Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

In dieser Novelle werden folgende Schwerpunkte gesetzt:

1. Weitere Digitalisierungsschritte in der Abfallwirtschaft insbesondere betreffend

–      Effiziente Abwicklung von Genehmigungsverfahren durch Anbindung an zusätzliche Register

–      Ermöglichung von Pilotprojekten zur Erprobung von digitalen Anlagengenehmigungsverfahren, bei denen Daten mit Registern ausgetauscht werden können

–      Verankerung der SMS-Lösung beim vollelektronischen Begleitschein

–      Registrierung und Meldepflicht der zentralen Stelle für das Einwegpfand

2. Festlegung näherer Bestimmungen zum ab 2025 geltenden Einwegpfand für Kunststoffgetränkegebinde und Dosen. Das betrifft neben der Festlegung der betroffenen Gebindegrößen insbesondere die Aufsicht über die für Material-, Geld und Datenflüsse verantwortliche zentrale Stelle, die Festlegung eines Vermeidungsbeitrags auch für dieses System und weitere Verpflichtungen betreffend Transparenz und Sachlichkeit (Kontrahierungszwang mit allen Verpflichteten, keine Quersubventionierungen, Berichte).

3. Klarstellungen hinsichtlich der Beteiligung von Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen im Einklang mit der UVP-G-Novelle 2022

4. Anpassung der Ausnahmen hinsichtlich Bodenaushubdeponien entsprechend der Deponierichtlinie, Richtlinie 1999/31/EG

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“).

 

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 12b Abs. 3)

Zur Vereinfachung des Einbringens und der Bearbeitung der an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitgeteilten Bevollmächtigten erfolgt eine elektronische Erfassung.

Zu Z 3 (§ 13b):

Die Elektroaltgerätekoordinierungsstelle bündelt nicht nur die Maßnahmen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, sondern auch die Projekte zur Vermeidungund verwaltet die dafür von den Sammel- und Verwertungssystemen aufgebrachten Mittel.

Zu Z 4 (§ 14b Abs. 6):

Um Synergien mit der Umsetzung der Meldepflichten des § 11a (vgl Initiativantrag 3374/A XXVII.GP) zu nutzen, soll auch für die Meldungen der Mehrwegdaten das Register gemäß § 22 genutzt werden können.

Bis zur Einrichtung der Applikation wird das BMK ein entsprechendes Datei- und Datenformat, zB Excel-Datei mit vorgegebenen Datenformat-Strukturen, vorgeben.

Zu Z 5 (§ 14c Abs. 1):

Es wird klargestellt, welche Gebindegrößen vom Einwegpfand betroffen sind.

Wie auch bei der Teilnahmepflicht an Sammel- und Verwertungssystemen wird es für Auftraggeber von Lohnabpackern bzw. Lohnabfüllern möglich sein, die Verantwortung für ihre Produkte wahrzunehmen und die Verpflichtungen betreffend das Einwegpfand statt dem Abfüller zu erfüllen.

Zu Z 6 (§ 14c Abs. 2):

Eingefügt wird der Begriff „Zentrale Stelle“ für die für Daten-, Material- und Finanzströme koordinierende Organisation.

Zu Z 7 (§ 14c Abs. 2a):

Die zur Pfandeinhebung und zur Rücknahme von Pfandgebinden Verpflichteten haben die koordierende zentrale Stelle zu betrauen, welche die Aufgaben betreffend Daten-, Material- und Finanzströme übernimmt. In Abweichung des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird für In-Sich-Geschäfte ein eigenes Gremium eingerichtet. Beschlüsse des In-Sich-Geschäfte Gremiums sollen zur Hintanhaltung von Unvereinbarkeiten nicht dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Über Geschäfte mit Aufsichtsräten, die operative Leistungen anbieten, wird ein eigenes Gremium etabliert, das über derartige Geschäfte befinden soll. Dies ist zB der Fall, wenn ein Handelsunternehmen seine Lieferstruktur für die Rückführung der leeren Pfandgebinde anbietet.

Zu Z 8 (§ 14c Abs. 3 bis 4):

Aus dem Gebot der Sachlickeit ist es erforderlich, dass – wie auch bei allen anderen Verpackungssystemen – auch im Bereich der Einweggetränkeverpackungen Abfallvermeidungsprojekte gefördert werden sollen. Die Höhe von 0,5% der Beiträge der Primärverpflichteten (Abfüller, Importeure) entspricht den Beiträgen, die andere Verpackungen über die Sammel- und Verwertungssysteme dafür vorsehen müssen.

Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen (Teil der Haushaltsverpackungen) wird die zentrale Stelle die Abgeltung allfälliger im Restmüll anfallender bepfandeter Einweggetränkeverpackungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände ab 1.1. 2025 übernehmen.

Zu Z 9 (§§ 14d und 14e):

Die Aufsicht über die zentrale Stelle erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Inhaltlich sollen die Erfüllung der gesetzlichen bzw. der verordneten Verpflichtungen der zentralen Stelle beaufsichtigt werden. Folgende Aufsichtsmittel stehen dafür zur Verfügung:

            • Übermittlung von Unterlagen auf Verlangen

            • Abgabe von Empfehlungen

            • Erteilung von Aufträgen

Bei der Ausübung der Aufsicht ist jeweils das gelindeste Mittel anzuwenden.

Weiters soll die zentrale Stelle bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Das betrifft neben den im § 28c Abs. 2 und 3 AWG 2002 festgelegten Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung die Verpflichtung, mit jedem Verpflichteten, das sind Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete, Verträge abzuschließen, sofern nicht sachliche Gründe dagegenstehen (Kontrahierungszwang). Auf die Gegebenheiten der Rücknahmeverpflichteten ist Rücksicht zu nehmen. Keinesfalls darf ein Vertrag aus geringfügigen Gründen verweigert werden. Weiters soll die zentrale Stelle Quersubventionen hintanhalten, wobei das sowohl Verschiebungen zwischen den Packstoffen Kunststoff und Metall betreffen kann, als auch zwischen verschiedenen Geschäftszweigen, insbesondere wenn die zentrale Stelle mehrere Geschäftsfelder betreiben sollte. Eine jährliche Berichtspflicht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Pflicht zur Registrierung im EDM-Register und zur elektronischen Meldung runden diese Vorgaben ab.

Zu Z 10 (§ 15 Abs. 10):

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass, in Einklang mit der Aufbewahrungspflicht, die Archivierung der Daten nur im erforderlichen Ausmaß erfolgt; die Daten „alter“ Abfragen stehen dem User als Service zur Verfügung, um zB als Vorlage für weitere Abfragen zu dienen.

Zu Z 11 und 12 (§ 22e und § 23):

Insbesondere für die im Rahmen des vollelektronischen Begleitscheinverfahrens eingesetzte SMS-Lösung ist es notwendig, dass auch Mobiltelefonnummern der teilnehmenden Unternehmen bzw. der von ihnen im Geschäftsverkehr eingesetzten Kontaktpersonen als Bewegungsdaten in den EDM-Registern sowie im als Schnittstelle eingesetzten Messaging Service verwendet werden, selbst wenn keine Erfassung dieser Kontaktinformationen als Stammdaten im EDM erfolgt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung der SMS-Lösung optional ist. Gleiches soll auch für im Geschäftsverkehr genutzte E-Mail-Adressen gelten. Zudem wird aktuell an einer Lösung zum vollelektronischen Mitführen von Transportbegleitdokumenten und deren Verteilung an den betroffenen Lenker des Transportfahrzeugs mittels SMS, E-Mail oder App gearbeitet. Diese Arbeiten erfolgen in Abstimmung mit dem Vorhaben der Europäischen Kommission im Transportsektor hinsichtlich elektronischer Frachtbeförderungsinformationen (eFTI).

Bei einer vollelektronischen Abwicklung der Begleitscheinpflichten entsteht der „Begleitschein“ in einem kooperativen System unter Beteiligung der betroffenen Akteure (Abfallübergeber, Streckengeschäftspartner, Empfänger, Abfalltransporteure und Veranlasser des Transports), sodass die Beteiligten gemeinschaftlich für die Ausstellung, das Mitführen und die Meldung der Begleitscheindaten verantwortlich sind. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung wird in Abs. 3 ergänzt.

Zudem wird aktuell an einer Lösung zum vollelektronischen Mitführen von Transportbegleitdokumenten und deren Verteilung an den betroffenen Lenker des Transportfahrzeugs mittels SMS, E-Mail oder App gearbeitet.

Zu Z 13 und 26 (§ 24a Abs. 3 und § 39 Abs. 4a):

Bestimmte Antragsunterlagen sollen auf Verlangen der Behörde elektronisch eingebracht werden. Angaben zur Abfallart bzw. zu den Behandlungsverfahren sollen in einem für die Behörde bearbeitbaren Format zur Verfügung gestellt werden. Zur Hilfestellung werden Formatvorlagen erstellt und veröffentlicht. Eine vollelektronische Abwicklung kann mit einem Pilotprojekt gemäß § 75a Abs. 2 oder 3 kombiniert werden.

