Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Zivildienstgesetz 1986 – ZDG

Abschnitt I

Abschnitt I

Allgemeine Grundsätze

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (Verfassungsbestimmung) ...

§ 1. (Verfassungsbestimmung) ...

Zivildienstserviceagentur

Zivildienstserviceagentur

§ 2a. ...

§ 2a. ...

§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.

§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen. In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Abs. 2 und 3, §§ 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 bis 3 sind unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen, nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 4. (1) bis (4a) ...

§ 4. (1) bis (4a) ...

(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, zu hören. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben.

(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, sowie der angrenzenden Bundesländer zu hören. Soweit Erfordernisse in den in § 8 Abs. 1 angeführten Sparten es notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen, kann die Zivildienstserviceagentur im Rahmen des Anhörungsrechtes diese Erfordernisse begründet darstellen. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Bedarfsdeckung Bedacht zu nehmen. Unterschreitet die Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen im Bundesgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 90%, können Anerkennungen zusätzlicher Einrichtungen und Plätze nur im Bereich der in den § 8 Abs. 1 angeführten Sparten erfolgen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben.

(6) ...

(6) ...

Abschnitt II

Abschnitt II

Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

§ 5. (1) und (2) ...

§ 5. (1) und (2) ...

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001) zu übermitteln.

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001), einschließlich der im Rahmen des Stellungsverfahrens empfohlenen Einschränkungen für den Wehrdienst zu übermitteln.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 5a. bis § 6

§ 5a. bis § 6

Abschnitt IIa

Abschnitt IIa

Zivildienst

Zivildienst

§ 6a. ...

§ 6a. ...

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

§ 6b. ...

§ 6b. ...

Abschnitt III

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) und (2) ...

§ 7. (1) und (2) ...

 

(3) Dem Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag vor der Zuweisung eine einmalige Teilung der Zivildienstleistung gewährt werden, wenn dies besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern und der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Teilung durch die Einrichtung nach § 8 Abs. 3 gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Teilung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zivildienstleistung festzulegen.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 16, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu.

(4) Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu.

(5) ...

(5) ...

(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.

 

§ 8a. bis § 12c. ...

§ 8a. bis § 12c. ...

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

           1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,

           2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

           1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,

           2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 13a. bis § 14. ...

§ 13a. bis § 14. ...

§ 15. (1) ...

§ 15. (1) ...

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

           1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

           2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

           3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

           4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

           1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

           2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

           3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

           4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt;

           5. . die Zeit, ab der sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung durch einen / eine von der Zivildienstserviceagentur gemäß § 23c Abs. 4 beauftragten Facharzt oder Fachärztin unterzieht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst antritt.

(3) ...

(3) ...

Disziplinäre Maßnahmen

Disziplinäre Maßnahmen

§ 16. bis § 20. ...

§ 16. bis § 20. ...

Abschnitt IV

Abschnitt IV

Außerordentlicher Zivildienst

Außerordentlicher Zivildienst

§ 21. bis § 21a. ...

§ 21. bis § 21a. ...

Abschnitt V

Abschnitt V

Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

§ 22. (1) und (1a) ...

§ 22. (1) und (1a) ...

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5), wie die Beachtung der Dienstzeiten, pünktlich und genau zu befolgen. Gleiches gilt für die Anweisung der Zivildienstserviceagentur sich einer Untersuchung nach § 23c Abs. 4 zu unterziehen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 22a. bis § 23. ...

§ 22a. bis § 23. ...

§ 23a. (1) bis (4) ...

§ 23a. (1) bis (4) ...

(4a) Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.

(4a) Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch stundenweise verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.

(5)

(5)

 

(6) Zivildienstpflichtige, die den ordentlichen Zivildienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt des betreffenden Zivildienstleistenden gehört. Während der Dienstfreistellung bleiben die Ansprüche auf die Grundvergütung, die Verpflegung, auf Kranken- und Unfallversicherung (§ 33) sowie die Ansprüche nach § 34 bestehen. Der Bund leistet Zivildienstgeld während der Dauer der Dienstfreistellung. Im Zivildienst begonnene Ausbildungen sind vor Beginn der Dienstfreistellung abzuschließen. Die Dienstfreistellung endet jedenfalls mit dem Ende der Dienstleistung. Die Dauer der Dienstfreistellung wird in die Leistung des Zivildienstes gemäß § 1 Abs. 5 eingerechnet. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Beginn der Dienstfreistellung darüber zu informieren.

 

(7) Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 oder § 21 Abs. 1 leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilsmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats der Dienstleistung.

§ 23b. ...

§ 23b. ...

§ 23c. (1) bis (3) ...

§ 23c. (1) bis (3) ...

