2584 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (2529 der Beilagen): Bundesgesetz betreffend die Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Gemäß § 75 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) darf der Bundesminister für Finanzen über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens auf bestimmte Weise verfügen. Die im BHG 2013 normierten Verfügungsermächtigungen sehen jedoch abhängig von der konkreten Form der Verfügung bestimmte quantitative sowie qualitative Beschränkungen vor. Sofern diese für eine konkret beabsichtigte Vermögensverfügung nicht eingehalten werden können, so bedarf es gemäß § 75 Abs. 8 BHG 2013 einer eigenständigen bundesgesetzlichen Ermächtigung im Sinne der Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Im Bereich des Bildungswesens ist es vereinzelt üblich, dass der Bund Bundesschulen betreibt, deren Liegenschaften im Eigentum von Bundesländern oder Gemeinden stehen. Je nach Lage des Einzelfalls sind dem Bund bestimmte vertragliche Benutzungsrechte an der jeweiligen Liegenschaft eingeräumt.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll dem Bundesminister für Finanzen die haushaltsrechtliche Ermächtigung für folgende Verfügungen eingeräumt werden:

           1. Das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Schulliegenschaft EZ 964, KG 19544/St. Pölten soll zum Zwecke der Finanzierung der Sanierung und Erweiterung der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik St. Pölten zeitlich befristet ruhendgestellt werden.

           2. Das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Schulliegenschaft EZ 218, KG 76339/Völkermarkt soll aufgrund der örtlichen Zusammenlegung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Völkermarkt mit dem Standort Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Völkermarkt gekündigt werden, um nicht weiterhin die laufenden Betriebskosten für die Räumlichkeiten des alten Standortes der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule bedecken zu müssen.

Gemäß § 298 ABGB zählen Rechte grundsätzlich zu den beweglichen Sachen. Nach herrschender Meinung und Judikatur sind selbst verbücherte dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen als bewegliche Sachen anzusehen (siehe Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 298 (Stand 1.8.2022, rdb.at) sowie RIS-Justiz RS0009982). Für konkret beabsichtigte Verfügungen wären daher die Voraussetzungen des § 75 BHG 2013 einschlägig. Da die normierten Verfügungsmöglichkeiten in § 75 Abs. 1 iVm Abs. 6 für die konkreten Fälle nicht ausreichen, bedarf es der hiermit beabsichtigten eigenständigen Verfügungsermächtigung im Sinne von § 75 Abs. 8 iVm Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Juni 2024 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff der Berichterstatter Abgeordneter Ing. Manfred Hofinger das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig (nicht anwesend: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2529 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 06 06

                          Ing. Manfred Hofinger                                                    Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann