Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Funktionierendes Pfandsystem

-       Erhöhung der Effizienz bei abfallrechtlichen Anbringen und Meldungen

-       Effiziente Meldung und Kontrolle der Erreichung der Mehrwegquote nach § 14b AWG 2002

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Aufsichtsrechte des BMK

-       Vollelektronischer Begleitschein

-       Strukturierte Antragsunterlagen für Erlaubnisse und Genehmigungen

-       Einrichten einer EDM Applikation zur Meldung der Mehrwegquoten gemäß § 14b AWG 2002

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch Aufsichts- und Kontrollrechte können dem Bund ab 2025 geringfügig Mehrkosten (zB durch Erstellung einer Empfehlung oder eines Auftrages) entstehen.

Mit der AWG-Novelle sollen folgende Digitalisierungsschritte im AWG 2002 verankert werden:

– Vollelektronischer Begleitschein

– Klarstellungen bei der Archivierung von Daten

– Erhöhung der Effizienz in Verfahren zur Erlangung von Erlaubnissen und Genehmigungen durch die Verpflichtung auf Verlangen der Behörde bestimmte Antragsunterlagen elektronisch vorzulegen, die Anbindung an USP und die Schaffung einer Grundlage zur Ermöglichung von Pilotprojekten zur digitalen Abwicklung von Genehmigungsverfahren

Diese Maßnahmen sollen zu einer wesentlichen Beschleunigung im Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahren zB durch die Möglichkeit für die Behörden Teile der Antragsunterlagen medienbruchfrei in die Genehmigung aufzunehmen. Hinsichtlich der Kosten von "Vollelektronischer Begleitschein", und "elektronisches Genehmigungsverfahren" einschließlich medienbruchfreie Übermittlungen an die Behörde wird auf die WFA "EDM 2019-2023" verwiesen.

 

Die Meldepflicht des § 14b AWG 2002 wird erstmals für das Kalenderjahr 2024 schlagend. Die dafür erforderliche EDM-Anwendung wird derzeit bereits entwickelt und implementiert. Dafür sind Kosten in der Höhe von ca. 340.000,-- € anzusetzen, die vom Bund zu tragen sind. Weiters kommen ab 2024 jährliche Kosten in der Höhe von ca. 35.000,-- € für Betrieb und Wartung zum Tragen.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient [unter anderem] der Umsetzung der Richtlinie 2008/98 über Abfälle, die die Vermeidung von Abfällen vorsieht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Die vorgesehenen Datenverarbeitungen betreffen vornehmlich nicht-natürliche Personen (Unternehmen). Es ist daher von keinem erheblichen Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen auszugehen.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz mit dem das Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 geändert wird (AWG Novelle Digitalisierung)

 

Einbringende Stelle:

BMK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2024

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2024

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Forcierung der Abfallvermeidung" für das Wirkungsziel "Nachhaltige Nutzung von Ressourcen, Forcierung der Kreislaufwirtschaft, Entkoppelung des Anteils an zu beseitigenden Abfällen vom Wirtschaftswachstum" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2024 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Eine notwendige Steigerung der Effizienz in der Abfallwirtschaft machen weitere Digitalisierungsschritte erforderlich.

Weiters werden nähere gesetzliche Bestimmungen zum ab 2025 geltenden Einwegpfand festgelegt. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergibt sich neben den Zielvorgaben der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie), auch aus den Recyclingzielvorgaben der Verpackungsrichtlinie und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.

Erforderlich sind ebenfalls Klarstellungen hinsichtlich der Beteiligung von Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen.

§ 14b AWG 2002 verpflichtet größere Handelsbetriebe, Getränke in Mehrwegverpackungen anzubieten bzw. abzusetzen. Dabei sind bestimmte Quoten einzuhalten. Mit dieser Novelle wird die Abwicklung der Meldepflicht gemäß § 14b Abs. 6 AWG 2002 nicht von der Verpackungskoordinierungsstelle vorgenommen; die noch zu entwickelnde Anwendung wird in das EDM integriert.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die SUP-Richtlinie wurde am 12. Juni 2019 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und trat am 2. Juli 2019 in Kraft. Eine der Vorgaben dieser Richtlinie ist das Ziel, ab 2027 zumindest 77% und ab 2030 zumindest 90% aller Kunststoffeinwegflaschen zu erfassen, um sie einem Recycling zuzuführen und damit die gewonnenen Packstoffe möglichst wieder in Getränkegebinden einzusetzen. Die Bestimmungen zum Pfandsystem sollen nun diese Verpflichtungen konkretisieren.

Ohne das Pfandsystem auf Einweggetränkeverpackungen sind die von der EU gesetzten Ziele nicht zu erreichen.

Die Klarstellungen hinsichtlich der Beteiligung von Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen ist aufgrund eines bestehenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich erforderlich. Ansonsten wäre eine Verurteilung nicht auszuschließen.

