2589 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (2528 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll jenen Vertriebenen, die bereits einen Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, der Wechsel in das reguläre Niederlassungsregime ermöglicht werden. Dies bedingt Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, und im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005. Vertriebene Jugendliche unter 18 Jahren sollen außerdem in die Ausbildungspflicht nach dem Ausbildungspflichtgesetz einbezogen werden.
Darüber hinaus soll hinsichtlich eines möglichen weiteren Verbleibs von Vertriebenen nach Wegfall ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts eine Anpassung im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, erfolgen.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich
- der Artikel 1 und 4 (AuslBG und APflG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen und Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt),
- des Artikels 2 (NAG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen),
- des Artikels 3 (AsylG 2005) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl, Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen).
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 06. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Graf die Abgeordneten Barbara Neßler, Mag. Gerald Loacker, Mag. Ernst Gödl und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Tanja Graf und Barbara Neßler einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 (§ 34 Abs. 60 AuslBG):
Aufgrund erforderlicher Vorbereitungen im Vollzug sollen die vorgeschlagenen Änderungen erst mit 1. Oktober 2024 in Kraft treten.
Zu Z 2 (§ 41a Abs. 7b NAG):
Es soll festgelegt werden, dass im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ nach dem vorgeschlagenen § 41a Abs. 7b der Erteilung unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte als Vertriebene aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 gelten.
Die Zeiten solcher Aufenthalte sollen demnach auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG sowie die erforderlichen Zeiten einer Niederlassung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft anzurechnen sein. Da sich die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ nach dem vorgeschlagenen § 41a Abs. 7b nach der allgemeinen Bestimmung des § 20 richten soll, kann zudem bei Erfüllung der in Abs. 1a leg. cit. genannten Voraussetzungen der Aufenthaltstitel gleich für die Dauer von drei Jahren ausgestellt werden.
Zu Z 3 (§ 82 Abs. 40 NAG):
Aufgrund erforderlicher Vorbereitungen im Vollzug sollen die vorgeschlagenen Änderungen erst mit 1. Oktober 2024 in Kraft treten.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Tanja Graf und Barbara Neßler mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 06 06
Tanja Graf Josef Muchitsch
Berichterstatterin Obmann