2573 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Landesverteidigungsausschusses
über die Regierungsvorlage (2554 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
In Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) erfolgte erstmalig die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Präsenzstandes zum Aufschubpräsenzdienst und von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst. Im Zuge dessen zeigte sich, dass der Wechsel zwischen den Präsenzdienstarten zum Teil mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden war. Die diesbezüglich maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des Verwaltungshandels sollen im Sinne der Steigerung der Raschheit und Effizienz angepasst werden. Weiters zeigte sich, dass es zu erheblichen Unterschieden hinsichtlich des Anspruches auf Dienstfreistellung kam. Die entsprechenden Regelungen insbesondere hinsichtlich des Aufschub- und Einsatzpräsenzdienstes sind derzeit diesbezüglich ohne zwingende Notwendigkeit unterschiedlich. Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Voraussetzungen für Dienstfreistellungen harmonisiert und für alle Präsenzdienstarten einheitlicher gestaltet werden. Des Weiteren wird durch den gegenständlichen Vorschlag die Möglichkeit einer Dienstfreistellung in Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes geschaffen („Elternmonat“).
Derzeit wird ein unmittelbarer Übergang in den Milizstand nur bei Militärpersonen und Berufsoffizieren ausdrücklich normiert. Für Vertragsbedienstete sind die entsprechenden Bestimmungen durch Interpretation anwendbar. Durch die ausdrückliche Erwähnung der Personengruppe der Vertragsbediensteten soll die Anwendbarkeit der maßgeblichen Regelungen klargestellt werden.
Durch die Adaptierung in Zusammenhang mit Milizübungen soll – im Sinne der Einheit der Rechtsordnung – sichergestellt werden, dass die Dauer der Milizübungspflicht an jene der Wehrpflicht angepasst wird.
Im Wehrgesetz 2001 (WG 2001) und im Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001) sollen – einem Vorschlag des Datenschutzbeauftragten im Bundesministerium für Landesverteidigung folgend – verwaltungsvereinfachende Maßnahmen betreffend die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen eingeführt werden, soweit die Übermittlung eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im Ausland bildet. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen in Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen, Auslandseinsätzen und militärdiplomatischen Tätigkeiten. Weiters soll im Auslandseinsatzgesetz 2001 die Berechnung des Grundbetrages durch Verweisung auf den Referenzbetrag des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, vereinfacht werden.
Im Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) soll – um der Kostenwahrheit näher zu kommen – die Höhe des Kostenbeitrags bei Disziplinarverfahren valorisiert werden.
Im Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) soll eine Milizausbildungsvergütung eingeführt werden, die als zusätzliche finanzielle Attraktivierung für jeden geleisteten Milizübungstag konzipiert ist und somit einen Beitrag zur Stärkung des Milizsystems darstellt. Weiters wird einerseits zur Steigerung der Effizienz und zur Vereinfachung der Behördenverfahren eine Ausweitung der IKT-Lösungen und IKT-Verfahren angestrebt und andererseits erfolgen auch Klarstellungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Berechnung des Grundbetrages.
Als Beitrag zur Beseitigung sozialversicherungsrechtlicher Benachteiligungen von Wehrpflichtigen des Milizstandes soll im Einzelfall, zum Ausgleich sozialer Härten in Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsgeld und dem Familienzeitbonus, ein Härteausgleich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geschaffen werden.
Durch die Änderung des Militärbefugnisgesetzes (MBG) soll neben der Bereinigung eines Redaktionsversehens die im MBG vorhandenen Verweisungen auf das Telekommunikationsgesetz aktualisiert werden sowie eine durch das Telekommunikationsgesetz 2021 bedingte terminologische Anpassung erfolgen.
Im Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002) soll zur Ermöglichung der Sichtbarmachung besonderer Tapferkeit eine eigene Medaille geschaffen werden. In Zusammenhang damit sind auch Adaptierungen hinsichtlich der Einsatzmedaille erforderlich. Kompetenzrechtlich fällt die Regelung solcher Medaillen in die Zuständigkeit des Bundes, da es sich dabei um eine Annexmaterie zu einer in Art. 10 B-VG geregelten Hauptmaterie handelt (vgl. BGBl. 46/1951).
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) und Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“).
Der Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer die Abgeordneten David Stögmüller, Mag. Gerhard Kaniak, Ing. Manfred Hofinger, Mario Lindner und Dr. Stephanie Krisper.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2554 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 06 04
Mag. Friedrich Ofenauer Ing. Mag. Volker Reifenberger
Berichterstattung Obmann