Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. bis § 14c.

 

 

 

 

§ 15. bis Anhang 7 

§ 1. bis § 14c.

§ 14d.

Aufsicht über die zentrale Stelle

§ 14e.

Verpflichtungen der zentralen Stelle

§ 15. bis Anhang 7 

Bevollmächtigter

Bevollmächtigter

§ 12b. (1) bis (2) …

§ 12b. (1) bis (2) …

(3) Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1 und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1 und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anzeige der Bevollmächtigung und die Mitteilung des Wegfallens einer Voraussetzung einer Bevollmächtigung hat elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Koordinierungsaufgaben

Koordinierungsaufgaben

§ 13b. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 13b. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. bis 10.

           1. bis 10.

        11. Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Vorbereitung der Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.

        11. Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Abfallvermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen

Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen

§ 14b. (1) bis (5) …

§ 14b. (1) bis (5) …

(6) Der Letztvertreiber gemäß Abs. 2 und 4 hat Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 4 bis zum 15. März des Folgejahres an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß § 13b in Verbindung mit § 30a elektronisch zu übermitteln. Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 sind auch die angebotenen Getränkeartikel und das Volumen der von ihm insgesamt jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkekategorien gemäß Abs. 1, zu übermitteln. Die Verpackungskoordinierungsstelle hat hierüber bis zum 30. April des Folgejahres einen jährlichen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dieser Bericht einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten ist ab dem Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Verlangen die Daten elektronisch zu übermitteln.

(6) Der Letztvertreiber gemäß Abs. 2 und 4 hat Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 4 bis zum 15. März des Folgejahres in einem vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgegebenen Format elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 – an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 sind auch die angebotenen Getränkeartikel und das Volumen der vom Letztvertreiber insgesamt jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkekategorien gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat darüber einen jährlichen Bericht, einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten, erstmals für das Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen.

 

 

Pfand für Einweggetränkeverpackungen

Pfand für Einweggetränkeverpackungen

§ 14c. (1) Zur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele sind Primärverpflichtete gemäß § 13g verpflichtet ab 1. Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall ein Pfand einzuheben.

§ 14c. (1) Zur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele sind Primärverpflichtete gemäß § 13g verpflichtet ab 1. Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l ein Pfand einzuheben. In dem Umfang, in dem ein Auftraggeber eines Lohnabpackers die Einhebung eines Pfandes übernimmt, entfällt die Pflicht zur Einhebung durch den Primärverpflichteten.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundeministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen insbesondere über die Produktgruppe, die Art des Materials, die Organisation, die Material- und Finanzflüsse, die koordinierende Stelle und deren Aufgaben, die Pfandhöhe, die Kennzeichnung, die Registrierung der Beteiligten und der Produkte, die zu übermittelnden Daten und Intervalle, die Verwendung der nicht ausbezahlten Pfandbeträge (Pfandschlupf) und die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber festzulegen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundeministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen insbesondere über die Produktgruppe, die Art des Materials, die Organisation, die Material- und Finanzflüsse, die koordinierende Stelle (zentrale Stelle) und deren Aufgaben, die Pfandhöhe, die Kennzeichnung, die Registrierung der Beteiligten und der Produkte, die zu übermittelnden Daten und Intervalle, die Verwendung der nicht ausbezahlten Pfandbeträge (Pfandschlupf) und die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber festzulegen.

 

(2a) Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 haben eine nicht auf Gewinn gerichtete koordinierende zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten. Diese GmbH hat einen Aufsichtsrat und ein In-Sich-Geschäfte-Gremium als Sonderaufsichtsrat an Stelle des Aufsichtsrats einzurichten. Dieses In-Sich-Geschäfte-Gremium hat ein Zustimmungsrecht über Verträge, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Personen, die eine operative Leistung für die zentrale Stelle erbringen wollen, und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Mitglieder bestellt werden, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen Personen stehen.

 

(3) Die gemäß Abs. 2 eingerichtete zentrale Stelle hat für die Vermeidung von Abfällen 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeiträge (Pfandschlupf) für Abfallvermeidungsprojekte zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Die zentrale Stelle hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29b Abs. 5 für die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat die zentrale Stelle in diesen Verträgen sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Daten der erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c über das Recycling und die thermische Verwertung erhält.

 

Aufsicht über die zentrale Stelle

 

§ 14d. (1) Die zentrale Stelle im Sinne des § 14c Abs. 2 unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen der zentralen Stelle entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.