Zu Z 14 und 16 (§ 29 Abs. 2 Z 8 und Abs. 12):

Bei den Regelungen betreffend die Sicherstellung handelt es sich um zivil- und insolvenzrechtliche Sonderregelungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Betrauung einer geeigneten Stelle (Treuhänder) und deren Prüfung von Forderungen berechtigter Gläubiger sowie der Verwahrung und Abwicklung (Prüfung, Verwertung und Verteilung) der Sicherstellung.

Zu Verwahrung und Abwicklung der Sicherstellung soll eine Person als geeignete Stelle mittels Bescheid amtswegig von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut werden können. Diese Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung und ist eine zivilrechtliche Sondervorschrift, die auch eine Bestellung einer Sicherheit zu Gunsten einer Person, die nicht Gläubiger der besicherten Forderungen ist, zulässt. Das Akzessorietätsprinzip, welches beim Pfandrecht oder bei anderen akzessorischen Sicherheitsrechten gilt, wird damit durchbrochen. Die neben der Betrauung notwendige zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Sammel- und Verwertungssystem und der geeigneten Stelle stellt eine Treuhandkonstruktion dar, deren Bestand durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt wird. Die begünstigten Gläubiger der in dieser Regelung aufgezählten Kostenpositionen erbringen solche Leistungen, die für ein Sammel- und Verwertungssystem zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten notwendig sind und es besteht ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der übernommenen Pflichten. Auch besteht für einige der angeführten Leistungen eine Kontrahierungspflicht (zB Verträge über die Sammlung von Haushaltsverpackungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen) bzw. können bestimmte Leistungen für die Sammel- und Verwertungssysteme nur von einem Vertragspartner übernommen werden (zB die Sammlung von Abfällen über das Altstoffsammelzentrum oder die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben der Systeme durch eine Koordinierungsstelle). Im Hinblick auf die Verwertung, insbesondere das Recycling ist die Durchführung der Maßnahmen wesentlich für die Erfüllung der EU-rechtlich verpflichteten Quoten.

Auf dieser Grundlage müsste das Sammel- und Verwertungssystem nicht mit jedem Vertragspartner eine Sicherstellungsregelung treffen.

Im Falle der Betrauung soll die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgers des Sammel- und Verwertungssystems keinen Einfluss auf die Treuhand und den vorgesehenen Treuhand-Abwicklungsmodus haben. Der geeigneten Stelle soll im Anlassfall die alleinige Verfügungs-, Prüfungs- und Abwicklungsberechtigung zukommen. Dies erscheint einerseits aus den Erwägungen der Gleichbehandlung im Hinblick auf die bestellten Sicherheiten (Dritt- und Eigensicherheiten) und deren Abwicklung geboten, und andererseits handelt es sich bei diesen Regelungen um leges speciales zur Insolvenzordnung im Hinblick auf die gezielte Abwicklung der Forderungen von den begünstigten Gläubigern, dass dadurch die Sammlung und Behandlung im Ausmaß der übernommenen Pflichten zeitnah gewährleistet wird.

Als insolvenzfeste Sicherstellung kommen Drittsicherheiten (eine von einem Dritten bestellte Sicherheit) und Eigensicherheiten (eine vom Schuldner selbst bestellte Sicherheit) in Betracht. Bei Ersteren gelten die Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht, da sie nicht zum Vermögen des insolventen Schuldners gehören. Letztere stellen im Sinne der Insolvenzordnung eine Sondermasse dar.

Der Kreis der anspruchsberechtigten Gläubiger soll anhand der relevanten Kostenpositionen gemäß Abs. 12 definiert werden. Zu den Kostenpositionen sollen auch die Kosten der Abwicklung (Prüfung, Verwertung und Verteilung) durch die geeignete Stelle zählen. Zur Konkretisierung der anspruchsberechtigten Gläubiger soll das Sammel- und Verwertungssystem eine Liste seiner Vertragspartner führen und diese laufend aktualisieren.

Der Anlassfall liegt bei der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des als Sammel- und Verwertungssystem tätigen Rechtsträgers oder bei der Beendigung der Tätigkeit als Sammel- und Verwertungssystem vor. Nach der Beendigung der Systemtätigkeit, worunter der Ablauf des Betriebszeitraums laut Genehmigungsbescheid ohne rechtzeitige Verlängerung, der Entzug der Genehmigung oder die Verzichtserklärung des Sammel- und Verwertungssystems zum Weiterbetrieb zu verstehen ist, muss auch der Zahlungsausfall des Rechtsträgers vorliegen. Dieses Kriterium ist bereits erfüllt, wenn der anspruchsberechtigte Gläubiger bescheinigt, dass er einen ersten erfolglosen Exekutionsversuch unternommen hat. Denn allein durch die Beendigung der Systemtätigkeit endet nicht notwendigerweise die Rechtsfähigkeit des Rechtsträgers. Dieser kann weiterhin seine Pflichten aus den vertraglichen Verhältnissen erfüllen.

Bei der Abwicklung soll sich der Treuhänder der Gläubigerliste bedienen, die das Sammel- und Verwertungssystem laufend zu aktualisieren und zumindest einmal im Jahr an den Treuhänder zu übermitteln hat.

Die in der Liste angeführten Gläubiger sollen mit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Sicherstellung grundsätzlich vollständig befriedigt werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Verteilung nach Anteilen, dh. quotenmäßig vorzunehmen. Nähere Modalitäten betreffend Verwahrung und Abwicklung sollen im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Sammel- undVerwertungssystem und dem Treuhänder festgelegt werden.

Die Haftungssumme des Treuhänders ist der Höhe nach mit dem sich aus dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers ergebenden sicherzustellenden Betrag begrenzt.

Zu Z 15 (§ 29 Abs. 4)

In der Vereinbarung der Elektro-Altgeräte Koordinierungsstelle mit den Sammel- und Verwertungssystemen wird auch der nach § 13b Abs. 1 Z 11 neu hinzugekommene Bereich der Verteilung und Verwendung der Mittel für die Abfallvermeidung und für die Vorbereitung zur Wiederverwendung aufgenommen.

Zu Z 17 (§ 29 Abs. 13):

Der Verweisfehler wird korrigiert.

Zu Z 18 (§ 29 Abs. 14):

Die Bestimmung betreffend Pönalzahlungen wird dahingehend angepasst, dass diese bei einer Unterschreitung der Gesamtlizenzsumme im Jahr um 5% einzuheben ist. Damit werden mögliche Härtefälle vermieden, in denen zwar bei einer Tarifkategorie zu wenig gemeldet wurde, insgesamt aber zu zu viel bezahlt wurde. Auch bei einem Unterschreiten der Zahlungen für Zuschläge oder Kostenersatzzahlungen, wie sie beispielsweise gemäß § 9 Abs. 2a Verpackungsverordnung 2024 einzuheben sind, sollen künftig Pönalen eingehoben werden. Weiters wurde eine Geringfügigkeitsgrenze von € 50,-- eingefügt.

Zu Z 19 (§ 29d)

Die Verpackungsverordnung 2014 verpflichtet die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen die bei sonstigen gewerblichen Anfallstellen zur getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Kosten der weiteren Behandlung (ab der Sortieranlage) zu tragen. Auch diese Kosten sind nach den jeweiligen Marktanteilen aufzuteilen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass Übergabestellen, die im Rahmen der Sammlung gewerblicher Verpackungen Leistungen erbringen, Verträge mit jedem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen schließen müssen.

Für Abholungen erfolgt die Abgeltung der Transportkosten auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens pauschal. Die Abrechnung der Transportkosten für gewerbliche Verpackungsabfälle soll durch die Übergabestellen direkt mit den Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen abgerechnet werden. Auch die erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen müssen durch die Sammel- und Verwertungssysteme getragen werden und sollen in diesem Gutachten der Verpackungskoordinierungsstelle pauschal erhoben werden.

Davon mitumfasst sind Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich.

Nicht betroffen bleibt § 29d Abs. 3 betreffend Holsysteme.

Zu Z 20 bis 22 (§ 30a Abs. 2):

Die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) soll auch für eine einheitliche Information der Letztverbraucher von gewerblichen Verpackungen sorgen.

Weiters soll die VKS auf Basis eines Gutachtens für die Abrechnung der angemessenen Transportkosten für gewerbliche Verpackungsabfälle bei Abholungen zusammenfassend für alle Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen anhand von den Kriterien Sammelkategorie, Entfernung der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle und Transportleistung, abhängig von der Art der Sammlung bzw. des Sammelbehälters, eine Bemessungsgrundlage für Pauschalen erstellen. Dabei sind (gewichtete) Durchschnittskosten, allenfalls unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten zu erarbeiten. Zu berücksichtigende Mindestqualitätsanforderungen und Mindestmengen sind bereits jetzt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen einheitlich festgelegt. Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung der Übernahme der Transportkosten durch die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen bereits seit 1. Jänner 2023 besteht und daher nach Einrichtung der IT-technischen Notwendigkeiten die Transportkosten für nach Sammelkategorien getrennt gesammelte Verpackungsabfälle den Anfallstellen ab diesem Zeitpunkt zu refundieren sind. Für Sammeltouren (zB. GESTRA) bestehen Verträge der Sammel- und Verwertungssysteme mit den Sammlern, die die Transportkosten bereits inkludieren.

Zu Z 23 (§ 30a Abs. 3)

Um Synergien zu nutzen, wird auch die zentrale Stelle gemäß § 14c die VKS mit bestimmten Aufgaben zB betreffend Abfallvermeidung, beauftragt. Die Zahlungs- und Leistungsströme sind getrennt zu halten.

Zu Z 24 (§ 32 Abs. 4):

Die Übermittlungspflicht entfällt, da § 33 und 34 AWG 2002 aufgehoben wurden.

Zu Z 25 (§ 39 Abs. 1):

Im Antrag anzugeben sind – soweit vorhanden – jedenfalls die „Genehmigungs-ID“ der Anlage sowie allenfalls auch die Anlagen-GLN.

Zu Z 27 (§ 42 Abs. 1a):

Im Hinblick auf die Judikatur des EuGH wird – in Übereinstimmung mit der Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G-Novelle 2022) – in § 42 eine entsprechende Klarstellung getroffen.

Im Einklang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. C 275 vom 18.08.2017, S. 1) und den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-137/14 besteht ein allgemeiner Grundsatz, Rechtssuchenden einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu gewähren. Eine Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen Prüfung darf nur im Ausnahmefall erfolgen, möglich sind „spezifische Verfahrensvorschriften […], nach denen zB ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten“ (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, C-137/14). Von dieser Möglichkeit zur ausnahmsweisen Einschränkung der allgemeinen Vorschrift wird in Abs. 1a Gebrauch gemacht . Diese Bestimmung ist restriktiv auszulegen, die Beurteilung hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Missbräuchlich oder unredlich kann ein erstmaliges Vorbringen von Einwendungen im Rechtsmittelverfahren sein, wenn im vorangegangenen Genehmigungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht wurde, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Auch erstmals erhobene Einwendungen, die im Genehmigungsverfahren bereits bekannt waren und den Zielen und Zwecken des Umweltschutzes, für die sich eine Umweltorganisation einsetzt, offenkundig zuwiderlaufen, fallen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen Frist zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht.

Zu Z 29 und 42 (§ 48 und § 91 Abs. 49):

Mit der Richtlinie (EU) 2018/850 wurde die Ausnahme für Bodenaushubdeponien in der Deponierichtlinie, Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, gestrichen. Die Ausnahmen in § 48 Abs. 4 werden dementsprechend EU-konform adaptiert sowie eine Inkrafttretensbestimmung ergänzt. Weitere Anforderungen an Bodenaushubdeponien bzw. weiterhin EU-rechtlich zulässige Ausnahmen für Bodenaushubdeponien sollen im Rahmen der Deponieverordnung BGBl. II Nr. 39/2008 geregelt werden.

Sofern keine Deponieaufsicht bestellt ist, hat die Kontrolle entsprechend § 62 bzw. § 75 AWG 2002 zu erfolgen.

Zu Z 30 (§ 50):

Der Standortgemeinde kommt auch bei Bodenaushubdeponien, die im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden, Parteistellung zu.

Zu Z 31 bis 34 (§ 75):

Hinsichtlich der Beauftragung nichtamtlicher Sachverständiger wird festgelegt, dass auch juristische Personen ernannt werden können. Weiters wirdeine Regelung für die Verrechnung der Kosten ergänzt.

Zu Z 35 (§ 75a):

Es wird die Möglichkeit zur Erprobung von digitalen Anlagengenehmigungsverfahren, bei denen Daten mit den Registern gemäß § 22 AWG 2002 ausgetauscht werden sollen, geschaffen. Bei einer digitalen Abwicklung von Genehmigungsverfahren ist eine Registrierung des Antragstellers und der vom Antrag betroffenen, (gegebenenfalls prospektiven) Behandlungsanlage mit den grundlegenden Daten notwendig. Bestimmte Daten – insbesondere die vom Antrag umfassten Abfallarten bzw. Abfallartenpools – sollen der Behörde zusätzlich in einem bearbeitbaren Datenformat (insb. MS Word, Excel) zur Verfügung gestellt werden, um die Genehmigungsbearbeitung zu erleichtern.

