2545 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 4015/A der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. APRIL 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Verweis auf die Erdgasabgabe soll aktualisiert werden.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Mai 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Peter Haubner die Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kai Jan Krainer, Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union sieht die Einführung eines neuen eigenständigen Emissionshandelssystems (EU ETS II) für die Sektoren Gebäude, Verkehr sowie für Unternehmen, die nicht dem EU ETS I unterliegen (insbesondere Industrie und Stromerzeugung) vor. Die Vorgaben dieser Richtlinie werden durch eine Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, durch das BGBl. I Nr. 196/2023 umgesetzt. Dadurch werden Änderungen des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 notwendig, weil bei dessen Einführung bereits eine Überführung in ein allfälliges europäisches Handelssystem für die umfassten Sektoren in Aussicht gestellt wurde. Mit dieser Novelle des NEHG 2022 sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, das NEHG 2022 in den EU ETS II zu überführen und diese Überführung für die betroffenen Handelsteilnehmer verwaltungsarm und reibungslos sicherzustellen.

Zu Z 1 (§ 1):

Zum besseren Verständnis und um eine klare Abgrenzung zwischen den zwei europäischen Emissionshandelssystemen vorzunehmen, soll nun sprachlich zwischen „EU ETS I“ und „EU ETS II“ unterschieden werden.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

Durch die Überführung des NEHG 2022 in das europäische System, soll insbesondere die sprachliche Formulierung und der Geltungsbereich der umfassten Energieträger an jene des EU ETS II aber dem Jahr 2025 angeglichen werden.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12 und13):

In § 3 sollen durch die Novelle Anpassungen und zusätzliche Begriffsdefinitionen, welche sich aus dem EU ETS II ergeben, ergänzt werden. Außerdem soll der Begriff „Energieträger“ ab dem Jahr 2025 an den Energieträgerbegriff des EU ETS II angeglichen werden.

Zu Z 4 (§§ 4 bis 7):

Durch diese Anpassungen soll das Herzstück des Emissionshandels, die Anforderungen für die Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen, mit jenen des EU ETS II gleichgeschalten werden. Im EU ETS II ist vorgesehen, dass Handelsteilnehmer ab 1. Jänner 2025 über eine Genehmigung verfügen müssen, um Energieträger ab diesem Zeitpunkt in den Verkehr bringen zu dürfen. Nähere Details zum Registrierungsprozess sollen in § 4 Abs. 2 bis 4 geregelt werden, wobei ein essentieller Teil des Antrags der Überwachungsplan gemäß § 7 sein soll. Sofern ein Handelsteilnehmer auch einen Antrag auf Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011 stellt, sollen beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden. Auf Anfrage sollen die Registrierungsbescheide von der zuständigen Behörde dem Umweltbundesamt zur Verfügung gestellt werden. § 5 soll Handelsteilnehmer zur Meldung von Änderungen ihrer oder seiner für den Vollzug des NEHG 2022 notwendigen Daten verpflichten. Haben die Änderungen eine Auswirkung auf die bestehende Genehmigung, soll durch die zuständige Behörde eine Änderung des Genehmigungsbescheides vorgenommen werden.  Handelsteilnehmer sollen der zuständigen Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Genehmigung iSd § 38 EZG mitteilen.

Darüber hinaus soll § 5 den Widerruf der Genehmigung ermöglichen. Dieser Widerruf soll zum einen durch Antrag des Handelsteilnehmers bei Erfüllen gewisser Voraussetzungen oder zum anderen von Amts wegen möglich sein. Voraussetzung für den Widerruf der Genehmigung ist jedenfalls, dass der Handelsteilnehmer seinen Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten nachgekommen ist oder keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 für Energieträger vorliegt. Ein amtswegiger Widerruf soll nur dann möglich sein, wenn der Handelsteilnehmer seine Pflichten aus der Genehmigung verletzt oder sich herausstellt, dass die Genehmigung nicht erteilt hätte werden dürfen.

Durch die Novelle soll die Frist für die Meldung des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 6 mit jener des EU ETS II gleichgeschalten werden. Außerdem soll präzisiert werden, welche Daten im Treibhausgasemissionsbericht enthalten sein sollen. Zudem soll durch die Novelle eine neue Berechnungssystematik der Treibhausgasemissionen im NEHG 2022 verankert werden. Zukünftig soll die Berechnung durch Heranziehung der IPCC-Leitlinien erfolgen, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer. Dabei soll für jeden Energieträger eine gesonderte Berechnung der Energieträger vorgenommen werden. Die Berechnungsmethoden der Treibhausgasemissionen sollen sich an jenen des Anhang 8 des EZG 2011 orientieren.

Sofern ein Handelsteilnehmer eine Emissionsmeldung gemäß § 41 EZG 2011 samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung übermittelt, soll dieser von der zuständigen Behörde auch als Treibhausgasemissionsbericht für das NEHG 2022 anerkannt werden. Damit die Emissionsmeldung gemäß § 41 EZG 2011 im NEHG 2022 anerkannt werden kann, sind allerdings nicht berücksichtigte Mengen an Energieträgern zu ergänzen, sowie Befreiungen oder Abweichungen (Überleitungsrechnung) zwischen dem NEHG 2022 und dem EZG 2011 durch den Handelsteilnehmer zu berücksichtigen. Im Zuge der Überleitungsrechnung sollen von den Handelsteilnehmern allerdings nicht jene Befreiungen berücksichtigt werden, dessen Befreiungstatbestände nicht in seiner Sphäre realisiert werden.

In § 7 sollen die Anforderungen an den Überwachungsplan mit jenen des 8. Abschnitts des EZG 2011 gleichgeschalten werden. Dadurch sollen insbesondere die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 im NEHG 2022 aufgenommen werden.

Zu Z 5 (§ 8):

In § 8 soll der Verweis angepasst werden.

Zu Z 6 (§ 12):

Die Frist für den Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten soll künftig in der Einführungsphase bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides erfolgen.

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 2):

In § 22 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass als Grundlage für die Berechnung der Befreiung für Erdgas jene Abrechnungen heranzuziehen sind, welche im jeweiligen Kalenderjahr enden. Zudem sollen Diplomatische oder konsularische Vertreter aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zukünftig die Befreiung für Erdgas nur in Form einer pauschalen Vergütung erhalten. Ausländische Vertretungsbehörden und internationale Einrichtungen sollen allerdings auch weiterhin von der pauschalen Vergütung ausgenommen sein.

Zu  Z 9 und Z 10  (§ 30, § 32 Abs. 1):

Aufgrund der geplanten Anpassung der Handelsphasen und der Angleichung an den EU ETS II sollen technische Anpassungen vorgenommen werden.

Zu Z 8 (§ 29 Abs. 5):

Bei der Überprüfung von Anträgen soll sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß § 49 BAO bedienen können. Dies soll unter anderem die Probenziehung und die Laboranalyse von Energieträgern erleichtern.

Zu Z 11 lit. a und b (§ 34 Abs. 4 und 6):

Mit der Novelle soll ein Redaktionsversehen in Abs. 4 korrigiert werden. Die Anpassungen des NEHG 2022 an den EU ETS II sollen mit 1. August 2024 in Kraft treten, um sicherzustellen, dass ein vermeidbarer doppelter Aufwand für Handelsteilnehmer nach NEHG 2022 und EU ETS II entsteht.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Haubner und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 05 08

                                 Peter Haubner                                                                 Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann