Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit dem vorliegenden Entwurf werden Anpassungen an die Rechtsentwicklung und Klarstellungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts getroffen.
Im Einzelnen enthält der Entwurf vor allem folgende Maßnahmen:
- Klarstellung, dass die durch das SV-OG in die Kranken-und Unfallversicherung nach dem B‑KUVG übertragenen Lehrlinge und freien Dienstnehmer/innen von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen sind (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d ASVG);
- Regelung, dass die Teilversicherung in der Pensionsversicherung von Lehrlingen, die nach dem B‑KUVG kranken- und unfallversichert sind, unabhängig vom Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze besteht (§ 7 Z 4 lit. o und Z 5 ASVG);
- Klarstellung, dass auch die Seniorenvertreter/innen und die Behindertenvertreter/innen bei ihrer Tätigkeit in den Hauptversammlungen der Sozialversicherungsträger unfallversichert sind (§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, 28 Z 2 lit. d und 74 Abs. 3 Z 3 ASVG; §§ 1 Abs. 1 Z 6, 2 Abs. 1 Z 4 und 26a Abs. 2 Z 1 B-KUVG);
- Klarstellung, dass die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung auch während der Teilpflichtversicherung auf Grund des Bezuges eines Familienzeitbonus oder von Pflegekarenzgeld weiterbesteht (§ 15 Abs. 5 ASVG);
- Entfall obsoleter Bestimmungen über die Selbstversicherung in der Unfallversicherung (§ 19 Abs. 1 Z 3 und 4 ASVG);
- Zitierungsanpassung an das Landarbeitsgesetz 2021 sowie Klarstellung, dass § 5 Landarbeitsgesetz 1984 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 weiterhin anzuwenden war (§§ 27 Abs. 1, 51 Abs. 1 Z 1 lit. c, 176 Abs. 1 Z 1, 363 Abs. 3 Z 2 und 365 Abs. 3 ASVG; §§ 2 Abs. 1, 20 Abs. 8 und 409 Abs. 2 sowie Anlage 2 Z 1 und 10 BSVG);
- Einbeziehung von Übergangsgeldern in die Feststellung und Berechnung eines allfälligen Überschreitungsbetrages (§ 70a Abs. 1 ASVG; § 36 Abs. 1 GSVG; § 33c Abs. 1 BSVG);
- Entfall einer obsoleten Regelung über den Anfall der Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension bei Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation (§ 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG);
- Normierung des Ruhens von Leistungsansprüchen während einer Haft in einem Vertrags- oder Drittstaat und damit erreichte Gleichstellung mit einer Haft im Inland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat (§ 89 Abs. 1 Z 1 ASVG; § 58 Abs. 1 Z 1 GSVG; § 54 Abs. 1 Z 1 BSVG; § 35 Abs. 1 B-KUVG);
- Klarstellung, dass Zeiten der Teilpflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Familienzeitbonus als Beitragszeiten gelten (§ 225 Abs. 1 Z 2a ASVG);
- Klarstellung in Bezug auf die Verlängerung der Kindeseigenschaft bei Diensten nach dem Freiwilligengesetz (§ 252 Abs. 2 Z 2 ASVG; § 128 Abs. 2 Z 2 GSVG; § 119 Abs. 2 Z 2 BSVG);
- Anpassung der Witwen(Witwer)pensionsregelung an die Aufhebung der Kindes-Legitimation durch eine nachfolgende Eheschließung (§§ 217 Abs. 1 Z 1 und 258 Abs. 3 Z 1 ASVG; § 136 Abs. 3 Z 1 GSVG; §§ 127 Abs. 3 Z 1 und 149q BSVG; 114 B-KUVG);
- Klarstellung, dass Zeiten einer eingetragenen Partnerschaft und einer nachfolgenden Ehe für den Anspruch auf bzw. die Bemessung der Witwen(Witwer)pension und der Witwen(Witwer)rente zusammenzuzählen sind (§§ 216 und 258 Abs. 5 ASVG; § 136 Abs. 5 GSVG; § 127 Abs. 5 und § 149t BSVG; § 114a B-KUVG);
- Gleichstellung des Übergangsgeldes mit der Pension in puncto Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers (§ 327 ASVG; § 187 GSVG; § 175 BSVG);
- Entfall der Einschränkung bezüglich der wahlwerbenden Gruppe, der die Vorsitzenden in der jeweiligen Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger angehören vor dem Hintergrund des VfGH-Erkenntnisses vom 4. Oktober 2023, G 95/2021-96 (§ 430 Abs. 3b ASVG; § 139 Abs. 2a B-KUVG; § 24 Abs. 2a SVSG);
- Klarstellung, dass die Angelobung von Mitgliedern eines Landesstellenausschusses durch dessen Vorsitzenden erfolgt (§ 431 ASVG; § 140 B-KUVG; § 25 SVSG);
- Klarstellung, dass Beschlüsse der Konferenz des Dachverbandes über die Erstellung von Dienstpostenplänen, soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F und G der Dienstordnung A erstrecken, ebenfalls dem Genehmigungsvorbehalt nach § 432 Abs. 5 ASVG unterliegen (§ 441c Abs. 4 ASVG);
- Normierung, dass Vertreter/innen der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger an den Sitzungen der Gremien des Dachverbandes (wie früher bei den Organen des Hauptverbandes) mit beratender Stimme teilnehmen können (§ 441g ASVG);
