Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Bereich der internationalen Katastrophenhilfe hat Österreich in den letzten Jahren mehrmals Unterstützung für Serbien geleistet. Österreich erachtet es als äußerst wichtig, diesen Themenbereich auf eine bilaterale gesetzliche Grundlage zu stellen. Durch den Abschluss eines Katastrophenhilfeabkommens mit Serbien entsteht eine Rechtsgrundlage für rasche und unbürokratische Hilfeleistung im Katastrophenfall. In der Vergangenheit bewährten sich derartige Abkommen sehr. Österreich hat bisher nicht nur mit allen Nachbarländern, außer Italien, sondern auch mit weiteren Staaten, wie etwa Albanien, Jordanien, Kroatien, Marokko, Moldau und der Russischen Föderation Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen abgeschlossen. Daher liegt der Abschluss eines derartigen Abkommens auch mit Serbien im Interesse Österreichs, nicht zuletzt da Serbien ein wichtiger Partnerstaat Österreichs in der internationalen Zusammenarbeit ist.

Am 7. Oktober 2020 wurde die Zustimmung des Ministerrats zur Aufnahme von Verhandlungen mit Serbien (sh. Pkt. 7 des Beschl.Prot. Nr. 33) erteilt. Nach eingehender schriftlicher Korrespondenz und Überprüfung serbischer Änderungsvorschläge einigten sich beide Seiten im März 2021 auf den Abkommenstext. Die Unterzeichnung des Abkommens wurde am 14. April 2021 im Ministerrat genehmigt (sh. Pkt. 12 des Beschl.Prot. Nr. 55) und am 29. April 2021 in Belgrad durchgeführt.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Republik Österreich und der Republik Serbien zur Vorbeugung möglicher und zur Bekämpfung eingetretener Katastrophen, insbesondere durch die Festlegung der Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung sowie der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung als auch die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

Österreich und Serbien legen fest, dass die Hilfeleistung für den jeweils ersuchenden Staat kostenlos erfolgt. Ausgangspunkt für die Beurteilung der innerstaatlichen Kostenfrage ist die Tatsache, dass jede Hilfeleistung und jeder Einsatz grundsätzlich freiwillig erbracht wird (Art. 1). Dies gilt sowohl für die Zusage von Hilfeleistungen durch die zuständigen österreichischen Behörden gegenüber Serbien, als auch für die Bereitschaft österreichischer Stellen an einem Hilfseinsatz in Serbien mitzuwirken.

Die aus der Durchführung des Abkommens innerstaatlich entstehenden Kosten lassen sich in Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe und des damit verbundenen Schadensausmaßes nicht beziffern. Soweit solche Kosten anfallen, sind sie aus dem veranschlagten Budget des jeweils zuständigen Ressorts zu decken.

Innerstaatlich zuständige und über geeignete Personal- und Sachressourcen verfügende Rechtsträger können auf Ersuchen des Bundesministers für Inneres österreichische Hilfskräfte zur Durchführung von Hilfsaktionen im Ausland zur Verfügung stellen. Einem Hilfeersuchen Serbiens wird der Bundesminister für Inneres nur dann entsprechen können, wenn seitens der maßgeblichen Trägerorganisationen (z. B. Feuerwehren und deren Verbände, Österreichisches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariterbund, Rettungsflugorganisationen) sowie der hierfür politisch und rechtlich Verantwortlichen die Bereitschaft besteht, diese Hilfeleistungen zu erbringen.

Für österreichische staatliche Stellen besteht somit keine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf Grund dieses Abkommens andere Rechtsträger zur Teilnahme an Hilfseinsätzen zu verpflichten. Dies gilt insbesondere für die Beziehungen zwischen Bund und Ländern. Eine unmittelbare Entsendung von Hilfskräften durch den Bundesminister für Inneres ist nur in jenen Fällen möglich, in denen die entsendende Behörde auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften über eigene Hilfskräfte verfügt. Die Zusage von Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall setzt voraus, dass die Tragung der mit dem Hilfseinsatz verbundenen Kosten im Vorhinein geklärt wird.

Bei konkreten Rettungs- und Hilfsmaßnahmen, die wegen des freiwilligen Charakters auf Grund einer vorausgehenden ausdrücklichen politischen Entscheidung der in Art. 5 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden erfolgen, ist in jedem Fall mit Kosten zu rechnen, deren Höhe je nach den zugrunde gelegten Szenarien variiert. In der hier erforderlichen politischen Entscheidung werden sich die zuständigen Behörden auch mit der Frage der Aufbringung notwendiger finanzieller Mittel auseinandersetzen müssen.

Für die Tragung der Kosten der auf österreichischem Staatsgebiet von serbischen Organisationen erbrachten Hilfseinsätze gilt der Kostentragungsgrundsatz gemäß § 2 F-VG 1948. Dies bedeutet, dass die auf Grund dieses Vertrages den Körperschaften erwachsenden Entschädigungs- oder Ersatzkosten sowie die Kosten bestimmter Unterstützungsleistungen (etwa gemäß Art. 14) von jener Gebietskörperschaft zu tragen sind, in deren Vollziehungsbereich die konkret gesetzte Maßnahme zur Bekämpfung der Katastrophe im Einzelfall fällt.

Das Abkommen hat folgende Regelungsschwerpunkte:

–      Festlegung von zuständigen Behörden für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen,

–      Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,

–      Erleichterung des Grenzübertritts für Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter,

–      Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen für Hilfseinsätze,

–      Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch Behörden des Empfangsstaats,

–      Regelung der Einsatzkosten,

–      Regelung des Schadenersatzes und der Entschädigung,

–      Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden zur Gewährleistung sicherer Informations- und Kommunikationsverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort,

–      demonstrative Aufzählung weiterer Formen zwischenstaatlicher Zusammenarbeit (etwa Experten- und Informationsaustausch).

Durch dieses Abkommen wird rasch und unbürokratisch Hilfeleistung ermöglicht. Dieses Prinzip gilt auch für den Ausgleich jener Schäden, die während eines Einsatzes rechtmäßig oder rechtswidrig zugefügt wurden. Ziel ist, Einsätze nicht durch langwierige, nachträgliche Abrechnungen zu erschweren. Vielmehr sollen freiwillige Helferinnen und Helfer, die für den ersuchenden Staat und dessen Angehörige Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit riskieren, vor Ansprüchen des Empfangsstaats oder Dritter geschützt werden (Art. 15).

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung legt fest, dass der Zweck des Abkommens die Schaffung von Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen und gegenseitige Zusammenarbeit nicht nur für den Eintritt einer Naturkatastrophe oder eines technischen oder technologischen Unfalles, sondern auch für die Vorbereitung auf eine drohende Katastrophe umfasst. Die Kooperation findet auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Partei auf deren ausdrückliches Ersuchen statt. Hinsichtlich der Durchführung des Abkommens im Einzelfall sowie der Art und des Umfangs der Hilfeleistung haben die in Art. 5 Abs. 1 genannten Behörden Einvernehmen herzustellen.

Zu Art. 2:

Jene Bereiche der Zusammenarbeit, die von diesem Abkommen umfasst sind, sind in diesem Artikel festgelegt. In Abs. 2 wird geregelt, dass die Parteien die Kooperation zwischen im Katastrophenschutz tätigen nationalen Behörden, staatlichen und nichtstaatlichen Stellen sowie Organisationen fördern.

Zu Art. 3:

Da Hilfsleistungen im konkreten Anlassfall besser und rascher durchgeführt werden können, wenn bereits konkrete Vorbereitungen getroffen worden sind, werden in Art. 3 weitere Formen der Zusammenarbeit aufgezählt. Es wird normiert, welche Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit im Hoheitsgebiet der Parteien zur Verhinderung oder Reduktion der Auswirkungen von Naturkatastrophen oder technischer und technologischer Unfälle durchgeführt werden. Festgelegt ist auch der Austausch von Informationen hinsichtlich Risiken und Schäden, die die andere Partei betreffen könnten.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 kann die weitere Zusammenarbeit nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erfolgen. Aus diesem Grund sind u.a. auch die nationalen Vorschriften über den Schutz klassifizierter Informationen (etwa das „Need to know-Prinzip“ oder eine Sicherheitsunbedenklichkeits­bescheinigung) jedenfalls anzuwenden.

Zu Art. 4:

Art. 4 definiert die im Abkommen verwendeten Begriffe.

Zu Art. 5:

Art. 5 bestimmt die für die Umsetzung des Abkommens zuständigen Behörden. Diesen kommen aufgrund des Abkommens verschiedene Aufgaben zu: z. B. stellen sie Ersuchen um Hilfe bzw. nehmen diese entgegen (Art. 7); sie entscheiden, ob – nach entsprechender innerstaatlicher Abklärung – einem Hilfeersuchen Folge geleistet wird (Art. 4 lit. h); sie stellen miteinander das Einvernehmen hinsichtlich der Art und des Umfangs einer Hilfeleistung her (Art. 7); sie tauschen miteinander bestimmte Informationen aus (z. B. Art. 6) und sie sind für das Management, also die Durchführung von konkreten Einsätzen und Hilfeleistungen, verantwortlich (Art. 12).

Der Austausch der Kontaktadressen erfolgt gemäß Art. 5 Abs. 3 direkt über die zuständigen Behörden.

Zu Art. 6:

Art. 6 regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Parteien anlässlich einer drohenden oder bereits eingetretenen Katastrophe. Bei der Benachrichtigung sind bestimmte Mindestinhalte und Formvorschriften einzuhalten. Um den Austausch hinsichtlich meteorologischer und hydrologischer Daten zu vereinfachen, ist in Abs. 5 der direkte Austausch zwischen den dafür zuständigen Behörden geregelt.

Zu Art. 7:

Art. 7 sieht die Herstellung des Einvernehmens zwischen den in Art. 5 Abs. 1 genannten Behörden der beiden Parteien vor, um Hilfeleistungen entsprechend den Umständen des Anlassfalles aufeinander abzustimmen, Art und Umfang der Hilfeleistungen zu konkretisieren und die Auswahl der erforderlichen Hilfsmannschaften im Inland zu erleichtern. Im Rahmen dieses Abkommens steht es den Parteien offen, auch hinsichtlich humanitärer Hilfeleistung übereinzukommen.

Sofern im Bereich des Bundes geplant ist, Angehörige des Bundesheeres, der Wachkörper des Bundes oder andere Personen, soweit sie sich zur Teilnahme an Maßnahmen der Katastrophenhilfe verpflichtet haben, zu entsenden, kommen die Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, zur Anwendung.

Hilfeleistungen werden jedoch hauptsächlich von privaten Organisationen durchgeführt werden. Eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch Gebietskörperschaften kann weiterhin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen.

Die Mitglieder einer Hilfsmannschaft sowie Expertinnen und Experten sind verpflichtet, während des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Gesetze der Partei zu beachten und zu befolgen.

Zu Art. 8:

Art. 8 regelt den Grenzübertritt und Aufenthalt der Hilfsmannschaften. Die Formalitäten werden auf ein Mindestmaß reduziert. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetzes 1992), BGBl. Nr. 839/1992 und des Fremdenpolizeigesetzes (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung. Für den Fall einer Hilfeleistung durch Soldatinnen und Soldaten der serbischen Seite – soweit sie sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes in Österreich auf­halten – sind insbesondere die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthalts­gesetzTrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, anzuwenden.

Zu Art. 9:

Diese Bestimmung enthält zollrechtliche Regelungen und insbesondere Erleichterungen zur Durchführung des Abkommens hinsichtlich Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

In Art. 9 Abs. 4 wird festgehalten, dass Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu erfolgen hat. Für den Einsatz von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ist darüber hinaus eine besondere Regelung vorgesehen, da diese nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Empfangsstaats eingesetzt werden dürfen. Es soll damit sichergestellt werden, dass auch in Katastrophenfällen die Verwendung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen nur über ärztliche Anordnung erfolgt.

Zu Art. 10:

Art. 10 regelt den Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen.

