Textgegenüberstellung
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|||||
|
Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
||||||
|
|
|||||
|
1. TEIL |
1. TEIL |
|||||
|
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens |
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens |
|||||
|
3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
|||||
|
Gerichte |
Gerichte |
|||||
|
Landesgericht |
Landesgericht |
|||||
|
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren |
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren |
|||||
|
1. bis 5. ... |
1. bis 5. ... |
|||||
|
6. das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz). |
6. das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz), |
|||||
|
|
7. die Bestimmung des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren (§ 196a). |
|||||
|
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) ... |
|||||
|
Oberlandesgericht |
Oberlandesgericht |
|||||
|
§ 33. (1) … |
§ 33. (1) … |
|||||
|
(2) Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern. |
(2) Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2, über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern. |
|||||
|
3. TEIL |
3. TEIL |
|||||
|
Beendigung des Ermittlungsverfahrens |
Beendigung des Ermittlungsverfahrens |
|||||
|
10. Hauptstück |
10. Hauptstück |
|||||
|
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens |
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens |
|||||
|
|
Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren |
|||||
|
|
§ 196a. (1) Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6 000 Euro nicht übersteigen. |
|||||
|
|
(2) Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs. 1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden. |
|||||
|
|
(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit aus Gründen entfällt, die erst nach Beginn des Strafverfahrens eingetreten sind. |
|||||
|
|
(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach der Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 194) bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Unzulässige oder verspätete Anträge hat das Gericht zurückzuweisen, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden. |
|||||
|
|
(5) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu. |
|||||
|
|
(6) Weitergehende Rechte des Beschuldigten nach diesem Bundesgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, bleiben unberührt. |
|||||
|
5. TEIL |
5. TEIL |
|||||
|
Besondere Verfahren |
Besondere Verfahren |
|||||
|
18. Hauptstück |
18. Hauptstück |
|||||
|
|
Beitrag zu den Kosten der Verteidigung |
|||||
|
§ 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. |
§ 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs. 2, § 227, § 451 Abs. 2 oder § 485 Abs. 1 Z 3 oder nach einer gemäß den § 353, § 362 oder § 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. |
|||||
|
Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen: |
(2) Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen: |
|||||
|
1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10 000 Euro, |
1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht 30 000 Euro, |
|||||
|
2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5 000 Euro, |
2. im Verfahren vor dem |
|||||
|
3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 3 000 Euro, |
Einzelrichter des Landesgerichts 13 000 Euro, |
|||||
|
4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro |
3. im Verfahren vor dem Bezirksgericht 5 000 Euro. |
|||||
|
. |
Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs. 4) kann das jeweilige Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs. 2) auf das Doppelte erhöht werden. |
|||||
|
(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfällt, die erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrages auf Bestrafung eingetreten sind. |
(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfällt, die erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrages auf Bestrafung eingetreten sind. |
|||||
|
(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung oder Verfügung zu stellen. |
(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach Verständigung von der Entscheidung oder Verfügung zu stellen. |
|||||
|
(5) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu. |
|
|||||
|
(6) Weitergehende Rechte des Angeklagten nach diesem Bundesgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben unberührt. |
|
|||||
|
|
(5) § 196a Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. |
|||||
|
6. TEIL |
6. TEIL |
|||||
|
Schlussbestimmungen |
Schlussbestimmungen |
|||||
|
In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
|||||
|
§ 514. (1) bis (54) ... |
§ 514. (1) bis (54) ... |
|||||
|
|
(55) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 196a, § 31 Abs. 1 Z 6 und 7, § 196a samt Überschrift und § 393a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft. |
|||||
|
Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
|||||
|
§ 516. (1) bis (11) ... |
§ 516. (1) bis (11) ... |
|||||
|
|
(12) § 196a und § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 196a Abs. 1 und in § 393a Abs. 1 genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind. Ist in diesen Verfahren bereits über einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a StPO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2022 entschieden worden, so kann ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten für die Verteidigung gestellt werden. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 anzuwenden, wobei bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der bereits zugesprochene Beitrag zu berücksichtigen ist. Für vor dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig gewordene verfahrensbeendende Entscheidungen gilt weiterhin § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2022. |
|||||