- Klarstellung, dass die Genehmigung von Verwaltungskörper-Beschlüssen über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen durch den Sozialminister (weiterhin) im Einvernehmen mit dem Finanzminister zu erfolgen hat (§§ 446a und 447 Abs. 1 und 1a ASVG; §§ 34 Abs. 1 und 3 und 35 SVSG);
- Entfall der Beitragseinhebung für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 35 Abs. 1 GSVG);
- Harmonisierung der Möglichkeit, bei Chemo- und Strahlentherapien von Kostenanteilen abzusehen im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 80 Abs. 4 lit. d BSVG);
- ausdrückliche Anführung der Pflichtversicherung nach dem FSVG in der Bestimmung über die Beitragserstattung in der Pensionsversicherung (§118b BSVG);
- Übernahme der Regelung über die Aufsicht des Bundes nach § 448 Abs. 2 ASVG in die Aufsichtsregelung des B-KUVG (§ 154 Abs. 1a B-KUVG);
- Ergänzung des Katalogs der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit als Versicherungsmonate der Erwerbstätigkeit geltenden Zeiten um die Zeiten der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit (§ 4 Abs. 5 APG);
- Normierung, dass bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension die Höhe einer (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen zu berücksichtigen ist (§ 7 Z 1 und 3 APG);
- Anpassungen von Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes und des EU‑Beamten-Sozialversicherungsgesetzes an das Notarversorgungsgesetz (§§ 1 Abs. 1 Z 6, 2 Abs. 1 lit. b, 8a und 9o SV-EG sowie §§ 1 Z 7, 2 Abs. 4 Z 1, 2 und 5, 4, 6, 7, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z 2 lit. c, 13 und 19a EUB-SVG);
- Adaptierung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im Hinblick auf den BREXIT (§ 1 Abs. 3 SV-EG);
- redaktionelle Klarstellungen (§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i und 16 Abs. 2 Z 1, 30d Abs. 1, 31b Abs. 2, 84 Abs. 3 Z 2 lit. b, 4 und 5 Z 2 lit. b, 117 Z 4 lit. a, 120 Z 3, 136 Abs. 4, 154a Abs. 7, 155 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 159, 227a Abs. 4, 262a Abs. 1 und 3, 286a Abs. 1 und 3, 342e Abs. 1, 343 Abs. 3, 447f Abs. 7a, 9, 10, 12, 14 und 15, 447i Abs. 5, 455 Abs. 3, 460 Abs. 3a und 4, 471i, 538w Abs. 1 Z 2 lit. e und 538z Abs. 1, Überschrift zu § 727 sowie § 728 Abs. 2 ASVG; §§ 92 Abs. 4, 102 Abs. 2, 144a Abs. 1 und 3, 156a Abs. 5 Z 2 und 377 Abs. 2 GSVG; §§ 86 Abs. 4, 97 Abs. 4, 98 Abs. 1, 135a Abs. 1 und 3, 147a Abs. 5 Z 2 und 370 Abs. 2 BSVG; §§ 3 Z 3, 52 Z 3 lit. a, 68 Abs. 3, 76 und 153 Abs. 3 B‑KUVG; Überschrift zu § 3 und zu Abschnitt II des Dritten Teiles sowie §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 3, 34 Abs. 5, 41 Abs. 3, 42 Abs. 2 und 53 Abs. 10 SVSG).
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).
Besonderer Teil
Zu Art. 1 Z 1 und 2 (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d ASVG):
Durch das SV-OG wurden die bis dato vom § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG mit erfassten Lehrlinge, die bislang bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versichert waren, sowie die im öffentlichen Dienst beschäftigten Lehrlinge mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 in das B-KUVG übertragen (§ 1 Abs. 1 Z 38 in Verbindung mit § 255 Abs. 1 Z 2 B-KUVG in der Fassung des SV-OG).
Ebenso wurden die bis dato im § 4 Abs. 4 ASVG mit erfassten und bisher bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beschäftigten freien Dienstnehmer/innen wie auch die im öffentlichen Dienst beschäftigten freien Dienstnehmer/innen in das B-KUVG übertragen.
Gleichzeitig wurde eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung für die bei der neuen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau versicherten Lehrlinge und freien Dienstnehmer/innen geschaffen (§ 7 Z 4 lit. o ASVG in der Fassung des SV-OG).
Für die bisher nach dem ASVG bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vollversicherten Dienstnehmer/innen, die nunmehr der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B‑KUVG unterliegen, wurde eine generelle Ausnahme von der Vollversicherung nach dem ASVG vorgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG in der Fassung des SV-OG).
Durch die jetzige Klarstellung sollen – der bisherigen Systematik bei Einbeziehungen in das B-KUVG folgend – auch die neu in das B-KUVG übertragenen Lehrlinge und freien Dienstnehmer/innen ausdrücklich aus der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen werden.
