Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Grundsätzlich gilt als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind. Das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes entsteht also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bereits mit der Anmeldung. Der auf diese Weise rechtlich begründete Bestandsbeginn von Gewerbeberechtigungen wird aber nicht schon zu diesem Zeitpunkt im GISA öffentlich ersichtlich, da die zuständige Behörde nach der geltenden Rechtslage in jedem Fall eine manuelle Prüfung der Anbringen durch Sachbearbeiter vornehmen muss, ehe die Daten im GISA – ebenfalls manuell durch Sachbearbeiter - für die Öffentlichkeit freigegeben werden können. Die Eintragung der Anmeldung in das GISA hat – auf der Grundlage der erfolgten Prüfung – längstens binnen drei Monaten zu erfolgen (§ 340 GewO 1994).
Der Zeitpunkt der Eintragung in das GISA liegt somit aktuell – rechtlich bedingt – jedenfalls hinter der Begründung des Gewerberechts. Dies führt dazu, dass Berechtigte bis zur Veröffentlichung im GISA das Bestehen ihres Rechts nur schwer nachweisen können und sich auch nicht sicher sein können, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die „Freigabe“ erfolgen wird. Aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht ist es naheliegend und somit der Regelfall, die Gewerbeausübung erst dann zu beginnen, wenn die Information im GISA veröffentlicht ist, obwohl die Berechtigung an sich bereits früher entstanden ist und dem entsprechend auch schon eine frühere Ausübung möglich gewesen wäre.
In vielen Fällen bestehen bereits jetzt die technischen Möglichkeiten, das Vorliegen von Antrittsvoraussetzungen und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in Echtzeit während der Eingabe des Anbringens in das GISA elektronisch zu validieren. Für Personen, die Anbringen (§ 13 AVG) an die Gewerbeverwaltung richten, soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, in jenen Fällen, in denen das GISA über die verfügbaren Schnittstellen Antrittsvoraussetzungen automatisiert prüfen kann, eine öffentliche Eintragung ihrer Gewerbeanmeldung oder anderer berufszugangsrechtlicher Anzeigen im GISA unmittelbar nach Absenden des elektronischen Anbringens erlangen zu können, ohne dass dafür die manuelle Bearbeitung durch die zuständige Behörde abgewartet werden muss („GISA-Express“).
Die bisherigen Services der Gewerbeverwaltung und des GISA sollen unberührt bleiben, es wird daher den Personen, die Anbringen an die Gewerbeverwaltung richten, auch weiterhin freistehen, Anbringen an die Gewerbeverwaltung in jeder technisch möglichen Weise zu richten. In diesen Fällen wird es keine Änderung geben, dh, dass dann die bestehende gewerbebehördliche manuelle Prüfung wie bisher erfolgen wird. Die Möglichkeit der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA soll somit ein Zusatzangebot sein, von dem (zukünftige) Gewerbetreibende Gebrauch machen können, aber nicht müssen.
Das Vorhaben besteht aus zwei Teilen:
A) Rechtliche Grundlagen für die Möglichkeit einer unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA:
Mit diesen Bestimmungen sollen das Verfahren rechtlich eingerichtet und dessen Voraussetzungen geregelt werden. Die Voraussetzungen für die Erledigung eines Anbringens mittels GISA-Express sind im Überblick:
Allgemein, dass die entsprechenden technischen Validierungsmöglichkeiten gegeben sind.
Im Besonderen:
- Elektronische Einbringung im Wege des GISA.
- Elektronische Authentifizierung des Einschreiters.
- Identität von Einschreiter und Person, für welche mit dem Anbringen Rechte begründet werden sollen.
- Erfolgreiche Validierung aller gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung des Rechts.
Wesentlich ist, dass in all jenen Fällen, in denen eine automatisierte Validierung zu keinem für die Person, die ein Anbringen an die Gewerbeverwaltung richtet, positiven Ergebnis kommt oder eine solche technisch nicht möglich ist, noch immer eine manuelle Prüfung durch die Behörde erfolgen wird. Eine ausschließlich automatisierte negative Entscheidung wird durch das gegenständliche Vorhaben weder bewirkt noch wird dies für die Zukunft angestrebt. Gerade in Fällen möglicher negativer Ergebnisse sollen sich die Personen, die Anbringen an die Gewerbeverwaltung richten, immer darauf verlassen können, dass solche Entscheidungen nur durch einen Menschen, niemals aber durch eine Maschine getroffen werden.
B) Begleitregelungen zur Verfahrensvereinfachung, welche der unmittelbaren elektronischen Eintragung einen ausreichenden Anwendungsbereich ermöglichen:
Es sollen ausdrückliche erleichterte Beweisregeln, insbesondere betreffend Personen mit vergangenem Auslandsaufenthaltsbezug, festgelegt werden. In der Praxis hat sich nämlich erwiesen, dass es für Personen, die in den vergangenen fünf Jahren nicht durchgängig ihren Wohnsitz in Österreich hatten, sehr schwierig ist, das derzeit üblicher Weise geforderte aktuelle ausländische Leumundszeugnis rechtzeitig zu beschaffen; dies stellt im Hinblick darauf, dass diese Zeugnisse kaum zur „Aufdeckung“ im Ausland verwirklichter Gewerbeausschlussgründe führen, eine unverhältnismäßige Maßnahme dar.
