2588 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 4065/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Eva Blimlinger, Sabine Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Eva Blimlinger, Sabine Schatz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Mai 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz (OFG) sieht vor, dass ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nicht gegeben ist, wenn der:die Anspruchswerber:in wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Verurteilung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine missbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen des OFG anzunehmen ist. Dies gilt ebenso, wenn das Verhalten mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand. Gemäß § 15 Abs. 7 besteht bei diesen Sachverhalten aber ein Anspruch auf Rentenfürsorge und Heilfürsorge.
Die in § 15 Abs. 2 OFG normierte Verwirkung der Anspruchsberechtigung, etwa solange entsprechende ungetilgte strafgerichtliche Verurteilungen bestehen, ist den übrigen Sozialentschädigungsgesetzen (Kriegsopferversorgungsgesetz, Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz und Heimopferrentengesetz) fremd. Durch den vorgeschlagenen Entfall der Sondernorm des § 15 Abs. 2 - und die dadurch erforderlichen weiteren legistischen Anpassungen - soll das OFG den sozialentschädigungsrechtlichen Bestimmungen angeglichen werden. Die Neuregelung soll es ermöglichen, dass nach § 1 OFG anspruchsberechtigte Personen auch bei ungetilgten strafgerichtlichen Verurteilungen eine Amtsbescheinigung oder einen Opferausweis erhalten können, und somit in der Folge allenfalls auch Rentenfürsorge und Heilfürsorge. Die Zugehörigkeit zu einer Opfergruppe gemäß § 1 OFG sollte durch ungetilgte Straftaten nicht aufgehoben werden. Dies unabhängig davon, ob die Verurteilung in der 2. Republik oder in der NS-Zeit erfolgte, in der Personen, die trotz verbüßter Straftaten und ohne ein weiteres Delikt begangen zu haben, politisch als sogenannte ‚Berufsverbrecher‘ verfolgt und deportiert wurden.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 06. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger die Abgeordneten Sabine Schatz, Gabriele Heinisch-Hosek, Fiona Fiedler, BEd, Bedrana Ribo, MA, Mario Lindner, Mag. Gerald Loacker, Dr. Dagmar Belakowitsch, Ralph Schallmeiner und Mag. Christian Drobits sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig
beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 06 06
Mag. Eva Blimlinger Josef Muchitsch
Berichterstatterin Obmann