Erläuterung
Allgemeiner Teil
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Der Erfolg des Zivildienstes beruht unter anderem darauf, dass das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV) in den letzten Jahren mehrfach novelliert und der Zivildienst dadurch konsequent attraktiver gestaltet wurde.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Entwurfs. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Teilung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus medizinischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren. Änderungen bei der Vertretung der Zivildienstleistenden durch Vertrauenspersonen sind erforderlich, weil der Aufwand und die Kosten der bisherigen Regelungen in keinem Verhältnis zum Zweck der Interessenvertretung der Zivildienstleistenden stehen. Die Gestaltung des § 57a wird den gesetzlichen Aufgaben der Zivildienstverwaltung angepasst. Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 oder § 21 Abs. 1 leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Im Zivildienstrecht wird ein „Elternmonat“ für Väter, die den ordentlichen Zivildienst leisten, geschaffen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):
Die Textergänzung des § 3 Abs. 1 wurde im Wesentlichen den erläuternden Bemerkungen zu BGBl. 675/1991, RV 249 entnommen und lautet: „Welche konkreten Tätigkeiten von Zivildienstpflichtigen unter diese Dienstleistungsgebiete fallen, ist nach den diese Gebiete regelnden Gesetzen zu beurteilen. In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 3, 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 bis 3 sind unter "einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden“ Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger (Vorgesetzte des Zivildienstleistenden), nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen zu verstehen; das gilt auch für die neu hinzugekommenen Gebiete, insbesondere für den Bereich der Krankenpflege.“ Der Kommentar des BMI, Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; Wien 1994; Seite I 12; Buchbinderei u. Druckerei des BMI enthält diesen Text ebenso. Im Kommentar wird an der gleichen Stelle ausgeführt, dass die Hälfte der Zivildienstleistenden im Rettungswesen eingesetzt werden. Das Rettungswesen ist bereits in der Fassung aus 1986 als Sparte genannt. Es steht daher außer Frage, dass das Gebiet des Rettungswesens sowie der Einsatz der Zivildienstleistenden zu Hilfsdiensten insb. unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 3 ZDG vom Gesetzgeber vorgesehen ist.
Neben dem oben beschriebenen Grundfall der Zivildienstleistung ist ein qualifizierter Einsatz von Zivildienstleistenden nach Maßgabe ihrer Berechtigung einen Beruf auszuüben möglich (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 Abs. 1 Z 3). Zivildienstleistende werden angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt (§ 38 Abs. 3), um eine sinnvolle Gestaltung des Zivildienstes auch im Hinblick auf die Wertschätzung erworbenen Wissens der Zivildienstleistenden zu gewährleisten.
Zu Z 2 (§ 4 Abs. 5):
Um die Bedarfsdeckung trotz geburtenschwacher Jahrgänge zu verbessern, bedarf es einer Änderung der Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung von Zivildienstplätzen. Einrichtungen, die Sparten wie dem Rettungswesen und der Sozial- und Behindertenhilfe zugerechnet werden, sollen bevorzugt anerkannt werden. Das Anhörungsrecht der Zivildienstserviceagentur soll gestärkt werden, indem in Anerkennungsverfahren auch die Auslastung der Nachbarbundesländer berücksichtigt wird, wenn in einem Bundesland eine gute Bedarfsdeckung gegeben ist, weil die Zivildienstpflichtigen eines Nachbarbundeslandes sich von Einrichtungen in dem Bundesland mit hoher Bedarfsdeckung für den Zivildienst vor Ort anfordern lassen. In Fällen des Widerrufs des Rechtsträgers bei gleichzeitiger Anerkennung des Rechtsnachfolgers und Nichtaufstockung der Zivildienstplätze findet diese Bestimmung keine Anwendung. Diese Regelung soll auch nicht in den Fällen gelten, in denen es zu einer Umverteilung von Zivildienstplätzen innerhalb der Einrichtungen eines Rechtsträgers kommt, so dass die Gesamtzahl der Plätze des Rechtsträgers unverändert bleibt.