Solche Fälle sind insbesondere auch deswegen mittlerweile nicht selten, da die Menschen aufgrund der Binnenmarktfreiheiten mobil geworden sind und Lebenskarrieren, die sich ausschließlich im österreichischen Staatsgebiet abspielen, immer seltener werden.
Bereits aktuell wird daher in GISA-Onlineverfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten Gewerbeausschlussgründen mit dem Beweismittel der eidesstattlichen Erklärung zu belegen.
Parallel dazu soll aber auch zur Hintanhaltung von Missbrauch – neben der ohnedies bereits bestehenden strafrechtlichen Sanktion im Fall der Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Erklärung – die Konsequenz eingeführt werden, dass bei Abgabe einer falschen Erklärung sowohl die Berechtigung entzogen wird als auch gegen die betreffende Person ein Ausschlussgrund für fünf Jahre wirksam wird, für den auch keine Nachsicht erteilt werden kann.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 13 Abs. 8):
Damit wird ein Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung geschaffen, der sich auf Personen oder Rechtsträger bezieht, die in einem Anbringen eine falsche Eidesstattliche Erklärung abgegeben haben. Dies kann in drei Verfahrensvarianten ans Tageslicht kommen:
- Gewerbeentziehungsverfahren in Fällen, in denen die Behörde nach Beendigung des Verfahrens Kenntnis von der falschen Eidesstattlichen Erklärung erhält.
- Feststellung in Fällen, in denen ein Gewerbeentziehungsverfahren bereits eingeleitet wurde, sich der Gewerbeinhaber aber durch andere Art der Beendigung der Gewerbeberechtigung (vor allem etwa durch eilige Zurücklegung oder sofortige Auflösung der Gesellschaft) den Rechtsfolgen der falschen Eidesstattlichen Erklärung zu entziehen versucht.
- Feststellung in Fällen, in denen die Behörde schon beim Abgleich mit den österreichischen Strafregistern und der Insolvenzdatei feststellt, dass die Eidesstattliche Erklärung falsch war.
Dieser Ausschlussgrund kann auch betreffend Personen mit maßgebendem Einfluss wirksam werden.
Dieser Ausschlussgrund soll auf fünf Jahre befristet sein, da keine strengere Frist als etwa die Tilgungsfrist im Strafverfahren eintreten soll. Jedoch sind Personen, welche die Eidesstattliche Erklärung zu falschen Angaben missbrauchen, für die Zeit von fünf Jahren nicht als zuverlässig einzustufen. Von diesem speziellen Ausschlussgrund soll daher die Möglichkeit einer Nachsichtserteilung gemäß § 26 GewO 1994 ausdrücklich ausgeschlossen sein. Personen, welche daher bei der Abgabe von Eidesstattlichen Erklärungen die Behörde anlügen, sollen jedenfalls für fünf Jahre von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sein und werden sich durch fünfjähriges Wohlverhalten in anderen Bereichen bewähren müssen, ehe sie für eine Gewerbefunktion erneut in Betracht kommen.
Personen, welche dieser Ausschlussgrund trifft, können – wie bei anderen Ausschlussgründen auch – keine gewerberechtlichen Funktionen mehr bekleiden; sie können also auch nicht in der Folge bei einem anderen Gewerbebetrieb als gewerberechtlicher Geschäftsführer oder Person mit maßgeblichem Einfluss fungieren.
Zu Z 2 und 4 (§ 87 Abs. 1 Z 3a und § 87 Abs. 9):
Zusätzlich zu den für die Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Erklärung möglichen strafrechtlichen Konsequenzen (insb. etwa §§ 288 und 289 StGB) soll als administrative Sicherungsmaßnahme bei solchem Verhalten ausdrücklich die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzunehmen sein.
Die Einleitung des Entziehungsverfahrens, des Widerrufsverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 und des Entfernungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 2 soll im GISA vermerkt werden. Dies hat neben der erforderlichen transparenten Schutzfunktion für den redlichen Wirtschaftsverkehr auch den Zweck, dass der Behörde ein dokumentierter Verfahrensanknüpfungspunkt zur Verfügung steht, ab dem sich Personen, die falsche Eidesstattliche Erklärungen abgegeben haben, nicht mehr durch Umgehungshandlungen wie etwa Gewerbezurücklegung der Feststellung und den Rechtsfolgen solchen verwerflichen Verhaltens entziehen können.
Zu Z 3 (§ 87 Abs. 1 Schlussteil):
Der veraltete Begriff „Kinderpornographie“ soll im Sinne der aktuellen Beschreibung entsprechend dem geltenden § 207a Strafgesetzbuch legistisch adaptiert werden.
Zu Z 5 (§ 91 Abs. 1):
Grundsätzlich ist bei Auftreten von Entziehungsgründen, die sich gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer oder eine natürliche Person mit maßgeblichem Einfluss richten, gemäß § 91 GewO 1994 entweder mit Widerruf der Geschäftsführerbestellung oder mit Entfernung der Person mit maßgeblichem Einfluss vorzugehen. Um aber sicherzustellen, dass dies auch beim neuen Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a erfolgen kann (und hier nicht die Gewerbeberechtigung gegen einen Gewerbeinhaber zu entziehen ist, der keine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung abgegeben hat), ist es erforderlich, den Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 1a an dieser Stelle zu ergänzen.
Zu Z 6 (§ 339 Abs. 4 Z 2):
Mit dieser Neuformulierung wird die gesetzliche Vorsorge dafür geschaffen, dass bei Errichtung weiterer elektronischer Validierungsmöglichkeiten über den Register- und Systemverbund gemäß USPG in der Zukunft diese auch gleichzeitig dazu genutzt werden können, das Angebot der unmittelbaren elektronischen Eintragung im GISA auszubauen.
Aktuell bestehen folgende elektronische Validierungsmöglichkeiten in Echtzeit während des elektronischen GISA-Verfahrens:
- Abgleich zum Zentralen Melderegister;
- Validierung, ob die Person im Strafregister oder in der Finanzstrafkartei mit einer noch nicht getilgten Strafe aufscheint (im Sinne einer ja/nein Information, Verurteilungen werden auf diesem Wege nicht überprüft oder im GISA – auch nicht nur kurzzeitig - verspeichert);
- Validierung zur Insolvenzdatei, ob die Person oder der Rechtsträger mit einem masselosen Konkurs in der Ediktsdatei aufscheint (ebenfalls nur im Sinne einer ja/nein Prüfung);
- Abgleich gegen das Register der Wirtschaftskammerorganisation, in welchem erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfungen, Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen gespeichert sind;
- Abgleich von Gewerbestandortadressen gegen das Adress-GWR-Online.
Zukünftig sollen im Onlineprozess die folgenden Validierungsmöglichkeiten in Echtzeit geschaffen werden, für die aktuell nur Möglichkeiten manueller Validierungen durch einen Sachbearbeiter bestehen:
- Abgleich des Firmenbuchdatenbestandes gegen das Unternehmerregister und/oder das Firmenbuch;
- Abgleich des Vereinsregisterbestandes gegen das Zentrale Vereinsregister.
Ausbauten des „GISA-Express“ sind möglich, sobald die erforderlichen Datenverarbeitungen der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind und die Anbindung an die Systeme der Gewerbeverwaltung gesetzlich zulässig ist. Angestrebt wird beispielsweise die Erweiterung des Angebots der unmittelbaren elektronischen Eintragung im GISA auf Drittstaatsangehörige: Aufenthaltsberechtigungen im Inland von Drittstaatsangehörigen können nach Maßgabe des § 14 GewO 1994 Gewerbeberechtigungen in Österreich begründen; entsprechende Validierungen sind aktuell nur mit von den Einschreitern vorzulegenden Urkunden möglich.
Zu Z 7 (§§ 342 bis 344a):
Zu den §§ 342 und 343 allgemein:
Mit diesen beiden Bestimmungen werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Möglichkeit, einen Verfahrensweg mit dem Ergebnis der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA anbieten zu können, geschaffen. Unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA bedeutet, dass im Fall diverser Online-Anbringen an die Gewerbeverwaltung im gewerblichen Berufsrechtsbereich (vor allem beispielsweise eine Gewerbeanmeldung) die Eintragung und öffentliche Freigabe im GISA sofort erfolgen, ohne dass eine manuelle Prüfung und manuelle Erledigung durch einen Sachbearbeiter abgewartet werden muss.
Zu diesem Zweck werden im Hintergrund der einzelnen Eingabeschritte in die GISA-Onlineassistenten in Echtzeit Validierungen gegen die oben zu Z 5 aufgezählten Register durchgeführt. Sobald die Person das Anbringen an die Gewerbeverwaltung sendet, steht also bereits fest, ob für dieses Anbringen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.
Diese Möglichkeiten bestehen freilich nicht grenzenlos, sondern kann es auch zu Fällen kommen, in denen eine Validierung nicht möglich ist (etwa weil für die spezielle Voraussetzung keine elektronische Validierungsmöglichkeit besteht), die Validierung kein Ergebnis liefert (etwa weil zur Person im validierten Register nichts verzeichnet ist) oder weil eine Validierung ein Ergebnis liefert, das eine manuelle Prüfung durch einen Sachbearbeiter der Behörde erforderlich macht (dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Person im Strafregister oder der Finanzstrafkartei gefunden wird).
Wesentlich ist aber in all diesen Fällen, dass der Umstand, dass eine sofortige elektronische Eintragung nicht erfolgen kann, in keiner Weise bedeutet, dass das Anbringen damit auch zwingend negativ erledigt wird. Dies bedeutet nur, dass eine manuelle Prüfung durch einen Menschen erforderlich ist. In diesen Fällen läuft dann der behördliche Prüf- und Erledigungsvorgang, wie bisher gewohnt, gemäß § 340 GewO 1994 ab.
Es bestehen folgende Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, die auch weiter eingehalten werden:
- Die gesamte IKT-Dienststelle der Stadt Wien - Wien Digital - inkl. Rechenzentrum, ist gemäß der internationalen Normen ISO/IEC 27001 (Informationssicherheit) und ISO 22301 (Business Continuity Management) zertifiziert.
- Der Zugriff auf die Datenbank erfolgt ausschließlich über den Applikationsserver mit einem eigenen Benutzerkonto. Die Kommunikation mit dem Datenbankserver erfolgt verschlüsselt (SSL).
