Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Am Rhein wurden und werden von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich zwischen der Illmündung und dem Bodensee auf Grund von drei Staatsverträgen – Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz vom 30.12.1892 über die Regulierung des Rheins von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee, RGBl. Nr. 141/1893 (fortan: Staatsvertrag 1892), Staatsvertrag der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19.11.1924 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 436/1925 (fortan: Staatsvertrag 1924), Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 10.4.1954 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 178/1955 (fortan: Staatsvertrag 1954) – Maßnahmen zur Regulierung des Rheins gesetzt.
Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein ist nunmehr, über die bereits erstellten und vereinbarten Rheinregulierungswerke hinaus, die Ausführung eines ergänzenden Werks gemeinsam durch die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft beabsichtigt. Es soll die Rheinstrecke von der Illmündung (Rheinkilometer 65.0) bis zur Mündung in den Bodensee (Rheinkilometer 91.0), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3.100 m³/s auf 4.300 m³/s, ausgebaut werden. Zu diesem Zweck soll ein vierter Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (fortan: vierter Staatsvertrag) abgeschlossen werden.
Aufgrund der herausragenden Bedeutung der Verbesserung des Hochwasserschutzes an der genannten Rheinstrecke für das Land Vorarlberg sollen mit der vorliegenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg sowie eine Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg an den im Übrigen vom Bund zu tragenden Kosten vereinbart werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Der aufgrund des geplanten vierten Staatsvertrages für die Republik Österreich anfallende Finanzbedarf bis zum Jahr 2052 beträgt nach aktueller Kostenermittlung insgesamt EUR 1.098.100.000 (inkl. Teuerungsprognose und Mehrwertsteuer). Das Land Vorarlberg soll – auf das Wesentlichste zusammengefasst – 25 % dieser Kosten (abzüglich der iZm den bestehenden Werken anfallenden Organisationskosten; vgl. Erläuterungen zu Art. 2), maximal aber EUR 273.718.000, tragen. Hinsichtlich der noch auf Grundlage der alten Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichteten Werke sowie der nach Fertigstellung des „Gemeinsamen Werkes“ des vierten Staatsvertrages anfallenden Erhaltungskosten soll keine Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg erfolgen.
Kompetenzgrundlage:
Der Wirkungsbereich des Bundes im Sinne des Art. 15a Abs. 1 B-VG ist durch Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung von Hochfluten) und Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung, Förderwesen) berührt. Der Wirkungsbereich des Landes ist ebenfalls durch Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung, Förderwesen) berührt, wobei die Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg als besondere Kostentragungsregel im Sinne des § 2 F-VG zu qualifizieren ist (vgl. VfSlg. 20.284/2018).
Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Gegenstand des geplanten vierten Staatsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Verbesserung des Hochwasserschutzes auf der Rheinstrecke zwischen der Illmündung (Rheinkilometer 65.0) und dem Bodensee (Rheinkilometer 91.0), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3.100 m3/s auf 4.300 m³/s. Dieses neue Werk wird im vierten Staatsvertrag als „Gemeinsames Werk“ bezeichnet.
Mit der gegenständlichen Vereinbarung soll die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg sowie die Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg an den auf die Republik Österreich auf Grundlage des vierten Staatsvertrages entfallenden Kosten geregelt werden.
Zu Art. 2:
Der vierte Staatsvertrag sieht im Wesentlichen vor, dass die tatsächlich angefallenen Nettokosten des „Gemeinsamen Werks“ von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gleichen Teilen getragen werden. Die im Rahmen der Umsetzung des „Gemeinsamen Werks“ zu entrichtende Mehrwertsteuer wird von jenem Staat getragen, in dem sie anfällt.
Gemäß Abs. 1 soll sich das Land Vorarlberg mit 25 % an den auf die Republik Österreich entfallenden und im Kostenbericht zum „Gemeinsamen Werk“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des vierten Staatsvertrags ausgewiesenen Kosten des „Gemeinsamen Werks“, inklusive der von der Republik Österreich zu tragenden Mehrwertsteuer, beteiligen, wobei die Kostenbeteiligung maximal mit EUR 273.718.000 begrenzt wird.
Die auf die Republik Österreich entfallenden Kosten enthalten unter anderem die Kosten der gemeinsamen Organisation, der Internationalen Rheinregulierung (IRR), die mit dem vierten Staatsvertrag errichtet und mit der Umsetzung des „Gemeinsamen Werks“ betraut wird (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 4).
Zudem sind von dieser Organisation aber auch vereinzelt noch Aufgaben auf Grundlage der bereits bestehenden Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 wahrzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Erhaltung der bereits bestehenden Werke bis diese im Rahmen der Umsetzung des neuen „Gemeinsamen Werks“ umgebaut werden.
Da sich die Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg ausschließlich auf die Umsetzung des neuen „Gemeinsamen Werks“ beziehen soll, wird in Abs. 1 eine Beteiligung an den „Kosten der gemeinsamen Organisation für die Erhaltung der bestehenden Werke“ ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Maximalbetrag der Kostenbeteiligung des Landes Vorarlbergs entspricht 25 % des im Kostenbericht zum „Gemeinsamen Werk“ angegebenen Finanzbedarfs, der für die Republik Österreich in Zusammenhang mit der Umsetzung des „Gemeinsamen Werks“ anfällt, abzüglich jenes Teils der Organisationskosten, der nach dem Kostenbericht für die Erhaltung der bestehenden Werke anfällt.