 

(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:

 

           1. die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;

 

           2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind.

 

(3) Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zu übermitteln.

 

Verpflichtungen der zentralen Stelle

 

§ 14e. (1) Die zentrale Stelle im Sinne des § 14c Abs. 2 ist verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14c Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.

 

(2) Sofern die zentrale Stelle auch ein anderes Geschäftsfeld oder mehrere Geschäftsfelder betreibt, darf sie diese Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen. Das Verbot der Quersubventionierung gilt auch für die unterschiedlichen Packstoffe gemäß der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2022.

 

(3) Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis spätestens 1. April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14c und gegebenenfalls nach einem Bescheid gemäß § 14d Abs. 2 Z 2 vorzulegen.

 

(4) Weiters hat die zentrale Stelle jährlich bis spätestens 1. Juli jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr, inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Produzentenbeiträge an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Einnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen und Packstoffen gesondert auszuweisen.

 

(5) Die zentrale Stelle hat sich unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und jährlich die Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14c elektronisch an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Register einzubringen. Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) bis (9) …

§ 15. (1) bis (9) …

 

(10) Personenbezogene Daten von Abfragen sind in der digitalen Plattform gemäß Abs. 9 und § 69 Abs. 10 längstens sieben Jahre aufzubewahren.

Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen

Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen

§ 22e. (1) bis (2) …

§ 22e. (1) bis (2) …

 

(3) Im Rahmen der vollelektronischen Datenübermittlung werden zum Zweck der einfachen und raschen Abwicklung auch die Mobiltelefonnummern und E-Mail-Adressen der registrierten Personen und ihrer Kontaktpersonen im Rahmen der Register und der Schnittstelle gemäß Abs. 1 verwendet.

Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern

Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern

§ 23. (1) bis (2) …

§ 23. (1) bis (2) …

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen:

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind.

           5. Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind;

 

           6. von den §§ 18 und 19 abweichende Zuordnungen der Verpflichtungen betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle im Rahmen der vollelektronischen Abwicklung.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§ 24a. (1) bis (2) …

§ 24a. (1) bis (2) …

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

           1. bis 7 …

           1. bis 7. …

 

Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Bei der Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form auf Verlangen der Behörde sind die Abfallarten oder die Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Format zu übermitteln.

(4) …

(4) …

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:

           1. bis 7b. …

           1. bis 7b. …

           8. der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen; Die Sicherstellung hat insolvenzfest zu sein und insbesondere durch eine Bankgarantie, eine Versicherung oder durch die Verpfändung eines Bank- oder Wertpapierkontos zu erfolgen. Die Höhe hat den durchschnittlichen Kosten und Erlösen zu entsprechen, die für die Leistungen des Sammel- und Verwertungssystems in einem Zeitraum von drei Monaten, auf Basis eines Jahresdurchschnitts, erwartet werden. Ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über diese Sicherstellung unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung ist anzuschließen. Die Sicherstellung hat im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung noch zu erbringender oder nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.

           8. der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen; Die Sicherstellung hat insolvenzfest zu sein und insbesondere durch eine Drittsicherheit, wie Bankgarantie oder eine Versicherung, oder durch eine Eigensicherheit, wie die Verpfändung eines Bank- oder Wertpapierkontos, zu erfolgen. Die Höhe der Sicherstellung hat den durchschnittlichen Kosten und Erlösen zu entsprechen, die für die Leistungen des Sammel- und Verwertungssystems in einem Zeitraum von drei Monaten, auf Basis eines Jahresdurchschnitts, erwartet werden. Ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über diese Sicherstellung unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung ist anzuschließen. Die Sicherstellung hat im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung noch zu erbringender oder nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Zur Verwahrung der Sicherstellung und Abwicklung (Prüfung, Verwertung und Verteilung) derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle als Treuhänder betrauen. Durch die Betrauung einer solchen geeigneten Stelle wird der bei akzessorischen Sicherungsrechten geltende Grundsatz der Akzessorietät durchbrochen. Die geeignete Stelle hat sowohl die Interessen des Sammel- und Verwertungssystems als auch jene der nach dieser Regelung begünstigten Gläubiger zu wahren. Die Treuhandschaft der geeigneten Stelle wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sammel- und Verwertungssystems nicht berührt. Die geeignete Stelle ist alleinige Verfügungsberechtigte über die Sicherstellung und zu deren Abwicklung berechtigt und verpflichtet. Bei der Abwicklung sind die Forderungen der begünstigten Gläubiger, nach Abzug der Abwicklungskosten, zu gleichen Anteilen zu befriedigen.