- Mit einem internen Tool wird ein 23-stelliges Passwort (alphanumerisch und Sonderzeichen) kreiert und in der Datenbank verschlüsselt abgelegt. Das Passwort ist nur den Datenbankadministratoren und Applikationsverantwortlichen bekannt. Mit dem Applikations-Benutzerkonto kann man sich auch interaktiv in der Datenbank anmelden, wobei man sich im gleichen IP-Subnetz wie der Datenbankserver und Applikationsserver befinden muss, oder eine entsprechende Firewall Durchschaltung angefordert hat.
- Für Administrative Systemtätigkeiten auf den Datenbankserver via „root“ Berechtigung ist für einen eingeschränkten Personenkreis ein Zugriff via „Cyberark“ gewährleistet.
- Alle strukturellen Änderungen in der Datenbank werden mittels des in der Wien Digital etablierten Change Managements angefordert und dokumentiert.
- Änderungen in der Datenbank werden nur mittels Scripts durchgeführt, welche von einer Entwicklerin/ einem Entwickler zur Verfügung gestellt werden. Getestet wird in Test-Umgebungen, finale Änderungen werden zuerst in QM (Qualitätsmanagement-Rechner) eingespielt und nach Freigabe durch die Applikationsverantwortlichen in Produktion übernommen. Alle Scripts werden vor dem Einspielen von den Datenbankadministratoren inhaltlich auf sicherheitsrelevante Belange überprüft.
- Alle zu GISA gehörenden Datenbanken werden auf eigenen physischen Servern betrieben.
- Produktive Datenbanken werden mittels „Checkmk“ (Systemkomponenten Monitoring Tool) überwacht, inklusive Alarmierung im Fehlerfalle.
- Außerhalb der normalen Betriebszeiten (Abend, Nacht, Wochenende) ist eine Rufbereitschaft für Problemlösungen eingerichtet.
- Es werden nur Datenbankversionen eingesetzt, die vom jeweiligen Hersteller unterstützt werden und damit von diesem auch Sicherheitspatches zur Verfügung gestellt werden.
Zu § 342:
Hier werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine unmittelbare elektronische Eintragung im GISA erfolgen kann. Die allgemeinen Voraussetzungen bestehen darin, dass die entsprechenden technischen Validierungsmöglichkeiten gegeben sind. Die besonderen Voraussetzungen sind:
- Elektronische Einbringung im Wege des GISA: Dies ist nötig, da ansonsten keine zuverlässige automatisierte Validierung vorgenommen werden kann. Andere Einbringungswege an die Gewerbeverwaltung bleiben selbstverständlich möglich, jedoch können Anbringen, die auf anderem Wege einlangen (etwa per E-Mail, Post oder durch Protokollierung bei der Behörde), zwangsläufig nur die manuelle Erledigung durch einen Sachbearbeiter erfahren.
- Elektronische Authentifizierung des Einschreiters: Damit wird sichergestellt, dass die Validierungen eindeutige Treffer bei den zu validierenden Zielsystemen bringen. Als Authentifizierung sollen jedenfalls der E-ID gemäß dem E‑Government-Gesetz, aber auch die Authentifizierung aus dem Unternehmensserviceportal und ein von der WKÖ übergebener Identifier (dies betrifft Fälle, in denen Anbringen im Wege der Gründerservices der Wirtschaftskammerorganisation online im GISA einlangen; in diesen Fällen erfolgt bereits vor Ort beim Gründerservice eine Personenidentifikation) verwendet werden können. GISA-Onlineverfahren sind selbstverständlich aber auch weiterhin ohne Authentifizierung möglich und werden unverändert angeboten werden.
- Identität von Einschreiter und Person, für welche mit dem Anbringen Rechte begründet werden sollen: Dies ist erforderlich, da mit Vollmacht erteilte Vertretungsbefugnisse an Dritte nicht verlässlich online validiert werden können. Es ist zwar selbstverständlich zulässig, sich in Verwaltungsverfahren vertreten zu lassen, auch in Online-Verfahren; in diesen Fällen wird aber eine unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA nicht erfolgen können. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Stellvertretung durch Dritte, etwa durch Angehörige rechtsberatender Berufe oder durch im Einzelfall zum Einschreiten bevollmächtigte Personen. Bei Organwaltern von anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind (beispielsweise handelsrechtliche Geschäftsführer, geschäftsführende Gesellschafter, Vorstände usw.), ist die Identität von Einschreiter und Person im Sinne dieser Bestimmung zwar schon gegeben – es bedarf aber auch in diesen Fällen der technischen Validierbarkeit, dass die identifizierte Person auch gleichzeitig die zur Vertretung nach außen berufene Person des einschreitenden Rechtsträgers ist.
- Erfolgreiche Validierung aller gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung des Rechts: Dabei handelt es sich um die entscheidende materiellrechtliche Maßgabe, was die sachliche Prüfung des Anliegens betrifft. Kann auch nur eine Voraussetzung nicht validiert werden, muss eine manuelle Prüfung durch einen Sachbearbeiter der Behörde erfolgen.
