Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der vorliegende Entwurf beinhaltet sowohl die Novellierung des Bundesgesetzes über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz) als auch die Erlassung eines Bundesgesetzes, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot‑G).
Ziel gegenständlicher Gesetzesvorhaben ist es, die innerstaatlich notwendigen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu schaffen:
- Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2019/1020), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1,
- Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (im Folgenden: Verordnung (EU) 2016/1628), ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/992, ABl. Nr. L 169 vom 27.06.2022 S. 43.
Bei den angeführten EU-Verordnungen handelt es sich zwar um unmittelbar anwendbares Unionsrecht, jedoch ist es dennoch notwendig, einerseits bestehende Regelungen an den neuen unionsrechtlichen Rahmen anzugleichen und andererseits die entsprechend der EU-Verordnungen vorgegebenen Befugnisse und Durchsetzungsmaßnahmen jeweils den Marktüberwachungs- und Typgenehmigungsbehörden beizuordnen sowie unionsrechtlich vorgesehene Sanktionsregelungen aufzunehmen.
Insbesondere Marktüberwachungsbehörden sind heute aufgrund der immer größer werdenden Herausforderungen des globalen Marktes, komplexer werdender Lieferketten und einer stark zunehmenden Zahl an Importen außereuropäischer Produkte verstärkt gefordert, u.a. durch:
- einen massiv steigenden Online-Handel,
- die Prüfung technisch komplexer Produkte,
- das Erfordernis eines umfassenden technischen und rechtlichen Know-hows für unterschiedlichste Produktgruppen,
- die Abwicklung länderübergreifender Marktüberwachungsprozesse in Zusammenwirken mit verschiedenen nationalen und europäischen Behörden bzw. Stellen.
Aus diesem Grund wird mit gegenständlichem Vorhaben auch an die bereits mit BGBl. I Nr. 204/2022 in Kraft getretene Sammelnovelle mit der das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert wurden, angeknüpft und erfolgt im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) nunmehr die ergänzende Bündelung von Marktüberwachungs- und Typgenehmigungsagenden beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) für die Bereiche von druckführenden Geräten und Verbrennungsmotoren.
Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 werden beispielsweise Motorsägen, Rasenmäher, aber auch Großgeräte wie Baumaschinen erfasst. Der Anwendungsbereich der druckführenden Geräte umfasst beispielsweise Feuerlöscher, Druckkochtöpfe, Dampfkessel, chem. Reaktorbehälter (Richtlinie 2014/68/EU), Gasflaschen (Richtlinie 2010/35/EU), Druckluftbehälter (Richtlinie 2014/29/EU) oder Spraydosen (Richtlinie 75/324/EWG).
Mit der vorgesehenen Erweiterung des technischen Know-hows im BEV soll somit für ein breites Portfolio technischer Produkte eine effiziente und unionrechtskonforme Verfahrensabwicklung sichergestellt und die Effektivität der Marktüberwachung gesteigert werden.
Dieses Vorhaben der Bündelung dieser Marktüberwachungsagenden beim BEV wurde auch bereits auf Basis des Beschlusses der Landesamtsdirektorinnen- und Landesamtsdirektorenkonferenz (vgl. VSt‑6702/21 vom 3. Mai 2021, S. 9 f.) und der Konferenz der Wirtschaftsreferent/innen der Bundesländer (vom 2. Juli 2021, vgl. Resümee-Protokoll, S. 5 f) begrüßt und mit aktuellem Beschluss der Landeswirtschaftsreferent/innen vom 2. Juni 2023 die Änderung des Druckgerätegesetzes sowie die Erlassung eines Mot-G zur weiteren Bündelung von Vollzugsagenden aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV), nochmals als vordringlich bekräftigt.
Kompetenzen für spezifische Verbrennungsmotoren (wie z. B. Motoren der Klassen RLL, IWP, IWA, RLR), die in Binnenschiffe oder Schienenfahrzeuge eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, unterliegen dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), wodurch bestehende Synergien im BMK genützt werden und die Kompetenzen für verkehrstechnische Verbrennungsmotoren im BMK gebündelt angesiedelt sind. Für die übrigen, nicht verkehrstechnischen Motoren (d.h. z. B. für Verbrennungsmotoren in Kleingeräten wie Rasenmähern) ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.
Schiffe sowie spezifische Druckgeräte und Baugruppen, die speziell für den Einbau in Schiffe oder zu deren Antrieb bestimmt sind sowie einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Schiffen bestimmt sind, werden in Entsprechung der Art. 1 Abs. 2 lit. n der Richtlinie 2014/68/EU bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2014/29/EU aus dem Anwendungsbereich des Druckgerätegesetzes ausgenommen.
Das Vorhaben unterliegt nicht der Notifizierungspflicht technischer Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1. Der Entwurf orientiert sich an den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnungen (EU) 2016/1628 und (EU) 2019/1020. Er beinhaltet keinerlei Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für druckführende Geräte oder Verbrennungsmotoren und enthält auch keine Wettbewerbsbeschränkungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehene Bündelung der Vollzugsagenden betreffend die Marktüberwachung und Typgenehmigung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bringt eine Erleichterung der Verwaltung und eine Effizienzsteigerung. Dies ist aber mit einem erhöhten Bedarf an personellen Ressourcen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen verbunden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung des Druckgerätegesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen“), zur Erlassung des Mot-G auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 B‑VG fällt“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B‑VG.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient der notwendigen innerstaatlichen Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/1020 und die Verordnung (EU) 2016/1628.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des Druckgerätegesetzes)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis)
Bei Z 1 handelt es sich um die inhaltliche sowie redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses des Druckgerätegesetzes.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 5) – Geltungsbereich
Gehäuse für elektrische Schaltgeräte mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 unterliegen nicht den Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020.
Die Mängelmeldungspflicht der Konformitätsbewertungsstelle an die Marktüberwachungsbehörde gemäß Anlage II des Druckgerätegesetzes gemeinsam mit den Regelungen über die Aufstellung, Inbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung ist für druckführende Geräte nach § 3 Abs. 1 Z 5 ausreichend. Daher ist die Marktüberwachung für diesen Gerätetyp auszunehmen.
Die Mängelmeldungspflicht der Konformitätsbewertungsstelle an das BEV ist durch den unveränderten Verweis in § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 auch nach wie vor sichergestellt. Das BEV kann sodann nach § 40 Abs. 5 vorgehen.