Zu Art. 1 Z 3 und 4 (§ 7 Z 4 lit. o und Z 5 ASVG):
Nach § 7 Z 4 ASVG sind die darin genannten Personen in der Pensionsversicherung teilversichert, wenn das ihnen aus einem oder mehreren einschlägigen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Lehrlinge unterliegen jedoch immer, und zwar unabhängig davon, ob die Lehrlingsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt oder nicht, der Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Daher werden die Lehrlinge aus der Z 4 herausgelöst und im Rahmen einer neuen Z 5 der Teilversicherung in der Pensionsversicherung unterstellt.
Gleichzeitig wird die Umschreibung jener freien Dienstnehmer/innen, die auf Grund ihrer Einbeziehung in das B-KUVG nur mehr der Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, vereinfacht (Verweisung auf § 1 Abs. 6 B-KUVG).
Zu den Art. 1 Z 5, 10 und 15 sowie Art. 4 Z 1, 2 und 4 (§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, 28 Z 2 lit. d und 74 Abs. 3 Z 3 ASVG; §§ 1 Abs. 1 Z 6, 2 Abs. 1 Z 4 und 26a Abs. 2 Z 1 B-KUVG):
Den Hauptversammlungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und des Dachverbandes gehören neben den Versicherungsvertreterinnen und -vertretern auch drei Seniorenvertreter/innen, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind, und drei Behindertenvertreter/innen, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist, an (§ 426 Abs. 2 ASVG; § 23 Abs. 2 SVSG; § 138 Abs. 2 B-KUVG). Da es sich bei diesen Mitgliedern der Hauptversammlung um keine Versicherungsvertreter/innen handelt, genießen sie für diese Tätigkeit nach der derzeitigen Rechtslage keinen Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 Z 6 B‑KUVG.
Mit den vorgenommenen Ergänzungen wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch die Seniorenvertreter/innen sowie die drei Behindertenvertreter/innen bei ihrer Tätigkeit in den jeweiligen Hauptversammlungen unfallversichert sind. Die Beiträge werden vom jeweiligen Träger bzw. vom Dachverband entrichtet.
Zu Art. 1 Z 6 (§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i und 16 Abs. 2 Z 1 ASVG):
Die in den §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i und § 16 Abs. 2 Z 1 ASVG enthaltenen Verweise auf § 3 Studienförderungsgesetz 1992 sind zu berichtigen, da § 3 Abs. 1 Z 7 bis 9 Studienförderungsgesetz 1992 mittlerweile aufgehoben wurde.
Zu Art. 1 Z 7 und 28 (§§ 15 Abs. 5 und 225 Abs. 1 Z 2a ASVG):
Es wird klargestellt, dass der Familienzeitbonus und die Pflegekarenz auch in der knappschaftlichen Pensionsversicherung Teilpflichtversicherungszeiten begründen.
Darüber hinaus wird der Katalog der Beitragszeiten um die Familienbonuszeiten erweitert.
Zu Art. 1 Z 8 (§ 19 Abs. 1 Z 2 bis 4 ASVG):
In Folge einer Anregung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt kann die mangels praktischer Anwendungsfälle obsolete Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 3 (bestimmte Lehrkräfte) und 4 (ärztliche und nichtärztliche Personen, die im Rahmen organisierter Rettungsdienste tätig sind) ASVG betreffend die Selbstversicherung in der Unfallversicherung als gegenstandslos entfallen.
Lehrkräfte nach Z 3, die als neue Selbständige von der Unfallversicherung ausgenommen sind, haben die Möglichkeit eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach § 19 Abs. 1 Z 1 ASVG bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen abzuschließen.
Hinsichtlich der Z 4 sind Notärztinnen und Notärzte entweder im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses unfallversichert, des Weiteren besteht Unfallversicherungsschutz auch für jene Personen, die für organisierte Rettungsdienste tätig sind, während einer Übung und im Einsatzfall.
Zu den Art. 1 Z 9, 13, 25, 40 und 41 sowie Art. 3 Z 1 bis 4, 24 bis 26 (§§ 27 Abs. 1, 51 Abs. 1 Z 1 lit. c, 176 Abs. 1 Z 1, 363 Abs. 3 Z 2 und 365 Abs. 3 ASVG; §§ 2 Abs. 1, 20 Abs. 8, 409 Abs. 2 sowie Anlage 2 Z 1 und 10 BSVG):
Das neue Landarbeitsgesetz 2021 ist mit 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Einerseits sind die Verweisungen auf Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes im ASVG und BSVG anzupassen, andererseits soll klargestellt werden, dass § 5 Landarbeitsgesetz 1984 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in der Zeit vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 weiterhin zur Anwendung gelangt (§ 409 Abs. 2 BSVG).
Zu Art. 1 Z 11 (§ 30d Abs. 1):
Mit dieser Änderung wird eine durch das SV-OG notwendige Aktualisierung der Verweisung vorgenommen, da die bisher angeführte Bestimmung nicht mehr existiert.
Zu Art. 1 Z 12 (§ 31b Abs. 2):
Mit dieser Änderung wird ein grammatikalisches Versehen beseitigt.