Von dieser Bestimmung sind grundsätzlich zwar alle Verfahrensarten, die zu Eintragungen im GISA führen, erfasst. Dies bedeutet aber nicht, dass eine vollständige elektronische Validierung in Echtzeit bei allen Anbringen in diesen Verfahren auch erfolgreich sein muss. Auch wird es einige Verfahren geben, bei denen zwangsläufig auf Grund ihrer individuellen Natur die Voraussetzungen nicht oder nur teilweise elektronisch authentifizierbar sind. Die Konsequenz ist dann aber nicht die automatisierte Ablehnung, sondern die manuelle Prüfung durch einen Sachbearbeiter.
Die Möglichkeit der automatisierten Validierung ist gegeben, wenn
1. das Anbringen in ausschließlich standardisierter Form verfasst wird; erfolgen Eingaben in Freitextfelder (wie zB in das Feld Einschränkungen des Gewerbewortlautes oder werden Gewerbewortlaute angemeldet, die nicht bereits standardisiert hinterlegt sind) oder Dokumente als Beilagen hochgeladen werden, dann ist eine automatisierte Validierung nicht möglich;
2. die Daten des Anbringens gegen andere Register validiert werden können, in denen diese Daten vorhanden sind und für welche der Gewerbebehörde ausdrücklich die gesetzliche Ermächtigung eingeräumt ist, diese Daten zu verwenden, dies sind nach aktueller Rechtslage die Register gemäß § 365a Abs. 5 GewO 1994 (Zentrales Personenstandsregister, Zentrales Melderegister, Strafregister, Datenbestand des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, Finanzstrafregister), Register der Gewerbebehörden untereinander (§ 365f Abs. 2 GewO 1994, das betrifft vor allem das von den Meisterprüfungsstellen im übertragenen Wirkungsbereich geführte Register über Meisterprüfungen, Befähigungsprüfungen und Lehrabschlussprüfungen), das Firmenbuch gemäß § 365g Abs. 1 GewO 1994, sowie weitere Register, betreffend welche in den einzelnen Verwaltungsvorschriften Abfragebefugnisse für die Gewerbehörde geregelt sind, vor allem das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 7 GWR-Gesetz und das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
3. keine Prüfungen erforderlich sind, die naturgemäß nicht gegen Register validiert werden können, wie etwa die besondere Zuverlässigkeitsprüfung bei Gewerben gemäß § 95 GewO 1994 oder die Feststellung der individuellen Befähigung oder die Prüfung von Befähigungsnachweisen, zu denen zwangsläufig individuelle Urkunden in Prüfung genommen werden müssen (wie zB etwa die Prüfung von Praxiszeiten durch Arbeitszeugnisse);
4. Erklärungen dritter Personen im Prozess elektronisch eingebunden sind (etwa Erklärungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers), die ihrerseits authentifiziert abgegeben worden sind und die dann ihrerseits auch wieder elektronisch authentifizierbar sind (wie etwa der Befähigungsnachweis und die Abwesenheit von Ausschlussgründen) – diese Möglichkeit besteht derzeit noch nicht sondern müssen aktuell Erklärungen dritter Personen noch als Beilage urkundlich erhoben werden; entsprechende Ausbauten, dass auch notwendige Dritte sich im Prozess elektronisch authentifiziert beteiligen können, werden zukünftig anbietbar sein.
Anbringen, die sofort bei Inkrafttreten GISA-Express-fähig sind:
Diese Verfahrensarten decken über 90% aller aktuellen Online-Anbringen ab, die an die Gewerbeverwaltung im gewerblichen Berufsrecht gerichtet werden.
1. Anmeldung eines Gewerbes (§ 339 Abs. 1);
2. Anzeige betreffend den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 2 Z 1);
3. Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort (§ 46 Abs. 2 Z 2);
4. Anzeige der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung (§ 85 Z 7);
5. Anzeige des Ausscheidens eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs. 4);
6. Anzeige des Ausscheidens eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs. 3);
7. Anzeige der Einstellung der Reiseleistungsausübung (§ 8 Abs. 6 Z 2 der Pauschalreiseverordnung – PRV, BGBl. II Nr. 260/2018, in der jeweils geltenden Fassung);
8. Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs. 2 bis 5 genannten Gewerbe;
9. Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 46 Abs. 2 Z 3)
Verfahren, die in weiteren Ausbaustufen GISA-Express-fähig sein werden, wenn die genannten technischen Möglichkeiten verfügbar sind:
Hier handelt es sich um Verfahrensarten, für die zwar bereits ein GISA-Online-Verfahren eingerichtet ist, bei denen aber aktuell noch keine ausreichende Möglichkeit besteht, sämtliche Voraussetzungen elektronisch zu validieren und Verfahrensarten, bei denen derzeit noch kein GISA-Online-Verfahren besteht. Der Gesamtanfall ist zwar deutlich geringer (es handelt sich dabei um nur ca. 5% der österreichweit geführten Online-Gewerbeverfahren), ist aber auch nicht völlig zu vernachlässigen.
1. Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs. 4);
2. Meldung zur Eintragung einer Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) (Erstmeldung) (§ 7 Abs. 1 PRV);
3. Erstatten einer Folgemeldung (§ 7 Abs. 2 PRV);
4. Meldung über jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß § 4 PRV ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte (§ 7 Abs. 4 Z 1 PRV);
5. Meldung über den Wechsel des Abwicklers (§ 7 Abs. 4 Z 2 PRV);
6. Meldung über die Neuabdeckung des Risikos (§ 7 Abs. 5 PRV);
7. Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs. 2 bis 5 genannten Gewerbe;
8. Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs. 3).