Zu Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 4, § 8, § 42 Abs. 3, § 52, § 57 Abs. 1 Z 10, § 58, § 59, § 60, § 66 und § 67 Abs. 1 und 3)
Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wurde (Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022), ist eine Anpassung der Bezeichnungen der Bundesministerinnen und Bundesminister notwendig.
Zu Z 5 (§ 3 Abs. 5 Z 4) - Geltungsbereich
Vom Anwendungsbereich des Druckgerätegesetzes nicht erfasst werden Schiffe sowie nicht harmonisierte druckführende Geräte, die in Binnenschiffen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegen. Die Ausnahme betreffend Schiffe sowie Druckgeräte, Baugruppen und einfache Druckbehälter, die speziell für Schiffe bestimmt sind, ist in den Harmonisierungsrechtsvorschriften in Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2014/29/EU und in Art. 1 Abs. 2 lit. n der Richtlinie 2014/68/EU geregelt. Betroffen sind Schiffe in ihrer Gesamtheit sowie Druckgeräte gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, inklusive Rohrleitungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und einfache Druckbehälter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, die jeweils schiffsspezifischen technischen Vorschriften unterliegen, die von den technischen Vorschriften der Harmonisierungsrechtsvorschriften explizit abweichen.
Zu Z 6 (§ 4 Abs. 5) – Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung
Der Zusatz „internationale Übereinkommen“ bezieht sich konkret auf das ADR sowie auf die UNECE-Regelungen für Kraftgastanks nach § 3 Abs. 1 Z 4. Die für Z 4 einschlägigen UNECE-Verträge sind UNECE Nr. 110 (CNG & LNG), UNECE Nr. 67 (LPG) und UNECE Nr. 134 (Wasserstoff). In den internationalen Übereinkommen werden für die jeweiligen druckführenden Geräte einheitliche Bedingungen für die Genehmigung vorgegeben. Die Einhaltung dieser Bedingungen im dort sogenannten Genehmigungsverfahren kann gleichgesetzt werden mit einem Konformitätsbewertungsverfahren.
Zu Z 7 und 8 (§ 4 Abs. 7 und 8) – Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung
In den neuen § 4 Abs. 7 und 8 erfolgt eine inhaltliche Aufspaltung des ehemaligen Abs. 7, zumal dieser sowohl die unionsrechtlich vorgesehene Konformitätsvermutung umsetzte als auch für ortsbewegliche Druckgeräte die jeweiligen Sicherheitsanforderungen des ADR, RID und ADN anstelle der Abs. 2, 3 und 6 für anwendbar erklärte. Da für ortsbewegliche Druckgeräte in der entsprechenden Richtlinie 2010/35/EU keine Konformitätsvermutung vorgesehen ist, dient die vorgenommene Trennung insbesondere dem Missverständnis entgegenzutreten, dass bei ortsbeweglichen Druckgeräten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, eine Konformität mit den Sicherheitsanforderungen der europäischen Übereinkommen vermutet wird.
Der neue Absatz 8 erweitert zudem den Ziffernkatalog um die Z 4 und 7, da auch hier besondere Sicherheitsanforderungen anwendbar sind. Für Kraftgastanks nach § 3 Abs. 1 Z 4 sind dies jene nach den UNECE-Regelungen und für Gefäße und Tanks nach § 3 Abs. 1 Z 7 jene des ADR, RID oder ADN.
Zu Z 9 (§ 6 Abs. 4, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 5)
Bei Z 9 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Z 10 (§ 17, § 24 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 61, § 62, § 64 und § 67 Abs. 2)
Wie auch in Z 3 und 4 hat hier eine Anpassung der Bezeichnungen der Bundesministerinnen und Bundesminister aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 stattgefunden.
Zu Z 11 (§ 21 Abs. 2) – Betriebseigene Prüfdienste
Bei Z 11 handelt es sich um eine Anpassung der Bezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022.
Zu Z 12 (§ 24 Abs. 2) – Befugung
Bei Z 12 handelt es sich um eine Anpassung der Bezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022.
Zu Z 13 (§ 25) – Verordnungsermächtigung
Bei Z 13 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Z 14 (§ 26 Abs. 1) – Notifizierende Behörde
Bei Z 14 handelt es sich um eine Anpassung der Bezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022.
Zu Z 15 (§ 31 Abs. 2) – Änderung der Notifizierung
Es wurde zum Zwecke der Einheitlichkeit der Gesetzestexte die gleiche Formulierung bei den Änderungen der Notifizierungen verwendet wie in der Sammelnovelle mit der das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert wurde (BGBl. I Nr. 204/2022) (vgl. z. B. § 4 Abs. 5 MING).
Hinzu kommt die Verpflichtung der notifizierten Stelle, die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.
Zu Z 16 bis 18 (§ 37, § 38 und Anlage I Teil 2 Z 3) – Notifizierung von technischen Diensten und Verordnungsermächtigung
In Z 16 bis 18 hat ebenfalls eine Anpassung der Bezeichnungen der Bundesministerinnen und Bundesminister aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 stattgefunden.
Zu Z 19 (§ 39) - Marktüberwachungsbehörde und Zuständigkeit
Die Richtlinie 2010/35/EU für ortsbewegliche Druckgeräte schreibt abweichend zu den anderen EU-Harmonisierungsvorschriften eine Marktüberwachung über den gesamten Lebenszyklus vor. Aus diesem Grund werden die Regelungen über die Marktüberwachung während der Betriebsphase ausschließlich auf den Bereich ortsbeweglicher Druckgeräte beschränkt.
Unter den Aspekten der Marktüberwachung sind Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, Schutzklauselverfahren der Europäischen Union, Verfahren für konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen und Verfahren bei einer formalen Nichtkonformität zu verstehen.
Auf Grund eines einheitlichen Verfahrensablaufs wird nicht zwischen druckführenden Geräten, die unter die europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen und allen anderen dem Geltungsbereich gemäß § 39 Abs. 1 unterliegenden druckführenden Geräten unterschieden. Die Marktüberwachungsbehörde hat gegebenenfalls die im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle oder im Genehmigungsverfahren die Genehmigungsbehörde zu unterrichten.
Die bisher der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 zugeteilten Aufgaben werden nun, wegen des Wegfalls der koordinierenden Stelle, von der jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörde (Abs. 2) bzw. der zentralen Verbindungsstelle, jeweils im unionsrechtlich vorgesehenen Umfang der Verordnung (EU) 2019/1020, wahrgenommen (z. B. die Koordinierungsaufgaben der Marktüberwachungsbehörden in den Sitzungen der ADCOs nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2019/1020). In § 53a des Maß- und Eichgesetzes (MEG) wird das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Wahrnehmung der Aufgaben als zentrale Verbindungsstelle Österreichs im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegt.
