Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 2

 

Änderung der Zivilprozessordnung

Siebenter Teil

Siebenter Teil

 

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 619. (1) Die §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.

§ 636. (1) Die §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

(4) Der Fünfte Abschnitt des Sechsten Theils, die Überschrift des Siebenden Teils, Bezeichnung und Überschrift des § 636 sowie § 637 samt Überschrift in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie- Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. xxx/2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Fünfte Abschnitt des Sechsten Theils ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem Tag der Kundmachung eingebracht wird. Mit dieser Novelle wird die Richtlinie 2020/1828/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2022 S. 1, umgesetzt.

 

Umsetzungshinweise

 

§ 637. Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. xxx/2024, wird die Richtlinie 2020/1828/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2022 S. 1 umgesetzt.

 

Artikel 3

 

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Klageberechtigung

Klageberechtigung

§ 29. (1) ...

§ 29. (1) ...

(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes (§§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1) in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern

           1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

           2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.

(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes (§§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1) in Österreich, so kann der Anspruch auch von den von der Kommission gemäß Art. 5 der Richtlinie 2020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 S. 1, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt und die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden.

(3) …

(3) …

III. HAUPTSTÜCK

III. HAUPTSTÜCK

Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 41a. (1) bis (39) ...

§ 41a. (1) bis (39) ...

 

(40) § 29 Abs. 2 in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. xxx/2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 4

 

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

ARTIKEL I

ARTIKEL I

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

a) Im Zivilprozeß

Besondere Bestimmungen

Besondere Bestimmungen

§ 15. (1) bis (5) ...

§ 15. (1) bis (5) ...

(6) Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 611 ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist § 18 Abs. 2 Z 3 entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (§ 611 Abs. 1 zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.

(6) Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 611 ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist § 18 Abs. 2 Z 3 entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (§ 611 Abs. 1 zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.

 

Sonderregelungen für Verbandsklageverfahren auf Abhilfe

 

§ 15a. (1) In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO ist die Bewertung eines Zwischenfeststellungsantrags gemäß § 624 Abs. 2 ZPO durch die Qualifizierte Einrichtung gemäß § 7a Abs. 1 erster Satz RATG auch für die Zwecke der Gebührenbemessung maßgeblich. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung, ist gemäß § 14 und § 15 Abs. 3a vorzugehen. Die Summe dieses Begehrens und der gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Abhilfe (§ 624 Abs. 1 ZPO) bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag. Ein Beitritt gemäß § 628 ZPO bleibt für die Zwecke der Gebührenbemessung außer Betracht. Wenn über die mit Beitritt geltend gemachten Ansprüche ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der rechtswirksam wird, dann ist § 18 Abs. 2 Z 2 anzuwenden.

 

(2) Auf Antrag ist nach rechtskräftiger Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der Teil von den gemäß Abs. 1 entrichteten Gerichtsgebühren gemäß der Tarifpost 1 zurückzuzahlen, der auf Ansprüche entfällt, über die noch kein Endurteil ergangen ist.

Wertänderungen

Wertänderungen

§ 18. (1) ...

§ 18. (1) ...

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

           1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

           1. Wird der Streitwert gemäß § 7 oder § 7a RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

(3) ...

(3) ...

Ia. Streitgenossenzuschlag

Ia. Streitgenossenzuschlag

§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

§ 19a. (1) Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO.

ARTIKEL VI

ARTIKEL VI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 82. ...

           1. bis 82. ...

 

        83. §§ 15 Abs. 6, 15a samt Überschrift, 18 Abs. 2 Z 1 und 19a in der Fassung der Verbandsklagen Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. xxx/2024,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 5

 

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

 

§ 7a. (1) In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO hat die Qualifizierte Einrichtung einen Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 624 Abs. 2 ZPO bereits in der Verbandsklage auf Abhilfe betraglich zu bewerten. Die Qualifizierte Einrichtung ist bei dieser Bewertung an keine gesetzlichen Bewertungsregeln gebunden. Bemängelt der Beklagte eine solche Bewertung nicht spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung, so hat das Gericht diesen Betrag als Bemessungsgrundlage (§ 3) für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag zugrunde zu legen. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung oder erfolgt eine rechtzeitige Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Zwischenfeststellungsantrags im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 4 und 12 vorzugehen; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

 

(2) Die Verbandsklage auf Abhilfe (§ 624 ZPO) und alle Schriftsätze oder Tagsatzungen, die sich nur oder auch auf einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO beziehen, sind auf der Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zu entlohnen.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die Beitrittserklärungen gemäß § 628 ZPO sowie alle anderen Schriftsätze und Tagsatzungen, die sich nur auf Individualansprüche beziehen, gemäß der sich für den jeweiligen Schriftsatz oder für die jeweilige Tagsatzung ergebenden Bemessungsgrundlage zu entlohnen.

