Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Entwurf sieht einen Ausbau der Digitalisierung des Arbeitsmarktservice vor, indem sowohl Antragstellungen als auch die Kommunikation zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice und den Kundinnen und Kunden vorrangig auf elektronischem Weg erfolgen sollen. Dies führt zu einer effizienteren Verwaltung und ermöglicht dem Arbeitsmarktservice vermehrt Ressourcen für die Betreuung von am Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen aufzuwenden. Die derzeit bestehende Möglichkeit persönlicher Antragstellung bleibt freilich aufrecht, sodass Kundinnen und Kunden, denen die elektronische Kommunikation trotz Hilfestellung des Arbeitsmarktservice nicht möglich ist, ihren Antrag wie bisher bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle stellen können. Die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung war bereits bisher möglich. Sie soll durch den vorliegenden Entwurf priorisiert, gestärkt und weiter ausgebaut werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 5, 7 und 8 (§ 1 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und § 79 Abs. 182):

Diese Regelungen dienen der Ausbesserung redaktioneller Versehen.

Zu Z 3 (§ 17):

§ 17 wurde im Entwurf sprachlich vereinfacht. Arbeitslosengeld soll wie bisher frühestens mit der Antragstellung gebühren (Antragsprinzip), sofern zu diesem Zeitpunkt auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen setzt neben Verfügbarkeit (§ 7) und Arbeitsfähigkeit (§ 8) insbesondere Arbeitslosigkeit (§ 12) voraus. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht sämtliche Voraussetzungen vor, so beginnt der Leistungsbezug erst mit dem Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen.

Wird bei der Antragstellung der Antrag noch nicht vollständig eingebracht, hat die regionale Geschäftsstelle wie bisher eine Frist für die Mängelbehebung zu setzen oder eine (erneute) persönliche Vorsprache vorzuschreiben. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt der Antrag mit dem Datum der „Antragsausgabe“, also der ersten persönlichen Vorsprache, als gestellt. Bei elektronischen Anträgen entspricht dies dem Absenden des Antragsformulars. Wird die Frist des Arbeitsmarktservice ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, so gebührt die Leistung erst mit dem Tag der Behebung der Mängel (wie Erbringung der erforderlichen Nachweise oder erforderliche persönliche Vorsprache). Als Behörde ist das AMS verpflichtet, sämtliche Anträge entgegen zu nehmen und gegebenenfalls ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (§ 13 Abs. 3 AVG).

Eine rückwirkende Leistungsgewährung soll – wie bisher – nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich sein. Dazu zählen Fälle wie eine an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen geschlossene oder eine wegen Naturkatastrophen nicht erreichbare Geschäftsstelle, sowie bisher auch die fehlende Kenntnis des Endes des Lehrverhältnisses während des Aufenthalts in der Berufsschule. Diese Regelung soll auch für elektronische Antragstellungen gelten, sodass zwar die Möglichkeit besteht, diese an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen zu stellen, Kundinnen und Kunden dazu jedoch nicht verpflichtet sind. Weiters soll wie bisher bei Fehlern der Behörde ein rückwirkender Antrag möglich sein. Zudem wurden Bestimmungen des § 17, die inhaltlich zu § 46 gehören, dorthin verschoben. Im Gegenzug wurden Bestimmungen des bisherigen § 46 Abs. 3 nunmehr in § 17 geregelt.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 7 Z 3):

Die in Z 3 vorgesehene Ergänzung um geeignete juristische Personen soll die Bereitstellung von sogenannten ‚Arbeitsstiftungen‘ erleichtern bzw. sicherstellen. Andernfalls wäre die Fortführung arbeitsmarktpolitisch erfolgreicher Zielgruppenstiftungen erschwert bzw. gefährdet. Zielgruppenstiftungen werden in der Regel nicht auf einen konkreten betrieblichen Bedarf hin eingerichtet, sondern aus generellen arbeitsmarktpolitischen (Frauenstiftung, Jugendstiftung) oder politischen (Umweltstiftung) Überlegungen heraus. Bei Einrichtung der Stiftung steht die Bereitstellung der Stiftung durch kollektivvertragsfähige Körperschaften oft noch nicht fest. Derartige Ungewissheiten bei der Stiftungsgründung sollen hinkünftig vermieden werden können.