Die Zahl der stellungspflichtigen Männer ist in den letzten zehn Jahren jährlich gesunken. Bei einer bundesweit durchschnittlichen Bedarfsdeckung von unter 90% im Vorjahr sollen nur noch Einrichtungen gem. § 8 Abs. 1 ZDG anerkannt bzw. deren Platzanzahl aufgestockt werden. Eine Versorgung dieser Einrichtungen mit einer möglichst hohen und konstanten Bedarfsdeckung ist unumgänglich zum allgemeinen Besten iSd § 3.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 3):
Eine eigene Tätigkeitsbeschreibung für alle „teiltauglichen“ Wehrpflichtigen ist gemäß dem Bundesministerium für Landesverteidigung weder möglich noch erforderlich und daher auch nicht vorgesehen (Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 4668/J v. 17.12.2020). Gleiches gilt für den Zivildienst. Zivildienstpflichtige werden gem. § 9 zu Dienstleistungen verpflichtet, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen entsprechen. Die Stellungskommissionen haben aufgrund § 17 Abs. 2 WG 2001 die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Wenn im Rahmen des Stellungsverfahrens auf Grund der stattgefundenen Untersuchungen darüber hinaus empfohlen wird, dass der Wehrpflichtige im Wehrdienst nur mit Einschränkungen zu verwenden wäre, so sind diese Informationen ebenfalls relevant für eine spätere Verwendung als Zivildienstpflichtiger und sollen gemeinsam mit den Untersuchungsergebnissen übermittelt werden.
Zu Z 4 und 5 (§ 7 Abs. 3 und Abs. 4):
§ 7 Abs. 3 bietet nun die Möglichkeit einer einmaligen Teilung, wenn besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen. Der Antrag muss vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eingebracht werden und bedarf der Zustimmung der (Wunsch)Einrichtung. Für Unterbrechungen nach Zuweisung oder während des bereits angetretenen Zivildienstes steht den Zivildienstleistenden nach wie vor die befristete Befreiung vom ordentlichen Zivildienst gem. § 13 ZDG zur Verfügung.
Das Erfordernis besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen ist ebenso in § 13 Abs. 1 Z 2 normiert. Zu den Elementen dieses gesetzlichen Tatbestandes besteht eine langjährige und umfangreiche Rechtsprechung des VwGH.
Dem Zivildienstleistenden wird damit vor Zuweisung zum Zivildienst die Möglichkeit eröffnet, mit einer Einrichtung – sofern diese dem Wunsch zustimmt – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine geteilte Zivildienstleistung zu vereinbaren. Die Zivildienstserviceagentur wird nach Prüfung des Sachverhaltes und bei Vorliegen der im Gesetzestext genannten berücksichtigungswürdigen Interessen im Zuweisungsbescheid den Zeitpunkt des ersten und des zweiten Dienstantritts und den Zeitpunkt des ersten und zweiten Dienstendes anführen.
Zu Z 6 (§ 8 Abs. 1):
Die Sparten der Einrichtungen, denen bevorzugt zugewiesen werden kann, werden um die Bereiche der Altenbetreuung und Krankenanstalten erweitert. Wenn es die Erfordernisse im Bereich dieser Sparten notwendig machen, kann die Zivildienstserviceagentur an Einrichtungen zum allgemeinen Besten iSd § 3 bevorzugt zuweisen.
Zu Z 7 (§ 8 Abs. 4):
Der erste Satz bezieht sich auf eine außer Kraft getretene Fassung.
Zu Z 8 (§ 8 Abs. 6):
Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 ist bereits in der Stammfassung des Zivildienstgesetzes BGBl. Nr. 187/1974 enthalten. In der Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt: „Abs. 5 [jetzt 6] nimmt jedoch darauf Bedacht, dass bei einer Änderung der Arbeitsmarktlage die Gefährdung bestehender Arbeitsplätze oder eine Erschwerung des Findens geeigneter Arbeitsplätze durch Arbeitslose im Falle der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen denkbar wäre“.