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

§ 15. Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:

§ 15. (1) Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:

               a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind ........................................................... 10 v. H.,

               a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind ........................................................... 10 v. H.,

               b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je .................................................... 5 v. H.,

               b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je .................................................... 5 v. H.,

jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 623 ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) bis (6) ...

§ 26a. (1) bis (6) ...

 

(7) § 7a und § 15 sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt III, Tarifpost 3 A Abschnitt IV, Tarifpost 3 B Abschnitt III und Tarifpost 3 C Abschnitt IV in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. xxx/2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Tarifpost 1

Tarifpost 1

I. ...

I. ...

II. im Zivilprozeß:

II. im Zivilprozeß:

          a) Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;

          a) Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;

          b) Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;

          b) Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;

           c) Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;

           c) Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;

          d) Zurücknahme von Klagen;

          d) Zurücknahme von Klagen;

           e) Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;

           e) Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;

           f) Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;

           f) Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;

           g) Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;

           g) Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;

          h) schriftliche Berufungsanmeldungen;

          h) schriftliche Berufungsanmeldungen;

            i) Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

            i) Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

IIa. ...

IIa. ...

III. ...

III. ...

IV. ..

IV. ...

 

 

bei einer Bemessungsgrundlage

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro............................................................................ 4,20 Euro,

bis einschließlich 40 Euro............................................................................ 4,20 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro............................................................................ 5,90 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro............................................................................ 5,90 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro.......................................................................... 7,50 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro.......................................................................... 7,50 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro.......................................................................... 8,40 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro.......................................................................... 8,40 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro.......................................................................... 9,20 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro.......................................................................... 9,20 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro........................................................................ 11,10 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro........................................................................ 11,10 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro..................................................................... 14,80 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro..................................................................... 14,80 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro..................................................................... 16,10 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro..................................................................... 16,10 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro..................................................................... 17,90 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro..................................................................... 17,90 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro..................................................................... 21,50 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro..................................................................... 21,50 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro..................................................................... 26,60 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro..................................................................... 26,60 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro................................................................... 35,10 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro................................................................... 35,10 Euro,

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um.................................................................................... 4,20 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um.................................................................................... 4,20 Euro

mehr,

mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um.................................................................................... 4,20 Euro

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um.................................................................................... 4,20 Euro

mehr,

mehr,

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

vom Mehrbetrag

vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro.................................................................... 0,1 vT,

über 36 340 Euro.................................................................... 0,1 vT,

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro.................................................................. 0,05 vT,

über 363 360 Euro.................................................................. 0,05 vT,

jedoch nie mehr als.................................................................................... 312,20 Euro

jedoch nie mehr als.................................................................................... 312,20 Euro

.

bzw. nie mehr als 225,20 Euro in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO.

 

 

Tarifpost 2

Tarifpost 2

I. Für folgende Schriftsätze:

I. Für folgende Schriftsätze:

           1. im Zivilprozeß:

           1. im Zivilprozeß:

 

               a) Beitrittserklärungen gemäß § 628 ZPO sowie die Äußerungen dazu;

               b) bis e) ...

               b) bis e) ...

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

II. ...

II. ...

 

III. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I Z 1 genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II Z 1 genannten Tagsatzungen die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 068,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 534,40 Euro.

Tarifpost 3

Tarifpost 3

A

A

I. ...

I. ...

II. ...

II. ...

III. ...

III. ...

 

IV. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I Z 1 und 5 genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II Z 1 genannten Tagsatzungen die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 123,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 061,90 Euro.

B

B

I. ...

I. ...

Ia. ...

Ia. ...

II. ...

II. ...

 

III. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die in den Abschnitten I und Ia genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II genannten Verhandlungen die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 651,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 325,80 Euro.

C

C

I. ...

I. ...

Ia. ...

Ia. ...

II. …

II. …

III. ...

III. ...

 

IV. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II genannten Verhandlungen die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 3 182,60 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 591,30 Euro.