In Abs. 2 wird das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als zuständige Marktüberwachungsbehörde bestimmt sowie die bereits bestehende Regelung beibehalten, dass für druckführende Geräte im Bereich von Eisenbahnen die Marktüberwachung der nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörde obliegt.
Abs. 3 und 4 regeln die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und der Marktüberwachungsbehörde. Es wird dazu auf Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 verwiesen, in dem die Regelungen zur Kooperation der zuständigen nationalen Behörden und nähere Details zur Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten haben hierbei die Behörden zu benennen, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständig sind, sowie alle anderen Behörden, die nach nationalem Recht für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind. Diese Aufgaben werden in Österreich durch das Zollamt Österreich wahrgenommen. In diesem Zusammenhang wird das Zollamt Österreich auch ausdrücklich ermächtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung personenbezogene Daten an die Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln.
Zu Z 20 (§ 40) – Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wurde in den marktüberwachungsrelevanten Belangen durch die Regelungen in der Verordnung (EU) 2019/1020 geändert und es erfolgt daher auch im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens eine entsprechende Anpassung an die unionsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Überprüfungen, Befugnisse und zu treffender Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde.
In der Verordnung (EU) 2019/1020 wurden die unionsrechtlichen Vorgaben zur Marktüberwachung im Vergleich zu den bisher in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltenen Vorschriften weiter verdichtet und ausgebaut, sodass sich die Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen nunmehr direkt aus der Verordnung (EU) 2019/1020 ergeben und als solche bereits unmittelbar anwendbar sind. Dem nationalen Gesetzgeber obliegt es dagegen die behördlichen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen und Details des nationalen Verwaltungsverfahrensrechts zu den unionsrechtlich determinierten Befugnissen und Maßnahmen festzulegen.
Es wird folglich in § 40 Abs. 2 festgelegt, dass die Marktüberwachungsbehörde über alle Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 verfügt. Die Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Verhängung von Sanktionen wird hier nicht angeführt, da diese Befugnis gemäß Abs. 6 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zukommt.
§ 40 Abs. 3 regelt wann geeignete Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde zu treffen sind, wenn ein druckführendes Gerät wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, dieses nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, oder damit ein ernstes Risiko verbunden ist. Abs. 4 befugt die Marktüberwachungsbehörde zu Sofortmaßnahmen bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit. Abs. 5 verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde auch Mängelmeldungen zu druckführenden Geräten von Dritten nachzugehen und auf Grund dessen Maßnahmen zu ergreifen.
§ 40 Abs. 6 regelt die Zuständigkeit zur Verhängung von Sanktionen nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020. Diese Befugnis kommt demnach der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als anderer Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu, die bei einem entsprechenden Verdacht der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 68 von dieser verständigt wird. Gleichzeitig wird der Marktüberwachungsbehörde jedoch die Aufgabe des Beratens statt Strafens im Sinne des § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, übertragen, wobei aber eine doppelte Prüfung ausgeschlossen sein soll. Erhält die Bezirksverwaltungsbehörde daher von der Marktüberwachungsbehörde eine Verständigung, so soll die Bezirksverwaltungsbehörde nicht nochmals prüfen, ob sie ihrerseits eine Beratung durchführen muss.
§ 40 Abs. 7 regelt die Zuständigkeit zur Setzung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) 2019/1020. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnisse zielen darauf ab, auch im digitalen Umfeld effektive Durchsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten und umfassen die Aufforderung zur Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle oder zur ausdrücklichen Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, sowie die Anordnung, den Zugang zur entsprechenden Online-Schnittstelle einzuschränken. Eine Online-Schnittstelle ist nach Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) 2019/1020 zufolge „eine Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, die von einem Wirtschaftsakteur oder in dessen Auftrag betrieben wird und dazu dient, Endnutzern die Produkte des Wirtschaftsakteurs zugänglich zu machen“.
Den Befugnissen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) 2019/1020 ist gemein, dass erst dann von ihnen Gebrauch gemacht werden darf, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ein ernstes Risiko, das von dem Produkt ausgeht, zu beseitigen. Zudem sind die einzelnen Befugnisse auch in sich hierarchisch angeordnet, sodass die Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft anzuweisen, den Zugang zu der betroffenen Online-Schnittstelle einzuschränken, erst dann zur Anwendung kommt, wenn eine Aufforderung nach sublit. i leg. cit. zur Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle oder zur ausdrücklichen Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, nicht befolgt wurde. Während als Adressaten der von der Behörde auszuübenden Befugnis nach sublit. ii leg. cit. die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft genannt sind, ist die Befugnis der Behörde nach sublit. i leg. cit. adressatenoffen formuliert. Das hierarchische Verständnis, das den Befugnissen nach lit. k leg. cit. insgesamt innewohnt, macht es jedoch notwendig, dass in der Regel der verantwortliche Wirtschaftsakteur erster Adressat sein wird, bevor ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einbezogen wird.
Nur in Fällen, in denen der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht greifbar ist, weil seine Identität oder sein Aufenthalt unbekannt ist und von der Behörde auch nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, kann die Marktüberwachungsbehörde an einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 herantreten.
Die Befugnis gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 wird nicht von der Marktüberwachungsbehörde selbst ausgeübt, sondern erfolgt durch die Telekom-Control-Kommission, an die von der Marktüberwachungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. Eine Anweisung durch die Telekom-Control-Kommission, den Zugang zu einer Online Schnittstelle einzuschränken, kann von dieser nur dann erfolgen, wenn zuvor ein Wirtschaftsakteur oder ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft der Anordnung der Marktüberwachungsbehörde nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
§ 40 Abs. 8 führt eine Regelung zur Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein. Die Marktüberwachungsbehörde kann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsetzung ihrer Befugnisse im Rahmen der Marktüberwachung (z. B. zur Durchsetzung von Betretungsrechten nach Art. 14 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2019/1020) hinzuziehen, sofern sich dies im Einzelfall zur Sicherung der Marktüberwachungskontrollbefugnisse als notwendig erweist. Es wird davon ausgegangen, dass von dieser Bestimmung nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird.
