Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Ausnahmen von der Vollversicherung |
Ausnahmen von der Vollversicherung |
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§ 5. (1) und (2) … |
§ 5. (1) und (2) … |
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(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn |
(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn |
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1. … |
1. … |
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2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld. |
2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld. |
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Sonstige Teilversicherung |
Sonstige Teilversicherung |
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§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): |
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): |
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1. in der Krankenversicherung |
1. in der Krankenversicherung |
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a) bis g) … |
a) bis g) … |
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h) Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 beziehen, sofern nach § 163 Abs. 4 ASVG die Österreichische Gesundheitskasse zuständig ist, |
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die unter lit. a, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten; |
die unter lit. a, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten; |
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2. in der Pensionsversicherung |
2. in der Pensionsversicherung |
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a) Personen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld ruht; |
a) Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen, oder deren Anspruch ruht; |
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b) bis k) … |
b) bis k) … |
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3. bis 5. … |
3. bis 5. … |
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(1a) bis (6) … |
(1a) bis (6) … |
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Beginn der Pflichtversicherung |
Beginn der Pflichtversicherung |
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§ 10. (1) bis (6) … |
§ 10. (1) bis (6) … |
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(6a) Die Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. f) beginnt mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht. Die Krankenversicherung der Familienzeitbonusbezieher (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. g) beginnt mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt. |
(6a) Die Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. f) beginnt mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht. Die Krankenversicherung der Familienzeitbonusbezieher (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. g) beginnt mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt. Die Krankenversicherung der Personen, die Sonderwochengeld beziehen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. h), beginnt mit dem Tag, ab dem Sonderwochengeld gebührt. |
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(6b) Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt |
(6b) Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt |
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1. bei den in lit. a genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird; |
1. bei den in lit. a genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochen- oder Sonderwochengeld bezogen wird; |
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2. bis 10. … |
2. bis 10. … |
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(7) … |
(7) … |
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Service-Entgelt |
Service-Entgelt |
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§ 31c. (1) und (2) … |
§ 31c. (1) und (2) … |
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(3) Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten einzuheben durch |
(3) Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten einzuheben durch |
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1. bis 2a. … |
1. bis 2a. … |
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3. den Krankenversicherungsträger von |
3. den Krankenversicherungsträger von |
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a) bis d) … |
a) bis d) … |
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e) Bezieherinnen von Wochengeld, |
e) Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen, |
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f) und g) … |
f) und g) … |
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4. … |
4. … |
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(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
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Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen) |
Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen) |
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§ 36. (1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen: |
§ 36. (1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen: |
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1. bis 10. … |
1. bis 10. … |
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11. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten dem Krankenversicherungsträger; |
11. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld haben, dem Krankenversicherungsträger; |
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12. bis 20. … |
12. bis 20. … |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt |
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt |
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§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt: |
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt: |
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1. bis 11. … |
1. bis 11. … |
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12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes; |
12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Personen das Dreißigfache des täglichen Wochen- oder Sonderwochengeldes; |
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13. bis 20. … |
13. bis 20. … |
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An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. |
An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. |
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(2) bis (8) … |
(2) bis (8) … |
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Anspruchsberechtigung |
Anspruchsberechtigung |
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§ 138. (1) |
§ 138. (1) |
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(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen: |
(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen: |
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a) bis h) … |
a) bis h) … |
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i) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g Teilversicherten. |
i) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g Teilversicherten; |
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j) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h Teilversicherten. |
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(3) … |
(3) … |
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Anspruchsberechtigung |
Anspruchsberechtigung |
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§ 158. (1) bis (4) … |
§ 158. (1) bis (4) … |
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(5) Die Leistungen nach §§ 159 bis 161 werden den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h teilversicherten Personen auch gewährt, wenn der im § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt bereits vor Beginn der Teilversicherung eingetreten ist. |
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Wochengeld |
Wochengeld |
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§ 162. (1) und (2) … |
§ 162. (1) und (2) ... |
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(3) Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen. Für Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 ist das tägliche Nettoeinkommen unter Zugrundelegung des im ersten Satz genannten Arbeitsverdienstes nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz AlVG zu berechnen. Wurde von Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, lediglich im Kalendermonat des Eintrittes des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst erzielt, so gilt dieser für die Ermittlung des durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes als im letzten vollen Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielt. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, so gilt für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund des Abs. 3a Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Z 3 oder auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beim Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges gebührt hätte. Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis während des genannten Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes der Arbeitsverdienst im letzten Beitragszeitraum, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum |
(3) Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen. Für Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 ist das tägliche Nettoeinkommen unter Zugrundelegung des im ersten Satz genannten Arbeitsverdienstes nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz AlVG zu berechnen. Wurde von Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, lediglich im Kalendermonat des Eintrittes des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst erzielt, so gilt dieser für die Ermittlung des durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes als im letzten vollen Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielt. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, so gilt für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund des Abs. 3a Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Z 3 oder auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beim Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges gebührt hätte. Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis während des genannten Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes der Arbeitsverdienst im letzten Beitragszeitraum, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum |
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a) und b) … |
a) und b) … |
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c) Zeiten, während deren die Versicherte nach den §§ 14a, 14b, 14c, oder 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung zum Zwecke der Sterbebegleitung eines (einer) nahen Verwandten, der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder der Pflege eines/einer nahen Angehörigen (Pflegekarenz) nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat oder |
c) Zeiten, während deren die versicherte Person nach §§ 14a bis 14e AVRAG oder einer gleichartigen Regelung nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat oder |
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d) … |
d) … |
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so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. Liegen in dem maßgebenden Zeitraum nur Zeiten der in lit. a, b, c oder d bezeichneten Art vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. In den Fällen des § 122 Abs. 3 erster Satz sind, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses. |
so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. Liegen in dem maßgebenden Zeitraum nur Zeiten der in lit. a, b, c oder d bezeichneten Art vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. In den Fällen des § 122 Abs. 3 erster Satz sind, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses. |
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(3a) Wochengeld in Höhe des Sonderwochengeldes gebührt, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist, wenn |
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1. nicht im gesamten Zeitraum der letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst vorlag, da eine Karenz nach dem MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen wurde, oder |
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2. der Versicherungsfall der Mutterschaft vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres eines leiblichen, an Kindes statt angenommenen oder in unentgeltliche Pflege genommenen und im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes eintritt und die Arbeitszeit gegenüber der Arbeitszeit vor Bestehen dieses Anspruchs herabgesetzt war. |
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§ 163 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jener Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, welcher dem letzten Wochengeldbezug oder im Falle einer Inpflegenahme oder Adoption der letzten Karenz nach dem MSchG voranging. |
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(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt das Wochengeld |
(3b) Abweichend von Abs. 3 gebührt das Wochengeld |
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1. den nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten in der Höhe von 6,83 € täglich; |
1. den nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten in der Höhe von 6,83 € täglich; |
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2. den Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des gebührenden, täglichen Kinderbetreuungsgeldes; § 122 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Geldleistungen (Wochengeld) handelt. |
2. den Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des gebührenden, täglichen Kinderbetreuungsgeldes; § 122 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Geldleistungen (Wochengeld) handelt. |
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An die Stelle des in der Z 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. |
An die Stelle des in der Z 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. |
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(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
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Sonderwochengeld |
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§ 163. (1) Sonderwochengeld gebührt Personen, die sich zum in § 120 Z 3 festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach § 162 haben, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert, oder zwar kein Anspruch auf Wochengeld bestünde, aber nach der Geburt des Kindes, das den Anspruch auf Karenz begründet, aufgrund einer Selbstversicherung nach § 19a ein Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld bestand. |
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(2) Sonderwochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Davon abweichend gebührt das Sonderwochengeld bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen in den ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt Sonderwochengeld in Fällen nach § 120 Z 3 zweiter Satz ab dem Ende der Karenz. § 162 Abs. 2 ist anzuwenden. |
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(3) Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, wobei die Bemessungsgrundlage nach § 125 anhand jenes Arbeitsverdienstes zu ermitteln ist, welcher dem Ende des letzten Entgeltanspruches vorangegangen ist. Liegt der zuletzt gebührende Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so ist er mit den Anpassungsfaktoren (§ 108f) des laufenden Kalenderjahres und der dazwischenliegenden Kalenderjahre zu vervielfachen. Bestand der der Karenz vorangegangene Anspruch auf Wochengeld aufgrund einer Selbstversicherung nach § 19a, gebührt Sonderwochengeld in Höhe des in § 141 Abs. 5 genannten Betrags. §§ 166 und 167 sind anzuwenden. |
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(4) Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei welchem aufgrund des karenzierten Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung bestand. |
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Aufwendungen für das Wochengeld |
Aufwendungen für das Wochengeld |
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§ 168. Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen. |
§ 168. Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) und das Sonderwochengeld (§ 163) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen. |
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Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 |
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§ 800. (1) Die §§ 5 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 1 Z 1 lit. h und Abs. 1 Z 2 lit. a, 10 Abs. 6a und Abs. 6b Z 1, 31c Abs. 3 Z 3 lit. e, 36 Abs. 1 Z 11, 44 Abs. 1 Z 12, 138 Abs. 2 lit. i und j, 158 Abs. 5, 162 Abs. 1, Abs. 3a und Abs. 3b, 163 samt Überschrift und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. |
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(2) Trat der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach § 163 oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund § 162 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach § 14 Abs. 2 MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld. |
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(3) § 162 Abs. 3 lit. c tritt rückwirkend mit 1. November 2023 in Kraft. |
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Artikel 2 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
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Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung |
Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung |
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§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert: |
§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert: |
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1. bis 38. … |
1. bis 38. … |
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39. die Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022. |
39. die Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022; |
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40. Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen, wenn nach § 163 Abs. 4 ASVG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist. |
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(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
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Ausnahmen von der Unfallversicherung |
Ausnahmen von der Unfallversicherung |
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§ 3. Von der Unfallversicherung sind ausgenommen: |
§ 3. Von der Unfallversicherung sind ausgenommen: |
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1. Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen; |