Bisher sollte die Zivildienstserviceagentur bei der Zuweisung Bedacht nehmen, dass Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. Die Zivildienstserviceagentur müsste vor Zuweisungen die Arbeitsmarktsituation für bestimmte Arbeitgeber, die zugleich anerkannte Einrichtungen sind und für Berufssparten beim AMS erforschen, wobei die Handlungsoptionen für die Zivildienstserviceagentur nach Sachverhaltsfeststellung rechtlich nicht determiniert sind.
Es herrscht – gerade auch in den einzelnen Sparten der anerkannten Zivildiensteinrichtungen – ein großer Arbeitskräftebedarf, sodass neben den oben dargestellten Problemen beim Vollzug dieser Regelung auch ihre praktische Relevanz nicht mehr vorhanden ist. Diese Regelung entfällt daher.
Zu Z 9 (§ 13 Abs. 1 Z 2):
Die eingetragene Partnerschaft wird begrifflich überwiegend in die familiäre Sphäre eingereiht. Die ausdrückliche Anführung der eingetragenen Partnerschaft ist somit nicht erforderlich und fällt weg.
Zu Z 10 (§ 15 Abs. 2 Z 4):
Durch das Verhalten des Zivildienstleistenden können sich Zeiten ergeben, die nicht einrechenbar sind.
Zu Z 11 (§ 22 Abs. 2):
Aus der Gesetzesbestimmung des § 65 betreffend die Verletzung von Dienstpflichten leitet sich jedenfalls ab, dass die Einhaltung der täglichen Dienstzeit zu den Dienstpflichten zählt, wobei im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22 der Zivildienstleistende die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragenen Dienstleistungen während der vorgegebenen Dienstzeit gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen hat.
Zu Z 12 (§ 23a Abs. 4a):
Zivildienstleistende haben grundsätzlich Anspruch auf zwei Tage zusätzliche Dienstfreistellung für Zwecke der Ausbildung oder berufliche Angelegenheiten. Für diese Zwecke ist nicht unbedingt ein ganzer Tag notwendig, es soll die Möglichkeit bestehen, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Dabei ist die Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen.
Zu Z 13 (§ 23a Abs. 6 und Abs. 7):
Die Dienstfreistellungen während der Leistung von Einsatzpräsenzdienst oder Aufschubpräsenzdienst bzw. bei Grundwehrdienern wegen der Geburt eines Kindes sind in § 45 Abs. 1 und Abs. 5 Wehrgesetz 2001 normiert.
Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 oder § 21 Abs. 1 leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilsmäßig.
Für Väter sieht das Zivildienstgesetz 1986 keine eigenen Bestimmungen zur Väterkarenz vor, das Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, kann mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses (vgl. § 1 Abs. 1 Z 3 VKG) jedoch nicht zur Anwendung kommen.
Mit der vorgesehenen Bestimmung soll daher in Anlehnung an §§ 45 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 und 1a VKG und unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtlich normierte Pflicht zum Wehr- bzw. Wehrersatzdienst auch im Zivildienstrecht ein „Elternmonat“ für Väter, die den ordentlichen Zivildienst leisten, geschaffen werden. Die in Frage kommenden Zivildienstleistenden sollen daher auf ihr Verlangen einen Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt des Kindes haben, sofern das Kind zum Haushalt des betreffenden Zivildienstleistenden gehört.
Die Frist von 12 Wochen nach der Geburt orientiert sich an § 1a Abs. 2 VKG.
Zu Z 14 (§ 23c Abs. 4):
Etwa 80-85% aller Zivildienstpflichtigen nehmen Kontakt mit einer Wunscheinrichtung auf und lassen sich von dieser Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 zur Zuweisung durch die Zivildienstserviceagentur anfordern. Die restlichen 15-20% werden ohne Anforderung durch eine Wunscheinrichtung von der Zivildienstserviceagentur einer Einrichtung zugewiesen.
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt bisher aufgrund § 9 Abs. 1 durch den Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Amtsärzte sind Allgemeinmediziner. Legen Zivildienstleistende ein privates Attest eines (Wahl)Facharztes bei der Untersuchung vor, schließen sich Amtsärzte erfahrungsgemäß dem privaten Facharztgutachten an.
