Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheins von der Illmündung bis zum Bodensee hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Staatsvertrages im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da der Staatsvertrag in Art. 16 auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Mit dem vorliegenden Staatsvertrag soll – zusammengefasst – der Hochwasserschutz am Rhein von der Illmündung (Rheinkilometer 65.0) bis zum Bodensee (Rheinkilometer 91.0) insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3.100 m³/s (100-jährliches Hochwasser/HQ100) auf 4.300 m³/s (300-jährliches Hochwasser/HQ300) ausgebaut werden. Es wird von einer Bauzeit von 20 Jahren ausgegangen. Die kalkulierten Kosten (inklusive Risikokosten, einer angenommenen Teuerung von 2 % und Mehrwertsteuer) liegen bei ca. 2,1 Milliarden Euro. Die Nettokosten werden von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gleichen Teilen getragen.
Die mit der Umsetzung des vorliegenden Staatsvertrages verbundenen Vorteile können wie folgt zusammengefasst werden:
- Die Abflusskapazität des Gerinnes wird durchgehend auf 4.300 m³/s erhöht und die Hochwassersicherheit im Rheintal dadurch erheblich verbessert.
- Die teilweise über 100 Jahre alten Hochwasserschutzdämme werden auf der gesamten Strecke entweder neu gebaut oder saniert und damit an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
- Auch im Fall von Extremereignissen (Abfluss über 4.300 m³/s) wird durch die Schaffung von Entlastungsstellen die Bauwerksicherheit sichergestellt und werden Dammbrüche verhindert. Dadurch wird das Schadenspotential bei Extremereignissen stark reduziert.
- Mit der vorgesehenen Geschiebebewirtschaftung an drei Standorten können eine dynamische Stabilität der Flusssohle erreicht und die Geschiebefrachten an den natürlichen Zustand angeglichen werden. Die Geschiebeentnahmen sichern zusammen mit der Begrenzung des Bewuchses und dem Lettenabtrag auf den Vorländern den langfristig erforderlichen Abflussquerschnitt.
- Der natürliche Verlauf des Flusses wird so weit als möglich wiederhergestellt. Es werden eine standortgerechte Ufervegetation und ein vielfältiger Lebensraum für Flora und Fauna geschaffen. Die durchschnittliche Breite des dynamischen Mittelgerinnes wird von ca. 70 m auf ca. 210 m verdreifacht. In sogenannten Kernlebensräumen werden dynamische Gerinnebreiten von über 300 m geschaffen. Dadurch wird der ökologische Zustand des Rheins grundlegend verbessert und das gute ökologische Potential erreicht.
- Der Rhein wird auf der betroffenen Strecke als Erholungsraum deutlich aufgewertet und das Naturerlebnis gesteigert.
- Bei den Bauarbeiten anfallender Boden und weiteres geeignetes Material kann für landwirtschaftliche Bodenverbesserungsprojekte außerhalb des Projekts zur Verfügung gestellt werden. Damit wird ein bedeutender Beitrag zum Erhalt der landwirtschaftlichen Produktionsfähigkeit und Bodenfruchtbarkeit geleistet. Das verbleibende Vorland und die Dammflächen werden zukünftig extensiv bewirtschaftet.
Im Folgenden wird auf die Hintergründe und den Regelungsinhalt des Staatsvertrages näher eingegangen:
Ausgangslage aufgrund der bisherigen Staatsverträge:
Vor der Regulierung des Rheins kam es im Rheintal immer wieder zu verheerenden Hochwasserereignissen und stellten zudem die ständigen Laufverlagerungen des Rheins eine permanente Bedrohung für die Kulturlandschaft und die regionale Nahrungsmittelversorgung dar.
Vor diesem Hintergrund schlossen die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Regulierung des Rheins bereits drei Staatsverträge, nämlich den Staatsvertrag vom 30. Dezember 1892 zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz über die Regulierung des Rheins von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee, RGBl. Nr. 141/1893, den Staatsvertrag vom 19. November 1924 der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 436/1925 und den Staatsvertrag vom 10. April 1954 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 178/1955 (im Folgenden: Staatsverträge 1892, 1924 und 1954).
Auf Grundlage dieser Staatsverträge wurden insbesondere zwei Durchstiche geschaffen (Fussacher Durchstich und Diepoldsauer Durchstich), um das Sohlgefälle durch Verkürzung der Rheinstrecke zu erhöhen. Zudem wurde ein gegliedertes und deutlich größeres Abflussprofil geschaffen, bestehend aus einem mit Wuhrdämmen eingegrenzten Mittelgerinne sowie daran anschließenden breiten Vorländern und äußeren Hochwasserschutzdämmen. Zur Verhinderung der Verlandung bei der Mündung des Rheins in den Bodensee wurde zudem das Flussbetts des Rheins weiter in den Bodensee erstreckt („Vorstreckung“), sodass das Geschiebe und die Schwebstoffe des Rheins weiter in die Tiefenzonen des Bodensees geleitet werden. Insgesamt wurde damit ein System geschaffen, welches das Rheintal auf der genannten Strecke vor einem 100-jährlichen Abflussereignis (HQ100), dies entspricht 3.100 m3/s, schützt.
Zur Umsetzung der Rheinregulierung wurde mit den genannten Staatsverträgen eine gemeinsame Organisation geschaffen. Zentrales Organ ist die Gemeinsame Rheinkommission (GRK), die aus vier Mitgliedern besteht, wobei jeder Vertragsstaat zwei Mitglieder bestellt. Der GRK obliegt die Ausführung der Rheinregulierung und die Leitung aller damit in innerem Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Zur Unterstützung sind der GRK noch ein Zentralbüro und je eine österreichische und eine schweizerische Rheinbauleitung unterstellt. In ihrer Gesamtheit wird die gemeinsame Organisation als Internationale Rheinregulierung (IRR) bezeichnet (im Staatsvertrag aus 1954 auch „Internationales Rheinregulierungsunternehmen“).
Veranlassung für einen neuen Staatsvertrag:
Derzeit ist das Rheintal unterhalb der Illmündung durch die auf Grundlage der bisherigen Staatsverträge ausgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen gegen 100-jährliche Hochwasserereignisse gesichert. Die Dämme entsprechen den damaligen Planungsgrundsätzen und wurden in der Vergangenheit instandgehalten sowie erforderlichenfalls bautechnisch verbessert.
Seit Abschluss der bisherigen Staatsverträge haben sich die Rahmenbedingungen und die Anforderungen an den Hochwasserschutz jedoch in verschiedener Hinsicht geändert.
Zum einen ist das Risiko gestiegen, weil nach aktuellen Prognosen in Zukunft häufiger mit extremen Hochwasserereignissen zu rechnen ist. Diese Entwicklung zeigte sich bereits an den europaweiten Hochwasserereignissen von 1999, 2002 und 2005. Es wurden auch neue Risiken – wie zum Beispiel in Bezug auf die Erdbebensicherheit – erkannt.
Zum anderen ist auch das Schadenspotential wesentlich gestiegen. Das Rheintal hat sich nämlich sowohl wirtschaftlich als auch im Hinblick auf die Bevölkerungszahl stark entwickelt. Mit rund 300.000 Einwohnern beidseitig des Rheins ist es heute zu einem eigenständigen Wirtschafts- und Lebensraum herangewachsen.
Nach vorliegenden Studien müsste bei einem 300-jährlichen Hochwasserereignis (HQ300) im Rheintal, dies entspricht 4.300 m3/s, von zahlreichen Todesopfern und Sachschäden in der Größenordnung von 13,5 Milliarden Schweizer Franken ausgegangen werden.