§ 40 Abs. 9 enthält eine Regelung zur Kostentragung. Mit dieser Regelung wird gleichzeitig von der Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 Gebrauch gemacht, wonach es den Mitgliedstaaten freisteht, ihre Marktüberwachungsbehörden zu ermächtigen, von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren die Erstattung der Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Fällen von Nichtkonformität zu verlangen. In § 40 Abs. 9 wird daher verankert, dass der Wirtschaftsakteur in Fällen einer Nichtkonformität eines Produktes mit den Anforderungen nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften bzw. ihren nationalen Umsetzungen mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten zu verpflichten ist. Darüber hinaus wird verankert, dass der Wirtschaftsakteur, in Fällen in denen die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des § 40 Abs. 7 tätig wird, mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten ist. Nach den bisherigen Erfahrungen und auf Grund interner Kalkulationswerte der Regulierungsbehörde verursacht ein solches Verfahren (Befassung der TKK inkl. interner Vorbereitungsarbeiten durch eine Juristin bzw. einen Juristen, eine Assistenzkraft sowie gegebenenfalls eine Technikerin bzw. einen Techniker der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) einen durchschnittlichen Gesamtaufwand im Ausmaß von 2 000 Euro. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die vom Wirtschaftsakteur entrichteten Verfahrenskosten fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und reduzieren den Gesamtaufwand. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. In den Fällen des § 40 Abs. 7, in denen die Identität oder der Aufenthalt des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, werden diesen von der Telekom-Control-Kommission keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Dies gilt auch für den Fall, dass im Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission keine Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 angeordnet werden. Kann der Verfahrensaufwand nicht nach § 40 Abs. 9 einbringlich gemacht werden, so ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
§ 40 Abs. 10 enthält die Regelung zum Umgang mit im Rahmen der Marktüberwachung entnommenen Proben und zur Möglichkeit einer Entschädigung des Wirtschaftsakteurs in diesen Fällen und den Voraussetzungen für eine solche Entschädigung. Der vorher verwendete Begriff „Eigentümer und Betreiber“ wurde durch „Wirtschaftsakteur“ ersetzt und damit an die neueren EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften und die Verordnung (EU) 2019/1020 angepasst. Wird die Nichtkonformität des Produktes festgestellt, entfällt in Fortschreibung der auch hinter den in § 40 Abs. 9 verankerten Kostentragungsregeln stehenden Ratio die Entschädigung entsprechend.
§ 40 Abs. 11 enthält die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterlagen und Auskünfte von befugten und notifizierten Stellen, die in Konformitätsbewertungsverfahren für druckführende Geräte tätig waren oder tätig sind, anzufordern.
Mit § 40 Abs. 12 wird ausdrücklich verankert, dass die Marktüberwachungsbehörde befugt ist, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen und gleichzeitig festgelegt, dass die entsprechenden Unterlagen in deutscher Sprache beizubringen sind. Davon umfasst ist auch die Konformitätserklärung, die daher nach dieser Bestimmung ebenso von den Wirtschaftsakteuren in deutscher Sprache beizubringen ist. Diese neu aufgenommene Regelung ist in anderen harmonisierten Bereichen bereits bestehendes Recht (§ 7 Abs. 11 MING).
§ 40 Abs. 13 legt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für Schutzklauselverfahren fest. Schutzklauselverfahren sind in Art. 41 der Richtlinie 2014/68/EU, Art. 31 der Richtlinie 2010/35/EU und Art. 36 der Richtlinie 2014/29/EU für die jeweiligen druckführenden Geräte geregelt.
Aus § 40 Abs. 14 ergibt sich eine jährliche Berichtspflicht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten im Rahmen ihrer Tätigkeit.
Zu Z 21 (§ 40a) – Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
Art. 19 und 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 enthalten die Bestimmungen zu Verfahren im Fall von Produkten, mit welchen ein ernstes Risiko verbunden ist. Die Bestimmungen ersetzen Art. 19 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Entsprechend § 40a erfolgt der Informationsfluss im Zusammenhang von RAPEX-Meldungen hinsichtlich druckführenden Geräten, die ein ernstes Risiko darstellen, von der Marktüberwachungsbehörde an den zuständigen nationalen Kontaktpunkt für RAPEX.
Nationaler Kontaktpunkt ist gemäß Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Zu Z 22 (§ 41 Abs. 1 Z 3) – Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
Der letzte Satz des § 41 Abs. 1 Z 3 wurde gestrichen, da die in den § 40 Abs. 1 und 2 getroffene Unterscheidung zwischen unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte und nicht unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte aufgehoben wird und es sich nunmehr um eine redundante Feststellung handelt, dass bei druckführenden Geräten im Unionsanwendungsbereich die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 zu berücksichtigen sind.
Zu Z 23 (§ 41 Abs. 2) – Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
Für die harmonisierten druckführenden Geräte ist die Meldung an die Europäische Kommission in den Harmonisierungsvorschriften vorgeschrieben. Für alle anderen druckführenden Geräte des Geltungsbereichs des Druckgerätegesetzes ist es aber auch sinnvoll, den bewährten Weg der Informationsweitergabe innerhalb der Europäischen Union zu verfolgen. Daher wird die Europäische Kommission von der Marktüberwachungsbehörde über alle Nichtkonformitäten von druckführenden Geräten unterrichtet, um der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Information über Mängel von druckführenden Geräten auch international nachzukommen.
Zu Z 24 und 25 (§ 41 Abs. 4 und § 41 Abs. 5) – Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
Bei den Z 24 und 25 handelt es sich um redaktionelle Korrekturen.
Zu Z 26 (§ 41 Abs. 6) – Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
Die Änderung von zwei Monaten auf drei Monate für die Frist bis eine durch die Marktüberwachungsbehörde gesetzte Maßnahme vor der Europäischen Kommission als gerechtfertigt gilt wurde an die Fristen in Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2014/68/EU und Art. 35 Abs. 7 der Richtlinie 2014/29/EU angepasst.
Zu Z 27 und 28 (§ 41 Abs. 7, § 42 Abs. 1 und 2) – Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist und Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 41 Abs. 7 legt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für Maßnahmen innerhalb von Schutzklauselverfahren, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union initiiert wurden, fest. Schutzklauselverfahren sind in Art. 41 der Richtlinie 2014/68/EU, Art. 31 der Richtlinie 2010/35/EU und Art. 36 der Richtlinie 2014/29/EU für die jeweiligen druckführenden Geräte geregelt. Die Regelungen wurden dahingehend angepasst, dass die „koordinierende Stelle“ durch Marktüberwachungsbehörde ersetzt worden ist.
Zu Z 29 (§ 43 Abs. 1) – Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen
Wegen des Wegfalls der koordinierenden Stelle nach § 39 Abs. 6 werden deren bisherige Aufgaben im § 43 von der jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach dem neuen § 39 Abs. 2 wahrgenommen (siehe auch Erl. zu Z 19).