Zu den Art. 1 Z 14, Art. 2 Z 3 und Art. 3 Z 5 (§ 70a Abs. 1 ASVG; § 36 Abs. 1 GSVG; § 33c Abs. 1 BSVG):
Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, der Krankenversicherung unterliegende und entsprechend beitragspflichtige Übergangsgelder nicht in die Feststellung und Berechnung eines allfälligen Überschreitungsbetrages mit einzubeziehen. Diese Rechtslücke wird nunmehr geschlossen.
Zu Art. 1 Z 16 (§ 84 Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 4 und 5 Z 2 lit. b ASVG):
Es handelt sich um eine sprachliche Berichtigung im Zusammenhang mit geänderten Trägerbezeichnungen aufgrund des SV-OG.
Zu Art. 1 Z 17 (§ 86 Abs. 3 Z 2 ASVG):
Es gibt keinen Anwendungsfall für diese Sonderbestimmung über den Anfall der Invaliditätspension, weshalb sie entfallen kann.
Zu den Art. 1 Z 18, Art. 2 Z 4, Art. 3 Z 6 sowie Art. 4 Z 5 (§ 89 Abs. 1 Z 1 ASVG; § 58 Abs. 1 Z 1 GSVG; § 54 Abs. 1 Z 1 BSVG; § 35 Abs. 1 B-KUVG):
Nach dem EU-Recht hat die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einem Mitgliedstaat in Bezug auf das Ruhen von Leistungsansprüchen die gleichen Konsequenzen wie die Verbüßung einer Strafhaft im Inland.
Mit der vorgeschlagenen Regelung soll klargestellt werden, dass Leistungsansprüche auch bei Verbüßung einer Strafhaft oder bei Anhaltung in einer mit den in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB genannten Anstalten vergleichbaren Einrichtung in Vertrags- und Drittstaaten ruhen.
Zu den Art. 1 Z 19 und 24, Art. 2 Z 8, Art. 3 Z 10 und Art. 4 Z 6 und 9 (§§ 117 Z 4 lit. a und 159 ASVG; § 102 Abs. 2 GSVG; § 97 Abs. 4 BSVG; §§ 52 Z 3 lit. a und 76 B-KUVG):
Bereits mit der Einführung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, wurde die Berufsbezeichnung „Säuglingsschwester“ gestrichen. Die ab diesem Zeitpunkt geltende Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester/Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ entfiel schließlich durch die Neustrukturierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes durch die GuKG-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 75/2016. Die korrekte Berufsbezeichnung lautet seither allgemein „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ bzw. „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“. Werden bestimmte, gesetzlich vorgesehene Spezialisierungen absolviert, so kann die absolvierte Fachrichtung nach der Berufsbezeichnung als Zusatzbezeichnung angeführt werden.
Im § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG ist die Kinder- und Jugendlichenpflege als Spezialisierung vorgesehen. Da Personen, die diese Spezialisierung absolviert haben, den bisherigen diplomierten Kinderkrankenpfleger/inne/n entsprechen, soll in den jeweiligen sozialversicherungsgesetzlichen Bestimmungen nunmehr auf diese verwiesen werden.
Zu Art. 1 Z 20 (§ 120 Z 3 ASVG):
Das Beschäftigungsverbot nach § 13a Abs. 5 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, ist mit 31. Oktober 2019 entfallen und kann somit keinen vorzeitigen Leistungsanspruch mehr begründen.
Zu den Art. 1 Z 21, Art. 2 Z 6 und Art. 3 Z 9 (§ 136 Abs. 4 ASVG; § 92 Abs. 4 GSVG; § 86 Abs. 4 BSVG):
Nach der derzeit geltenden Rechtslage hat der jeweilige Versicherungsträger bei Vorliegen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit, bei der keine Rezeptgebühr eingehoben werden darf, besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk rezeptgebührenfrei zu versehen sind. Da entsprechende Rezeptvordrucke nicht mehr benötigt werden, kann diese Bestimmung ersatzlos entfallen.
Zu Art. 1 Z 22 (§§ 154a Abs. 7, 342e Abs. 1 und 447f Abs. 14 ASVG):
Mit 1. Jänner 2020 trat der Dachverband der Sozialversicherungsträger an die Stelle des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Zu den Art. 1 Z 23, 29 und 37, Art. 2 Z 7 und 15 sowie Art. 3 Z 11 und 21 (§§ 155 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 227a Abs. 4 sowie 307d Abs. 2 Z 3 und Abs. 6 ASVG; §§ 100 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie 169 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 GSVG; §§ 100 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie 161 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 BSVG):
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Binnenzitierungen richtiggestellt.
Zu den Art. 1 Z 26 und 32, Art. 2 Z11, Art. 3 Z 15 und 20 sowie Art. 4 Z 11 (§§ 216 und 258 Abs. 5 ASVG; § 136 Abs. 5 GSVG; §§ 127 Abs. 5 und 149t BSVG; § 114a B-KUVG):
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person hinsichtlich des Anspruches auf Witwen(Witwer)pension und Witwen(Witwer)rente zusammenzurechnen sind.