Vor diesem Hintergrund haben die Regierung der Republik Österreich und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die GRK mit der Prüfung beauftragt, wie der Hochwasserschutz im Rheintal verbessert werden kann.
Auf Veranlassung der GRK wurde durch die Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie der ETH Zürich von 2007 bis 2011 eine Machbarkeitsprüfung durchgeführt. Diese kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eine Kapazitätserhöhung auf 4.300 m3/s durch flussbautechnische Maßnahmen sowohl notwendig als auch technisch umsetzbar ist.
Daraufhin wurde bis 2016 eine umfassende Variantenuntersuchung durchgeführt und resultierend aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen 2018 ein „Generelles Projekt“ erstellt. Im Sinne einer partizipativen Projektentwicklung wurden unter anderem Behörden, Gemeinden, Bevölkerung, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Interessenvertretungen und NGOs im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Besprechungen und Einladungen zur Stellungnahme zum Projekt eingebunden.
Bei der Ausarbeitung des Projektes wurden neben den Erfordernissen des Hochwasserschutzes auch die Erfordernisse der Nachhaltigkeit, des Gewässerschutzes und der natürlichen Ressourcen beachtet (siehe dazu auch noch unten).
Zudem wurde das Kosten-Nutzen-Verhältnis des Projekts sowohl mit der in der Schweiz (EconoMe) als auch mit der in Österreich (KNU) üblichen Methode ermittelt. Die Auswertung nach EconoMe ergab einen Wert von 3,14, was bedeutet, dass das Risiko mit jedem investierten Schweizer Franken um 3,14 Schweizer Franken sinken wird. Die Kosten-Nutzen-Bewertung nach KNU ergab einen Wert von 2,59. Der durch das Projekt erzielte Nutzen übersteigt daher klar die erforderlichen Kosten, weshalb das Projekt als wirtschaftlich sinnvoll und erforderlich zu beurteilen ist.
Ablauf der Staatsvertragsverhandlungen und Entwicklung des Genehmigungsprojektes:
Der notwendige Ausbau des Hochwasserschutzes im Rheintal auf eine Abflusskapazität von 4.300 m3/s kann nicht auf die Regelungen der bisherigen Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 gestützt werden.
Den Regierungen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft war bewusst, dass die Herstellung eines verbesserten Hochwasserschutzes im Rheintal eine Aufgabe beider Staaten ist, die am zweckmäßigsten und effektivsten gemeinsam umzusetzen ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die Staaten vom Ausbau des Hochwasserschutzes in etwa im selben Ausmaß profitieren und auch die Kosten für den Ausbau in beiden Staaten in etwa gleich hoch sind. Daher soll der vorgesehene Ausbau des Hochwasserschutzes als „Gemeinsames Werk“ im Rahmen eines neuen Staatsvertrages unter Anknüpfung an und in Fortentwicklung der alten Staatsverträge erfolgen, wobei die Kosten – wie dies auch in den alten Staatsverträgen vorgesehen war – von beiden Staaten jeweils zu gleichen Teilen getragen werden.
Das ausgearbeitete Projekt nach dem damaligen Planungsstand wurde im April 2020 an die Regierungen der beiden Staaten übermittelt. Bei ersten Besprechungen und Konsultationen zeigte sich jedoch, dass die Planungen noch zu vervollständigen sind, eine aktuelle Kostenschätzung zu erstellen ist und die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Abschluss eines neuen Staatsvertrages abgeklärt werden müssen. Vor diesem Hintergrund wurden unverzüglich informelle Gespräche zwischen der Österreichischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Abklärung dieser Fragen aufgenommen.
Nachdem mit Vollmacht des österreichischen Bundespräsidenten vom 5. August 2021 (auf Vorschlag der österreichischen Bundesregierung) und Beschluss des schweizerischen Bundesrates vom 11. August 2021 die Verhandlungsvollmachten/Verhandlungsmandate zur Aufnahme von Staatsvertragsverhandlungen erteilt worden waren, begannen im Oktober 2021 die offiziellen Staatsvertragsverhandlungen.
Im Rahmen der Staatsvertragsverhandlungen war auch die Einbindung weiterer Bundesstellen (auf österreichischer Seite ua. Bundesministerium für Finanzen, Finanzprokuratur, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten/Völkerrechtsbüro, Bundesministerium für Justiz; auf schweizerischer Seite Direktion für Völkerrecht, Parlamentsdienste, Eidgenössische Steuerverwaltung, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Bundesamt für Justiz), des Landes Vorarlbergs bzw. des Kantons St.Gallen und externer Experten erforderlich.
Seitens der IRR wurde bereits zum „Generellen Projekt“ eine Kostenschätzung erstellt. Im Sinne einer bestmöglichen und transparenten Kostenermittlung wurde dazu eine „Zweitmeinung“ zweier externer Planungsbüros zur Plausibilisierung dieser Kostenschätzung eingeholt, auf deren Grundlage von der IRR eine aktualisierte Kostenermittlung erstellt wurde.
Sowohl in Österreich als auch in der Schweiz beteiligen sich die vom Ausbau des Hochwasserschutzes profitierenden Gebietskörperschaften Land Vorarlberg und Kanton St.Gallen an den Kosten. Diesbezüglich werden gesonderte innerstaatliche Vereinbarungen bzw. Regelungen getroffen.
Gemeinsames Werk:
Mit dem gegenständlichen Staatsvertrag soll die Umsetzung und die Erhaltung des „Gemeinsamen Werks“, nämlich der Ausbau der Rheinstrecke von der Illmündung (Rheinkilometer 65.0) bis zum Bodensee (Rheinkilometer 91.0), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3.100 m3/s (100-jährliches Hochwasser/HQ100) auf 4.300 m3/s (300-jährliches Hochwasser/HQ300), geregelt werden.
Die dafür erforderlichen Maßnahmen werden überwiegend zwischen den bereits bestehenden Hochwasserschutzdämmen auf Flächen umgesetzt, die sich im Besitz der öffentlichen Hand (Republik Österreich/Öffentliches Wassergut bzw. Rheinunternehmen als öffentlich‑rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen) befinden. Eine Ausnahme bildet der Bereich der Frutzmündung, wo der rechtsseitige Hochwasserschutzdamm ins Hinterland abgerückt und der Ehbach verlegt wird; hier werden die erforderlichen Flächen von der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut) im Tauschweg von Dritten erworben.
Zwischen den Hochwasserschutzdämmen wird das Mittelgerinne des Rheins durch Entfernung der bestehenden Buhnen, Mittelwuhren und Ufersicherungen deutlich verbreitert. Auf dem Großteil der Strecke bleibt zur Sicherung des Dammfußes ein Mindestvorlandstreifen von je 15 m Breite entlang der Dämme bestehen. Zusätzliches Vorland bleibt hauptsächlich im Bereich von Schutzzonen für Grundwasserfassungen und in der oberen Hälfte der betroffenen Strecke erhalten.
Die bestehenden, überwiegend mehr als 100 Jahre alten Hochwasserschutzdämme sind im Aufbau inhomogen und entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Bei der Umsetzung des Gemeinsamen Werks werden die Dämme deshalb abschnittsweise abgetragen und mit lokalem Material neu hergestellt oder umfassend saniert (Teilneubau). Die Umsetzung wird in insgesamt vier Bauabschnitten erfolgen, wobei die Arbeiten an den einzelnen Abschnitten grundsätzlich gestaffelt, zum Teil aber auch überschneidend durchgeführt werden. Soweit dies zur Gewährleistung der Erdbebensicherheit erforderlich ist, werden Untergrundverbesserungen vorgenommen. Die Höhe der Dämme wird im Vergleich zu den bestehenden Dämmen nur in lokal begrenzten Bereichen erhöht.