Der vierte Staatsvertrag enthält eine Regelung, die es der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ermöglicht, unvorhergesehene Mehrkosten, die sich bei der Umsetzung des „Gemeinsamen Werks“ ergeben, zu gleichen Teilen zu tragen, sofern die Mehrkosten von beiden Staaten anerkannt werden. Soll eine Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg an diesen Mehrkosten erfolgen, wären diesbezüglich gemäß Abs. 2 gesonderte Verhandlungen zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg zu führen.
Gemäß der Regelung in Abs. 3 beteiligt sich das Land Vorarlberg weder an den Erhaltungskosten für die bestehenden Werke nach den Staatsverträgen 1892, 1924 und 1954 noch an den – nach der Fertigstellung des „Gemeinsamen Werks“ anfallenden – Erhaltungskosten für das „Gemeinsame Werk“.
Für die Umsetzung des „Gemeinsamen Werks“ ist eine Bauzeit von 20 Jahren sowie daran anschließend eine Phase der Überwachung der umgesetzten Maßnahmen für einen Zeitraum von voraussichtlich 5 Jahren vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund wird in Abs. 4 festgelegt, dass die Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg in 25 gleich hohen jährlichen Teilzahlungen von EUR 10.948.720 geleistet wird. Zudem soll mit der Regelung in Abs. 4 sichergestellt werden, dass der Beginn der Zahlungen zeitnah zur tatsächlichen Umsetzung der Baumaßnahmen erfolgt.
Da sich die Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg bis zur aus Abs. 1 hervorgehenden Obergrenze auf die tatsächlich angefallenen Kosten bezieht, wird in Abs. 4 festgehalten, dass nach Fertigstellung des „Gemeinsamen Werks“ eine Schlussrechnung zu erstellen ist. Allfällige zu viel geleistete Beträge sind dem Land Vorarlberg innerhalb eines Monats nach geprüfter und abgenommener Schlussrechnung zurückzuerstatten.
Zu Art. 3:
Im Rahmen der Umsetzung des „Gemeinsamen Werks“ müssen Infrastruktureinrichtungen Dritter angepasst oder versetzt werden.
Im Rahmen der Staatsvertragsverhandlungen wurde beschlossen, dass im Rahmen der Kosten des „Gemeinsamen Werks“ auch Kostenbeteiligungen an für das „Gemeinsame Werk“ notwendigen Begleitmaßnahmen an konkret genannten Anlagen mit bestimmten Pauschalbeträgen erfolgen.
In Art. 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass hinsichtlich der nicht bereits durch diese Pauschalbeträge gedeckten Kosten für Begleitmaßnahmen zur Anpassung von Anlagen an das „Gemeinsame Werk“ eine finanzielle Beteiligung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993 idgF, und den darauf basierenden Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft bzw. nach anderen Förderprogrammen des Bundes jeweils in der zum Förderzeitpunkt geltenden Fassung entsprechend den geltenden Fördersätzen erfolgt.
Zu Art. 4:
Für die Umsetzung des „Gemeinsamen Werks“ soll mit dem vierten Staatsvertrag die IRR als gemeinsame Organisation der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden. Als Organe der IRR sind der Bilaterale Ausschuss als zentrales Leitungsorgan, der Aufsichtsrat als Kontrollorgan und die Geschäftsführung als operatives Ausführungsorgan vorgesehen.
Nach den organisationsrechtlichen Regelungen im vierten Staatsvertrag wird der Bilaterale Ausschuss aus vier Mitgliedern bestehen, die je zur Hälfte von den beiden Vertragsstaaten bestellt werden. Mindestens je ein Mitglied hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) und dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzugehören. Die Entscheidungen des Bilateralen Ausschusses werden einstimmig getroffen, wobei nach der Regelung im vierten Staatsvertrag nur die Vertreter des BML und des BAFU stimmberechtigt sind.
Hinsichtlich des Aufsichtsrates sehen die organisationsrechtlichen Bestimmungen des vierten Staatsvertrages vor, dass dieser aus vier bzw. sechs Mitgliedern besteht, wobei je die Hälfte von einem Vertragsstaat entsendet wird. Der Aufsichtsrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
Da sich das Land Vorarlberg an den Kosten für die Umsetzung des „Gemeinsamen Werks“ beteiligt, soll dem Land Vorarlberg auch das Nominierungsrecht für jeweils ein Mitglied des Bilateralen Ausschusses und des Aufsichtsrates der IRR zukommen.
Soweit dies zulässig ist, vertreten die vom Land Vorarlberg nominierten Mitglieder des Aufsichtsrats und des Bilateralen Ausschusses der IRR in diesen Gremien die Interessen des Landes Vorarlberg und richten ihr Stimmverhalten demnach aus. Zudem kommt dem Land Vorarlberg in diesem Umfang jedenfalls ein Informationsrecht zu.
Das vom BML nominierte Mitglied hat sein Stimmrecht in jenen Fällen im Einvernehmen mit dem von Vorarlberg nominierten Mitglied auszuüben, in denen die Interessen des Landes Vorarlbergs betroffen sind.
Zu Art. 5:
Im Sinne des gemeinsamen Interesses an der Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee bemühen sich der Bund und das Land Vorarlberg im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gegenständlichen Vereinbarung um eine gütliche Einigung.
Zu Art. 6:
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Auflösung der Vereinbarung ist nur im Einvernehmen des Bundes und des Landes Vorarlberg möglich.
Zu Art. 7:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Vereinbarung.
Zu Art. 8:
Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Urschrift der Vereinbarung zentral beim Bundeskanzleramts hinterlegt wird, darüber hinaus aber jede Partei eine beglaubigte Abschrift erhält.