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2. bis 6. … |
2. bis 6. … |
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Beginn der Versicherung |
Beginn der Versicherung |
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§ 5. (1) Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung, |
§ 5. (1) Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung, |
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1. bis 8a. … |
1. bis 8a. … |
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9. bei den in § 1 Abs. 6 genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. im Fall der Erlassung eines Bescheides nach § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides. |
9. bei den in § 1 Abs. 6 genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. im Fall der Erlassung eines Bescheides nach § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides; |
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10. bei den im § 1 Abs. 1 Z 40 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Sonderwochengeld gebührt. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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Ende der Versicherung |
Ende der Versicherung |
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§ 6. (1) Die Versicherung endet |
§ 6. (1) Die Versicherung endet |
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1. bis 7. … |
1. bis 7. … |
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8. bei den in § 1 Abs. 6 genannten Versicherten mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. |
8. bei den in § 1 Abs. 6 genannten Versicherten mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses; |
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9. bei den in § 1 Abs. 1 Z 40 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Sonderwochengeld gebührt. |
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(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
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Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: |
§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: |
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Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88, |
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88, |
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Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90, |
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90, |
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Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91, |
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91, |
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Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99, |
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99, |
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Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a, |
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a, |
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Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1, |
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1, |
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Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2, |
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2, |
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Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d, |
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d, |
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Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3, |
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3, |
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Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4, |
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4, |
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Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122, |
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122, |
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Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz, |
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz, |
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Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a, |
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a, |
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Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134, |
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134, |
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Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d und |
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d sowie |
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Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168. |
Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den §§ 162, 163 sowie 165 bis 168. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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(4) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 34 lit. a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 ASVG, über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden. |
(4) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 34 lit. a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 ASVG, über das Wochen- und Sonderwochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden. |
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(5) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach § 143a, das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden. |
(5) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach § 143a, das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und das Wochen- und Sonderwochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden. |
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Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 |
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§ 288. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 39 und 40, 3 Z 1, 5 Abs. 1 Z 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie 84 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. |
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(2) Trat der der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach § 163 oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund § 162 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach § 14 Abs. 2 MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld. |
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Artikel 3 Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes |
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Ruhen |
Ruhen |
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§ 6. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes bzw. in der Höhe der vergleichbaren Leistungen. |
§ 6. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG oder Sonderwochengeld gemäß § 163 ASVG oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes, des Sonderwochengeldes oder vergleichbarer Leistungen. |
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(1a) bis (3) … |
(1a) bis (3) … |
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Höhe |
Höhe |
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§ 24a. (1) … |
§ 24a. (1) … |
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(1a) Sonderwochengeld gemäß § 163 ASVG ist kein Wochengeld im Sinne des Abs. 1 und bleibt bei der Berechnung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens außer Ansatz. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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§ 50. (1) bis (43) … |
§ 50. (1) bis (43) … |
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(43) § 6 Abs. 1 und § 24a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft. |
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Artikel 4 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
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§ 39a. (1) und (2) … |
§ 39a. (1) und (2) … |
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(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 70 vH der Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162 in Verbindung mit § 168 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und § 36 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994) zu ersetzen. |
(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 70 vH der Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162 in Verbindung mit § 168 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und § 36 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994) und das Sonderwochengeld nach § 163 ASVG zu ersetzen. |
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(3a) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist den Krankenversicherungsträgern ein Beitrag zur Krankenversicherung von Sonderwochengeldbezieherinnen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. h ASVG und § 1 Abs. 1 Z 40 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) in der Höhe von 7,05% des Aufwandes des Sonderwochengeldes zu zahlen. Die Abrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hat auf Basis der anteiligen, endgültigen versicherungspflichtigen Fälle zu erfolgen. |
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(4) bis (7) … |
(4) bis (7) … |
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§ 55. (1) bis (64) … |
§ 55. (1) bis (64) … |