Mit vier Entlastungsstellen wird die Bauwerksicherheit auch im Fall eines Extremhochwassers mit einer Abflussmenge über 4.300 m³/s sichergestellt. An diesen Stellen wird das Wasser abhängig von der Abflussmenge auf Flächen mit möglichst geringem Schadenspotential abgeleitet, sodass es zu keinem katastrophalen Versagen der Bauwerke kommt.
Zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Grundwasser im Rheintal ist – soweit erforderlich – am luftseitigen Dammfuß eine Drainage vorgesehen. Bei niedrigen Abflüssen wird das Drainagewasser in die Gewässer im Hinterland eingeleitet, bei größeren Abflüssen wird das Drainagewasser zurück in den Rhein gepumpt. So kann sichergestellt werden, dass es trotz Sohlenanhebung und größerer Breite des Rheins nicht zu einem Grundwasseranstieg außerhalb der Rheindämme kommt.
Darüber hinaus ergibt sich durch die Umsetzung des Gemeinsamen Werks auch neues Potential für die Freizeit- und Erholungsnutzung. Beidseitig des Rheins können die für Hochwasserintervention, Instandhaltung und Pflege notwendigen Wege auf der Dammkrone, auf einer Berme oder im Vorland künftig als Radwege genutzt werden. Zudem werden im Dammbereich mögliche Aufenthaltsplätze geschaffen.
Zur langfristigen Sicherstellung des Hochwasserschutzes bzw. zur Gewährleistung des erforderlichen Gerinnequerschnittes ist eine differenzierte Geschiebebewirtschaftung erforderlich. Derzeit wird das anfallende Geschiebe am Beginn der Vorstreckung aus dem Rhein entnommen. Zukünftig ist eine Verteilung auf drei Geschiebeentnahmestellen vorgesehen: oberhalb der Illmündung, im Bereich Diepoldsau und bei der heutigen Geschiebeentnahme am Beginn der Vorstreckung. Zudem wird ein Mindestabflussquerschnitt definiert, welcher künftig von Gehölz freigehalten wird.
Durch die Gerinneverbreiterung und den Aushub für die Ufersicherungen fallen in der Bauphase vor allem Schluff und Sand, abschnittsweise auch Kies an. Dieses Material wird in erster Priorität für die Umsetzung des Gemeinsamen Werks wiederverwendet. Geeignetes Material für Bodenverbesserungen kann bei Bedarf für Bodenverbesserungsprojekte auf Zwischenlagern zur Verfügung gestellt werden. Ein Teil wird mit dem Rhein in den Bodensee abgeschwemmt.
Berührte Infrastrukturbauwerke:
Durch das Gemeinsame Werk werden Infrastrukturbauwerke Dritter, wie etwa Brücken, Grundwasserfassungen (Brunnen) und Strom- und Gasleitungen berührt, die teilweise abgebrochen, versetzt oder an die Anforderungen des Hochwasserschutzes angepasst werden müssen. Die Maßnahmen werden von den Eigentümern bzw. in deren Auftrag durchgeführt.
Auf der Strecke des Gemeinsamen Werks queren mehrere Brücken den Rhein. An neun Brücken müssen die Fundamente zur Gewährleistung der Standsicherheit angepasst werden. Durch die Veränderung der Sohlenlage und den höheren Bemessungsabfluss müssen zwei davon zusätzlich angehoben werden.
Mehrere Grundwasserfassungen befinden sich derzeit innerhalb der Hochwasserschutzdämme; einige von ihnen müssen durch die Betreiber verlegt oder neu gebaut werden. Es wird sichergestellt, dass die Trinkwasserversorgung auch während der Bauzeit gewährleistet ist.
Ökologie:
Aufgrund der starken Regulierung weist der Rhein auf der betroffenen Strecke nach den Angaben im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 derzeit lediglich ein ökologisch mäßiges oder schlechteres Potential auf.
Sowohl die österreichische als auch die schweizerische Gesetzgebung sieht bei wasserbaulichen Eingriffen in Gewässer spezifische Umweltziele vor:
In Österreich ist für den Rhein als erheblich veränderten Wasserkörper das „gute ökologische Potenzial“ gemäß § 30a Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215/1959 idgF, zu erreichen. In der Schweiz müssen die in Art. 37 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer der Schweiz vom 24.01.1991 (SR 814.20; Gewässerschutzgesetz, GSchG) und Art. 4 Bundesgesetz über den Wasserbau (SR 721.100) definierten Ziele erreicht werden. Dies sind die bestmögliche Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs, die naturnahe Gestaltung, die Schaffung von Lebensraum für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt sowie das Gedeihen einer standortgerechten Ufervegetation.
Zur Erreichung der genannten Ziele ist mit dem Gemeinsamen Werk auch eine wesentliche Deregulierung des Rheins geplant. Dies wird erreicht, indem der Rhein in drei Abschnitten („Meiningen-Koblach“, „Kriesern-Mäder“ und „Viscose/Widnau“) derart aufgeweitet wird, dass Kernlebensräume mit großen, dynamischen Gewässerbreiten bis 380 m entstehen. Zudem wird auch in den Strecken zwischen den Kernlebensräumen eine wesentlich größere Fließgewässerdynamik zugelassen.
In den Kernlebensräumen werden sich Bereiche mit Auwald ausbilden und in der aquatischen Zone können sich natürliche Strukturen wie z. B. Flussinseln, Nebengewässer und Stillwasserzonen entwickeln. Die Kernlebensräume fungieren als Besiedlungsquellen für ober- und unterhalb liegende Flussabschnitte. Sie helfen mit ihrer Strahlwirkung, die Vernetzung zwischen Rhein und Bodensee zu gewährleisten.
Auch auf den Strecken zwischen den Kernlebensräumen wird der Lebensraum im Fließgewässer so weit wie möglich aufgewertet und die Flusssohle verbreitert. Aufgrund der räumlichen Einschränkungen werden hier zusätzlich Maßnahmen in Form von Buhnen und Holzstrukturen eingesetzt. Sie fördern die Strukturvielfalt in den Zwischenstrecken und stärken deren Vernetzungsfunktion.
Auf diese Weise werden die ökologischen Funktionen des Rheins bestmöglich wiederhergestellt und die Verbindung mit dem Bodensee sichergestellt.
Die genaue Beschreibung des Gemeinsamen Werks findet sich in dem als technische Grundlage für den Staatsvertrag erarbeiteten „Technischen Bericht zum Gemeinsamen Werk“ (vgl. im Besonderen Teil zu Art. 2).
Organisation der Internationalen Rheinregulierung (IRR):
Nach den bestehenden Staatsverträgen obliegt der IRR derzeit nur noch die Instandhaltung der bestehenden Rheinregulierungswerke sowie die Fertigstellung und Instandhaltung der Vorstreckung. Die in den alten Staatsverträgen geschaffene Organstruktur ist, wie oben bereits dargestellt, vergleichsweise einfach und wenig differenziert.
Daher wird mit dem gegenständlichen Staatsvertrag eine gemeinsame Organisation mit dem gleichen Namen (Internationale Rheinregulierung), aber mit neuer Organisationsstruktur errichtet und ausdrücklich klargestellt, dass dieser Organisation Rechtspersönlichkeit zukommt. Die neue Organisation orientiert sich am bewährten Aufbau privatrechtlicher Gesellschaften. Die Kompetenzen der einzelnen Organe werden klar geregelt und es werden ausreichende Kontrollmechanismen geschaffen, die eine effektive, sparsame und zweckmäßige Umsetzung des Gemeinsamen Werks sicherstellen.