In den vorangegangenen Jahren nahmen bei Zuweisung ohne Anforderung durch eine Wunscheinrichtung die Fälle, bei denen begründete Zweifel an den von Zivildienstpflichtigen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen auftraten, deutlich zu. Begründete Zweifel bestehen beispielsweise bei Vorliegen folgender Umstände:
Wenn der Zugewiesene erfahrungsgemäß zwei Wochen nach Erhalt des Zuweisungsbescheides erstmals einen Facharzt aufsucht, und dieser in weiterer Folge eine Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1 diagnostiziert, sich der Patient jedoch zuvor noch nie wegen der attestierten Erkrankung in ärztlicher Behandlung befand.
Wenn der zum Zivildienst Zugewiesene bis zum bescheidmäßig verfügten Antritt in einem Beschäftigungsverhältnis stand, im letzten Jahr keine umfangreicheren Krankenstände aufwies als in den vorgegangenen Jahren, aber aufgrund ärztlichem Attest nicht zivildienstfähig ist.
Wenn ein Zivildienstpflichtiger, der amtswegig zugewiesen wurde, weil er keinen Kontakt zur Behörde aufgenommen und sich nicht von einer Wunscheinrichtung anfordern ließ, einen Aufschub (wegen einer Ausbildung) oder befristeten Befreiung (wegen familiärer oder wirtschaftlicher Interessen) stellte, dieser bzw. diese in weiterer Folge abgewiesen wird und der Zivildienstpflichtige nach Erhalt des abweisenden Bescheides ein Attest der Dienstunfähigkeit nach § 19a Abs. 1 mit erstmaligem Arztbesuch nach Erhalt des Zuweisungsbescheides vorlegt.
Wenn eine Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1 aufgrund eines einige Jahre zurückliegenden Unfalls und unter Vorlage entsprechender – nicht aktueller – ärztlicher Gutachten beibringt.
Wenn die der ZISA vorliegenden ärztlichen Atteste von verschiedenen Zivildienstleistenden gehäuft von einem bestimmten Arzt ausgestellt werden.
Der Zivildienst ist aufgrund seiner Erwähnung in Art 9a Abs. 4 B-VG Teil der umfassenden Landesverteidigung. Ungeachtet des nicht-militärischen Charakters ist der Zivildienst ein auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhender verpflichtender staatlicher Dienst. Der Zivildienst ist ein Ausfluss des Militärwesens. Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG stellt einen systematischen Zusammenhang zwischen Zivildienst und Militärdienst her.
„Die (sanktionsbewehrte) Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes ist für die Zivildienstpflichtigen – spätestens mit der bescheidmäßigen Zuweisung an eine Einrichtung – mit erheblichen Eingriffen in ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verbunden. Der Zivildienst ist – für alle tauglich befundenen männlichen Staatsbürger, die eine Zivildiensterklärung abgeben – als verpflichtender Dienst für den Staat konzipiert, für dessen Dauer die privaten Dispositionsmöglichkeiten des Zivildienstleistenden insbesondere im Hinblick auf den Aufenthaltsort und die Möglichkeit einer (selbst gewählten) Erwerbsbetätigung (Berufsausübung) außergewöhnlich starken Einschränkungen unterworfen sind“ (VfSlg 17.341/2004).
Die Stellungspflicht gemäß § 18 Abs. 1a Z 2 Wehrgesetz 2001 umfasst die Befolgung der Aufforderung zur Stellung und die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen.
§ 10 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) regelt, Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, sind verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen.
Während präsenzdienstleistende Soldaten ausschließlich militärmedizinische Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch nehmen müssen, wird aufgrund der Bestimmung des § 23c Abs. 4 nur eine Untersuchung durch einen von der Zivildienstserviceagentur beauftragten Facharzt vorgesehen, wenn die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1 hat. Ebenso wie beim Bundesheer erfolgt der Auftrag zur Untersuchung nicht durch Bescheid oder Verfahrensanordnung, sondern als Anweisung. „Zivildienstleistende sind zwar weisungsgebunden, jedoch ist diese Weisungsbindung nicht mit den militärischen Befehls- und Kommandostrukturen zu vergleichen“ (Attlmayr, Kommentar zum ZDG, Wien 2012, Jan Sramek Verlag KG, Vor § 1, RZ 14). Die Rechtsfolge, wenn keine Zivildienstunfähigkeit festgestellt oder die Untersuchung vom Zivildienstleistenden nicht wahrgenommen wird, ist die Erbringung der Zivildienstpflicht.