Verfahren, die nicht GISA-Express-fähig sein werden und immer einer Prüfung durch einen Menschen bedürfen werden:
Im Fall der in § 95 GewO 1994 genannten Gewerbe darf mit der Ausübung auch erst nach bescheidmäßiger Feststellung der Zuverlässigkeit begonnen werden, was eine unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA rechtlich ausschließt. Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Nachsicht ist von der Behörde eine Prognose betreffend die Persönlichkeit des Nachsichtswerbers abzugeben, was eine reine Onlineprüfung schon wesensmäßig unmöglich macht. Individuelle Befähigungen und Umgründungen sind aufgrund des Spektrums denkbarer Möglichkeiten nicht völlig automatisierbar.
1. Anmeldung eines im § 95 genannten Gewerbes;
2. Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 genanntes Gewerbe bezieht;
3. Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 genanntes Gewerbe bezieht;
4. Anzeige einer Umgründung (§ 11 Abs. 5);
5. Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (§ 26);
6. Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung (§ 19);
7. Anträge auf Anerkennungen oder Gleichhaltungen gemäß §§ 373c und 373d;
8. Anbringen betreffend Verkehrsgewerbe;
9. Anbringen betreffend weitere Betriebsstätte, Verlegung des Betriebes bzw. Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte bezüglich der Gewerbe Pyrotechnikgewerbe, Rauchfangkehrergewerbe, Sprengungsunternehmen, Waffengewerbe
Zu § 343 Abs. 1:
Damit wird die unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA als Erledigung jener Behörde bestimmt, welche zur Erledigung sachlich und örtlich zuständig ist. Diese Regelung ist notwendig, damit weiterhin für jedermann das Recht auf den gesetzlichen Richter gewahrt bleibt und es nicht dazu kommt, dass eine Erledigung keiner Behörde zurechenbar ist. Die Regelung wird dem bewährten § 96 Abs. 2 Bundesabgabenordnung nachgebildet.
Zu § 343 Abs. 2:
Damit wird sichergestellt, dass jene Fälle, in denen eine unmittelbare elektronische Eintragung im GISA nicht möglich ist, weiterhin bei jener Behörde bearbeitet werden, die sachlich und örtlich zuständig ist. Eine ablehnende oder negative behördliche Entscheidung, die nur durch eine Maschine getroffen wird, ist damit zuverlässig ausgeschlossen.
Zu § 343 Abs. 3:
Diese Bestimmung stellt sicher, dass die zuständige Behörde und der Einschreiter transparent vom in § 365 GewO 1994 bestimmten Auftragsverarbeiter (GISA-Betreiber in diesem Sinne ist die Stadt Wien) verständigt werden.
In Fällen des Abs. 2 wird das Anbringen der zuständigen Behörde in bewährter Weise in den GISA-Arbeitsvorrat übermittelt. Bei erfolgter unmittelbarer elektronischer Eintragung wird die Behörde im GISA-Arbeitsvorrat vom erledigten Vorgang unterrichtet; diese Verständigung kann dann unmittelbar in den Aktenverwaltungssystemen der Behörden – in der Regel dem Elektronischen Akt (ELAK) – dokumentiert werden.
Die Verständigung des Einschreiters, ob das Anbringen unmittelbar elektronisch in das GISA eingetragen wurde oder die zuständige Behörde zunächst durch eine natürliche Person prüfen muss, wird dem Einschreiter jedenfalls in der beim Abschluss des Onlineprozesses generierten Eingangsbestätigung transparent gemacht werden. Aber auch eine zusätzliche Verständigung an eine vom Einschreiter bekannt gegebene E-Mailadresse oder an das Quellsystem, von dem aus der Onlineprozess angestoßen worden ist (dies sind das Unternehmensserviceportal und die Gründerservices der WKÖ) entsprechen dieser Vorgabe.
Zu § 344:
Grundsätzlich beziehen sich die Gründe des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 auf Straftaten unabhängig davon, wo sie begangen wurden und in welchem Staat dafür die gerichtliche Verurteilung erfolgt ist. Aus diesem Grund ist bei Personen, die sich in den letzten fünf Jahren im Ausland aufgehalten haben bzw. ihren Wohnsitz im Ausland hatten, das Verhalten der Personen im Aufenthaltsland zu berücksichtigen. Es gibt aber zahlreiche Staaten, in denen es für die Person unzumutbar bis teilweise sogar unmöglich ist, ein dem österreichischen Leumundszeugnis vergleichbares Dokument zu erlangen.
In manchen Staaten, wie etwa den USA oder dem Vereinigten Königreich, besteht nicht einmal eine einheitliche Erfassung von gerichtlichen Verurteilungen, die zum Ausstellen eines dem österreichischen Leumundszeugnis vergleichbaren Nachweisdokuments genutzt werden könnte. Andere Staaten, wie etwa diverse asiatische, lateinamerikanische oder afrikanische Staaten, kennen keine Verpflichtung, ein solches Zeugnis auszustellen. Aber selbst in europäischen Staaten ist es nicht selten mit unvertretbar hohem Aufwand bzw. langen Wartezeiten verbunden, solche Urkunden beizuschaffen; das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) bietet für die Gewerbebehörden nur unzulänglich Abhilfe, da die Reaktionszeiten ausländischer Behörden mehrere Wochen betragen können und in vielen Fällen Verwaltungsbehörden anderer Staaten überhaupt keine Auskunft erteilt wird, sondern nur Strafgerichten.