Hinsichtlich der Meldepflicht gemäß § 14b AWG 2002 kann ohne EDM-Anwendung keine effiziente Meldung erfolgen. Auch die Kontrolle dieser Verpflichtung sowie die Erstellung des Berichtes durch die BMK wäre nur mit sehr hohem Aufwand möglich.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2029

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Pfandverordnung ist bereits 2023 in Kraft treten, um den betroffenen Wirtschaftsunternehmen genügend Zeit zum Aufbau des Pfandsystems zu geben, das Anfang 2025 starten soll. 2029 läuft das System dann bereits mehrere volle Jahre, was eine sinnvolle Evaluierung ermöglicht.

Die für eine Evaluierung der Verordnung erforderlichen Daten und Informationen sollen durch die laufende Berichterstattung der zentralen Stelle und den geforderten Auswertungen aus deren Datenbank sichergestellt werden. Organisatorische Maßnahmen sind dazu nicht erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Funktionierendes Pfandsystem

 

Beschreibung des Ziels:

Die Festlegung einer Pfandeinhebung auf Einweg Getränkegebinde wurde im § 14c AWG 2002 verankert. Ab 2025 soll gemäß § 14c AWG 2002 ein funktionierendes Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall in Österreich starten.

Dazu werden im Gesetz zusätzliche Vorgaben (Gebindegrößen, Aufsichts- und Kontrollrechte des BMK, Abgeltung für im Restmüll verbleibende Gebinde) festgelegt. Der Rücklauf soll von 70 % auf zumindest 80% (2025) bzw. 90% (2029) gesteigert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

70% der Einweg Getränkeverpackungen werden getrennt gesammelt

zumindest 80 % der Einweg Getränkeverpackungen werden getrennt gesammelt

 

Ziel 2: Erhöhung der Effizienz bei abfallrechtlichen Anbringen und Meldungen

 

Beschreibung des Ziels:

- Umstieg von papierbezogenen Begleitscheinen auf eine vollelektronische Abwicklung, bei der der Begleitschein in einem kooperativen System entsteht.

- Bestimmte Antragsunterlagen werden in einem für die Behörde weiterbearbeitbaren Datenformat übermittelt

- Engere Anbindung an andere eGovernment-Register (Single-Sign-On)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- Das Begleitscheinsystem ist weitgehend noch papierbezogen. Eine vollelektronische Abwicklung wird in Pilotverfahren getestet.

- Sowohl bei Erlaubnis- als auch bei Genehmigungsanträgen werden im Regelfall unstrukturierte Listen an Abfallarten etc. übermittelt. Für die Datenübernahme in andere Systeme (ELAK, EDM) müssen diese manuell übertragen werden.

- Im Genehmigungsverfahren bestehen derzeit mehrere Medienbrüche, bei denen Daten manuell in unterschiedliche Systeme übertragen werden.

- Schaffung der Möglichkeit einer österreichweiten Ausrollung des aktuell im Pilotbetrieb befindlichen vollelektronischen Begleitscheinverfahrens.

- Bei Erlaubnis- und bei Genehmigungsanträgen werden vom Antragsteller strukturierte Daten übermittelt werden, welche medienbruchfreie in Bearbeitung (insbesondere für die Bescheidausstellung) genommen werden können.

- Medienbrüche im Genehmigungsverfahren sind verringert.

 

Ziel 3: Effiziente Meldung und Kontrolle der Erreichung der Mehrwegquote nach § 14b AWG 2002

 

Beschreibung des Ziels:

Schaffung einer einfachen Meldemöglichkeit für die Handelsbetriebe zur effizienten Meldung der erreichten Mehrwegquoten nach § 14b AWG 2002. Diese Meldung soll, ebenso wie die Meldepflicht nach § 11a AWG 2002 (Lebensmittelweitergabe durch den Handel), über edm.gv.at erfolgen. Diese beinhaltet ebenfalls eine Meldepflicht der (größeren) Handelsbetriebe betreffend Lebensmittelweitergabe.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gemäß § 14b AWG 2002 haben Handelsbetriebe ab 2024 Mehrquoten (absatz- oder angebotsseitig) zu erreichen bzw. jährlich (erstmals für das Kalenderjahr 2024 im März 2025) zu melden. Diese Meldung hat elektronisch an die Verpackungskoordinierungsstelle zu erfolgen. Die Verpackungskoordinierungsstelle hat darüber einen Bericht zu erstellen und an die BMK zu übermitteln.

Die Meldung gemäß § 14b AWG 2002 erfolgt direkt über das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (EDM) an die BMK.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Aufsichtsrechte des BMK

Beschreibung der Maßnahme:

Die Aufsicht über die zentrale Stelle erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Inhaltlich wird die Erfüllung der gesetzlichen bzw. der verordneten Verpflichtungen der zentralen Stelle beaufsichtigt. Folgende Aufsichtsmittel stehen dafür zur Verfügung:

. Übermittlung von Unterlagen auf Verlangen

. Möglichkeit Empfehlungen zu erteilen

. Möglichkeit Aufträge zu erteilen

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Vollelektronischer Begleitschein

Beschreibung der Maßnahme:

Verordnungsermächtigung zur Regelung des vollelektronischen Begleitscheins, bei dem der Begleitschein in einem kooperativen System durch Datenaustausch und -meldungen unterschiedlicher Akteure entsteht

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Rund 500.000 Begleitscheine werden pro Jahr gemeldet, davon werden weniger als 1% in Rahmen von Pilotprojekten vollelektronisch abgewickelt.