Der VwGH hat im Rechtssatz zu seinem Erkenntnis 92/11/0288 v. 28.9.1993 ausgesprochen, dass Zivildienstpflichtige bei Vorliegen von Anhaltspunkten einer Untauglichkeit neuerlich untersucht werden können. „Es ist zwischen der Tauglichkeit zum Wehrdienst einerseits und der Eignung zur Erbringung von Leistungen im Rahmen des Zivildienstes andererseits zu unterscheiden. Es kann durchaus sein, dass ein Zivildienstpflichtiger zwar noch zur Erbringung solcher Leistungen, wenn auch eingeschränkt, geeignet, aber nicht mehr tauglich zum Wehrdienst ist. Es bedarf daher, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, vor Erlassung eines Zuweisungsbescheides zur Leistung von Zivildienst auch der Prüfung der Tauglichkeit des Betreffenden zum Wehrdienst durch die Zivilbehörde, der es freilich in diesem Zusammenhang freisteht, bei der Prüfung dieser Frage die Mithilfe der Militärbehörden in Anspruch zu nehmen (Art. 22 B-VG)“.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Untersuchung eines Zivildienstpflichtigen auf Ersuchen der Zivildienstbehörde im Wege der Amtshilfe durch Militärbehörden zur Prüfung der Tauglichkeit als zulässig.
Hingegen kommt eine Mitwirkung von militärischen Sanitätsorganen bei der Feststellung der Dienstfähigkeit von Zivildienstleistenden aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Frage.
Die Zivildienstserviceagentur hat bei der medizinischen Untersuchung Zivildienstpflichtiger nicht die Möglichkeiten, wie sie bei der medizinischen Untersuchung Wehrpflichtiger gegeben sind. Die rechtliche Möglichkeit der Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung eines Zivildienstleistenden mittels Anweisung der Zivildienstserviceagentur soll in Fällen begründeten Zweifels an der bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1 zumindest in Ansätzen eine ähnliche Überprüfungsmöglichkeit wie beim Wehrdienst ermöglichen.
Die Anordnung der Zivildienstserviceagentur richtet sich nur an Zivildienstleistende, nicht an Zivildienstpflichtige. Mit der Anordnung ist keine Durchsetzbarkeit verbunden. Aufgrund § 15 Abs. 1 Z 5 wird die Zeit, ab der sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung durch einen von der Zivildienstserviceagentur gemäß § 23c Abs. 4 beauftragten Facharzt unterzieht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, nicht in die Zivildienstleistung eingerechnet.
Zu Z 15 (§ 32 Abs. 2):
Bei disziplinären Entlassungen entsteht oft ein Übergenuss der Zivildienstleistenden, der von den Einrichtungen regelmäßig nicht mehr hereingebracht werden kann. Aus diesem Grund bedarf es einer Regelung, welche die Auszahlung der Bezüge am Monatsersten des Folgemonats ermöglicht.
Zu Z 16 (§ 34 Abs. 5):
Präsenz- und Ausbildungsdienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer gelten nicht als Zeiten einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbtätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) und des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG). Für die genannte Personengruppe besteht daher kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld und auf Familienzeitbonus, sofern im relevanten 182-tägigen Zeitraum vor der Geburt zusätzlich zu den erforderlichen Zeiten der Ausübung einer „echten“ Erwerbstätigkeit für die Dauer von mehr als 14 Tagen ein Präsenz- oder Ausbildungsdienst absolviert wurde. Mit § 56 Abs. 4 u 5 Heeresgebührengesetz 2001 wird eine Härtefallregelung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vorgenommen. Ein Rechtsanspruch der Betroffenen auf die – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG) vorgesehene – Gewährung eines Härteausgleiches soll nicht geschaffen werden. Ein solcher Ausgleichsbetrag soll vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geleistet werden können. Im Anwendungsfall wird dabei ein entsprechendes Ansuchen des Betroffenen vorliegen.