Zu den Art. 1 Z 27 und 31, Art. 2 Z 10, Art. 3 Z 14 und 19 sowie Art. 4 Z 10 (§§ 217 Abs. 1 Z 1 und 258 Abs. 3 Z 1 ASVG; § 136 Abs. 3 Z 1 GSVG; §§ 127 Abs. 3 Z 1 und 149q Abs. 1 Z 1 BSVG; § 114 Abs. 1 B-KUVG):
Die vorgeschlagene Änderung erfolgt in Anpassung an die Aufhebung des Rechtsinstituts der Legitimation unehelicher Kinder durch nachfolgende Eheschließung.
Zu den Art. 1 Z 30, Art. 2 Z 9 sowie Art. 3 Z 13 (§ 252 Abs. 2 Z 2 ASVG; § 128 Abs. 2 Z 2 GSVG; § 119 Abs. 2 Z 2 BSVG):
Durch die vorgeschlagene Verweisung auf die entsprechenden Abschnitte des Freiwilligengesetzes soll klargestellt werden, dass die Kindeseigenschaft auch dann weiterbesteht, wenn der Freiwilligendienst im Inland fortgesetzt wird.
Zu den Art. 1 Z 33 bis 36, Art. 2 Z 12 und 13 sowie Art. 3 Z 16 und 17 (§§ 262a Abs. 1 und 3 sowie 286a Abs. 1 und 3 ASVG; § 144a Abs. 1 und 3 GSVG; § 135a Abs. 1 und 3 BSVG):
Durch die allgemeine Umschreibung des Höchstausmaßes des Frühstarterbonus (60-fache des jeweils geltenden Monatsbetrages nach § 262a Abs. 1 erster Satz ASVG und dem Parallelrecht) soll vermieden werden, dass sich durch die Rundung bei der Aufwertung dieses Monatsbetrags und des bislang als Eurobetrag ausgewiesenen Höchstbetrags (2020 waren das 60 € bei einem Monatsbetrag von 1 €) Differenzen zum Nachteil der Versicherten ergeben könnten.
Durch die gewählte Formulierung ist sichergestellt, dass der Höchstbetrag immer exakt das 60-fache des (jeweils aufgewerteten) Monatsbetrags ist.
Dies soll ebenfalls für einen zur Knappschaftspension gebührenden Frühstarterbonus gelten (§ 286a ASVG).
Um eventuell rückzufordernde Überbezüge zu verhindern, soll die entsprechende Klarstellung mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten.
Zu den Art. 1 Z 38, Art. 2 Z 16 sowie Art. 3 Z 22 (§ 327 ASVG; § 187 GSVG; § 175 BSVG):
Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 327 ASVG samt Parallelrecht kommt es zu einer Gleichstellung des Übergangsgeldes mit der Pensionsleistung in puncto Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers.
Zu Art. 1 Z 39 (§ 343 Abs. 3 ASVG):
Gemäß § 343 Abs. 3 ASVG ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragspartner des EWR-Abkommens Voraussetzung für das Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit den Trägern der Krankenversicherung.
Die historische Entwicklung dieser Bestimmung erfolgte im Gleichklang mit den berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte. Im Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 wurde das Erfordernis der Staatsangehörigkeit jedoch bereits mit BGBl. I Nr. 82/2014 gestrichen. Auch das Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005 stellt bereits in seiner Stammfassung – wie den diesbezüglichen Erläuterungen zu entnehmen ist – ausdrücklich nicht mehr auf das Vorliegen der Staatsangehörigkeit ab.
In Entsprechung dieser im Berufsrecht bereits erfolgten Änderungen soll nunmehr im Zuge einer redaktionellen Bereinigung auch im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz klargestellt werden, dass die Träger der Krankenversicherung nicht zur Auflösung eines Vertragsverhältnisses verpflichtet sind, wenn die jeweilige Vertragsärztin oder der jeweilige Vertragsarzt bzw. eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes verliert.
Darüber hinaus wird der Verweis auf den letzten Satz des Abs. 2, der auf auf einem redaktionellen Versehen beruht, berichtigt. Es erfolgt nunmehr eine explizite Normierung des verwiesenen Inhalts, um Unklarheiten bei der Auslegung hintanzuhalten.
Außerdem werden sprachliche Anpassungen im Hinblick auf die Verwendung der geschlechtergerechten Sprache vorgenommen.
Zu den Art. 1 Z 42, Art. 4 Z 12 sowie Art. 6 Z 2 (§ 430 Abs. 3b ASVG; § 139 Abs. 2a B-KUVG; § 24 Abs. 2a SVSG):
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2023, G 95/2021-96, kundgemacht am 13. Oktober 2023 durch BGBl I Nr. 124/2023, die Regelung im § 430 Abs. 3a ASVG aufgehoben, wonach die Vorsitzenden der Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt sowie deren Stellvertreter:innen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören dürfen, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist.
Die gleichlautenden Regelungen betreffend die Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau werden daher aufgehoben.
