Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

 

 

Ökosoziale Kriterien

Ökosoziale Kriterien

§ 6a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.

§ 6a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.

(2) Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:

(2) Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:

           1. Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;

           1. Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;

           2. Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;

           2. Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;

           3. arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen;

           3. arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen.

           4. regionale (europäische) Wertschöpfung bei Komponenten.

 

(3) Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.

(3) Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.

 

(4) Sofern eine durch Investitionszuschuss nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes geförderte Photovoltaikanlage bzw. ein dadurch geförderter Stromspeicher mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR) Wertschöpfung errichtet wird, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ein Zuschlag auf den Investitionszuschuss von bis zu 20% vorgesehen werden. Eine Differenzierung nach den relevanten technischen Komponenten ist zulässig. Die in Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Vollziehung

Vollziehung

§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

           3. hinsichtlich § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 3a, 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 43a Abs. 2, § 44a Abs. 2, § 44b Abs. 2, § 73 Abs. 1a und 7, § 75 Abs. 1a und 2, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;

           3. hinsichtlich § 6a Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 3a, 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 43a Abs. 2, § 44a Abs. 2, § 44b Abs. 2, § 73 Abs. 1a und 7, § 75 Abs. 1a und 2, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 103. (1) bis (10) ...

§ 103. (1) bis (10) ...

 

(11) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 gilt Folgendes:

 

           1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

           2. § 6a Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 4 sowie § 102 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.