Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit der gegenständlichen Gesetzesnovelle soll die europäische (EWR) Wertschöpfung von Komponenten bei der Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher beanreizt und gleichzeitig die Effektivität des EAG-Fördersystems gewährleistet werden.
Besonderer Teil
Zu Z 2 bis 4 (§ 6a Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 4):
Gemäß § 6a hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung ökosoziale Kriterien als Fördervoraussetzung für die Marktprämienförderung und Investitionszuschüsse nach dem EAG festzulegen. Das Kriterium zur Erhöhung der regionalen Wertschöpfung, insbesondere ein verpflichtender Einsatz von Komponenten aus regionaler (europäischer) Wertschöpfung, als Fördervoraussetzung steht in einem Spannungsverhältnis zum Ausbauziel des EAG und ist für die Förderung heimischer Wertschöpfung nicht geeignet. Um sowohl die Effektivität des EAG-Fördersystems zu gewährleisten als auch die regionale Wertschöpfung zu steigern, soll von einer allgemeinen Fördervoraussetzung zur Erhöhung der regionalen Wertschöpfung abgesehen werden. Stattdessen soll mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ein Zuschlag auf die Strom-Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher gewährt werden können, wenn Photovoltaikanlagen bzw. Stromspeicher mit technischen Komponenten mit einer europäischen (EWR) Wertschöpfung umgesetzt werden. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß der AGVO dürfen durch die Gewährung des Zuschlags nicht überschritten werden.
Zu Z 5 (§ 102 Z 3):
Die Verordnungsermächtigung gemäß § 6a Abs. 4 ist in der Vollzugsklausel entsprechend zu ergänzen.
Zu Z 6 (§ 103 Abs. 11):
Klarstellend soll geregelt werden, dass die Änderungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.