Es ist denkmöglich, dass auch Grundwehrdienstleistende dem Anwendungsbereich des § 56 Abs. 4 und Abs. 5 HGG 2001 unterliegen, weshalb die Regelung aus Sachlichkeitserwägungen für die Zivildienstleistenden zu spiegeln ist.
Die Besorgung von einzelnen Geschäften der finanziellen Ansprüche Zivildienstleistender durch dem für die Belange der militärischen Landesverteidigung zuständigen Bundesminister nachgeordnete und außerhalb der Heeresorganisation stehende Dienststellen ist gemäß § 1 Abs. 5 Zivildienstgesetz 1986 zulässig, soweit diese Ansprüche jenen von Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst gleichartig sind.
Die Prüfung des Bestehens und die Bemessung der Leistung des finanziellen Ausgleiches für Zivildienstpflichtige erfolgt durch das Heerespersonalamt. Die Auszahlung des finanziellen Ausgleiches erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur.
Zu Z 17, 18 und 21 (§§ 37b, 37d und 39 Abs. 1 Z 4):
Die aufwendig geregelte Vertretung der Interessen der Zivildienstleistenden wird geändert. Zivildienstleistende sind meist bei Einrichtungen von Rechtsträgern eingesetzt, für die regelmäßige, umfänglich zu administrierende Wahlvorgänge ab fünf Zivildienstleistenden Kostenfaktoren sind. Als Lösung wird nun der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende einer Einrichtung (Einsatzstelle) – sofern er die Funktion annimmt – Vertrauensperson. Der Entfall des bisherigen § 39 Abs. 1 Z 4 ist eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Z 19 (§ 38 Abs. 6):
In § 38 Abs. 6 wird zusätzlich auf die Definition der Hilfsdienste in § 3 Abs. 1 verwiesen.
Zu Z 20 (§ 39 Abs. 1 Z 1):
Rechtsträger haben die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu verständigen, wenn der Tatbestand des § 19a (Dienstunfähigkeit) erfüllt ist, da die Dienstunfähigkeit Rechtsfolgen auslöst. Aus diesem Grund wird zu den Verpflichtungen der Rechtsträger (§ 39 Abs. 1) die Meldung der Dienstunfähigkeit (§ 19a) mit aufgenommen.
Zu Z 22 (§ 53):
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Z 23, 24, 25, 26, 28 und 29 (§ 57a):
§ 1 Abs. 2 DSG ermöglicht Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Im Einleitungsteil des geltenden § 57a Abs. 1 soll die Verarbeitungsbefugnis personenbezogener Daten um die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner erweitert werden. Darüber hinaus wird keine inhaltliche Änderung vorgenommen.
Bereits in der Stammfassung des Zivildienstgesetzes (BGBl. 187/1974) sind in § 55 Abs. 1 und 3 ZDG die Aufgaben der Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der behördlichen Überwachung normiert. Die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten (§ 22ff) zu überwachen. Ebenso obliegt diesen Behörden die Einhaltung der den Rechtsträgern der Einrichtungen aufgetragenen Pflichten (§ 38ff).
Die behördliche Überwachung wird durch die Meldepflicht (§ 39) und Auskunftspflicht (§ 40) der Rechtsträger der Einrichtungen ermöglicht.
Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten (§ 55 Abs. 4).
Der geltende § 9 Abs. 1 ZDG normiert die Aufgabe, dass im Zweifelsfall die aufgrund des Wohnsitzes des Zivildienstpflichtigen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern hat. Die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung mitzuwirken (Abs. 4). Eine entsprechende Regelung befand sich bereits in der Stammfassung des ZDG aus 1974.
Die genannten Aufgaben und Befugnisse der Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner sind bereits seit 1974 rechtlich normiert und werden seither und damit vor Inkrafttreten der Bestimmung des §57a mit BGBl. Nr. 187/1994 vollzogen.