Die Zahl der potentiell betroffenen Personen ist hoch, da die Menschen insbesondere im europäischen Binnenmarkt, aber auch zunehmend im globalen Umfeld, mobil geworden sind und Lebenskarrieren, die Auslandsaufenthalte einschließen, eher die Regel denn die Ausnahme geworden sind.
In der Vollzugspraxis kann das Problem dadurch gelöst werden, dass andere Beweismittel als Auskünfte aus Strafregistern oder Leumundszeugnisse genutzt werden, insbesondere etwa die Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung.
Es ist nun geboten, den gängig gewordenen Lebensrealitäten Rechnung zu tragen und für die Verfahren eine allgemeine Beweisregel zu schaffen, die mit dieser Problematik umgehen kann, ohne die zukünftigen Gewerbetreibenden mit unmöglich oder zumindest nur sehr aufwendig und unter hohem Zeitverlust zu beschaffenden Urkunden zu belasten. Die bislang behelfsweise eingesetzte Verwaltungspraxis der Eidesstattlichen Erklärung für das Nichtvorliegen ausländischer ausschlussrelevanter Verurteilungen soll daher zu allgemeinen Vorgehensweise werden. Dies soll auch für Personen mit maßgeblichem Einfluss gelten.
Zu Abs. 2: Außerdem sollen behördlich durch Validierung des österreichischen Strafregisters und der Finanzstrafkartei nur jene Personen geprüft werden, die sich aus dem zum Einschreiter gehörenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben; für alle anderen Fälle soll die Eidesstattliche Erklärung das Beweismittel der Regel sein.
Zu Abs. 3: Vergleichbar zu Abs. 2 soll für die Prüfung von Anbringen natürlicher Person dahingehend, ob die betreffende Person ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1994 trifft, eine analoge Prüfregel gelten. Dieser Ausschlussgrund erfasst die Beteiligung der Person mit maßgeblichem Einfluss an insolventen Rechtsträgern, deren Insolvenz mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist. Auch hier sollen nur jene Rechtsträger geprüft werden, zu denen der Einschreiter unmittelbar im Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister als Person eingetragen ist, und für anderen Fälle soll die Eidesstattliche Erklärung das Beweismittel der Regel sein.
Bei der aktuellen Verwaltungspraxis ist nicht hervorgekommen, dass das Beweismittel der Eidesstattlichen Erklärung von (zukünftigen) Gewerbetreibenden in relevanten Größenordnungen zur Abgabe falscher Erklärungen genutzt wird. Um allerdings keinen Anreiz zu zukünftigen Missbrauchsentwicklungen zu geben, werden rasche administrative Sicherungsmaßnahmen geschaffen, falls eine falsche Eidesstattliche Erklärung abgegeben wird; dies soll durch einen neuen Entziehungsgrund sowie einen neuen Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung erfolgen, der zwar zeitlich auf fünf Jahre befristet ist, von dem aber keine Nachsicht erteilt werden kann (Details siehe oben zu Z 1, 2 und 4 und unten zu Z 9 bis 13).
Zu § 344a:
Zu Abs. 1 und 2: An dieser Stelle soll der Fall geregelt werden, dass eine falsche Eidesstattliche Erklärung hervorgekommen ist, aber – aus welchen Gründen auch immer – das Gewerbe vorher beendet wird, ehe das Entziehungsverfahren abgeschlossen werden konnte. Ausgenommen werden soll aus naheliegenden Gründen der Endigungsgrund des Todes, da mit dem Tod ohnedies auch der Ausschlussgrund endet.
Kommt es daher zu einer Beendigung, wenn das Entziehungsverfahren bereits angemerkt ist, so endet die Berechtigung zwar, das Entziehungsverfahren ist aber als Feststellungsverfahren fortzuführen. Eine „Umgehungszurücklegung“ wird damit unmöglich.
Zu Abs. 3: Hier soll der Fall geregelt werden, bei dem die Behörde schon im Prüfverfahren vor Freigabe im GISA feststellt, dass eine falsche Eidesstattliche Erklärung abgegeben worden ist. An sich ist dann mit Untersagung der Gewerbeausübung vorzugehen, es kann dann aber kein Entziehungsverfahren mehr geführt werden, womit die handelnde Person aber auch dem Ausschlussgrund entkommen könnte. Dieser Möglichkeit soll ebenfalls durch eine gleichzeitig mit der Untersagung vorzunehmende bescheidmäßige Feststellung begegnet werden.
Zu Abs. 4: Im Falle, in dem ein Gewerbeausschlussgrund eine natürliche Person trifft, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 mit Aufforderung zur Entfernung vorzugehen. Es ist aber gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass in diesem Fall auch festgestellt wird, dass die zu entfernende Person den Ausschlussgrund der wahrheitswidrigen Eidesstattlichen Erklärung gesetzt hat, da sich ansonsten diese Person der Rechtsfolge des § 13 Abs. 8 entziehen könnte. Wird nämlich die Person auftragsgemäß entfernt, hat die Behörde keine Maßnahme der Feststellung zu Hand, und wird die Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 wegen Nichtentfernung entzogen, wäre dies keine Entziehung, die sich auf die Ausschlussgründe des § 13 Abs. 8 auswirken würde.