Zu den Art. 1 Z 43, Art. 4 Z 13 und Art. 6 Z 3 (§ 431 ASVG; § 140 B-KUVG; § 25 SVSG):
Durch die gegenständliche Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt und klargestellt, dass die Mitglieder eines Landesstellenausschusses durch dessen jeweilige/n Vorsitzende/n und nicht durch den Obmann/die Obfrau anzugeloben sind.
Zu Art. 1 Z 44 (§ 441c Abs. 4 ASVG):
Beschlüsse der Verwaltungskörper über die Erstellung von Dienstpostenplänen, soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F und G der Dienstordnung A erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Es soll eindeutig klargestellt werden, dass derartige Beschlüsse der Konferenz des Dachverbandes – analog zu den Beschlüssen des bei den Sozialversicherungsträgern jeweils eingerichteten Verwaltungsrates – ebenfalls diesem Genehmigungsvorbehalt unterliegen.
Zu Art. 1 Z 45 (§ 441g ASVG):
Wie bisher in den Gremien des Hauptverbandes sollen Vertreter/innen der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger auch an den Sitzungen der neuen Gremien des Dachverbandes mit beratender Stimme teilnehmen können.
Es wird daher vorgeschlagen, eine dem (mit 31. Dezember 2019 außer Kraft getretenen) § 441h ASVG entsprechende Bestimmung in den Abschnitt über den Dachverband (als neuen § 441g ASVG) aufzunehmen.
Zu den Art. 1 Z 46 bis 48 und Art. 6 Z 5 und 7 (§§ 446a und 447 Abs. 1 und 1a ASVG; §§ 34 Abs. 1 und 3 sowie 35 SVSG):
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Im Zuge der Erarbeitung des SV-OG ist in § 446a ASVG und § 35 SVSG infolge eines Redaktionsversehens die Einvernehmens-Herstellung mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. Dieses Versehen wird durch die vorgeschlagene Änderung korrigiert.
Unter einem soll auch nach § 447 ASVG und § 34 SVSG die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen bei der Genehmigung von Beschlüssen über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften bzw. über den Abschluss von Bestandverträgen vorgesehen werden, wie dies auch in der Parallelbestimmung des § 153 B-KUVG normiert ist. Damit wird eine Vereinheitlichung dieser Regelung in allen drei Gesetzen (ASVG, SVSG und B-KUVG) angestrebt.
Zu Art. 1 Z 49 (§§ 447f Abs. 7a, 10, 12 und 15, und 455 Abs. 3 ASVG):
Mit 1. Jänner 2020 wurde die Trägerkonferenz des Hauptverbandes von der Konferenz des Dachverbandes abgelöst.
Zu Art. 1 Z 50 (§ 447f Abs. 9 ASVG):
Nach der derzeit geltenden Rechtslage sieht § 447f Abs. 9 ASVG vor, dass allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen nach § 447a zu überweisen sind. Da mit dem SV-OG die Österreichische Gesundheitskasse an die Stelle der Gebietskrankenkassen getreten ist, ist diese Bestimmung dahingehend zu berichtigen, dass allfällige Vermögenserträgnisse an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen sind.
Zu Art. 1 Z 51 (§ 447i Abs. 5 ASVG):
Es werden sprachliche Berichtigungen im Zusammenhang mit geänderten Trägerbezeichnungen sowie der Nachfolge des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger an Stelle des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgenommen.
Zu Art. 1 Z 52 (§ 455 Abs. 3 ASVG):
Mit 1. Jänner 2020 ist an die Stelle des Verwaltungskörpers „Generalversammlung“ der Verwaltungskörper „Hauptversammlung“ getreten.
Zu Art. 1 Z 53 (§ 460 Abs. 3a und 4 ASVG)
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Binnenzitierungen richtiggestellt.
Zu Art. 1 Z 54 (§ 471i ASVG):
Nach der derzeit geltenden Rechtslage normiert § 471i ASVG, dass die Österreichische Gesundheitskasse für die Durchführung der Krankenversicherung berufen ist, es sei denn, die versicherte Person ist bereits aufgrund einer Vollversicherung oder unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr einem anderen in § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Im Zuge der Erarbeitung des SV-OG wurde übersehen, dass als Träger der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 1 ASVG ausschließlich die Österreichische Gesundheitskasse in Frage kommt. § 471i ASVG ist daher dahingehend zu berichtigen, dass im Bereich der Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz in jedem Fall die Österreichische Gesundheitskasse für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist.
Zu Art. 1 Z 55 und 56 (§§ 538w Abs. 1 Z 2 lit. e und 538z Abs. 1 ASVG):
Es werden eine Gesetzeszitierung und der Name eines Verwaltungskörpers richtiggestellt.
Zu Art. 1 Z 57 (Überschrift zu § 727 ASVG):
Mit dieser Änderung soll ein Redaktionsversehen berichtigt werden.
Zu den Art. 1 Z 58, Art. 2 Z 17 und Art. 3 Z 23 (§ 728 Abs. 2 ASVG; § 377 Abs. 2 GSVG; § 370 Abs. 2 BSVG):
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll ein Redaktionsversehen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung über die verzögerte erstmalige Pensionsvalorisierung beseitigt werden.