Empfänger von Daten nach §§ 57a Abs. 1 Z 2 iVm 57a Abs 1a, 2 zur „gesundheitlichen Eignung“ sind ausschließlich die ZISA und Bezirkshauptmannschaften (Zuständigkeit für Amtsärzte). Der in § 23c Abs. 4 genannte Facharzt erhält keine Daten zur gesundheitlichen Eignung, sondern der zur Untersuchung bestellte Zivildienstpflichtige nimmt die Gutachten, die seine behauptete Dienstunfähigkeit unterstützen zum Termin mit dem Facharzt mit. Der Facharzt übermittelt sein Gutachten an die ZISA.
Die Einrichtungen erhalten keine Daten zur gesundheitlichen Eignung, sondern Aufgabenbeschreibungen wie Zivildienstleistende eingesetzt werden.
Die eingefügte Ziffer 12 des § 57a Abs. 1 und der zweite Satz zu § 57a Abs. 1a ermächtigen iVm der geltenden Norm des § 58 Abs. 1a die Zivildienstserviceagentur und die für die Verwaltungsstrafverfahren jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden Daten über den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 60 bis 63 zu verarbeiten. Wird der Zivildienstserviceagentur der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie aufgrund § 78 Abs. 1 StPO iVm §§ 58, 59 ZDG zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Die Aufgabe der Anzeigeerstattung der Zivildienstserviceagentur aufgrund § 58 Abs. 1a trat mit der ZDG-Novelle 2010 (BGBl. Nr. 83/2010) in Kraft.
Nach Aufhebung der Zivildienstpflicht aufgrund § 6 Abs. 3 ist gemäß Abs. 4 das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln. Diese gesetzliche Aufgabe bildet die Grundlage für die Nennung in §§ 57a Abs. 1, Ziffer 12, 57a Abs. 1a und Abs. 2.
Der Zivildienstserviceagentur obliegt die An- und Abmeldung der Zivildienstpflichtigen gemäß §§ 33 Abs. 2 ZDG und 33 ASVG, weshalb im geltenden § 57a Abs. 2 die Übermittlungsermächtigung enthalten ist.
In § 57a Abs. 3 Z 3 soll durch die Einfügung „und Staatsanwaltschaften“ eine planwidrige Regelungslücke unter Verweis auf §§ 78 StPO iVm 58, 59 ZDG geschlossen werden.
In § 57a Abs. 5 wird eine Löschungsverpflichtung personenbezogener Daten Zivildienstpflichtiger nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung normiert. Die Zeitspanne wurde aufgrund der Beschwerdemöglichkeit nach § 37 Abs. 1a mit zwei Jahren festgelegt. Die Löschungsverpflichtung der Rechtsträger und Einrichtungen orientiert sich an der Aufbewahrungspflicht für Unternehmen. Bestehen abweichende Fristen, wie in § 30 Abs. 4 Sanitäter-Ausbildungsverordnung (SanAV) oder § 3 Abs. 3 Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende – DZ-V geregelt, gelten diese Fristen. Der Ablauf der Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gehemmt. Werden personenbezogene Daten Zivildienstpflichtiger von Bezirkshauptmannschaften oder Landeshauptmännern verarbeitet, richtet sich die Löschung nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist.
Die Auskünfte nach § 57a Abs. 8 und 9 sind erforderlich, um den Aufgaben, die sich aufgrund geltender Normen nach § 78 Abs. 1 StPO iVm §§ 58, 59 ZDG ergeben, nachkommen zu können. Die Bezirksverwaltungsbehörden teilen der Zivildienstserviceagentur zu einem rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren nach § 60 bis 63 ZDG neben Familiennamen und Vornamen mit, ob eine Verwaltungsstrafe zu einem bestimmten Delikt verhängt wurde. Das Ausmaß der Verwaltungsstrafe ist nicht mitzuteilen. Gerichte und Staatsanwaltschaften teilen über den Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 58 und 59 ZDG der Zivildienstserviceagentur den Familiennamen und Vornamen, Delikt und ob ein Freispruch, eine Verurteilung oder eine Einstellung des Verfahrens erfolgte, mit. Die Strafhöhe ist nicht mitzuteilen.