        8a. bis 11. …

        8a. bis 11. …

Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Gutachten gemäß § 29 Abs. 2 Z 7 und 8 ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, begrenzt.

Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Gutachten gemäß § 29 Abs. 2 Z 7 und 8 ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, begrenzt.

(3) …

(3) …

(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass

(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher, die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Vermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(4a) bis (11) …

(4a) bis (11) …

(12) Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Abs. 2 Z 8 jährlich anzupassen. Im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Sicherstellung den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Als Begünstigter und zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.

(12) Durch die Sicherstellung gemäß Abs. 2 Z 8 sind folgende Kostenpositionen, abzüglich der erwarteten Altstofferlöse, zu decken:

 

           1. die Kosten für die Infrastruktur der Sammlung, für die getrennte Sammlung, die Lagerung, die Sortierung und die Verwertung der Abfälle, für die Transporte;

 

           2. die Kosten für die Koordinierungsstelle;

 

           3. die Kosten für die Förderung der Abfallvermeidung und die Information der Letztverbraucher;

 

           4. gegebenenfalls die Kosten gemäß Abgeltungsverordnung;

 

           5. die Abwicklungskosten im Anlassfall.

 

Zur Konkretisierung der möglichen Anspruchsberechtigten hat das Sammel- und Verwertungssystem eine Liste der diesbezüglichen Vertragspartner zu führen und laufend zu aktualisieren, und mindestens einmal im Jahr an der geeigneten Stelle zu übermitteln. Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Abs. 2 Z 8 jährlich anzupassen.

(13) Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß § 13 Abs. 1 Z 10 oder § 30a Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 2 Z 4 übertragen wurde, befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(13) Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß § 13b Abs. 1 Z 10oder § 30a Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 2 Z 4 übertragen wurde, befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(14) Sammel- und Verwertungssysteme haben im Fall, dass bei der Kontrolle eines Systemteilnehmers um über 5% der jeweiligen Gesamtjahresmasse je Tarifkategorie zu wenig angegeben wurde, eine Pönale von 20% des Fehlbetrags aufzuschlagen. Diese Pönale ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Systemteilnehmers zusätzlich zur Nachzahlung der Teilnahmegebühren einzufordern und kann nicht durch einen Richter gemäßigt werden. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechende Aufzeichnungen über Pönalezahlungen zu führen und dies in ihrem Jahresbericht festzuhalten. Eingehobene Pönalen sind der jeweiligen Koordinierungsstelle unverzüglich zu überweisen, sie sind für deren Kontrollaufgaben zu verwenden.

(14) Sammel- und Verwertungssysteme haben im Fall, dass bei der Kontrolle eines Systemteilnehmers auf Grund der gemeldeten Massen um über 5% der für ein Kalenderjahr entrichteten Lizenzentgelte zu wenig bezahlt wurden, eine Pönale von 20% des Fehlbetrages aufzuschlagen. Das gleiche gilt im Fall, dass über 5% der Zuschläge oder Kostenersatzzahlungen gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu wenig bezahlt wurden. Diese Pönale ist unabhängig von einem Verschulden des Systemteilnehmers ab einer Höhe von 50 € zusätzlich zur Nachzahlung der Lizenzentgelte einzufordern und kann nicht durch einen Richter gemäßigt werden. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechende Aufzeichnungen über Pönalezahlungen zu führen und dies in ihrem Jahresbericht festzuhalten. Eingehobene Pönalen sind der jeweiligen Koordinierungsstelle unverzüglich zu überweisen, sie sind für deren Kontrollaufgaben zu verwenden.

Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

§ 29d. (1) …

§ 29d. (1) …

 

(1a) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß einer Verordnung nach § 14 getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung in einer Behandlungsanlage die angemessenen Kosten ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und jeweils die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben weiters die erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen abzugelten. Die Abgeltung der angemessenen Kosten des Transports sowie der erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen hat auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens jeweils pauschal zu erfolgen. Die Pauschalen sind von den Sammel- und Verwertungssystemen und von der Verpackungskoordinierungsstelle auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Die Abwicklung dieser pauschalen Abgeltung erfolgt über die Übergabestellen gemäß Abs. 1 Z 2. Die Modalitäten der Abwicklung und die Auszahlung der Pauschalen sind in den Verträgen zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und den Übergabestellen festzulegen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Verpackungskoordinierungsstelle

Verpackungskoordinierungsstelle

§ 30a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:

§ 30a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. Entgegennahme der Daten und Erstellung eines Berichtes gemäß § 14b Abs. 6.

