Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz und das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 – SVÄG 2024)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMSGPK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2024

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2024

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit dem vorliegenden Entwurf werden Anpassungen an die Rechtsentwicklung und Klarstellungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts getroffen.

 

Ziel(e)

1. Klarstellung hinsichtlich des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten für Lehrlinge und freie Dienstnehmer/innen.

2. Schaffen von Kostenwahrheit im Bereich der Rückerstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung.

3. Das Verbüßen einer Haftstrafe in einem Vertrags- oder Drittstaat soll hinsichtlich der Auswirkungen auf Leistungsansprüche der Strafverbüßung im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt werden.

4. Gleichstellung des Übergangsgeldes mit der Pension in puncto Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers.

5. Die Zeiten einer Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt sollen – analog zu den Zeiten der Familienhospizkarenz – für das Erreichen der Mindestversicherungszeit als Versicherungsmonate gelten.

6. Die Höhe der (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen der verstorbenen Person soll der Berechnung der Hinterbliebenenpension zugrunde gelegt werden.

7. Vereinheitlichung des Leistungsrechts der bei der SVS versicherten Personengruppe.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Regelung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung für Lehrlinge und freie Dienstnehmer/innen, die nach dem B-KUVG kranken- und unfallversichert sind (zu Ziel 1).

2. Einbeziehung von Übergangsgeldern in die Feststellung und Berechnung eines allfälligen Überschreitungsbetrages (zu Ziel 2).

3. Normierung des Ruhens von Leistungsansprüchen während einer Haft in einem Vertrags- oder Drittstaat (zu Ziel 3).

4. Normierung, dass dem Sozialhilfeträger auch aus dem Übergangsgeld eine Ersatzleistung gebührt (zu Ziel 4).

5. Ergänzung des Katalogs der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit als Versicherungsmonate der Erwerbstätigkeit geltenden Zeiten um die Zeiten der Pflegekarenz, der Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt (zu Ziel 5).

6. Normierung, dass bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension die Höhe einer (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen zu berücksichtigen ist (zu Ziel 6).

7. Vermeidung von Härtefällen durch einheitliche Schaffung der Möglichkeit im BSVG und GSVG für die Dauer einer Chemo- bzw. Strahlentherapie von der Einhebung des Kostenanteils von Versicherten abzusehen (zu Ziel 7).

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Zu Einsparungen kommt es durch Einführung der Maßnahme 3 (nur wenige Einzelfälle betroffen).

 

Keine finanziellen Auswirkungen ergeben sich bei den Maßnahmen 1, 5 und 6.

 

Geringe Kosten entstehen durch die Maßnahme 2 (wenige Einzelfälle – KV Beiträge müssen zurückerstattet werden, wenn die Summe von Einkommen und Übergangsgeld die HBG überschreitet), Maßnahme 4 (nur wenige Einzelfälle), und Maßnahme 7 (Einnahmenentfall 2024 € 314.000,-, ab 2025 jährlicher Einnahmenentfall von rund € 628.000). Für Bund, Land und Gemeinden fallen keine zusätzlichen Kosten an da diese Mindereinnahmen durch die Sozialversicherung der Selbständigen zu begleichen sind.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2024

2025

2026

2027

2028

Nettofinanzierung SV-Träger

‑314

‑628

‑628

‑628

‑628

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Zu Einsparungen kommt es durch Einführung der Maßnahme 3 (nur wenige Einzelfälle betroffen).

 

Keine finanziellen Auswirkungen ergeben sich bei den Maßnahmen 1, 5 und 6.

 

Geringe Kosten entstehen durch die Maßnahme 2 (wenige Einzelfälle – KV Beiträge müssen zurückerstattet werden, wenn die Summe von Einkommen und Übergangsgeld die HBG überschreitet), Maßnahme 4 (nur wenige Einzelfälle), und Maßnahme 7 (jährlicher Einnahmenentfall von rund € 628.000).

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Artikel 7 und 8 des vorliegenden Gesetzentwurfes fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2024

2025

2026

2027

2028

Sozialversicherungsträger

314.000,00

628.000,00

628.000,00

628.000,00

628.000,00

 

 

 

2024

2025

2026

2027

2028

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Mindereinnahmen SVS

SV

1

314.000,00

1

628.000,00

1

628.000,00

1

628.000,00

1

628.000,00

 

Die Sozialversicherung der Selbstständigen hat aufgrund des Entfalls des Kostenanteils für die Dauer einer Chemo-/Strahlentherapie für BSVG-Versicherte ab 2025 jährliche Mindereinnahmen in Höhe von ca. € 628.000,-. Im Jahr 2024 fallen Mindereinnahmen in Höhe von € 314.000,- an da die Regelung mit dem Tag nach Kundmachung ca. Mitte des Jahres 2024 in Kraft tritt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 969751582).