In diesem Sinn soll die IRR künftig über drei Organe verfügen, nämlich den Bilateralen Ausschuss als zentrales Leitungsorgan, die Geschäftsführung als operatives Ausführungsorgan und den Aufsichtsrat als Kontrollorgan.
Weitere Vorgehensweise und Zeitplan:
Die IRR wird die Genehmigung des Projektes nach den nationalen Bestimmungen beantragen.
In der Republik Österreich erfolgt ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF. In der Schweizerischen Eidgenossenschaft richtet sich das Genehmigungsverfahren für das Hochwasserschutzprojekt nach dem Wasserbaugesetz des Kantons St.Gallen, sGS 734.1 idgF. Aktuell wird im Kanton St.Gallen ein Gesetz erarbeitet, welches ein konzentriertes kantonales Verfahren für die Genehmigung des Gemeinsamen Werks vorsieht. Dieses Gesetz soll ab Jänner 2025 anwendbar sein.
In zeitlicher Hinsicht wird davon ausgegangen, dass der Baubeginn – nach Abschluss der Genehmigungsverfahren – frühestens am 1. Juli 2027 erfolgen kann. Der Bauabschluss nach 20-jähriger Bauzeit wäre demnach im Jahr 2047, wobei das Gemeinsame Werk auch noch die Überwachung der Bauwerke für etwa fünf Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten, also voraussichtlich bis zum Jahr 2052, umfasst.
Nach Fertigstellung werden die Bauwerke auch weiterhin von den Vertragsstaaten gemeinsam erhalten, es sei denn die Vertragsstaaten beschließen einvernehmlich, dass fertiggestellte Teile des Gemeinsamen Werks an jenen Vertragsstaat übergeben werden, auf dessen Gebiet sie sich befinden. Ab diesem Zeitpunkt hätte der jeweilige Vertragsstaat alleine für die Erhaltung zu sorgen.
Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Die bestehenden Anlagen schützen bis zu einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100), dies entspricht einem Abfluss von 3.100 m³/s. Durchgeführte Untersuchungen kamen zum Ergebnis, dass dieses Schutzniveau insbesondere auf der Rheinstrecke zwischen der Illmündung (Rheinkilometer 65.0) und dem Bodensee (Rheinkilometer 91.0) unzureichend ist und dort im Falle eines 300-jährlichen Hochwassers (HQ300), dies entspricht einem Abfluss von 4.300 m³/s, zahlreiche Todesopfer sowie Sachschäden von ca. 13,5 Milliarden Schweizer Franken zu erwarten wären. Eine von der GRK veranlasste Machbarkeitsuntersuchung kam zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eine Kapazitätserhöhung auf 4.300 m³/s durch flussbautechnische Maßnahmen sowohl notwendig als auch technisch umsetzbar ist (vgl. dazu bereits im Allgemeinen Teil).
Gegenstand des vorliegenden Staatsvertrages ist daher die Verbesserung des Hochwasserschutzes auf der Rheinstrecke zwischen der Illmündung (Rheinkilometer 65.0) und dem Bodensee (Rheinkilometer 91.0), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3.100 m3/s auf 4.300 m³/s („Gemeinsames Werk“). Das Gemeinsame Werk umfasst dabei alle Maßnahmen, die in der technischen Grundlage (vgl. Art. 2) dargestellt sind. Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes auf der genannten Strecke sind zum Teil auch Maßnahmen außerhalb dieser Strecke erforderlich (etwa Geschiebeentnahmen).
Zu Art. 2:
In der im Zuge der Staatsvertragsverhandlungen erarbeiteten bzw. fertiggestellten technischen Grundlage zum Staatsvertrag (Technischer Bericht zum Gemeinsamen Werk) sind sämtliche Maßnahmen dargestellt, auf deren Umsetzung und gemeinsame Finanzierung sich die Vertragsstaaten geeinigt haben.
Im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren oder der Ausführung des Projekts kann sich die Notwendigkeit zur Abänderung des Gemeinsamen Werks ergeben. Die Befugnisse zur Änderung des Gemeinsamen Werks werden bei den Erläuterungen zu den entsprechenden Organkompetenzen näher dargestellt (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3 lit. h und Art. 9 Abs. 4).
Zu Art. 3:
Das Gesamtbauprogramm sieht eine Bauzeit von 20 Jahren vor. Nach Bauabschluss erfolgt eine voraussichtlich fünfjährige Überwachung der umgesetzten Maßnahmen. Zur Fertigstellung des Gemeinsamen Werks vgl. die Erläuterungen zu Art. 19.
Variantenuntersuchungen betreffend den Bauablauf haben gezeigt, dass bei einer Bauzeit von 20 Jahren die Belastungen für Anwohnerinnen und Anwohner, die Auswirkungen auf angrenzende Infrastrukturen wie Wasser-, Strom- und Gasversorgung und die Anzahl der erforderlichen Transporte möglichst geringgehalten werden können. Zudem dient der vorgesehene Bauablauf auch der Optimierung der Kosten und der Finanzierbarkeit des Gemeinsamen Werks.
Die Detailplanung während der Ausführung erfolgt durch die jährlich von der Geschäftsführung zu erlassenden Jahresarbeitsprogramme samt Jahresbudget sowie die im Sinne einer rollenden Planung jährlich zu erstellenden mittelfristigen Bauprogramme samt Finanzplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre (vgl. Art. 9 Abs. 6).
Zu Art. 4:
In Abs. 1 werden die kalkulierten Nettokosten für die Umsetzung des Gemeinsamen Werks angegeben (zur Regelung betreffend Mehrwertsteuer vgl. die Erläuterungen zu Art. 5). Dieser Betrag umfasst die ab Inkrafttreten des Staatsvertrags bis zur prognostizierten Fertigstellung des Gemeinsamen Werks anfallenden Kosten. Entsprechend des bereits im Allgemeinen Teil dargestellten Zeitplans handelt es sich daher um die bis zur voraussichtlichen Fertigstellung des Gemeinsamen Werks im Jahr 2052 anfallenden Nettokosten.
Die Kosten für die gemeinsame Erhaltung nach Fertigstellung des Gemeinsamen Werkes sind darin nicht enthalten (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 19).
Eine nähere Darstellung der im Zuge der Staatsvertragsverhandlungen erstellten Kostenermittlung findet sich im „Technischen Bericht zum Gemeinsamen Werk“ gemäß Art. 2.
Abs. 2 lit. a: Diese Litera umfasst die Organisationskosten der IRR in Form von Personal- und Sachkosten, die im Rahmen der Umsetzung des Gemeinsamen Werks bzw. bei Erfüllung der Aufgaben nach den alten Staatsverträgen (insbesondere Erhaltung der bestehenden Werke) anfallen. Mit zunehmender Umsetzung des Gemeinsamen Werks wird der für die alten Werke anfallende Organisationsaufwand immer geringer. Es wird daher davon ausgegangen, dass der für die bestehenden Werke anfallende Organisationsaufwand von 2025 (prognostiziertes Inkrafttreten des Staatsvertrages) bis 2030 20 %, von 2031 bis 2040 5 % und von 2041 bis zur Fertigstellung des Gemeinsamen Werks 2 % der jährlichen Organisationskosten beträgt.
Abs. 2 lit. b: Die Planungen zur Ausarbeitung des Genehmigungsprojekts erfolgten auf Grundlage der bereits bestehenden Staatsverträge; die diesbezüglichen Kosten fallen daher nicht unter den gegenständlichen Staatsvertrag. Es sind aber auch nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages noch weitere Detail- und Ausschreibungsplanungen erforderlich. Die hiefür anfallenden Kosten zählen zu den Kosten des Gemeinsamen Werks.