 

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

 

        2a. Information der Letztverbraucher,

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

           7. Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen.

           7. Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen,

 

           8. die Verpackungskoordinierungsstelle hat zumindest alle drei Jahre ein Gutachten zur Ermittlung von Pauschalen zur Abgeltung der angemessenen Kosten des Transports von Verpackungsabfällen bei einer Abholung von einer sonstigen gewerblichen Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle sowie der erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen durch geeignete Sachverständige einzuholen.

(3) Über die Aufgaben gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. § 13b Abs. 3 bis 5 und die §§ 13c bis 13f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen weitere Aufgaben betreffend die Verwendung der Mittel der Abfallvermeidung übertragen werden.

(3) Über die Aufgaben gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. § 13b Abs. 3 bis 5 und die §§ 13c bis 13f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen oder der zentralen Stelle gemäß § 14c weitere Aufgaben übertragen werden; die Verpackungskoordinierungsstelle darf die vereinbarten Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 32. (1) bis (3) …

§ 32. (1) bis (3) …

(4) Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Expertengremium gemäß § 33 und dem Beirat gemäß § 34 zu übermitteln.

(4) Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen.

Antragsunterlagen

Antragsunterlagen

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

        10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.

        10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23;

 

        11. die Identifikationsnummern der Behandlungsanlage im Register.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(4a) Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Bei der Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form auf Verlangen der Behörde sind die Abfallarten oder Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Format zu übermitteln. Abweichend zu Abs. 1 sind Antragsunterlagen in elektronischer Form in einfacher Ausfertigung zu übermitteln.

(5) …

(5) …

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht

§ 42. (1) …

§ 42. (1) …

(1a) Werden in der Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist, gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage oder eines Seveso-Betriebes Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

(1a) Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

(4) Im Rechtsmittelverfahren kann das zuständige Verwaltungsgericht für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese in noch zulässiger Weise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.

Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

§ 48. (1) bis (3) …

§ 48. (1) bis (3) …

(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) gilt Folgendes:

(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) sind § 49 und § 76 Abs. 2 nicht anzuwenden. Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird.

           1. Abs. 2, die §§ 39 Abs. 2, 49, 76 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und die §§ 22 bis 32, 35 bis 38 und 41 Abs. 2 Z 5 und 7 bis 9 und Abs. 6 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, sind nicht anzuwenden. Die §§ 19 und 20 der Deponieverordnung 2008 sind nur für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das aus einem Bauvorhaben stammt, bei dem mehr als 2 000 Tonnen Bodenaushubmaterial insgesamt als Abfall anfallen, anzuwenden

 

           2. Für Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 sind weiters die §§ 33 und 39 der Deponieverordnung 2008 nicht anzuwenden. Anlagen innerhalb des Deponiebereichs sind auf Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 nicht zulässig.

 

           3. Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird.

 

           4. Dem Antrag betreffend die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie unter 100 000 m3 sind Angaben zur Standorteignung und zur Standsicherheit, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Ableitung oberirdischer Wässer während der Ablagerungsphase, anzuschließen.

 

           5. Der Deponieinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Übernahme von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial und beim Abfalleinbau weder Personen noch die Standsicherheit der Deponie gefährdet werden und keine über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Staub- und Lärmentwicklung erfolgt.

 

Vereinfachtes Verfahren

Vereinfachtes Verfahren

§ 50. (1) bis (3) …

§ 50. (1) bis (3) …

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 mit dem Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Überprüfungspflichten und -befugnisse

Überprüfungspflichten und -befugnisse

§ 75. (1) bis (2) …

§ 75. (1) bis (2) …

 

(2a) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen nach Abs. 2, insoweit nicht Amtssachverständige mit der entsprechenden fachlichen Prüfung beauftragt werden, geeignete Prüforgane durch Bescheid bestellen. Als solche kann eine natürliche oder juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen. Die Verrechnung erfolgt auf Grundlage privaten Rechts.

(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.

(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen oder Prüforganen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.