Es soll daher an dieser Stelle ein Feststellungbescheid gemeinsam mit der Aufforderung zur Entfernung vorgesehen werden, um hier keine unbeabsichtigte Lücke offen zu lassen.
Zu Z 8 (§§ 345 bis 349):
Die Umbezeichnung dient der Wahrung der korrekten fortlaufenden Buchstabierung der jeweiligen Paragraphenüberschriften. Überdies ist die Überschrift zu § 348 legistisch an den tatsächlichen Inhalt anzupassen, da es sich nicht mehr um ein Verfahren der Oberbehörde handelt.
Zu Z 9 (§ 363 Abs. 1a):
Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass bei nachträglichem Hervorkommen einer falschen Eidesstattlichen Erklärung kein Nichtigkeitsverfahren gemäß § 363 GewO 1994 zu führen ist, sondern das speziell für diese Fälle etablierte Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 7 GewO 1994.
Zu Z 10 bis 14 (§ 365a Abs. 1 Z 18 bis 20, § 365a Abs. 2 Z 12 und 13, § 365b Abs. 1 Z 15 bis 17, § 365b Abs. 2 Z 6 und 7, § 365e Abs. 1 zweiter und dritter Satz):
Zu §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1:
Zur Vollständigkeit der Datenerfassungskataloge betreffend GISA soll der bereits in § 87 Abs. 9 GewO 1994 geregelte Vermerk auch in §§ 365a und 365b aufgenommen werden.
Hierbei handelt es sich, wie etwa vergleichbar bei den Versicherungsvermittlern geregelt, um eine Information, die zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs erforderlich öffentlich sein muss.
Zu §§ 365a Abs. 2 und 365b Abs. 2:
Um gemäß § 13 Abs. 8 entstandene Ausschlussgründe für die Gewerbeverwaltung evident halten zu können, wird das Eintreten dieses Ausschlussgrundes zur jeweiligen Person im GISA zu vermerken sein. Diese Dateninformation soll von der Gewerbeverwaltung nach Ablauf von fünf Jahren, also unmittelbar, nachdem der Ausschlussgrund endet, vollständig zu entfernen sein, da diese Daten danach ihre Relevanz verloren haben und im Sinne des Grundsatzes der sparsamen Datenerfassung gemäß der DSGVO auch nicht mehr vorhanden sein sollen.
Die genannten Dateninformationen sollen den geschützten Dateninformationen zugeordnet werden. Es wird darüber von der Gewerbeverwaltung also nur Auskunft zu erteilen sein, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen kann. In der öffentlichen Online-Abfrage des GISA und in öffentlich für jedermann verfügbaren GISA-Auszügen wird diese Information nicht enthalten sein.
Die Bestimmung des § 365e Abs. 1 zweiter Satz ist eine Schutznorm in Bezug auf den unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, da nur durch Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden darf. Gleichzeitig bleibt dadurch die Norm des Art. 15 DSGVO unberührt, sodass das Auskunftsersuchen des Art. 15 DSGVO durch eine betroffene Person im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO an keine Voraussetzungen geknüpft ist.
Zu § 365e Abs. 1:
Das Vorhaben wird gleichzeitig dazu genutzt, die absolute Geheimhaltungspflicht der Kennzahl Unternehmerregister (KUR) auf den Status Auskunft bei begründetem Interesse zu ändern. Die absolute Geheimhaltungspflicht war ursprünglich vorgesehen worden, um garantiert zu vermeiden, dass mit dieser Zahl eine gläserne Rasterung eines Unternehmens über alle denkbaren Applikationen möglich wird. Es hat aber auch gleichzeitig dazu geführt, dass nicht nur Rasterung über das gesamte Internet vermieden wird, sondern auch Verwaltungsservices – zu deren Verfügbarkeit die KUR an sich geschaffen wurde - nicht unter Verwendung der KUR unter Einbeziehung des GISA angeboten werden können. Mit der beabsichtigten Einstufung auf Bekanntgabe bei begründetem Interesse werden beide Interessen, sowohl der Datenschutz als auch die Anbietbarkeit behördenvernetzter Services, geeignet berücksichtigt.
Zu Z 15 (§ 382 Abs. 104 bis 107):
Dient der Richtigstellung im Sinne einer zutreffenden Chronologie.
Zu Z 16 (§ 382 Abs. 108 und 109):
Zu Abs. 108:
Die vereinfachenden Begleitregelungen (zeitgemäße Beweisregeln und begleitende Sicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch der Beweisregeln) können sofort in Kraft treten, da diese Regelungen auch in bestehenden Verfahren nutzbar gemacht werden können und erheblich zur sofortigen Beschleunigung von Gewerbeverfahren beitragen.
Zu Abs. 109:
Die Bestimmungen, mit denen das Angebot der unmittelbaren elektronischen Eintragung im GISA umgesetzt wird, insbesondere die §§ 342 und 343, bedürfen einer entsprechenden Entwicklungszeit zur technischen Umsetzung im GISA sowie zur Vorbereitung der Behörden auf diese völlig neue Verfahrensform. Für diese Bestimmungen wird daher eine Legisvakanz bis 1. Jänner 2026 vorgesehen.