Die Notwendigkeit einer allfälligen Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 EU-DSGVO wäre jeweils vom Verantwortlichen, der eine digitale Abwicklung zur Verfügung stellt, zu prüfen.

Zu Z 36 (§ 78):

In diesem Fall besteht keine Verpflichtung über den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 hinausgehende Parameter chemisch zu untersuchen.

Die Gültigkeit von Gutachten zur Beurteilung von Aushubmaterial (Beurteilungsnachweisen) bestimmt sich nach den Vorgaben der DVO 2008, insbesondere gemäß § 11 Abs. 6 und Anhang 4. Die Verwertung der entsprechend dieser Bestimmung beurteilten Aushubmaterialien steht im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans. Dies ist für § 3 Abs. 1a Z 4, Z 6 und Z 6a des Altlastensanierungsgesetzes relevant.

Für die Zuordnung des Aushubmaterials sind die Parameter gemäß Kapitel 4.7.11 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 zu verwenden. Zuordnungen von Aushubmaterial zu Abfallarten im Rahmen von Gutachten gemäß § 78 Abs. 28 bleiben von dieser Vorgabe unberührt.

Zu Z 37 (§ 87 Abs. 1):

Übergreifende Auswertungen von Daten aus den Registern sollen die Umsetzung der Kreislaufwirtschaftsstrategie unterstützen.

Klargestellt wird, dass im Rahmen der Datenverarbeitung von Meldungen bzw. der darauf basierenden Auswertungen zur Erfüllung der in § 87 genannten Zwecke auch die Notwendigkeit besteht von einzelnen Personen gemeldete Daten auch den jeweils inhaltlich Betroffenen zugänglich zu machen. Dies bedeutet, dass die Geschäftspartner gegenseitig die jeweils über einander gemeldeten Daten (Abfallart und Menge auf Personenebene) sehen können. Somit sind in dieser Hinsicht keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen.

Zu Z 38 und 39 (§ 87 Abs. 7, 11 bis 13):

In Abs. 7 wird ein Verweis aktualisiert.

Durch Anbindung an das Unternehmensserviceportal (USP) wird ein direkter Einstieg bei elektronischen Anwendungen wie insbesondere bei den Pilotprojekten zur elektronischen Abwicklung von Genehmigungsverfahren über das USP ermöglicht.

Für eine systemintegrierte und medienbruchfreie Behördenarbeit ist die Verwendung der genannten Register ebenso wie deren prozessintegrierte Verwendung unabdingbar. Abs. 12 soll den behördlichen Abgleich von Stammdaten mit Daten aus diesbezüglich führenden Registern ermöglichen, soweit entsprechende Schnittstellen eingerichtet sind bzw. geschaffen werden. Der Abgleich der Daten erfolgt ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und soweit dies für die konkrete Verarbeitung notwendig ist. Jedenfalls werden keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 EU-DSGVO verarbeitet. Die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 EU-DSGVO ist vom jeweiligen Verantwortlichen (Behörde) im Rahmen der Einrichtung der Schnittstellen zu beurteilen. Die jeweiligen Verantwortlichen haben die DSGVO und insbesondere den Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) zu beachten.

Der Landeshauptmann als zuständige Behörde in Verfahren zur Erteilung, zur Kontrolle und zum allfälligen Entzug einer Erlaubnis gem. §§ 25a Abs. 3, 4, 6, 6a und 7 sowie 26 Abs. 1 Z 1 und 6 AWG 2002 ist berechtigt, im Rahmen der jeweiligen Verlässlichkeitsprüfung, die Daten über nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen hinsichtlich Übertretungen von Bundesgesetzen zum Schutz der Umwelt und, im Falle der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, zusätzlich auch die Daten über nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen einer sonstigen strafbaren Handlung auf automationsgestütztem Wege abzufragen.

Die Abfrage der Daten aus dem Fischereibuch erfolgt, soweit dies landesrechtlich zulässig ist.

Zu Z 40 (§ 87a):

Es wird klargestellt, dass alle ordnungsgemäß registrierten Personen, zB Transporteure, öffentlich abfragbar sind.