(4) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind

           1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,

           2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82,

           3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 83

und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

(4) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind

           1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,

           2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82,

           3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 83

und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Prüforgane befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane und Sachverständigen und Prüforgane haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Prüforganen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

(6) Die Behörden und die Organe gemäß Abs. 4 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.

(6) Die Behörden und die Organe gemäß Abs. 4 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Prüforgane sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.

(7) bis (8) …

(7) bis (8) …

Pilotprojekte

Pilotprojekte

§ 75a. In Pilotprojekten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zwecke der Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten sowie zur Reduktion von Verwaltungskosten können Daten über Abfalltransporte im Wege des elektronischen Registers verwendet, insbesondere übermittelt, werden. Im Rahmen dieser Projekte kann das Mitführen und Übermitteln von Informationen und Dokumenten auch gemäß EG-VerbringungsV entsprechend Art. 26 dieser Verordnung in elektronischer Form erfolgen.

§ 75a. (1) In Pilotprojekten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zwecke der Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten sowie zur Reduktion von Verwaltungskosten können Daten über Abfalltransporte im Wege des elektronischen Registers verwendet, insbesondere übermittelt, werden. Im Rahmen dieser Projekte kann das Mitführen und Übermitteln von Informationen und Dokumenten auch gemäß EG-VerbringungsV entsprechend Art. 26 dieser Verordnung in elektronischer Form erfolgen.

 

(2) In Pilotprojekten der zuständigen Behörden zum Zwecke der digitalen Abwicklung von Verfahren betreffend Genehmigungen von Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37, 52 und 54 hat sich der Antragsteller vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren und den Standort mit Adress- und Geodaten sowie die Behandlungsanlagen, insbesondere unter Angabe der Anlagentypen und der Geodaten, im Register einzutragen. Digitale Antragsunterlagen sind abweichend von § 39 in einfacher Ausfertigung an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zusätzlich zu den Antragsunterlagen sind die zu behandelnden Abfallarten bzw. Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem von der zuständigen Behörde bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind inhaltlich idente Mehrstücke von übermittelten Unterlagen in einem bearbeitbaren Datenformat zu übermitteln.

 

(3) In Pilotprojekten der zuständigen Behörden zum Zwecke der digitalen Abwicklung von Erlaubnisverfahren gemäß § 24a hat sich der Erlaubniswerber vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren und die Daten gemäß § 21 Abs. 1 in das Register einzutragen.

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 78. (1) bis (27) …

§ 78. (1) bis (27) …

 

(28) Gutachten zur Beurteilung von Aushubmaterial, die vor dem 16. Jänner 2023 nach den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 erstellt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer als Grundlage für die Verwertung des beurteilten Aushubmaterials verwendet werden.

 

(29) Bei der Zuordnung von Aushubmaterial zu einer Abfallart sind bis zum Inkrafttreten einer Novelle der Verordnung gemäß § 4 über ein Abfallverzeichnis längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Februar 2026 die Parameter des Anhangs 2 Kapitel 12.7. der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020, nicht zu berücksichtigen.

Datenübermittlung

Datenübermittlung

§ 87. (1) Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register gemäß § 22 Abs. 1 und die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme, der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen und der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register gemäß § 22 verarbeiten. Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.

§ 87. (1) Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register gemäß § 22 Abs. 1 und die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der Förderung der Kreislaufwirtschaft, der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme, der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen und der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register gemäß § 22 verarbeiten. Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, das Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, und das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, zu nehmen und die Daten, die auch Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 erforderlichen Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, und das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die Daten, die auch Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, erfolgen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 erforderlichen Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

 

(11) Für die Teilnahme an elektronischen Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz können – soweit eingerichtet – das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung genutzt werden. Diesfalls gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung (USP-NuBeV), BGBl. II Nr. 34/2016, bzw. die Regelungen für das jeweils verwendete Portal.