Zu Art. 1 Z 59 und 60 (Anlage 1 zum AVSG)
In der Anlage 1 zum ASVG werden redaktionelle Berichtigungen vorgenommen: Da die lfd. Nr. 5.2.3. doppelt vergeben wurde, soll die in Spalte 2 gelistete Berufskrankheit „Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft“ die lfd. Nr. 5.2.4. erhalten und die bisherige lfd. Nr. 5.2.4. „Druckschädigung der Nerven“ soll die lfd. Nr. 5.2.5. erhalten. Außerdem wurde die lfd. Nr. 6.2.11. nicht vergeben; die lfd. Nrn. 6.2.12. bis 6.2.16. sollen daher die lfd. Nrn. 6.2.11. bis 6.2.15. erhalten.
Zu Art. 2 Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG):
Es wird klargestellt, dass die zu Geschäftsführer:innen bestellten Gesellschafter:innen einer Flexiblen Kapitalgesellschaft jenen einer GmbH gleichgestellt sind. Diese Änderung tritt rückwirkend mit Inkrafttreten des Flexiblen Kapitalgesellschaftsgesetzes, BGBl. 179/2023, in Kraft.
Zu Art. 2 Z 2 (§ 35 Abs. 1 GSVG):
Die Regelungen über die Beitragseinhebung für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im § 35 Abs. 1 GSVG wurden auf Grund der mit 1. Jänner 2020 erfolgten Übernahme der beitrags- und leistungsrechtlichen Zuständigkeit durch die SVS obsolet.
Zu Art. 2 Z 5, Art. 3 Z 8 und Art. 4 Z 7 (§ 92 Abs. 1 und 2 GSVG; § 86 Abs. 2 BSVG; § 64 Abs. 2 B-KUVG):
Die Bestimmung des § 92 Abs. 1 und 2 GSVG betreffend Heilmittel soll an die entsprechenden Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen (§ 136 Abs. 1 und 2 ASVG; § 86 Abs. 1 und 2 BSVG) angeglichen werden. Dadurch wird auch das Erfordernis der ärztlichen Verschreibung bereinigt.
Darüber hinaus werden die Bestimmungen des GSVG, des BSVG und des B-KUVG an die durch BGBl. I Nr. 191/2023 (VUG 2024) erfolgte Änderung des § 136 Abs. 2 ASVG angepasst.
Zu den Art. 2 Z 14 und Art. 3 Z 18 (§ 156a Abs. 5 Z 2 GSVG; § 147a Abs. 5 Z 2 BSVG):
Mit diesen Änderungen werden Binnenzitierungen berichtigt.
Zu Art. 3 Z 7 (§ 80 Abs. 4 lit. d BSVG):
Nach § 80 Abs. 2 BSVG hat der/die Versicherte bei Sachleistungen, mit Ausnahme der Anstaltspflege, grundsätzlich 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Diese Regelung hat in einzelnen Bereichen für die Betroffenen unverhältnismäßige Härten zur Folge. Einer dieser Bereiche ist die Inanspruchnahme von Chemo- bzw. Strahlentherapien.
Nach § 86 Abs. 1 GSVG hat der/die Versicherte für Sachleistungen grundsätzlich den in der Satzung festgelegten Kostenanteil von 20 % zu entrichten. Über Antrag wird entsprechend den Satzungsbestimmungen für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie kein Kostenanteil eingehoben.
Es wird nunmehr der Versicherungsträger ermächtigt, auch für nach dem BSVG versicherte Chemo- bzw. Strahlentherapiepatient/inn/en eine solche Satzungsbestimmung zu schaffen. Durch diese finanzielle Entlastung der Betroffenen, die sich ohnedies in einer psychischen Ausnahmesituation befinden, soll der Zugang zu Gesundheitsleistungen erleichtert werden.
Zu Art. 3 Z 12 (§ 118b Abs. 1 BSVG):
Das FSVG wird nunmehr ausdrücklich angeführt.
Zu Art. 4 Z 3 (§ 3 Z 3 B-KUVG):
Es erfolgt eine Klarstellung, dass alle die in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 33, 34 lit. c und 36 genannten Geldleistungen umfasst sind.
Zu Art. 4 Z 8 (§ 68 Abs. 3 B-KUVG):
Der Verweis in § 68 Abs. 3 B-KUVG auf § 149 Abs. 6 ASVG kann entfallen, da § 149 Abs. 6 ASVG mittlerweile aufgehoben wurde.
Zu den Art. 4 Z 14 und 15 sowie Art. 6 Z 6 (§ 153 Abs. 2a und Abs. 3 B-KUVG; § 34 Abs. 5 SVSG):
Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015, entfiel die im § 447 ASVG vorgesehene Anzeigepflicht zu Veränderungen von Vermögensbeständen bis zu bestimmten Wertgrenzen, da diese Verpflichtung im Hinblick auf die den Bundesministerien im Rahmen ihrer Funktion als Aufsichtsbehörden ohnehin zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr erforderlich war und durch den Wegfall ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet werden konnte.
Diese Änderung soll nunmehr im B-KUVG und SVSG nachvollzogen werden.