Im Vollzugsbereich des Wehrersatzdienstes fällt ebenso wie bei der Vollziehung des Wehrdienstes der Umgang mit Gesundheitsdaten, Daten über Verwaltungsstrafverfahren und Gerichtsstrafverfahren zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen und in Vollziehung von Gesetzen an. Die Daten werden von öffentlich Bediensteten verarbeitet, die bei unsachgemäßem Verwahren Rechtsfolgen zu tragen haben. Dokumente und Akten werden in einem versperrten Archiv verwahrt, elektronisch gespeicherte Daten sind nur im Rahmen der Aktenbearbeitung für Mitarbeiter zugänglich.
Die genannten Datenkategorien zur gesundheitlichen Eignung, zu Verwaltungsstrafen und Gerichtsurteilen bzw. Verfahrenseinstellungen werden entweder per Post oder verschlüsselt mittels cryptshare versendet (https://www.bmi.gv.at/Impressum/files/Cryptshare_Leitfaden_20181215.pdf).
Die Zivildienstserviceagentur ist Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den genannten Datenkategorien zur gesundheitlichen Eignung, zu Verwaltungsstrafen und Gerichtsurteilen bzw. Verfahrenseinstellungen.
Aufgrund § 2 Abs. 2 der Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V) ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch den Verantwortlichen durchzuführen, wenn zumindest ein in Z 1 bis Z 6 genanntes Kriterium erfüllt ist:
6. Verarbeitungsvorgänge im höchstpersönlichen Bereich von Personen, auch wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht.
Aufgrund der Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 Z 6 DSFA-V umfasst dieses Kriterium den höchstpersönlichen Lebensbereich, der den Kernbereich der geschützten Privatsphäre darstellt. Dazu zählen jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie. Erfasst werden sollen nicht Datenverarbeitungen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich lediglich berühren (wie bspw. das Erfassen von Daten über die Gesundheit während eines Aufnahmegespräches), sondern Datenverarbeitungen, die im höchstpersönlichen Wirkungsbereich erfolgen. Dazu zählen etwa Bildaufnahmen in Sanitäranlagen, Bildaufnahmen von Wohnungsgängen in Mehrparteienhäusern, Datenaufzeichnungen im Rahmen von Selbsthilfegruppen etc. Das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten von Betroffenen lässt sich daraus ableiten, dass selbst im Falle einer Einwilligung für diese Art der Datenverarbeitung, dennoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Daten – wenn auch nicht vorsätzlich, sondern bspw. durch bloße Unachtsamkeit – zum Nachteil der Personen verwendet werden können, etwa durch Übermittlung.
Die Verarbeitung der genannten Datenkategorien zur gesundheitlichen Eignung, zu Verwaltungsstrafen und Gerichtsurteilen berührt lediglich den höchstpersönlichen Lebensbereich. Darüber hinaus liegt auch keine umfangreiche Verarbeitung nach Abs. 3 Z 1 und 2 der VO bezüglich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO oder eine umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO vor.
Zu Z 27 (§ 57a Abs. 3 Z 9):
Die Bezeichnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung wurde der aktuellen Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 angeglichen.
Zu Z 30 (§ 76c Abs. 39):
Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der in § 76c Abs. 39 genannten Bestimmungen ist eine entsprechende Inkrafttretensregelung bzw. Außerkrafttretensregelung erforderlich.
Zu Z 31 (§ 77 Abs. 1 Z 2):
Die Ergänzung des § 77 Abs. 1 Z 2 um „§ 34b Abs. 2“ ist eine redaktionelle Änderung.
Zu Z 32 (§ 77 Abs. 1 Z 6):
Das Streichen des Verweises „5a Abs. 2“ ist eine redaktionelle Bereinigung. Der zitierte § 60 ist eine Verwaltungsübertretung, die Änderung auf § 59 eine redaktionelle Änderung.