Durch Abs. 3 wird für Luft- und Wasserfahrzeuge im Rahmen von Hilfeleistungen ein vereinfachtes Verfahren beim Grenzübertritt im Sinne des Art. 8 (z. B. Ausnahme vom Zollflugplatzzwang oder Zollstraßen) geschaffen. Diese Bestimmung steht im Einklang mit § 31 Abs. 1 Z 2 und § 32 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 in der geltenden Fassung.

Um im Bedarfsfall rasch zu reagieren und den Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen zu erleichtern, ist eine Mitteilung an die zuständigen Behörden notwendig. Flugsicherungsstellen ist betreffend die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz unter Berufung auf dieses Abkommen mit genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Ort der Landung mitzuteilen. Außerdem ist die Einreichung eines förmlichen Flugplanes gemäß Austro Control GmbH erforderlich (Abs. 4). Die Parteien haben stets die Standards und Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation zu wahren.

Zu Art. 11:

Art. 11 legt fest, dass militärische Luft- und Wasserfahrzeuge zum Zweck dieses Abkommens genutzt werden können, soweit der Empfangsstaat dieser Verwendung zustimmt.

Zu Art. 12:

Art. 12 sieht vor, dass die zuständigen Behörden des Empfangsstaats für das Management von Rettungseinsätzen und Hilfeleistungen verantwortlich sind. Das bedeutet insbesondere, dass ihnen die Koordination und Gesamtleitung obliegt.

Abs. 2 normiert, dass die hilfeersuchende Partei darüber hinaus nur den Leiterinnen und Leitern von Hilfsmannschaften und Expertinnen und Experten der hilfeleistenden Partei Aufgaben übergeben, und diese ihre unterstehenden Einheiten über Einzelheiten der operativen Ausführung in Kenntnis setzen.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 B-VG können durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsvertrag einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland und die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden. Mit der seit 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage kommt es durch Art. 12 Abs. 1 und 2 des Abkommens zu keiner mit Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht vereinbaren Unterstellung österreichischer Organe unter die Weisungsbefugnis ausländischer Organe.

Zu Art. 13:

In dieser Bestimmung werden der Schutz, die notfallmedizinische Versorgung und die Unterstützung der Rettungsteams sowie Expertinnen und Experten des Entsendestaats durch den Empfangsstaat festgelegt.

Zu Art. 14:

Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass der Entsendestaat gegenüber dem Empfangsstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Hilfeleistungen hat.

Dies bedeutet zunächst, dass im Falle eines Einsatzes österreichischer Hilfskräfte in Serbien grundsätzlich weder die österreichischen Hilfskräfte noch deren Rechtsträger (Bund, Länder und andere Rechtsträger) Abgeltung ihrer Leistungen durch Serbien erhalten.

Die Versicherungspflicht nach Abs. 2 für nach dem KSE-BVG entsendete Personen wird durch die entsprechenden Leistungen nach dem Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz – AZHG), BGBl. I Nr. 66 /1999, abgedeckt.

Zu Art. 15:

Art. 15 des Abkommens betrifft einerseits Ansprüche auf Schadenersatz, die auf §§ 1295 ff ABGB oder anderen zivilrechtlichen Haftungstatbeständen gründen, und andererseits Entschädigungsansprüche, die in verschiedenen Gesetzen als Ausgleich für Eingriffe in bestimmte Rechtsgüter im Fall des Eintritts einer Katastrophe gewährt werden.

Diese Bestimmung verfolgt mehrere Ziele. Entsprechend des Zweckes des Abkommens zwischenstaatliche Hilfeleistung zu erleichtern, wird auch bei der gegenseitigen Abwicklung den aus Schäden entstandenen Ersatzansprüchen Rechnung getragen. Die gefahrenträchtigen Tätigkeiten der Helferinnen und Helfer können während eines Einsatzes zur Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter führen. Das Verhältnis zwischen den Parteien soll dabei von Auseinandersetzungen betreffend den Ersatz dieser Schäden möglichst freigehalten werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Rechtsstellung außenstehender, während eines Einsatzes geschädigter Dritter nicht dadurch verschlechtert wird, dass einer Helferin oder einem Helfer der anderen Partei die Verursachung des Schadens zuzuschreiben ist.