Zu Z 30 und 31 (§ 43 Abs. 3 und 4, § 44 Abs. 1) – Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen und Formale Nichtkonformität
Bei den Z 32 und 33 handelt es sich um redaktionelle Korrekturen.
Zu Z 32 und 33 (§ 44 Abs. 1 Z 6, 7 und 8) – Formale Nichtkonformität
Die neue Z 6 in § 44 Abs. 1 setzt Art. 38 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2014/29/EU und Art. 43 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2014/68/EU um, wonach eine formale Nichtkonformität vorliegt, wenn die in § 9 Abs. 7 oder § 11 Abs. 4 genannten Angaben fehlen bzw. falsch oder unvollständig sind.
§ 44 Abs. 1 Z 7 dient sodann der Umsetzung des Art. 38 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2014/29/EU und Art. 43 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2014/68/EU, worin festgelegt wird, dass der Tatbestand der formalen Nichtkonformität erfüllt ist, wenn eine andere Verwaltungsanforderung nach § 9 oder § 11 als jene in § 44 Abs. 1 Z 6 missachtet wurde.
§ 44 Abs. 1 Z 8 dient schließlich der Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2010/35/EU. Eine formale Nichtkonformität liegt demnach vor, wenn druckführende Geräte nach § 3 Abs. 1 Z 2 die formalen Anforderungen in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen nach § 8 nicht erfüllen.
Zu Z 34 (§ 44 Abs. 2) – Formale Nichtkonformität
Bei Z 36 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Z 35 (§ 45) – Verordnungsermächtigung
Die Verordnungsermächtigung dient in erster Linie als Rechtsbasis für jene Verordnungen, die derzeit gemäß § 72 als Bundesgesetz weitergelten, zur gegebenen Zeit aber neu als Verordnungen zum Druckgerätegesetz erlassen werden. Zur Durchführung der Marktüberwachung können z. B. auch generelle Verbote für das Inverkehrbringen von bestimmten nichtkonformen Druckgeräten oder Verbote für den Betrieb von nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräten erlassen werden, bei denen beispielsweise die beteiligten Wirtschaftsakteure bzw. die Betreiber unbekannt sind. Die Verordnungsermächtigung aus dem bisherigen § 39 Abs. 8 wurde in § 45 integriert.
Zu Z 36 (§ 57 Abs. 1 Z 10 und Anlage I Teil 2 Z 2 und 4) – Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion
Hier hat abermals eine Anpassung der Bezeichnungen der Bundesministerinnen und Bundesminister aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 stattgefunden.
Zu Z 37 (§ 63) – Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat
Die Änderung beinhalten die Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/515 über die Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.
Zu Z 38 (§ 68) – Strafbestimmungen
Die Befugnis Sanktionen zu verhängen kommt laut § 40 Abs. 6 und § 68 Abs. 2 nur der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu, die bei einem entsprechenden Verdacht der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 68 von dieser verständigt wird. Daher wurde die Marktüberwachungsbehörde als zuständige Behörde zur Vorschreibung von Geldstrafen aus den bisherigen Regelungen entfernt.
Die bisherige Strafbestimmung in § 68 Z 2 lit. c bei Missachtung von Behördenauflagen wurde auf Grund der Einführung mehrerer neuer Wirtschaftsakteure durch die Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber den bisher angeführten Betreibern und Eigentümern in § 68 Abs. 1 Z 2 lit. b auf alle Wirtschaftsakteure ausgedehnt.
In Abs. 1 Z 1 lit. f wurde der Tatbestand der rechtswidrigen Bereitstellung von druckführenden Geräten auf dem Markt insofern erweitert, als nun nicht mehr nur das Vergehen der formalen Nichtkonformität tatbestandsmäßig ist. Neu hinzugekommen ist Abs. 1 Z 1 lit. g als Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen die Verordnung (EU) 2019/1020, die auch mit dieser Novelle umgesetzt wird. Die Beschwerdelegitimation des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörde wurde auf die marktüberwachungsrelevanten Tatbestände, somit auf Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, f und g sowie Z 2 lit. b und c, eingeschränkt.
Zu Z 39 (§ 68a) – Evaluierung
Die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission nach § 40 Abs. 7 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie die Telekom-Control-Kommission soll § 68a zufolge nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes evaluiert werden.
Aufgrund der Ausgestaltung dieser Befugnisse als Ultima-Ratio-Maßnahmen und der umfangreichen anderen möglichen Marktüberwachungsmaßnahmen ist derzeit nur von einer geringen Inanspruchnahme des Verfahrens vor der Telekom-Control-Kommission auszugehen.
Zu Z 40 (§ 69) – Vollziehung
§ 69 enthält die Vollziehungsregelung unter Berücksichtigung jeweils betroffener Bundesministerinnen bzw. Bundesministern.
Zu Z 41 (§ 70 Abs. 3 und 4) – Inkrafttreten
§ 70 Abs. 3 regelt das Inkrafttreten der mit diesem Bundesgesetz novellierten Bestimmungen. § 70 Abs. 4 enthält eine Übergangsregelung hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängigen Verfahren. Für diese Verfahren soll die bisher als Marktüberwachungsbehörde zuständige Behörde weiterhin zuständig bleiben, während das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erst für nach dem Inkrafttreten neu anhängige Verfahren als Marktüberwachungsbehörde zuständig sein soll.
Zu Z 42 (§ 72) – Weitergeltungen
Die Weitergeltungen wurden, um die Verordnungen die bereits aufgehoben, oder durch andere ersetzt worden sind, bereinigt. Die Absätze des § 72 wurden wegen des in Z 41 vorgenommenen Entfalls von vier Absätzen zur Vermeidung von Lücken und zur Übersichtlichkeit neu nummeriert.
Zu Z 43 (§ 72 Abs. 7) – Weitergeltungen
Der § 72 Abs. 7 nach neuer Nummerierung korrigiert den Verweis auf die §§ 8 und 52, weil es sich bei der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern, BGBl. II Nr. 136/2012, um keine „Verbotsverordnung“ nach § 39 Abs. 6 handelt, sondern um eine Verordnung, die nähere Bestimmungen über die Überwachung und den Betrieb von Flüssiggas-Umbaubehälter vorschreibt. Eine sie ersetzende Verordnung kommt nur nach § 8 oder § 52 in Betracht.
