Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird jeweils die Wortfolge „EU-Emissionshandel“ durch die Wortfolge „EU ETS I“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „den in Anlage 1 genannten Energieträgern“ durch die Wortfolge „Energieträgern (§ 3 Abs. 1 Z 1)“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
„1. „Energieträger“ bis zum 31. Dezember 2024 alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter § 5 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten. Ab dem 1. Jänner 2025 alle Energieerzeugnisse, die in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
2. „Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxid, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird, bei Energieerzeugnissen nach Anlage 3 sind die Treibhausgasemissionen nach IPCC-Leitlinien zu ermitteln;“
b) In Abs. 1 Z 3 entfällt der Wortteil „äquivalente“.
c) Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. „EU ETS I“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, ausgenommen Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023;“
d) In Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden nach der Z 11 folgende Z 12 und 13 angefügt:
„12. „EU ETS II“ das europäische Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. Nr. 196/2023;
13. „IPCC-Leitlinien“ die Richtlinien zur nationalen Treibhausgas-Berichterstattung von 2006 des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) oder spätere Aktualisierungen dieser Leitlinien.“
4. Die §§ 4 bis 7 samt Überschriften lauten:
„Registrierung
§ 4. (1) Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (§ 28) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
(2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Handelsteilnehmers;
2. die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Energieträger, die durch ihn in Verkehr gebracht werden, sowie die Mittel, mit denen diese Energieträger in Verkehr gebracht werden sollen;
3. die voraussichtliche Verwendung der Energieträger unterteilt nach befreiter und nicht befreiter Verwendung;
4. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen;
5. eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß der Z 1 bis 4 dieses Absatzes.
(3) Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.
(4) Der Bescheid über die Registrierung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Handelsteilnehmers;
2. eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Handelsteilnehmer die Energieträger in Verkehr bringt;
3. eine Liste der Energieträger, die der Handelsteilnehmer in Verkehr bringen darf;
4. einen Überwachungsplan (§ 7);
5. Anforderungen an die Berichterstattung.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.
(6) Stellt ein Handelsteilnehmer gemeinsam mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011, können beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden.
(7) Die zuständige Behörde hat den Bescheid dem Umweltbundesamt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Änderung der Registrierung
§ 5. (1) Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern.
(2) Die Registrierung gemäß § 4 kann amtswegig widerrufen werden,
– wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
– wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
– wenn der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Registrierung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist;
– wenn der Handelsteilnehmer wegfällt.
Ein amtswegiger Widerruf entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde eine angemessene Frist setzen.
(3) Auf Antrag eines Handelsteilnehmers ist der Registrierungsbescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
– die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten vollständig erfüllt ist;
– der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Energieträger verfügt;
– keine Energieträger in Verkehr gebracht werden.
Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen
§ 6. (1) Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (§ 7) zu ermitteln und bis zum 30. April der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).
(2) Der Treibhausgasemissionsbericht hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über den Handelsteilnehmer
a) Name und Anschrift;
b) Art der Energieträger und Beschreibung der Tätigkeit;
c) Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners;
d) Name des Eigentümers des Handelsteilnehmers und Name der Mutterunternehmen des Handelsteilnehmers, sofern vorhanden.
2. Für jeden Energieträger
a) Menge des Energieträgers, die in Verkehr gebracht wird;
b) Emissionsfaktor;
c) Gesamtemissionen;
d) Endverwendung(en) der Energieträger, die in Verkehr gebracht werden;
e) Unsicherheitsfaktor und
f) Mittel, mit denen die Energieträger in Verkehr gebracht werden.
Die Berechnung der Emissionen erfolgt durch Multiplikation der Menge eines Energieträgers mit einem Treibhausgasemissionsfaktor. Es sind Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien heranzuziehen, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer. Für jeden Energieträger ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen und der zuständigen Behörde nach Aufforderung in geeigneter Form vorzulegen.
(3) Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.
(4) Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 als ausreichend geprüft mit Bescheid anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
(5) Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Z 1 bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:
1. Die Überprüfung gemäß Abs. 4 ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
2. Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Abs. 1 festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
3. Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festlegen, insbesondere in Bezug auf Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung.
(7) Übermittelt ein Handelsteilnehmer eine Emissionsmeldung gemäß § 41 EZG 2011 samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung, kann diese von der zuständigen Behörde als Treibhausgasemissionsbericht samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung für dieses Bundesgesetz anerkannt werden sofern durch den Handelsteilnehmer Abweichungen zwischen beiden Gesetzen, durch nicht berücksichtigte Mengen an Energieträgern oder einer Befreiung gemäß § 22 und 23 unterliegenden Mengen an Energieträgern im Rahmen des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 41 EZG 2011 bekannt geben wurden.
Überwachungsplan
§ 7. (1) Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 in der Fassung (EU) 2023/2122, ABl. Nr. L 39 vom 18.10.2023 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.
(2) Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 vorzunehmen.
(3) Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des § 4 mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
(4) Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen Bescheid im Einklang mit § 5 zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
(5) Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß § 37 EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Abs. 1 anerkannt werden.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf den Überwachungsplan zu erlassen.“
5. In § 8 wird die Wortfolge „die Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 und“ durch die Wortfolge „die Prüfung gemäß § 6 Abs. 3“ ersetzt.
6. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheides über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahres bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.“
7. § 22 wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, sofern keine pauschale Vergütung vorgesehen ist. Für Erdgas hat eine Aufschlüsselung zwischen der vom Antragsteller selbst bezogenen Menge an Erdgas und Erdgas, welches von den zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertretern bezogen worden ist, zu erfolgen. Die Berechnung der Höhe“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „. Als Berechnungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Befreiung für Erdgas ist immer jene Jahresabrechnung heranzuziehen, welche im jeweiligen Kalenderjahr endet. Diplomatische oder konsularische Vertreter können Erdgas nur in Form einer pauschalen Rückvergütung erhalten. Die Auszahlung“ ersetzt.
8. In § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei der Überprüfung von Anträgen kann sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß § 49 BAO im Rahmen ihres jeweiligen gesetzmäßigen Wirkungsbereiches gemäß Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024 bedienen.“
9. § 30 samt Überschrift lautet:
„Gebührenbefreiung
§ 30. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.“
10. In § 32 Abs. 1 entfällt der Wortteil „äquivalent“.
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird der Verweis „Anlage 1 und 2“ durch den Verweis „Anlage 1 und 2“ ersetzt.
b) Dem Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12 und 13, §§ 4 bis 7 samt Überschriften, § 8, § 12 Abs. 1, § 29 Abs. 5, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.“