Schließlich werden auch Erleichterungen für die Helferinnen und Helfer vorgesehen. Mit Einsätzen im Ausland sind oft persönliche und finanzielle Unannehmlichkeiten verbunden, die in der Regel freiwillig in Kauf genommen werden. Dieses Engagement zu Gunsten der anderen Partei soll durch die Verminderung drohender finanzieller Risiken im Fall eines Schadenseintritts gefördert werden.

Art. 15 sieht demgemäß einen Verzicht der Parteien (unter denen die jeweiligen Gebietskörperschaften zu verstehen sind) auf die Geltendmachung von gegenseitig und gegen Helferinnen und Helfer zustehende Ansprüche aus Vermögensschäden (Abs. 1) und Personenschäden (Abs. 2) vor. Im österreichischen Recht ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung überschaubar, weil eine Gesundheitsschädigung oder Tötung einer Helferin oder eines Helfers in der Regel eine Gebietskörperschaft „mittelbar schädigen“ wird. Es wird nur auf jene Schäden abgestellt, die „im Zusammenhang mit der Erfüllung“ eines Auftrages verursacht werden. Im Gegensatz dazu sollen Ansprüche aus „gelegentlich der Erfüllung“ entstandenen Schäden unberührt bleiben. Ansprüche anderer Geschädigter, wie etwa Helfender, außenstehender Dritter oder Sozialversicherungsträger, oder Ansprüche gegen andere Schädigende sollen nicht erfasst werden. Von dem Verzicht ausgenommen sind auch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Obgleich vorsätzlich oder grob fahrlässig im Zusammenhang mit der Hilfeleistung verursachte Schäden eher die Ausnahme sein werden, soll solchen das Verhältnis zwischen den Parteien belastenden Schädigungen vorgebeugt werden, indem der Schädigende damit rechnen muss, selbst zur Verantwortung gezogen zu werden.

Abs. 3 sieht eine Haftung des Empfangsstaats für jene Schäden vor, die außenstehenden Dritten durch Helferinnen und Helfer der hilfeleistenden Partei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zugefügt werden. Der zuständigen Behörde des Empfangsstaats obliegt nach Art. 12 Abs. 1 das Einsatzmanagement, so dass ihr damit verbundene Schäden zugerechnet werden können. Dadurch wird dem geschädigten außenstehenden Dritten die Geltendmachung der Ansprüche erleichtert, da Geschädigte sich (bloß) an den Empfangsstaat, statt an ausländische Helferinnen und Helfer oder den Entsendestaat wenden müssen. Der Empfangsstaat wird regelmäßig jener Staat sein, in dem der gewöhnliche Aufenthalt des Geschädigten ist. Die innerstaatlichen Haftungsregelungen der Republik Österreich, insbesondere das Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 194/1999, werden dadurch nicht verdrängt bzw. abbedungen.

Abs. 3 betrifft darüber hinaus Amtshaftungsansprüche, die sich aus rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten ausländischer Helferinnen und Helfer ergeben. Die Zurechnung dieser Handlungen zu einem bestimmten (inländischen) Rechtsträger wird nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes vorzunehmen sein.

Es sind auch jene Entschädigungsansprüche nicht außer Acht zu lassen, die außenstehenden Dritten gegen eine Gebietskörperschaft auf Grund eines rechtmäßigen Eingriffes in seine Rechtsgüter zustehen.

In Abs. 4 wird festgehalten, dass Haftungen für Schäden ab dem Eintritt in und bis zum Verlassen des Hoheitsgebietes oder Luftraums der jeweiligen Partei bestehen. Die in den Abs. 1 bis 3 vereinbarte Schadenstragung beginnt somit jeweils mit der Ankunft im Empfangsstaat und endet mit dem Verlassen desselben.

Nach Abs. 5 sind die Regelungen auch von den Parteien anzuwenden, soweit sie als Transitländer fungieren.

Die Vorgaben des Art. 23 B-VG bleiben hiervon unberührt.

Zu Art. 16:

Art. 16 betont die Notwendigkeit von Fernmeldeverbindungen zwischen den Hilfsmannschaften am Einsatzort. Die in Art. 5 Abs. 1 genannten Behörden werden alle notwendigen Maßnahmen treffen, um diese zu gewährleisten.