Zu Z 44 (§ 72 Abs. 8) – Weitergeltungen
Der § 72 Abs. 8 nach neuer Nummerierung korrigiert den Verweis auf den § 45, da die Verordnungsermächtigung für „Verbotsverordnungen“ nach § 39 Abs. 6 nunmehr von § 45 gedeckt ist.
Zu Art. 2 (Erlassung des Mot-G)
Zu § 1 – Gegenstand
In diesem Bundesgesetz werden die zuständigen Genehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden für unter die Verordnung (EU) 2016/1628 fallende Verbrennungsmotoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, festgelegt. Weiters werden nähere Regelungen hinsichtlich der Marktüberwachung gegenständlicher Verbrennungsmotoren getroffen und Strafbestimmungen wegen der in der Verordnung (EU) 2016/1628 angeführten Verstöße und des Zuwiderhandelns gegen behördlich getroffene Anordnungen erlassen.
Zu § 2 – Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes wird durch die Verordnung (EU) 2016/1628 und die aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission definiert.
Zugehörige delegierte Rechtsakte sind unter anderem die delegierte Verordnung (EU) 2017/654 hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die delegierte Verordnung (EU) 2017/655 im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628.
Zu § 3 – Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wird im Rahmen des Geltungsbereiches (§ 2) als Typgenehmigungsbehörde für diese EU-Rechtsakte festgelegt. Dies gilt auch für Genehmigungen gemäß den Art. 34, 58 und 61 der Verordnung (EU) 2016/1628. Vom Begriff der Genehmigungsbehörde gemäß Art. 3 Z 55 dieser Verordnung sind Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehrbringen von Verbrennungsmotoren, die nicht den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen, nicht umfasst. Solche Genehmigungen sind keine EU-Typgenehmigungen im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 leg. cit. und werden daher hier ausdrücklich genannt. Für Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, fungiert die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Typgenehmigungsbehörde bzw. als zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen.
In Abs. 3 wird festgelegt, dass anfallende Kosten im EU-Typgenehmigungsverfahren vom Antragsteller zu tragen sind. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Gutachten des technischen Dienstes sowie für Dienstreisen ins Ausland gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 kann ein Antrag auf Erteilung einer EU-Typgenehmigung in jedem Mitgliedstaat gestellt werden. Bei Herstellern, die keinen Sitz in Österreich haben, können im Zusammenhang mit der Erteilung – und im Besonderen bei der Entziehung – von Typgenehmigungen Probleme hinsichtlich einer nachvollziehbaren und rechtssicheren Zustellung auftreten. Mit der Verpflichtung zur Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten sollen diesbezügliche Probleme vermieden werden. Eine besondere Benachteiligung von Wirtschaftsteilnehmern, die keinen Sitz in Österreich haben, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer keinen Zustellungsbevollmächtigten nennen will, ist es ihm freigestellt, den Antrag in einem anderen Mitgliedstaat zu stellen.
Zu § 4 – Zuständigkeit für die Marktüberwachung
In Abs. 1 wird das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) als Marktüberwachungsbehörde festgelegt. Mit diesem Schritt wird der Marktüberwachungsvollzug, der bereits für eine breite Palette unterschiedlichster technischer Produkte aufgrund der Sammelnovelle, mit welcher das MING, das ETG 1992, die GewO 1994 sowie das UWG geändert wurden, um jene gegenständlichen Verbrennungsmotoren ergänzt und die Vollzugskompetenz beim BEV gebündelt. Mit dem gebündelten Marktüberwachungsvollzug beim BEV wird eine effiziente und unionsrechtskonforme Marktüberwachung sichergestellt.
Im spezifischen Bereich von Binnenschiffen und Eisenbahnfahrzeugen wird in Abs. 2 für die bessere Nutzung bestehender Synergien als zuständige Marktüberwachungsbehörde für Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt. Der Verkehr dieser Fahrzeuge wird von den Schifffahrtsaufsichten und der obersten Eisenbahnbehörde überwacht, welche jeweils im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) angesiedelt sind.
Abs. 3 und 4 regeln die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und der Marktüberwachungsbehörde und es wird dazu auf Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 verwiesen, in dem die Regelungen zur Kooperation der zuständigen nationalen Behörden und nähere Details zur Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten haben hierbei die Behörden zu benennen, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständig sind, sowie alle anderen Behörden, die nach nationalem Recht für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind. Diese Aufgaben werden in Österreich durch das Zollamt Österreich wahrgenommen. In diesem Zusammenhang wird das Zollamt Österreich auch ausdrücklich ermächtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung personenbezogene Daten an die Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln.
Zu § 5 – Zuständigkeit für die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten
Art. 3 Z 56 der Verordnung (EU) 2016/1628 definiert den Begriff „technischer Dienst“ als eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, oder die Genehmigungsbehörde selbst in eigener Wahrnehmung dieser Funktionen.
Gemäß Artikel 47 leg. cit. ist ein technischer Dienst von der Genehmigungsbehörde zu benennen und hat die Anforderungen der Absätze 2 bis 9 dieses Artikels zu erfüllen.
Die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten erfolgt somit in Entsprechung von § 3 Abs. 1 und 2 durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder im Fall der Benennung von technischen Diensten, die mit der Prüfung von Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, beauftragt werden, durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Zu § 6 – Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen
Gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1628 haben die Mitgliedstaaten die Marktüberwachung und die Kontrolle von auf dem Markt befindlichen Verbrennungsmotoren gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu organisieren und durchzuführen. Zwischenzeitig wurde die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 jedoch in den marktüberwachungsrelevanten Belangen aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1020 geändert und erfolgt daher auch im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens eine entsprechende Anpassung an die neuen unionsrechtlichen Bestimmungen.
Diesbezüglich wird in § 6 Abs. 1 bei den Marktüberwachungsmaßnahmen auch an diese beiden unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakte entsprechend angeknüpft. Die Kontrollbefugnisse erstrecken sich von der Prüfung formaler Anforderungen, wie z. B. dem Vorhandensein der in Art. 15 oder 32 ff der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgeschriebenen Kennzeichnungen und/oder der Prüfung von Unterlagen bis hin zu Laborprüfungen.
In der Verordnung (EU) 2019/1020 wurden die unionsrechtlichen Vorgaben zur Marktüberwachung im Vergleich zu den bisher in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltenen Vorschriften weiter verdichtet und ausgebaut, sodass sich die Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen nunmehr direkt aus der Verordnung (EU) 2019/1020 ergeben und als solche bereits unmittelbar anwendbar sind. Dem nationalen Gesetzgeber obliegt es dagegen die behördlichen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen und Details des nationalen Verwaltungsverfahrensrechts zu den unionsrechtlich determinierten Befugnissen und Maßnahmen festzulegen.