Mindestens 25% der Begleitscheine werden vollelektronisch abgewickelt.

 

Maßnahme 3: Strukturierte Antragsunterlagen für Erlaubnisse und Genehmigungen

Beschreibung der Maßnahme:

Bei Erlaubnis- und bei Genehmigungsanträgen werden vom Antragsteller bestimmte Daten, die einer Weiterverarbeitung bedürfen wie zB Abfallartenliste, strukturiert in einem weiterverarbeitbaren Format übermittelt und so eine medienbruchfreie Weiterbearbeitung (insbesondere für die Bescheidausstellung) ermöglicht.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei Erlaubnis- als auch bei Genehmigungsanträgen werden im Regelfall unstrukturierte Listen an Abfallarten etc. übermittelt. Für die Datenübernahme in andere Systeme (ELAK, EDM) müssen diese manuell übertragen werden.

Bei Erlaubnis- und bei Genehmigungsanträgen werden vom Antragsteller strukturierte Daten übermittelt werden, welche medienbruchfreie in Bearbeitung (insbesondere für die Bescheidausstellung) genommen werden können.

 

Maßnahme 4: Einrichten einer EDM Applikation zur Meldung der Mehrwegquoten gemäß § 14b AWG 2002

Beschreibung der Maßnahme:

Gemäß § 11a AWG 2002 müssen Handelsbetriebe ab 4. Quartal 2023 die von ihnen als Spende oder als Abfall weitergegebenen Lebensmittel aufzeichnen und quartalsweise an die BMK melden. Dazu wird derzeit eine EDM-Applikation errichtet.

Ebenso wird die Meldung gemäß § 14b AWG 2002 in das EDM integriert.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es ist keine EDM-Applikation für diese Meldepflicht vorhanden

EDM-Applikation für diese Meldepflicht ist vorhanden und wird genutzt

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Durch Aufsichts- und Kontrollrechte können dem Bund ab 2025 geringfügig Mehrkosten (zB durch Erstellung einer Empfehlung oder eines Auftrages) entstehen.

Mit der AWG-Novelle sollen folgende Digitalisierungsschritte im AWG 2002 verankert werden:

– Vollelektronischer Begleitschein

– Klarstellungen bei der Archivierung von Daten

– Erhöhung der Effizienz in Verfahren zur Erlangung von Erlaubnissen und Genehmigungen durch die Verpflichtung auf Verlangen der Behörde bestimmte Antragsunterlagen elektronisch vorzulegen, die Anbindung an USP und die Schaffung einer Grundlage zur Ermöglichung von Pilotprojekten zur digitalen Abwicklung von Genehmigungsverfahren

Diese Maßnahmen sollen zu einer wesentlichen Beschleunigung im Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahren zB durch die Möglichkeit für die Behörden Teile der Antragsunterlagen medienbruchfrei in die Genehmigung aufzunehmen. Hinsichtlich der Kosten von "Vollelektronischer Begleitschein", und "elektronisches Genehmigungsverfahren" einschließlich medienbruchfreie Übermittlungen an die Behörde wird auf die WFA "EDM 2019-2023" verwiesen.

 

Die Meldepflicht des § 14b AWG 2002 wird erstmals für das Kalenderjahr 2024 schlagend. Die dafür erforderliche EDM-Anwendung wird daher bereits entwickelt und implementiert. Dafür sind Kosten in der Höhe von ca. 340.000,-- € anzusetzen, die vom Bund zu tragen sind. Weiters kommen ab 2024 jährliche Kosten in der Höhe von ca. 35.000,-- € für Betrieb und Wartung zum Tragen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Mit der AWG-Novelle sollen folgende Digitalisierungsschritte im AWG 2002 verankert werden:

– Vollelektronischer Begleitschein

– Klarstellungen bei der Archivierung von Daten

– Erhöhung der Effizienz in Verfahren zur Erlangung von Erlaubnissen und Genehmigungen durch die Verpflichtung auf Verlangen der Behörde bestimmte Antragsunterlagen elektronisch vorzulegen, die Anbindung an USP und die Schaffung einer Grundlage zur Ermöglichung von Pilotprojekten zur digitalen Abwicklung von Genehmigungsverfahren

Diese Maßnahmen führen hinsichtlich der Informationsverpflichtungen zu unwesentlichen Auswirkungen bei den Unternehmen, da sich der Umfang der Antragsunterlagen nicht ändert. Die Vorteile für die Unternehmen ergeben sich jedoch durch eine wesentliche Beschleunigung im Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahren zB durch die Möglichkeit für die Behörden Teile der Antragsunterlagen medienbruchfrei in die Genehmigung aufzunehmen. Hinsichtlich der Kosten von "Vollelektronischer Begleitschein", und "elektronisches Genehmigungsverfahren" einschließlich medienbruchfreie Übermittlungen an die Behörde wird auf die WFA "EDM 2019-2023" verwiesen.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 897458575).