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(65) § 39a Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft. |
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Artikel 5 Änderung des Mutterschutzgesetzes |
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Beschäftigungsverbote für werdende Mütter |
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter |
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§ 3. (1) bis (3) … |
§ 3. (1) bis (3) … |
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(3a) Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Abs. 3 karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Abs. 3 erst nach Ende der Karenz ein. |
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(4) bis (8) … |
(4) bis (8) … |
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Weiterzahlung des Arbeitsentgelts |
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts |
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§ 14. (1) und (2) … |
§ 14. (1) und (2) … |
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(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt. |
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt. |
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(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. |
(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. |
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Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz |
Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz |
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§ 15f. (1) bis (4) … |
§ 15f. (1) bis (4) … |
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(4a) Ein vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Dienstnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach § 3 Abs. 3 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Dienstnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach § 3 Abs. 3 ausgestellt wurde. |
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(5) … |
(5) … |
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§ 40. (1) bis (33) … |
§ 40. (1) bis (33) … |
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(34) § 3 Abs. 3a, § 14 Abs. 3 und 4 und § 15f Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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Artikel 6 Änderung des Väter-Karenzgesetzes |
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Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes |
Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes |
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§ 7c. Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15f Abs. 2 MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 16 MSchG. |
§ 7c. Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15f Abs. 2 MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 16 MSchG. Für Vereinbarungen über ein vorzeitiges Ende der Karenz ist § 15f Abs. 4a MSchG für Elternteile nach § 1 Abs. 1a anzuwenden. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 14. (1) bis (23) … |
§ 14. (1) bis (23) … |
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(24) § 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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Artikel 7 Änderung des Landarbeitsgesetzes |
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Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Elternkarenz |
Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Elternkarenz |
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§ 43. (1) bis (4) … |
§ 43. (1) bis (4) … |
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(4a) Ein vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach § 170 Abs. 2 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Arbeitnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach § 170 Abs. 2 ausgestellt wurde. |
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(5) … |
(5) … |
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Beitragsleistung in besonderen Fällen |
Beitragsleistung in besonderen Fällen |
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§ 87. (1) bis (4) … |
§ 87. (1) bis (4) … |
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(5) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber in Höhe von 1,53% einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 170 |
(5) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld oder auf Sonderwochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber in Höhe von 1,53% einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 170 |
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1. unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach diesem Bundesgesetz im selben Arbeitsverhältnis oder |
1. unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach diesem Bundesgesetz im selben Arbeitsverhältnis oder |
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2. nach einer Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach § 170, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, |
2. nach einer Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach § 170, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, |
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3. nach einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Arbeitsverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, |
3. nach einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Arbeitsverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, |
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ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen. |
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen. |
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(6) bis (10) … |
(6) bis (10) … |
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Beschäftigungsverbot vor der Geburt |
Beschäftigungsverbot vor der Geburt |
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§ 170. (1) und (2) … |
§ 170. (1) und (2) … |
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(2a) Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Abs. 2 karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Abs. 2 erst nach Ende der Karenz ein. |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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Weiterzahlung des Arbeitsentgelts |
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts |
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§ 180. (1) und (2) … |
§ 180. (1) und (2) … |
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(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während deren Wochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann. Ein Anspruch auf einen Zuschuss der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zum Krankengeld wird dadurch nicht berührt. |
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während deren Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann. Ein Anspruch auf einen Zuschuss der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zum Krankengeld wird dadurch nicht berührt. |
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(4) Die Arbeitnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem ASVG fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. |
(4) Die Arbeitnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem ASVG fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 430. (1) bis (11) … |
§ 430. (1) bis (11) … |
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(12) § 43 Abs. 4a, § 170 Abs. 2a, und § 180 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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(13) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde. |
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Artikel 8 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
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Beitragsleistung in besonderen Fällen |
Beitragsleistung in besonderen Fällen |
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§ 7. (1) bis (3) … |
§ 7. (1) bis (3) … |
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(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, |
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld oder auf Sonderwochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, |
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1. unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach dem MSchG im selben Arbeitsverhältnis oder |
1. unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach dem MSchG im selben Arbeitsverhältnis oder |
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2. nach einer Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, |
2. nach einer Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, |
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3. nach einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Arbeitsverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, |
3. nach einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Arbeitsverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, |
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ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen. |
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen. |
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(5) bis (8) … |
(5) bis (8) … |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 73. (1) bis (38) … |
§ 73. (1) bis (38) … |
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(39) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde. |