Es wird folglich in § 6 Abs. 2 festgelegt, dass die Marktüberwachungsbehörde über alle Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 verfügt. Die Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Verhängung von Sanktionen wird hier nicht angeführt, da diese Befugnis gemäß Abs. 5 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zukommt.
Die Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Anweisung von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft zur Einschränkung des Zugangs zu Online-Schnittstellen wird ebenfalls nicht genannt, da diese Befugnis gemäß Abs. 6 der Telekom-Control-Kommission zukommt.
In § 6 Abs. 3 wird festgelegt, dass die Marktüberwachungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen hat.
§ 6 Abs. 4 regelt wann die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen durch unmittelbares verwaltungsrechtliches Handeln (abweichend von Abs. 3) auch vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle getroffen werden können.
§ 6 Abs. 5 regelt die Zuständigkeit zur Verhängung von Sanktionen nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020. Diese Befugnis kommt demnach der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als anderer Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu, die bei einem entsprechenden Verdacht der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 9 von dieser verständigt wird. Gleichzeitig wird der Marktüberwachungsbehörde jedoch die Aufgabe des Beratens statt Strafens im Sinne des § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, übertragen, wobei aber eine doppelte Prüfung ausgeschlossen sein soll. Erhält die Bezirksverwaltungsbehörde daher von der Marktüberwachungsbehörde eine Verständigung, so soll die Bezirksverwaltungsbehörde nicht nochmals prüfen, ob sie ihrerseits eine Beratung durchführen muss.
§ 6 Abs. 6 regelt die Zuständigkeit zur Setzung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) 2019/1020. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnisse zielen darauf ab, auch im digitalen Umfeld effektive Durchsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten und umfassen die Aufforderung zur Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle oder zur ausdrücklichen Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, sowie die Anordnung, den Zugang zur entsprechenden Online-Schnittstelle einzuschränken. Eine Online-Schnittstelle ist Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) 2019/1020 zufolge „eine Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, die von einem Wirtschaftsakteur oder in dessen Auftrag betrieben wird und dazu dient, Endnutzern die Produkte des Wirtschaftsakteurs zugänglich zu machen“.
Den Befugnissen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) 2019/1020 ist gemein, dass erst dann von ihnen Gebrauch gemacht werden darf, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ein ernstes Risiko, das von dem Produkt ausgeht, zu beseitigen. Zudem sind die einzelnen Befugnisse auch in sich hierarchisch angeordnet, sodass die Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft anzuweisen, den Zugang zu der betroffenen Online-Schnittstelle einzuschränken, erst dann zur Anwendung kommt, wenn eine Aufforderung nach sublit. i leg. cit. zur Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle oder zur ausdrücklichen Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, nicht befolgt wurde. Während als Adressaten der von der Behörde auszuübenden Befugnis nach sublit. ii leg. cit. die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft genannt sind, ist die Befugnis der Behörde nach sublit. i leg. cit. adressatenoffen formuliert. Das hierarchische Verständnis, das den Befugnissen nach lit. k leg. cit. insgesamt innewohnt, macht es jedoch notwendig, dass in der Regel der verantwortliche Wirtschaftsakteur erster Adressat sein wird, bevor ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einbezogen wird.
Nur in Fällen, in denen der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht greifbar ist, weil seine Identität oder sein Aufenthalt unbekannt ist und von der Behörde auch nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, kann die Marktüberwachungsbehörde an einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 herantreten.
Die Befugnis gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 wird nicht von der Marktüberwachungsbehörde selbst ausgeübt, sondern erfolgt durch die Telekom-Control-Kommission, an die von der Marktüberwachungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. Eine Anweisung durch die Telekom-Control-Kommission, den Zugang zu einer Online Schnittstelle einzuschränken, kann von dieser nur dann erfolgen, wenn zuvor ein Wirtschaftsakteur oder ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft der Anordnung der Marktüberwachungsbehörde nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
§ 6 Abs. 7 führt eine Regelung zur Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein. Die Marktüberwachungsbehörde kann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsetzung ihrer Befugnisse im Rahmen der Marktüberwachung (z. B. zur Durchsetzung von Betretungsrechten nach Art. 14 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2019/1020) hinzuziehen, sofern sich dies im Einzelfall zur Sicherung der Marktüberwachungskontrollbefugnisse als notwendig erweist. Es wird davon ausgegangen, dass von dieser Bestimmung nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird.
§ 6 Abs. 8 enthält eine Regelung zur Kostentragung. Mit dieser Regelung wird gleichzeitig von der Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 Gebrauch gemacht, wonach es den Mitgliedstaaten freisteht, ihre Marktüberwachungsbehörden zu ermächtigen von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren die Erstattung der Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Fällen von Nichtkonformität zu verlangen. In § 6 Abs. 8 wird daher verankert, dass der Wirtschaftsakteur in Fällen einer Nichtkonformität eines Produktes mit den Anforderungen nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften bzw. ihren nationalen Umsetzungen mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten zu verpflichten ist. Darüber hinaus wird verankert, dass der Wirtschaftsakteur, in Fällen in denen die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des § 6 Abs. 6 tätig wird, mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten ist. Nach den bisherigen Erfahrungen und auf Grund interner Kalkulationswerte der Regulierungsbehörde verursacht ein solches Verfahren (Befassung der TKK inkl. interner Vorbereitungsarbeiten durch eine Juristin bzw. einen Juristen, eine Assistenzkraft sowie gegebenenfalls eine Technikerin bzw. einen Techniker der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) einen durchschnittlichen Gesamtaufwand im Ausmaß von 2 000 Euro. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die vom Wirtschaftsakteur entrichteten Verfahrenskosten fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und reduzieren den Gesamtaufwand. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. In den Fällen des § 6 Abs. 6, in denen die Identität oder der Aufenthalt des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, werden diesen von der Telekom-Control-Kommission keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Dies gilt auch für den Fall, dass im Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission keine Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 angeordnet werden. Kann der Verfahrensaufwand nicht nach § 6 Abs. 8 einbringlich gemacht werden, so ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
§ 6 Abs. 9 enthält die Regelung zum Umgang mit im Rahmen der Marktüberwachung entnommenen Proben und zur Möglichkeit einer Entschädigung des Wirtschaftsakteurs in diesen Fällen und den Voraussetzungen für eine solche Entschädigung. Wird die Nichtkonformität des Produktes festgestellt, entfällt in Fortschreibung der auch hinter den in § 6 Abs. 8 verankerten Kostentragungsregeln stehenden Ratio die Entschädigung entsprechend.