 

(12) Die jeweils zuständige Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit die Abfrage der Daten in Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und im Rahmen der Kontrolle von Erlaubnissen gemäß den §§ 24a, 25a, 26, 27 und für Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie die Überwachung und Maßnahmen für gemäß §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen erforderlich ist:

 

           1. aus dem Unternehmensregister (UR) gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Name, Sitz, Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (Registerzahl);

 

           2. aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß § 6a des E-Government-Gesetzes, Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse und Identifikationsnummer (Stammzahl);

 

           3. aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b des E-Government-Gesetzes, Name, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe, Identifikationsnummern (Stammzahl);

 

           4. aus dem Zentralen Vereinsregister gemäß § 18 des Vereinsgesetzes 2002, Vereinsname, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (ZVR-Zahl);

 

           5. aus dem Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, Firmenname, Firmenbuchnummer, Sitz und Geschäftsanschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Geschäftsführer, Gesellschafter;

 

           6. aus dem Zentralen Personenstandsregister gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt des Todes der natürlichen Person;

 

           7. aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) sowie vergangene Wohnanschriften der letzten fünf Jahre (historisch), ZMR-Zahl; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991;

 

           8. aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365e Abs. 1 der Ge-werbeordnung 1994, Firmenname bzw. Familienname, Vorname bei Einzelunternehmern, GISA-Zahl, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum);

 

           9. aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, Daten über die Eröffnung eines Konkursverfahrens;

 

        10. aus der Grundstücksdatenbank gemäß § 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Gericht, Grundstücksnummern, Grundstücksgröße, Grundstücksadresse, Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Adresse der Grundstückseigentümer, Reallasten, Dienstbarkeiten und sonstige dingliche Rechte;

 

        11. aus dem Wasserbuch gemäß § 124 des WRG 1959 und dem Wasserinformationssystem Austria (WISA) gemäß § 59 des WRG 1959, Vorname, Nachname und Anschrift der Wasserberechtigten, vertretungsbefugte Organe, betroffene Gewässer, örtliche Bezeichnung und Liegenschaft mit der die wasserrechtliche Benutzung verbunden ist, Art und Umfang des Wasserrechts, Wassergenossenschaften;

 

        12. aus dem Adress-Gebäude-Wohnungsregister (AGWR) gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, Adressen;

 

        13. aus dem Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) gemäß § 80 Abs. 5 und § 251 Abs. 5 des BVergG 2018, Firmenname, Firmenbuchnummer, Geschäftsanschrift, vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer und Gesellschafter);

 

        14. aus dem jeweiligen Fischereibuch, Fischereiberechtigte, Name des Gewässers und ortsübliche Benennung, betroffene Grundstücke, Begrenzung;

 

        15. aus den elektronischen Registern gemäß § 22 die Stammdaten gemäß § 22 Abs. 2 und die Daten gemäß § 22a Abs. 1 und Abs. 7.

 

Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, erfolgen.

 

(13) Der Landeshauptmann ist, soweit dies in Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und im Rahmen der Kontrolle von Erlaubnissen gemäß den §§ 25a Abs. 3, 4, 6, 6a und 7 sowie 26 Abs. 1 Z 1 und 6 AWG 2002 erforderlich ist, zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt:

 

           1. aus dem Finanzstrafregister gemäß § 194a des Finanzstrafgesetzes, Daten über nicht getilgte finanzstrafrechtliche Verurteilungen;

 

           2. aus dem Strafregister gemäß Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, die Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen;

 

           3. aus der automationsunterstützen Führung von Verwaltungsstrafverfahren (VStV) gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, Daten über nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen.

 

Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, erfolgen.

Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1

Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1

§ 87a. (1) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.

§ 87a. (1) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der registrierten Personen, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.

(1a) bis (7) …

(1a) bis (7) …

Notifikation

Notifikation

§ 89a. (1) bis (2) …

§ 89a. (1) bis (2) …

 

(3) Das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Digitalisierung), BGBl. I Nr. xxx, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/149/A).

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) bis (47) …

§ 91. (1) bis (47) …

 

(48) Das Inhaltsverzeichnis zu § 14d und § 14e, § 12b Abs. 3, § 13b Abs. 1, § 14b Abs. 6, § 14c Abs. 1, 2, 2a und 3, § 14d samt Überschrift, § 14e samt Überschrift, § 15 Abs. 10, § 22e Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 24a Abs. 3, §  29 Abs. 2, 4, 12 bis 14, § 29d Abs. 1a, § 30a Abs. 1 bis 3, § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 4a, § 42 Abs. 1a und 4, § 50 Abs. 4, § 75 Abs. 2a und 3 bis 6, § 75a, § 78 Abs. 28 und 29, § 87 Abs. 1, 7, 11 bis 13, § 87a sowie § 89a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(49) § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Bodenaushubdeponien, spätestens jedoch am 1. Jänner 2027 in Kraft.

 

(50) § 14c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.