Zu Art. 17:

Durch Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung DSGVO; Amtsblatt Nr. L 119/1 vom 4. Mai 2016) werden die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, anlässlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen bestimmte Grundsätze zu beachten und insbesondere die Wahrung eines entsprechenden Datenschutzniveaus in Bezug auf die zu übermittelnden Daten zu gewährleisten.

Im Rahmen der Vollziehung von Katastrophenschutzabkommen besteht erfahrungsgemäß nur selten der Bedarf, personenbezogene Daten zu übermitteln. Dennoch kann es in Sonderfällen zu einer entsprechenden Übermittlung kommen. Aus diesem Grund wurden einschlägige Datenschutzbestimmungen in Art. 17 des Abkommens aufgenommen. Daten mit Personenbezug, die im Sonderfall übermittelt werden können, sind demonstrativ Namenslisten der zur Hilfeleistung entsandten Personen oder Daten von Opfern, die im Rahmen von Repatriierungsflügen in ihre Heimat gebracht werden.

Art. 17 legt allgemeine Datenschutzgrundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des Abkommens (Erforderlichkeit, Zweckbindung, Richtigkeit etc.) fest, die den Vorgaben des Art. 5 DSGVO sowie der Art. 44 ff DSGVO und des § 10 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, entsprechen. Die in diesen Bestimmungen geregelten Grundsätze, zu deren Einhaltung sich die Parteien bei der Durchführung dieses Abkommens verpflichten, gewährleisten einen unverzichtbaren datenschutzrechtlichen Mindeststandard.

Abs. 1 normiert die zulässige Art und Weise der Verarbeitung für sämtliche aufgrund des Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten sowie das Gebot der Zweckbindung. Demnach dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur für den Zweck der Hilfeleistung im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe übermittelt und nur zu jenen Bedingungen verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden.

Gemäß Abs. 2 sind die Parteien verpflichtet, Datensicherheitsmaßnahmen zum Schutz der empfangenen Daten zu treffen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben insbesondere auch Vorkehrungen dahingehend zu umfassen, dass ausschließlich befugte Personen auf dem Abkommen unterliegende personenbezogene Daten Zugriff haben.

Abs. 3 normiert das Gebot der Dokumentation, welches der Datensicherheit und Rechtmäßigkeitskontrolle dient. Sowohl die Übermittlung, als auch die Vernichtung von personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren.

Abs. 4 betrifft das Recht auf Auskunft, das jeder betroffenen Person über die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten oder verarbeiteten personenbezogenen Daten zusteht, sowie die ihr zustehenden Rechtsmittel im Falle einer Verletzung ihrer Rechte auf Datenschutz.

Abs. 5 normiert die Voraussetzung der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die übermittelnde Behörde für den Fall der Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an Dritte.

Abs. 6 sieht eine Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten, die nicht mehr zur Erfüllung der der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecke benötigt werden oder hinsichtlich derer die Grundlage für die Verarbeitung weggefallen ist, vor.

Gemäß Abs. 7 hat die empfangende Behörde auf Ersuchen der übermittelnden Behörde Auskunft über jegliche Verarbeitung der empfangenen personenbezogenen Daten einschließlich der damit erzielten Ergebnisse zu geben.

Zu Art. 18:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass das Abkommen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. Am ersten Tag des dritten Monats nachdem die letzte Notifizierung eingegangen ist, tritt das Abkommen in Kraft.

Zu Art. 19:

Vertragliche Regelungen, die zwischen den beiden Parteien bereits bestehen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zu Art. 20:

Unterschiede in der Auffassung über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den im Art. 5 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden mittels Konsultationen und Verhandlungen beigelegt.

Zu Art. 21:

In Art. 21 wird normiert, dass Änderungen dieses Abkommens mittels eines Protokolls vorgenommen werden können, wobei abgeänderte Kontaktdaten der zuständigen Behörden nicht als derartige Änderungen gesehen werden. Art. 18 regelt das Inkrafttreten des Protokolls.

Zu Art. 22:

Das Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.