 

(4) Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hiefür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1 fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen.

§ 24. ...

§ 24. ...

Besondere Hilfeleistungen

Besondere Hilfeleistungen

§ 24a. bis § 31. ...

§ 24a. bis § 31. ...

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 7: zum Inkrafttreten vgl. § 76c Abs. 30.

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 7: zum Inkrafttreten vgl. § 76c Abs. 30.

§ 32. (1) ...

§ 32. (1) ...

(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum 15. jeden Monats auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.

(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum Monatsersten jeden Folgenmonats auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

§ 32a. bis § 33. ...

§ 32a. bis § 33. ...

§ 34. (1) bis (4) ...

§ 34. (1) bis (4) ...

 

(5) Für Härten, wie sie in § 56 Abs. 4 und Abs. 5 HGG 2001 normiert sind und die sich aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, und dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, dadurch ergeben, dass Zeiten einer Zivildienstleistung nicht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, gleichgestellt werden, kann die Zivildienstserviceagentur in Einzelfällen einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht. Die Prüfung des Bestehens und die Bemessung der Leistung des finanziellen Ausgleiches für Zivildienstpflichtige erfolgt durch das Heerespersonalamt. Die Höhe dieses finanziellen Ausgleichs kann zur Verwaltungsvereinfachung auch durch die Festsetzung von Pauschalbeträgen geregelt werden. Die Auszahlung des finanziellen Ausgleiches erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur.

§ 34b. bis § 37a.

§ 34b. bis § 37a.

§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen

           1. in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,

           2. in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter

zu wählen.

§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, werden in Einrichtungen und Einsatzstellen mit fünf bis 19 Zivildienstleisten durch eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vertreten. In Einrichtungen und Einsatzstellen mit mehr als neunzehn Zivildienstleistenden werden diese durch eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter vertreten.

(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.

(2) Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle seiner Einrichtung bzw. seiner Einsatzstelle zugewiesenen Zivildienstleistenden.

(3) Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.

(3) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diese in deren Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 3) wahr.

(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.

 

§ 37c. ...

§ 37c. ...

§ 37d. (1) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.

§ 37d. (1) Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – Vertrauensperson und bleibt dies bis zum Erlöschen nach Abs. 3. Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson. Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt zu wählen, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben oder die Stelle der Vertrauensperson (Stellvertreter) vakant geworden ist. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen.

(2) Verlangt mehr als ein Drittel der Zivildienstleistenden der Einrichtung (Einsatzstelle) die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen. Die Vertrauensperson (der Stellvertreter) ist abberufen, wenn dies in der Abstimmung von mehr als der Hälfte der teilnehmenden Zivildienstleistenden verlangt wird.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und – falls erforderlich – für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(3) Die Funktion der Vertrauensperson bzw. des Stellvertreters erlischt mit

           1. dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlichen Zivildienst,

           2. dem gegenüber dem Vorgesetzten schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

           3. der Abberufung (Abs. 2),

           4. der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

           5. der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(4) Die Funktion der Vertrauensperson (Stellvertreters) erlischt mit

           1. dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst,

           2. der Wahl einer neuen Vertrauensperson (Stellvertreters),

           3. dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

           4. der Abberufung (Abs. 3),

           5. der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

           6. der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(4) Der Rechtsträger hat insbesondere bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson und des Stellvertreters, der Abberufung und dem Verzicht mitzuwirken.

(5) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

(6) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

 

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) zu erlassen.

 

Abschnitt VI

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) bis (5a) ...

§ 38. (1) bis (5a) ...

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 sowie des § 3 Abs. 1 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.

(7) ...

(7) ...

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 65 – verpflichtet,

           1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

           2. Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,

           3. im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,

           4. dafür vorzusorgen, dass der Nachweis einer Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 für die Dauer des ordentlichen Zivildienstes durch den Zivildienstleistenden, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, vom Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) aufbewahrt wird. Dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind die Unterlagen und Nachweise innerhalb des Aufbewahrungszeitraumes auf Verlangen zu übermitteln und

           5. nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 65 – verpflichtet,

           1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (§ 19a) oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

           2. Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,

           3. im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,

           4. nach Maßgabe des § 37d Abs. 4 bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese und bei der Abstimmung im Fall einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) mitzuwirken.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 40. ...

§ 40. ...

Bestätigung und Kompetenzbilanz

Bestätigung und Kompetenzbilanz

§ 41. bis § 42. ...

§ 41. bis § 42. ...

Abschnitt VII

Abschnitt VII

Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 43. bis § 52. ...

§ 43. bis § 52. ...

§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

§ 54. ...

§ 54. ...

Abschnitt VIII

Abschnitt VIII

Behördliche Überwachung

Behördliche Überwachung

§ 55. bis § 56. ...