Zu Art. 4 Z 16 (§ 154 Abs. 1a B-KUVG):
Die Bestimmung des § 154 B-KUVG betreffend die Aufsicht des Bundes soll an die Parallelbestimmung des § 448 ASVG angeglichen werden, sodass sich die Aufsicht des Bundes nach dem B-KUVG zukünftig bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach § 27 Abs. 2 B-KUVG errichtete (gegründete) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Versicherungsanstalt im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist, erstreckt.
Zu Art. 5 Z 1 (§ 4 Abs. 5 Z 3 APG):
Der Katalog der Versicherungszeiten nach § 4 Abs. 5 APG, die für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG (180 Versicherungsmonate, von denen wenigstens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden) als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit gelten, soll – analog zu den Zeiten der Familienhospizkarenz – um die Zeiten der Pflegekarenz (§ 14c AVRAG), Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt (§ 14e AVRAG) erweitert werden. Diese müssen im Hinblick darauf erfasst werden, da mitunter das verbleibende Erwerbseinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Zu Art. 5 Z 2 und 3 (§ 7 Z 1 und 3 APG):
Die Berechnung der Hinterbliebenenpension nach § 7 Z 1 APG soll dahingehend erweitert werden, dass für Verstorbene, die bereits die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach den §§ 607 Abs. 12, 607 Abs. 14 und 617 Abs. 13 ASVG (oder dem Parallelrecht) erfüllt haben, ohne dass diese Leistung bereits angefallen ist, die Höhe dieser (fiktiven) Leistung nach § 25 Abs. 4 und 5 APG der Berechnung der Hinterbliebenenleistung zugrunde gelegt wird.
Ebenso soll das Ausmaß der Hinterbliebenenpension nach Versicherten, deren vorzeitige Alterspension nach §§ 607 Abs. 12, 607 Abs. 14 und 617 Abs. 13 ASVG (oder dem Parallelrecht) bereits angefallen ist, unter Heranziehung dieser nach § 25 Abs. 4 bis 6 APG berechneten Leistung ermittelt werden (nach § 7 Z 3 APG), und zwar unter Berücksichtigung von Versicherungsmonaten, die nach Leistungsanfall erworben wurden.
Die Hinterbliebenenleistung soll somit in den genannten Fällen unter Heranziehung jener vorzeitigen Alterspension berechnet werden, deren Voraussetzungen nach dem Übergangsrecht des ASVG, GSVG und BSVG bereits erfüllt werden bzw. auf die bereits nach diesem Übergangsrecht ein Anspruch bestand. Die Berechnung dieser (fiktiven) Leistungen erfolgt allerdings im Gefolge der Kontoerstgutschrift nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 4 bis 6 APG.
Zu Art. 6 Z 1, 9 und 10 (Überschriften zu § 3 und zu Abschnitt II des Dritten Teiles sowie § 53 Abs. 10 SVSG):
Es werden Zitierungen und Überschriften einschließlich des Inhaltsverzeichnisses korrigiert.
Zu Art. 6 Z 4 (§§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 3 SVSG):
Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Versehens, da sowohl in § 26 Abs. 3 als auch § 27 Abs. 3 SVSG ein Verweis auf die Zusammenführung der Rechnungskreise beabsichtigt war, welche in § 53 Abs. 7 SVSG geregelt wird.
Zu Art. 6 Z 8 (§§ 41 Abs. 3 und 42 Abs. 2 SVSG):
Die derzeitigen Verweisungen in den Klammern (§ 13) werden redaktionell bereinigt (§ 14).
Zu den Art. 7 Z 1, 3 bis 5 und Art. 8 Z 1 bis 11 (§§ 1 Abs. 1 Z 6, 2 Abs. 1 lit. b, 8a und 9o SV-EG; §§ 1 Z 7, 2 Abs. 4 Z 1 und 2, 2 Abs. 4 Z 5, 4, 6 letzter Satz, 7, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 Z 1 lit. b, 12 Abs. 3 Z 2 lit. c, 13 sowie 19a EUB-SVG):
Die Änderungen wurden durch das Inkrafttreten des Notarversorgungsgesetzes (NVG 2020) an Stelle des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972) erforderlich, ohne dass dadurch eine inhaltliche Änderung eintrat.
Zu Art. 7 Z 2 (§ 1 Abs. 3 SV-EG):
Das SV-EG enthält Regelungen in Ergänzung zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009, wobei die entsprechenden Bestimmungen dieser beiden Verordnungen jeweils zum Teil ausdrücklich erwähnt werden. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU wurde eine ergänzende Regelung erforderlich. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2020, S. 7, verweist noch ausdrücklich auf die jeweils anzuwendenden Regelungen der beiden Verordnungen (insbesondere Art. 30 bis 36), sodass der bisherige Text des SV-EG auch dieses Abkommen erfasst. Im Unterschied dazu enthält das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021, S. 10, keine Verweise auf diese beiden Verordnungen mehr, sondern zum Großteil wortgleiche Regelungen in einem eigenen Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit. Um auch diese Bestimmungen durch das SV-EG abzudecken wurde eine ergänzende Regelung erforderlich.