Abs. 2 lit. c: Diese Litera umfasst die Kosten für die Bau- und sonstigen Ausführungsmaßnahmen.
Abs. 2 lit. d: Zu den Kosten des Gemeinsamen Werks zählen auch die in Abs. 3 genannten Kostenbeteiligungen an Begleitmaßnahmen.
Abs. 2 lit. e: Diese Litera beinhaltet die Kosten für Entschädigungen für Eingriffe in Rechte Dritter gemäß Abs. 4.
Abs. 2 lit. f: Die Überwachung und Erhaltung der im Rahmen der Umsetzung des Gemeinsamen Werks sanierten bzw. neu errichteten Anlagen zählt zu den Kosten des Gemeinsamen Werks bis der Bilaterale Ausschuss die Fertigstellung des Gemeinsamen Werks festgestellt hat (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 19).
Abs. 2 lit. g: Die Kostenermittlung ist bei einem Projekt dieser Größenordnung immer mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Im Sinne einer möglichst realistischen Kostendarstellung wurden daher Risiken und Chancen, die zu einer Kostenerhöhung bzw. -reduktion führen könnten, ermittelt und nach ihrer jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet.
Abs. 2 lit. h: Die Kosten des Gemeinsamen Werks wurden auf der Preisbasis 31. Dezember 2021 ermittelt. Durch die lange Projektdauer kommt dem Faktor Teuerung eine große Bedeutung zu. Im Sinne einer möglichst transparenten Darstellung der tatsächlich anfallenden Kosten und unter Berücksichtigung der Preisentwicklung in beiden Vertragsstaaten beinhalten die in Abs. 1 dargestellten Kosten des Gemeinsamen Werks auch eine prognostizierte Teuerung von jährlich 2 % (vgl. idZ auch die Erläuterungen zu Abs. 5).
Abs. 3: Im Rahmen der Umsetzung des Gemeinsamen Werks müssen Infrastruktureinrichtungen Dritter angepasst oder versetzt werden. Die Vorgangsweise richtet sich grundsätzlich nach den bestehenden Verträgen zwischen den Grundeigentümerinnen bzw. den Grundeigentümern und Dritten.
Im Rahmen der Staatsvertragsverhandlungen wurde beschlossen, dass sich die Vertragsstaaten an den Kosten der für das Gemeinsame Werk notwendigen Begleitmaßnahmen an den konkret in Abs. 3 genannten Infrastrukturanlagen mit den angeführten Pauschalbeträgen beteiligen.
Für die Bemessung der Pauschalen wurden hinsichtlich der Brücken für Hebungen eine Kostenbeteiligung von ca. 35 % der Kostenermittlung, für die Verstärkung der Fundation eine Beteiligung von 100 % der Kostenermittlung vorgesehen. Sofern die Pauschale höher liegt als die tatsächlich angefallenen Kosten, erfolgt die Kostenbeteiligung für die Verstärkung der Fundation maximal in der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten.
Hinsichtlich der Trinkwasserversorgungsanlagen samt Anlagen zur Bereitstellung von Ersatzwasser während der Bauphase beteiligen sich die Vertragsstaaten mit pauschalen Beiträgen in der Höhe von ca. 35 % der Kostenermittlungen, wenn die Maßnahme eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
• Der Neubau des Grundwasserpumpwerks und der Transportleitungen ist notwendig für die Ersatzwasserversorgung im gesamten Projektperimeter. Durch sie wird trotz der Nutzungsunterbrechungen der rheinnahen Grundwasserfassungen während des Baus die Trinkwasserversorgung im gesamten Projektperimeter in Qualität und Quantität sichergestellt.
• Die Verlegung von Grundwasserfassungen ist notwendig, um das Gerinne in relevantem Umfang aufzuweiten und so die erforderliche Abflusskapazität zu gewährleisten oder den möglichst natürlichen Verlauf des Flusses zu erreichen.
Qualitative und quantitative Verbesserungen und Erweiterungen der Trinkwasserversorgungen werden nicht über den Staatsvertrag mitfinanziert.
Die Kosten für die Begleitmaßnahmen wurden – wie auch die übrigen Kosten des Gemeinsamen Werks – auf Preisbasis 31. Dezember 2021 ermittelt. Die angeführten Beträge der Kostenbeteiligung steigern sich im Ausmaß der nachweislich auf die Erhöhung des in Abs. 5 lit. a angeführten Index zurückzuführende Teuerung.
Die Kostenbeteiligung setzt voraus, dass die tatsächlich gesetzten Begleitmaßnahmen durch die Vorlage entsprechender Rechnungen nachgewiesen wurden. Teilzahlungen sind möglich. Somit ist gewährleistet, dass die Infrastrukturbetreiber den Betrag von der IRR zeitnah nach Leistungserbringung erhalten.
Die Kostenbeteiligung an den ausschließlich auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegenden Infrastruktureinrichtungen erfolgt in Schweizer Franken, jene an den ausschließlich in Österreich gelegenen Infrastruktureinrichtungen in Euro. Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Brücken existieren interne Vereinbarungen zwischen den österreichischen und schweizerischen Infrastrukturbetreibern betreffend die Erhaltung; die Kostenbeteiligung erfolgt abhängig vom Sitz jenes Infrastrukturbetreibers, der im Innenverhältnis für die Erhaltung zuständig ist, entweder in Schweizer Franken oder in Euro. Die hier angeführten Eurobeträge wurden mit dem Devisenmittelkurs der Schweizerischen und Oesterreichischen Nationalbank per Stichtag 31. Dezember 2021 (1,0335 CHF/EUR) umgerechnet.
Durch das einheitliche Abstellen auf die jeweilige Preisbasis und den Umrechnungskurs zum Stichtag 31. Dezember 2021 und die einheitliche Berücksichtigung der Teuerung gemäß Abs. 5 lit. a wird eine Gleichbehandlung der betroffenen Infrastruktureinrichtungen sichergestellt.
Abs. 4: Entschädigungen für Eingriffe in Rechte Dritter zählen nur dann zu den Kosten des Gemeinsamen Werks, wenn sie gerichtlich festgesetzt oder vom Bilateralen Ausschuss beschlossen wurden (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. g).
Abs. 5: Nachweislich teuerungsbedingte Kostensteigerungen zählen auch dann zu den Kosten des Gemeinsamen Werks, wenn die Kostensteigerungen über der Prognose von jährlich 2 % liegen sollten. In lit. a und b werden die maßgebenden Indizes angeführt. Zur Kontrolle, dass Kostensteigerungen tatsächlich auf eine Erhöhung der genannten Indizes zurückzuführen sind, wurde ein Beschlusserfordernis des Bilateralen Ausschusses normiert (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. i). Für den Fall, dass die tatsächliche Teuerung unter der Prognose von jährlich 2 % liegen sollte, wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls nur die tatsächlich angefallenen Kosten getragen werden (vgl. Art. 5 Abs. 1).
Zu Art. 5:
Bereits die Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 sahen vor, dass die Kosten für die Errichtung der bestehenden Werke von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen werden.
Zudem haben Untersuchungen gezeigt, dass im Fall eines 300-jährlichen Hochwassers oder eines darüber hinausgehenden Extremhochwassers das Schadenspotential in beiden Vertragsstaaten in etwa gleich hoch ist, sodass die Vertragsstaaten im gleichen Ausmaß von der Umsetzung des Gemeinsamen Werks profitieren. Die bei der Umsetzung des Gemeinsamen Werks in beiden Vertragsstaaten anfallenden Kosten sind ebenfalls in etwa gleich hoch.