§ 55. bis § 56. ...

Abschnitt IX

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. ...

§ 57. ...

 

 

Abschnitt IXa

Abschnitt IXa

Datenverarbeitung

Datenverarbeitung

§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:

           1. Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,

           2. Daten über die gesundheitliche Eignung,

           3. Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,

           4. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E‑Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004),

           5. Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,

           6. Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),

           7. Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,

           8. Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,

           9. Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,

        10. Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sowie

        11. Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens.

§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:

           1. Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,

           2. Daten über die gesundheitliche Eignung,

           3. Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,

           4. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E‑Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004),

           5. Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,

           6. Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),

           7. Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,

           8. Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,

           9. Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,

        10. Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes,

        11. Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens sowie

        12. Daten über den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 60 bis 63 sowie Daten betreffend Verfahren zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3.

(1a) Eine manuelle Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist lediglich für Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Dienstleistung und insoweit zulässig, als dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist jedenfalls unzulässig.

(1a) Die Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Zivildienstleistung zulässig. Die Verarbeitung von Daten durch die Zivildienstserviceagentur gemäß Abs. 1 Z 12 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Vorbereitung der Anzeigeerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3 zulässig.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen. Eine Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls unzulässig.

(2) Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen sowie Daten von Unterbrechungs-, Versetzungs- und Entlassungsbescheiden. Daten über die gesundheitliche Eignung dürfen nur im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 23c Abs. 4, Daten gemäß Abs. 1 Z 12 nur zur Vorbereitung der Anzeigenerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3 übermittelt werden.

(3) Die Empfänger dieser Daten sind:

           1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

           2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

           3. die ordentlichen Gerichte, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß §§ 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;

           4. die Militärkommanden;

           5. der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;

           6. der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

           7. der Bundesminister für Inneres;

           8. das Heerespersonalamt;

           9. der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(3) Die Empfänger dieser Daten sind:

           1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

           2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

           3. die ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß §§ 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;

           4. die Militärkommanden;

           5. der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;

           6. der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

           7. der Bundesminister für Inneres;

           8. das Heerespersonalamt;

           9. der Bundesminister für Landesverteidigung.

(4) ...

(4) ...

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landeshauptmänner sowie die Rechtsträger und deren Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten der Zivildienstleistenden bzw. Zivildienstpflichtigen zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gemäß § 4 Abs. 4 zu löschen. Rechtsträger und Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten Zivildienstpflichtiger nach sieben Jahren zu löschen, soferne in Gesetzen oder Verordnungen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Zivildienstleistende eingesetzt wurde. Der Ablauf der Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gehemmt.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

 

(8) Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Zivildienstserviceagentur nach Anfrage über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gemäß den §§ 58 und 59 zu informieren.

 

(9) Bezirksverwaltungsbehörden haben die Zivildienstserviceagentur über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 60 bis 63 zu informieren.

Abschnitt X

Abschnitt X

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Gerichtlich strafbare Handlungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 58. bis § 59. ...

§ 58. bis § 59. ...

Verwaltungsübertretungen

Verwaltungsübertretungen

§ 60. bis § 63. ...

§ 60. bis § 63. ...

Nichtbefolgen einer Weisung

Nichtbefolgen einer Weisung

§ 64. bis § 68. ...

§ 64. bis § 68. ...

Subsidiaritätsklausel

Subsidiaritätsklausel

§ 70. ...

§ 70. ...

Abschnitt XI

Abschnitt XI

Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen

(BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4)

Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen

(BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4)

§ 71. bis § 76b. ...

§ 71. bis § 76b. ...

§ 76c. (2) bis (38) ...

§ 76c. (2) bis (38) ...

 

(39) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 2, § 23a Abs. 4a, 6 und 7, § 23c Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 37b, § 37d, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 53, § 57a Abs. 1, 1a und 2, Abs. 3 Z 3 und 9 sowie Abs. 5, 8 und 9, § 77 Abs. 1 Z 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit XX. XXXX 202X in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 6 und § 39 Abs. 1 Z 5 außer Kraft.

§ 76d.

§ 76d.

Sprachliche Gleichbehandlung

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 76e.

§ 76e.

§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

           1. des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;

           2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung;

           3. des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           4. des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

           5. des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, (Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015)

           6. der §§ 5a Abs. 2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz.

           7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

           9. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

        10. des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und

        11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut.

§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

           1. des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;

           2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 und 5, § 34b Abs. 2 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung,

           3. des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           4. des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

           5. des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, (Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015)

           6. des § 24, des § 42, des § 57a Abs. 8, der §§ 58 und 59 sowie des § 71 die Bundesministerin für Justiz,

           7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

           9. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

        10. des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und

        11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut.

(2) ...

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