2558 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die an Betriebe gemäß Abs. 1 überlassen werden.“
2. In § 2 lit. c wird der Ausdruck „Landarbeitsgesetz BGBl. Nr. 140/1948,“ durch den Ausdruck „Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a. Bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach § 1 Abs. 5 hat der Überlasser die Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, im Zuge der Meldung nach § 22 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.“
4. § 12 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 1 Abs. 5 einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.“
5. Nach § 12 Abs. 5 vierter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Der jeweilige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist berechtigt, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.133 Abs. 6 B‑VG zu erheben.“
6. Dem § 19 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 1 Abs. 5, § 2 lit. c, § 2a sowie § 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 39a samt Überschrift entfällt.