Vor diesem Hintergrund haben sich die Vertragsstaaten darauf geeinigt, dass auch die Nettokosten des Gemeinsamen Werks zu gleichen Teilen getragen werden.
Wie bereits ausgeführt, beruht der in Art. 4 Abs. 1 angeführte Betrag auf einer möglichst transparenten und umfassenden Kostenermittlung samt Risikokalkulation und Teuerungsprognose. Für den Fall, dass sich die Kostenermittlung in ihrer Gesamtheit als zu hoch erweisen sollte, stellt Abs. 1 klar, dass die Vertragsstaaten jedenfalls nur die tatsächlich angefallenen Kosten tragen.
Trotz der sorgfältigen Kostenermittlung kann auch eine Überschreitung der kalkulierten Kosten nie gänzlich ausgeschlossen werden. Abs. 2 bietet eine Grundlage für die Übernahme der über die ermittelten Kosten gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 hinausgehenden Mehrkosten, die sich bei der Umsetzung des Gemeinsamen Werks ergeben. Diese Mehrkosten müssen allerdings von den Vertragsstaaten anerkannt werden, damit sie im Rahmen des Gemeinsamen Werks zu gleichen Teilen getragen werden. Die Zuständigkeit für die Anerkennung richtet sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen. In der Republik Österreich fällt diese Angelegenheit daher grundsätzlich in die Zuständigkeit des facheinschlägigen Bundesministers (derzeit Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft), wobei die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind.
Bloße Verschiebungen zwischen einzelnen Kostenpositionen ohne Überschreitung des Gesamtbetrags nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 fallen nicht unter Art. 5 Abs. 2. Derartige Verschiebungen werden nach Art. 8 Abs. 2 lit. h und i vom Bilateralen Ausschuss behandelt.
Da die IRR nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist, sind von dieser bezogene Leistungen mit der Mehrwertsteuer desjenigen Staates belastet, in welchem sie mehrwertsteuerlich als erbracht gelten (Leistungsortprinzip). Vor diesem Hintergrund bestimmt Abs. 3, dass die Mehrwertsteuer alleine von dem Staat getragen wird, in dem sie anfällt, da sie ohnehin wieder an diesen Staat zurückfließt.
Zu Art. 6:
Hier werden die näheren Modalitäten für die Zahlungsabwicklung geregelt.
Die Mitgliedstaaten haben ihre Zahlungen auf Anforderung der IRR zu leisten. Die IRR darf jedoch nur jene Zahlungen anfordern, die nach Maßgabe des Jahresarbeitsprogrammes und des Baufortschrittes erforderlich sind.
Aufgrund der laufenden Planung (vgl. Art. 9 Abs. 6 zu den Jahresarbeitsprogrammen samt Jahresbudget sowie den mittelfristigen Bauprogrammen samt Finanzplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre) ist sichergestellt, dass die Vertragsstaaten stets über die Höhe der in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden Kosten informiert sind.
Die Leitwährung der IRR ist der Schweizer Franken und die von den Vertragsstaaten zu leistenden Aufwendungen werden anlässlich der Jahresabrechnungen gesondert in Schweizer Franken ermittelt. Um das Kursrisiko abzufedern und Nachteile für einen Vertragsstaat bei der Umrechnung möglichst zu vermeiden, wird bei der Umrechnung gemäß Abs. 2 nicht auf den Wechselkurs zu einem bestimmten Stichtag abgestellt, sondern auf den Devisenmittelkurs für das jeweilige Geschäftsjahr.
Zu Art. 7:
Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt wurde, soll für die IRR aufgrund des erheblich gewachsenen Aufgabenkreises eine zeitgemäße Organisation geschaffen werden, bei der die Kompetenzen der einzelnen Organe klar geregelt sind und auch ausreichende Kontrollmechanismen bestehen. Die neue Organisation orientiert sich am bewährten Aufbau privatrechtlicher Gesellschaften.
Die Einzelheiten zur Organisation der Organe der IRR sind von diesen gemäß Abs. 5 in Geschäftsordnungen zu regeln. Hinsichtlich der Beschlussfassung betreffend die Geschäftsordnung des Bilateralen Ausschusses bzw. des Aufsichtsrates gelten die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 bzw. des Art. 10 Abs. 3. Sollte die Geschäftsführung aus zwei Mitgliedern bestehen, obliegt die Beschlussfassung betreffend die Geschäftsordnung der Geschäftsführung beiden Mitgliedern gemeinsam. Die Geschäftsordnungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sind zudem gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. c und d vom Bilateralen Ausschuss zu genehmigen.
Die neu errichtete IRR übernimmt gemäß Abs. 6 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Rechte und Pflichten der auf Grundlage der alten Staatsverträge eingerichteten gemeinsamen Organisation (vgl. auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil). Da somit insbesondere sämtliche Arbeitsverträge sowie alle Verträge mit Dritten übernommen werden, ist ein reibungsloser Übergang sichergestellt.
Zu Art. 8:
Beim Bilateralen Ausschuss handelt es sich um das mit Vertretern der Vertragsstaaten besetzte Leitungsorgan der IRR. Ihm werden die grundlegenden und bedeutenden Entscheidungen im Rahmen der Umsetzung des Gemeinsamen Werks übertragen.
Mindestens ein Mitglied des Bilateralen Ausschusses muss dem österreichischen Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) und dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehören. Dem Bilateralen Ausschuss können jeweils auch ein Vertreter des Landes Vorarlberg und des Kantons St.Gallen angehören.
Abs. 3 lit. a: Der Bilaterale Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die Organisation dieses Organs und die Zusammenarbeit seiner Mitglieder geregelt sind. Eine allfällige Entschädigung für die Mitglieder des Bilateralen Ausschusses für ihre Tätigkeit richtet sich nach den nationalen Regelungen des jeweiligen Vertragsstaates, der das Mitglied bestellt hat und ist von diesem zu tragen.
Abs. 3 lit. b: Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Bilaterale Ausschuss – als das mit den Vertretern der Vertragsstaaten besetzte Leitungsorgan der IRR – die Aufsicht über die Geschäftsführung ausübt und dieser auch Weisungen erteilen kann.
Die IRR unterliegt (zudem) der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle und der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes Österreich nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. Die Eidgenössische Finanzkontrolle und der Rechnungshof Österreich können einander – wie nach der bisher gelebten Praxis – bei der Aufgabenerfüllung unterstützen, indem etwa Prüf- bzw. Kontrollberichte zeitnah ausgetauscht oder eine Beiziehung von Vertretern der jeweils anderen Kontrolleinrichtung bei eigenen Prüfungen erfolgt.
Abs. 3 lit. f: Da es zwischen der Fertigstellung des Technischen Berichtes gemäß Art. 2 Abs. 1 und dem Zeitpunkt der Einreichung des Gemeinsamen Werks bei den nationalen Behörden noch zu technischen Adaptierungen kommen kann, hat der Bilaterale Ausschuss die Einreichung zu genehmigen.
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren kann sich die Notwendigkeit zur Änderung des Gemeinsamen Werks ergeben. Daher hat der Bilaterale Ausschuss – auf Grundlage einer aktualisierten Kostendarstellung – auch die Umsetzung des (geänderten) Gemeinsamen Werks zu genehmigen. Sollten allfällige Änderungen zu einer Überschreitung der Kosten gemäß Art. 4 führen, bedarf es allerdings einer Befassung der Vertragsstaaten (vgl. Abs. 3 lit. j iVm Art. 5 Abs. 2).
