Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Der Katastrophenfonds stellt Mittel für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden nach Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Bergsturz und Hagel, zur Verfügung.

Bei Schäden im Vermögen privater und juristischer Personen, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, wird die konkrete Hilfeleistung von den Ländern festgesetzt und gewährt. Der Bund refundiert 60 % der von den Ländern geleisteten Katastrophenhilfe aus Mitteln des Katastrophenfonds. Bei Schäden im Vermögen von Gebietskörperschaften ersetzt der Bund 50 % des Schadens.

Während für außergewöhnliche Schäden nach einem Erdrutsch Mittel aus dem Katastrophenfonds bereitgestellt werden, ist dies nach Erdsenkungen und sonstigen vertikalen Bodenbewegungen (wie Senkungen, Hebungen oder Torsionen) bisher nicht der Fall. Eine derartige Unterscheidung ist jedoch nicht gerechtfertigt, da auch Schäden durch Senkungen existenzbedrohend sein können. Durch die Ergänzung in § 3 sollen daher auch natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen, also insbesondere Senkungen, in die Liste der Naturkatastrophen, die zu Leistungen des Bundes aus dem Katastrophenfonds führen, aufgenommen werden.

Durch die Anhebung des jährlich garantierten Betrages für Feuerwehren aus dem Katastrophenfonds und der Feuerschutzsteuer von 95 Mio. Euro auf 140 Mio. Euro wird sichergestellt, dass diese Planungssicherheit für die Beschaffung von Einsatzgeräten haben und sie jedenfalls ihren jährlichen Investitionen nachkommen können. Das unterstützt die Feuerwehren bei ihrer für das Land wichtigen Aufgabe. Die bereits im Jahr 2022 erfolgte Erhöhung der Mittel für Feuerwehren aus dem Katastrophenfonds des Bundes um jährlich 20 Mio. Euro als pauschaler Ausgleich für die Umsatzsteuer aus Investitionen der Feuerwehren kommt zu diesem Garantiebetrag noch hinzu, sodass die Mittel für die Feuerwehr insgesamt mindestens 160 Mio. Euro p.a. betragen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus den §§ 3 und 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Z 1 KatFG 1996)

Auch zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen) entstanden sind, sollen Mittel aus dem Katastrophenfonds bereitgestellt werden.

Da auf natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen abgestellt wird, sind durch Menschen verursachte Bodenbewegungen nicht umfasst. Das sind zum Beispiel Senkungen als Folge von Bautätigkeiten oder von Tätigkeiten, die in § 2 Abs. 1 oder 2 des Mineralrohstoffgesetzes angeführt sind (Bergbautätigkeiten).

Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass nur außergewöhnliche Schäden zu Leistungen aus dem Katastrophenfonds führen, nicht aber gewöhnliche Schäden.

Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer Katastrophenhilfe an Private sind von den Ländern in Richtlinien festzulegen.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 2b KatFG 1996)

Ab dem Jahr 2024 soll der jährliche „Garantiebetrag“ für Feuerwehren in Höhe von 95 Mio. Euro auf 140 Mio. Euro erhöht werden. Das stellt sicher, dass im Falle einer Unterschreitung der Mittel, die aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer (auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres) und aus den Anteilen aus dem Katastrophenfonds für Einsatzgeräte (auf Basis des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres) fließen, den Feuerwehren trotzdem ein jährlicher Betrag in Höhe von 140 Mio. Euro zur Verfügung steht.

Die seit dem Jahr 2022 als pauschaler Ausgleich für die Umsatzsteuer gewährten Zweckzuschüsse an die Länder iHv. 20 Mio. Euro p.a. für Investitionen der Feuerwehren gemäß § 5b KatFG 1996 werden in diesen Garantiebetrag nicht eingerechnet, sodass für die Feuerwehren insgesamt sogar mindestens 160 Mio. Euro p.a. zur Verfügung stehen.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2k KatFG 1996)

Die Ergänzung um Erdsenkungen sollen für alle Naturkatastrophen, die nach dem Inkrafttreten der Novelle, sohin am Tag nach der Kundmachung, aufgetreten sind, gelten.