Zu Z 6 (§ 46 und § 46a):

Vorrangig soll sowohl die Antragstellung als auch die Kommunikation mit dem Arbeitsmarktservice über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgen. Die persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle zu Beginn der Arbeitslosigkeit soll nur bei erstmaliger Antragstellung oder erneuter Antragstellung nach über zwei Jahren verpflichtend sein. Diese Verpflichtung einer persönlichen Vorsprache hat auf die Antragstellung nur dann eine Auswirkung, wenn die arbeitslose Person im Zusammenhang mit dem Antrag (Nachreichen fehlender Unterlagen) vom AMS gesetzte Fristen oder Termine ohne berücksichtigungswürdigen Grund versäumt. In allen anderen Fällen kann das Arbeitsmarktservice auf eine persönliche Vorsprache verzichten. Die verstärkte Umstellung auf elektronische Antragstellungen, soweit dies für die arbeitslose Person auch möglich ist, setzt eine ausreichende technische Infrastruktur samt erforderlichen Kenntnissen bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice voraus. Personen, die keinen Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice haben oder zur Nutzung nicht in der Lage sind, haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Handhabung und Nutzung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in jeder Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Die gesetzliche Priorisierung des elektronischen Kommunikationssystems bedingt, dass dieses laufend zum attraktiveren und serviceorientierten Kanal ausgebaut wird, der auch entsprechende Vorteile für Kundinnen und Kunden bietet. Die neuen Regelungen ermöglichen dem Arbeitsmarktservice auch den Verzicht auf Papierformulare, sofern die technische Infrastruktur in den regionalen Geschäftsstellen eine persönliche, digitale Antragstellung vor Ort ermöglicht. Eine Verpflichtung zu einer elektronischen Antragstellung besteht freilich nicht. Auch kann und darf das AMS nicht prüfen, ob Kundinnen oder Kunden eine elektronische Antragstellung möglich ist.

Mit der elektronischen Antragstellung werden für die arbeitslose Person zwei Schritte zusammengefasst, nämlich die Abholung eines Antrages und dessen spätere Abgabe beim Arbeitsmarktservice. Das Ausfüllen des Antrages wird elektronisch unterstützt. Das Absenden des Antrages ist auch möglich, wenn noch nicht sämtliche Unterlagen vorliegen. Die arbeitslose Person kann fehlende Unterlagen auch später hochladen. Dabei kann sie selbst eine vom System vorgeschlagene zehntägige Frist wählen oder vom Arbeitsmarktservice wird eine verbindliche Frist gesetzt, wenn bei der Antragsprüfung noch Nachweise fehlen. Der elektronische Antrag gilt mit dem Absenden des Antrages an das Arbeitsmarktservice als gestellt. Das Einlangen des Antrages wird der antragstellenden Person in weiterer Folge bestätigt. Damit ist eine Entlastung der Verwaltung durch Vermeidung nicht erforderlicher Vorsprachen möglich. Das Arbeitsmarktservice entscheidet im Einzelfall, ob eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Dies wird bei erstmaliger Arbeitslosigkeit oder erneuter Arbeitslosigkeit nach längerer Zeit regelmäßig der Fall sein. Die Neuregelung soll dem Arbeitsmarktservice eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice rascher und nachvollziehbarer erfolgen.

Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden. Um die Flut der vom AMS zu versendenden Mitteilungen über die Einstellung der Leistung wegen eines Unterbrechungsgrundes einzudämmen, soll dies nur mehr auf Wunsch der arbeitslosen Person erfolgen, oder wenn der Unterbrechungsgrund dem AMS von Dritten bekannt gegeben wird. Für die große Menge der Fälle, in denen die arbeitslose Person den Unterbrechungsgrund selbst meldet (Arbeitsantritt, Krankheit) soll in Zukunft der Versand einer Mitteilung entfallen können, weil die Person vom Unterbrechungsgrund ohnedies Kenntnis hat.

Für ein Funktionieren der Betreuung über das elektronische Kommunikationssystem ist es erforderlich, dass die arbeitslose Person während des Leistungsbezuges das elektronische Konto regelmäßig auf Eingänge überprüft. Regelmäßig bedeutet eine Überprüfung an mindestens an zwei Werktagen pro Woche, die nicht direkt aufeinander folgen, beispielsweise Montag und Mittwoch oder Dienstag und Donnerstag. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist keine Prüfung des Posteingangs erforderlich. Sanktionen können nur bei einem qualifizierten Verstoß verhängt werden (Versäumnis eines Kontrolltermins, Versäumnis eines Vorstellungstermins etc.).

Auch Zustellungen an die arbeitslose Person sollen im Wege des elektronischen Kommunikationssystems rechtlich wirksam erfolgen, sofern die arbeitslose Person beim elektronischen Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice registriert ist. § 46a Abs. 2 ist dem § 98 BAO nachgebildet. Innerhalb des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Alternativ sind insbesondere für Personen ohne ausreichende EDV-Ausstattung neben den üblichen Post-Zustellungen (RSa, RSb) sämtliche andere Zustellarten gemäß Zustellgesetz zu nutzen, wie etwa die Übergabe im Zuge von persönlichen Vorsprachen (§ 24 ZustG).

Zu Z 9 (§ 79 Abs. 184):

Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Antragstellung (§§ 17, 46, 46a) sollen mit 1. Juli 2025 in Kraft treten. Damit bleibt dem Arbeitsmarktservice ausreichend Zeit um technische Vorkehrungen für die verstärkte Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems zu treffen. § 18 Abs. 7 sowie die Verbesserung redaktioneller Fehler sollen bereits mit 1. Juli 2024 in Kraft treten.