Bis zur Genehmigung der Umsetzung des Gemeinsamen Werks durch den Bilateralen Ausschusses darf mit der Umsetzung nicht begonnen werden. Vorbereitungshandlungen für die Umsetzung, insbesondere die Vorbereitung der Ausschreibung der zu vergebenden Aufträge, sind zulässig.
Art. 3 lit. g: Entschädigungen für Eingriffe in Rechte können im Rahmen des Gemeinsamen Werks, sofern sie nicht gerichtlich festgesetzt wurden, nur nach Beschluss des Bilateralen Ausschusses geleistet werden (vgl. bereits bei Art. 4 Abs. 4).
Abs. 3 lit. h: Die Genehmigungskompetenz des Bilateralen Ausschusses für Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsamen Werks reicht nur soweit, als die Gesamtkosten gemäß Art. 4 nicht überschritten werden. Innerhalb dieser Grenze bedürfen jene grundlegenden Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsamen Werks einer Genehmigung des Bilateralen Ausschusses, die Ziel und Zweck desselben (vgl. Art. 1) beeinträchtigen können oder deren Genehmigung sich der Bilaterale Ausschuss vorbehalten hat; sonstige Änderungen liegen in der Kompetenz der Geschäftsführung (vgl. Art. 9 Abs. 4; gegebenenfalls mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß Art. 10 Abs. 5). Bei Überschreitung der Kosten gemäß Art. 4 bedarf es einer Befassung der Vertragsstaaten (vgl. wiederum Abs. 3 lit. j iVm Art. 5 Abs. 2).
Abs. 3 lit. i: Das von der Geschäftsführung im Sinne einer rollenden Planung jährlich zu erstellende mittelfristige Bauprogramm samt Finanzplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre (vgl. Art. 9 Abs. 6) bedarf der Genehmigung des Bilateralen Ausschusses. Der Bilaterale Ausschuss hat dabei auch zu prüfen, ob die ausgewiesene Teuerung tatsächlich auf eine Erhöhung der in Art. 4 Abs. 5 genannten Indizes zurückzuführen ist und die teuerungsbedingte Kostensteigerung daher im Rahmen des Gemeinsamen Werks übernommen wird.
Abs. 3 lit. j: Im Fall der Überschreitung der Kosten gemäß Art. 4 bedarf es jedenfalls einer Befassung der Vertragsstaaten (vgl. bereits bei Abs. 3 lit. f und h sowie Art. 5 Abs. 2).
Abs. 3 lit. k: Die Fertigstellung des Gemeinsamen Werks ist vom Bilateralen Ausschuss festzustellen. Ab diesem Zeitpunkt fallen nur noch Erhaltungsarbeiten an (siehe dazu Art. 19).
Zu Art. 9:
Die Geschäftsführung ist das operative Ausführungsorgan der IRR, das die täglichen Geschäfte im Rahmen der Umsetzung des Gemeinsamen Werks führt.
Während der Umsetzungsphase bis zur Fertigstellung des Gemeinsamen Werks sind bis zu zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer vorgesehen. Die Entscheidung hierüber liegt beim Bilateralen Ausschuss, der die Geschäftsführung ernennt. In der Erhaltungsphase wird eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer als ausreichend betrachtet.
Ein wichtiger Grund, der gemäß Abs. 2 zur Abberufung eines Mitglieds der Geschäftsführung führt, wäre – neben den angeführten Beispielen – unter anderem auch ein entsprechendes Verlangen des jeweiligen Mitglieds oder eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Insofern die Geschäftsführung aus zwei Mitgliedern besteht, hat sie gemäß Abs. 3 in ihrer Geschäftsordnung eine Ressortverteilung festzulegen. Diesbezüglich besteht insoweit eine Kontrolle des Bilateralen Ausschusses, als dieser die Geschäftsordnung der Geschäftsführung zu genehmigen hat (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. c).
Damit die IRR im Fall eines formellen oder faktischen Fehlens der Geschäftsführung nicht handlungsunfähig ist, hat der Bilaterale Ausschuss in dringenden Fällen interimistisch eine geeignete Person mit der Geschäftsführung zu betrauen.
Die Geschäftsführung ist zu Änderungen des Gemeinsamen Werks nur befugt, insofern diese nicht in die Kompetenz des Bilateralen Ausschusses (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. h) fallen und insofern es nicht zu einer Überschreitung der Kosten gemäß Art. 4 kommt (vgl. dazu bereits Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3 lit. j); in den Fällen des Art. 10 Abs. 5 ist zudem die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.
Zu Abs. 5 vgl. die Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 3 lit. f.
Der Geschäftsführung obliegt gemäß Abs. 6 die Detailplanung sowohl hinsichtlich der Bauausführung als auch hinsichtlich des Budgets. Dazu erstellt die Geschäftsführung jährlich ein Jahresarbeitsprogramm samt Jahresbudget sowie im Sinne einer rollenden Planung ein mittelfristiges Bauprogramm samt Finanzplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre (vgl. auch Art. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3 lit. i und Art. 10 Abs. 4 lit. c).
Zu Art. 10:
Dem Aufsichtsrat obliegt als Kontrollorgan der IRR im Wesentlichen die Kontrolle der Geschäftsführung. Zudem bedürfen gemäß Abs. 5 bestimmte – kostenrelevante – Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates. Durch die Einrichtung eines Aufsichtsrates wird sichergestellt, dass die Finanzmittel der Vertragsstaaten effektiv, sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden.
Ein wichtiger Grund, der gemäß Abs. 2 zur Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrats führt, wäre – neben den angeführten Beispielen – unter anderem auch ein entsprechendes Verlangen des jeweiligen Mitglieds oder eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. bereits Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 2). Im Falle einer Abberufung erfolgt die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode.
Zu Abs. 3: Umfasst der Aufsichtsrat sechs Mitglieder, ist er bei Teilnahme von fünf Mitgliedern beschlussfähig.
Zu Abs. 4 lit. b vgl. die Erläuterungen zu Art. 12.
Zu Abs. 4 lit. c vgl. die Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 6.
Bei Aufträgen des Aufsichtsrates an Dritte zur Prüfung der Jahresabrechnung (vgl. Art. 10 Abs. 4 lit. d iVm Art. 12 Abs. 2) oder sonst zur Prüfung der Geschäftsführung (vgl. Art. 10 Abs. 6) sind die Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen gemäß Art. 13 zu beachten.
Zu Art. 11:
Diese Bestimmung entspricht vergleichbaren Regelungen privatrechtlicher Gesellschaften.
Im Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung besteht gemäß Abs. 2 eine solidarische Haftung der Mitglieder der Organe gegenüber der IRR. Gegenüber Dritten haftet ausschließlich die IRR (vgl. Art. 7 Abs. 7).
Zu Art. 12:
Die IRR hat bei ihrer Aufgabenwahrnehmung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten (vgl. Art. 7 Abs. 2). Eine wirksame Kontrolle der IRR wird durch die abgestimmten Kompetenzen sämtlicher Organe der IRR sichergestellt.
Die Grundsätze für die Erstellung der Jahresabrechnung werden vom Aufsichtsrat festgelegt (vgl. Art. 10 Abs. 4 lit. b), wobei diese nach einem internationalen Standard zu erfolgen hat. Basierend auf diesen Grundsätzen wird die Jahresabrechnung von der Geschäftsführung erstellt und dem Aufsichtsrat vorgelegt (vgl. Art. 9 Abs. 7).
Der Aufsichtsrat beauftragt zunächst die Prüfung der Jahresabrechnung durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer bzw. eine zugelassene Wirtschaftsprüferin (vgl. Art. 10 Abs. 4 lit. d sowie Art. 12 Abs. 2). Nach Beratung des Aufsichtsrats über den Prüfbericht (vgl. Art. 10 Abs. 4 lit. e) legt dieser die Jahresabrechnung samt Prüfbericht und Empfehlung hinsichtlich der Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung dem Bilateralen Ausschuss vor (vgl. Art. 10 Abs. 4 lit. d).
Der Bilaterale Ausschuss stellt die Jahresabrechnung fest (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. e).
Die Jahresabrechnung bildet auch die Grundlage für die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats, die vom Bilateralen Ausschuss zu beschließen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. c bzw. d).
Zu Art. 13:
Da das Gemeinsame Werk mit staatlichen Geldern finanziert wird, ist es erforderlich, dass die IRR für sämtliche Aufträge ein Vergabeverfahren durchführt.
Hinsichtlich des anwendbaren Vergaberechts bestimmt Abs. 1 grundsätzlich, dass für Aufträge, die sich ausschließlich auf das schweizerische Staatsgebiet beziehen, das Beschaffungsrecht des Kantons St.Gallen und für Aufträge, die sich ausschließlich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen, das österreichische Vergaberecht zur Anwendung gelangt.
Es wird aber auch Aufträge geben, die sich nicht ausschließlich einem Staatsgebiet zuordnen lassen. Aus unionsrechtlichen Überlegungen soll auch für diese Fälle das österreichische Vergaberecht zur Anwendung gelangen. Vor diesem Hintergrund wurde in Abs. 1 lit. b eine entsprechende Auffangbestimmung („in allen anderen Fällen“) geschaffen.
Gemäß Abs. 2 richtet sich der Rechtsschutz zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten ausschließlich nach dem gemäß Abs. 1 anwendbaren Vergaberecht.
Zu Art. 14:
Diese Regel entspricht dem bisherigen Art. 21 Abs. 1 des Staatsvertrages 1954, wobei nunmehr zur Klarstellung auch ausdrücklich Transporte angeführt werden.
Zu Art. 15:
Die Befreiung gemäß Abs. 1 lit. a und b setzt voraus, dass die dort genannten Waren dauerhaft dort verbleiben, wo sie im Rahmen der Umsetzung des Gemeinsamen Werks verwendet werden.
Die Befreiung gemäß Abs. 1 lit. c und d betrifft demgegenüber nur die dort genannten Waren, die vorübergehend verwendet und nach Ablauf einer Frist wieder ausgeführt werden.
Die praktische Durchführung ist mit den zuständigen Behörden im Einzelfall abzuklären.
Zu Art. 16:
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Regelung des Art. 23 des Staatsvertrages 1954. Zusätzlich wurde klargestellt, dass die IRR nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist, da eine derartige Befreiung aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht ist eine derartige Befreiung ebenfalls nicht vorgesehen.
Zu Art. 17:
Mit dem gegenständlichen Artikel wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es den in mehrwertsteuerrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ermöglicht, sich hinsichtlich der Erhebung der Mehrwertsteuer zu verständigen. Dadurch soll im Rahmen der bestehenden mehrwertsteuerrechtlichen Vorschriften eine möglichst praktikable Abwicklung sichergestellt und Doppel- oder Nichtbesteuerungen vermieden werden.
Zu Art. 18:
Der in dieser Bestimmung normierte Datenaustausch betreffend Hydrologie, Feststoffhaushalt und Hochwasservorhersage entspricht der bereits bestehenden Praxis zwischen den Vertragsstaaten. Der Datenaustausch ist insbesondere in Zusammenhang mit Hochwasserereignissen von großer Bedeutung.
Zu Art. 19:
Wie oben bereits ausgeführt, umfasst Art. 4 ausschließlich die Kosten für die Umsetzung des Gemeinsamen Werks, wobei die Umsetzungsphase die eigentliche Bauphase und die daran anschließende, voraussichtlich fünf Jahre dauernde Überwachungsphase umfasst. Die Umsetzungsphase endet, sobald der Bilaterale Ausschuss gemäß Abs. 2 die Fertigstellung des Gemeinsamen Werks konstitutiv festgestellt hat. Die Kostentragung für die ab diesem Zeitpunkt erforderlichen Erhaltungsarbeiten wird in diesem Artikel geregelt.
Demnach tragen die Vertragsstaaten die Erhaltungskosten für das Gemeinsame Werk ab dessen Fertigstellung zu gleichen Teilen (exkl. Mehrwertsteuer). Das gilt auch für die auf Grundlage der alten Staatsverträge bereits errichteten und fertiggestellten Werke, wie insbesondere die Vorstreckung. Die Vorstreckung gilt mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages als fertiggestellt (vgl. Abs. 2), womit auch die Mehrwertsteuer alleine von dem Staat getragen wird, in dem sie anfällt.
Die Erhaltung der auf Grundlage der alten Staatsverträge bereits errichteten und fertiggestellten Werke sowie des Gemeinsamen Werks nach dessen Fertigstellung erfolgt durch die IRR.
Die gemeinsame Erhaltungsverpflichtung ist zeitlich nicht begrenzt. Allerdings können nach ihrer jeweiligen Fertigstellung (vgl. Abs. 2) sowohl die aufgrund der alten Staatsverträge errichteten Werke als auch das Gemeinsame Werk bzw. Teile der jeweiligen Werke gemäß Abs. 3 einvernehmlich an jenen Vertragsstaat übergeben werden, auf dessen Staatsgebiet sich das jeweilige Werk bzw. der Teil des Werkes befindet. Ab diesem Zeitpunkt hat der jeweilige Vertragsstaat allein für die Erhaltung der übergebenen Werke zu sorgen. Die Zuständigkeit betreffend die Entscheidung über die einvernehmliche Übergabe richtet sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen. In der Republik Österreich fällt diese Angelegenheit daher grundsätzlich in die Zuständigkeit des facheinschlägigen Bundesministers (derzeit Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft), wobei die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind.
Die vom Vertragsstaat mit der weiteren Erhaltung betraute Institution hat keine neuerlichen Bewilligungen für das übergebene Werk einzuholen, es gehen die von der IRR erwirkten oder gemäß Art. 7 Abs. 6 auf diese übergegangenen Genehmigungen und Bewilligungen über.
Zu Art. 20:
Mit der Bestimmung des Abs. 3 wird die sofortige Handlungsfähigkeit der IRR durch Ernennung einer interimistischen Geschäftsführung sichergestellt. Zudem wird sichergestellt, dass schnellstmöglich sämtliche Organe der IRR bestellt bzw. ernannt werden.
Zu Art. 21:
Diese Bestimmung regelt das Verhältnis dieses Staatsvertrages zum Recht der Europäischen Union und entspricht der bewährten Regelung aus früheren Staatsverträgen (vgl. Art. 37 des Abkommens der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, BGBl. III Nr. 99/2008 bzw. SR 0.721.809.163.1).
Zu Art. 22:
Diese Bestimmung entspricht Art. 33 des Staatsvertrages 1954.
Zu Art. 23:
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der neue Staatsvertrag an die bisherigen Staatsverträge über die Rheinregulierung anschließt und diese fortführt. Die bestehenden Staatsverträge werden nicht durch den neuen Staatsvertrag aufgehoben, lediglich einzelne angeführte Bestimmungen werden durch solche des neuen Staatsvertrags ersetzt.
Zu Art. 24:
Zur technischen Grundlage des Gemeinsamen Werks, die im Rahmen der Unterzeichnung des Staatsvertrages ausgetauscht wird, vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 2.
Zu Art. 25:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Staatsvertrages.