§ 6 Abs. 10 enthält die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterlagen und Auskünfte von der Genehmigungsbehörde oder auch von den technischen Diensten anzufordern, sollte ein solcher nach § 8 benannt worden sein.
Mit § 6 Abs. 11 wird ausdrücklich verankert, dass die Marktüberwachungsbehörde befugt ist, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Verbrennungsmotors erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen und wird gleichzeitig festgelegt, dass die entsprechenden Unterlagen in deutscher Sprache beizubringen sind.
Aus § 6 Abs. 12 ergibt sich eine jährliche Berichtspflicht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten im Rahmen ihrer Tätigkeit.
Zu § 7 – Daten- und Informationsaustausch
Art. 19 und 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 enthalten die Bestimmungen zu Verfahren im Fall von Produkten, mit welchen ein ernstes Risiko verbunden ist. Die Bestimmungen ersetzen Art. 19 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Entsprechend § 7 erfolgt der Informationsfluss im Zusammenhang von RAPEX-Meldungen hinsichtlich Verbrennungsmotoren, die ein ernstes Risiko darstellen, von der Marktüberwachungsbehörde an den zuständigen nationalen Kontaktpunkt für RAPEX.
Nationaler Kontaktpunkt ist gemäß Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Zu § 8 – Benennung von technischen Diensten, Benennungsverfahren
Die Verordnung (EU) 2016/1628 sieht in Art. 47 die Benennung von technischen Diensten durch die Genehmigungsbehörde entsprechend ihrer Zuständigkeitsbereiche für eine oder mehrere Tätigkeitskategorien vor.
Die Benennung technischer Dienste erfolgt durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bzw. von technischen Diensten zur Prüfung von Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils mit Bescheid.
Für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an technische Dienste nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1628 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, hat dieser einen entsprechenden Akkreditierungsbescheid oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen die Erfüllung der entsprechenden unionsrechtlichen Anforderungen nachgewiesen werden kann. Andernfalls ist der Antrag gemäß Abs. 4 abzuweisen.
Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde kann im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben per Verordnung Konkretisierungen zu den Voraussetzungen der Antragstellung bzw. zu den Verfahren zur Benennung eines technischen Dienstes treffen, wie zum Beispiel die verpflichtende Vorlage einer Akkreditierungsurkunde oder bestimmte Form- und Inhaltserfordernisse des Antrags nach Abs. 2.
Erlässt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Verordnung im Rahmen dieser Bestimmung, so ist diese im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Das Amtsblatt für das Eichwesen ist das Medium für amtliche Veröffentlichungen des BEV (vgl. §§ 4 Abs. 4 und 45 Abs. 7 MEG)
§ 8 Abs. 5 enthält die Regelung, die es der Genehmigungsbehörde ermöglicht auf geänderte Voraussetzungen einzugehen und gegebenenfalls die Benennung z. B. auch zu widerrufen. Im Fall der Einstellung der Tätigkeit durch den technischen Dienst wird weiterführend vorgesehen, dass der technische Dienst dies nachweislich und zeitgerecht der Genehmigungsbehörde mitzuteilen hat.
§ 8 Abs. 6 und 7 enthalten die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, die Europäische Kommission sowohl über eine Benennung als auch über eine etwaige Änderung einer Benennung zu unterrichten.
Aufgrund von Art. 3 Z 56 in Verbindung mit Art 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 kann die Genehmigungsbehörde auch selbst die Funktionen eines technischen Dienstes wahrnehmen. Sollte die Genehmigungsbehörde für einzelne Tätigkeitskategorien nach Art. 47 Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht selbst als technischer Dienst tätig werden, nimmt sie die Benennung eines technischen Dienstes für die jeweilige Tätigkeitskategorie vor.
Zu § 9 – Strafbestimmungen
Verhängte Sanktionen bei Verstößen der Wirtschaftsteilnehmer gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1628 und gegen die aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Verstöße, die gemäß Art. 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Sanktionen nach sich ziehen, sollen mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro zu bestrafen sein.
Wer einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde zuwiderhandelt bzw. die Marktüberwachungsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben nicht unterstützt, soll mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen sein.
Die Beschwerdemöglichkeit der Marktüberwachungsbehörde bzw. der Genehmigungsbehörde gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung des Strafverfahrens durch die Verwaltungsstrafbehörde bzw. die Möglichkeit der Revision der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts findet sich auch in anderen Materiengesetzen und zielt jeweils auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ab.
Zu § 10 – Gleichwertigkeit von EU-Typgenehmigungsbögen mit Bescheiden
Um im gegenständlichen Rechtsbereich den verwaltungsbehördlichen Aufwand zu reduzieren, soll mit der Ausstellung des ausgefüllten EU-Typgenehmigungsbogens diesem Bescheidwirkung zukommen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 102 vom 13.04.2017 S. 364, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/988, ABl. Nr. L 182 vom 18.07.2018 S. 46, legt in Anhang IV den Inhalt für die EU-Typgenehmigungsbögen fest.
Um im vorliegenden Rechtsbereich die zusätzliche Ausstellung von Bescheiden zu vermeiden, soll daher dem ausgestellten Typgenehmigungsbogen die Eigenschaft des Bescheides zukommen, d.h. die Genehmigungsbehörde bescheinigt mit der Ausstellung des EU-Typgenehmigungsbogens, dass ein Motortyp oder eine Motorenfamilie den einschlägigen Bestimmungen und den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 entspricht. Die in § 58 Abs. 2 AVG vorgesehene Begründung kann entfallen, da im Regelfall dem Anbringen des Antragstellers entsprochen wird. Die Rechtsmittelbelehrung soll in jedem Fall dem EU-Typgenehmigungsbogen angeschlossen werden, um Rechtsunsicherheiten auszuschließen.
Insofern die Typgenehmigungsbehörde einem Antrag auf Typgenehmigung nicht vollinhaltlich entspricht sowie im Fall der Festlegung von belastenden Nebenbestimmungen, hat sie einen begründeten Bescheid zu erlassen.
Zu § 11 – Sprachliche Gleichbehandlung
Regelt die sprachliche Gleichbehandlung.
Zu § 12 – Evaluierung
Die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission nach § 6 Abs. 6 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie die Telekom-Control-Kommission soll § 12 zufolge nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes evaluiert werden.
Aufgrund der Ausgestaltung dieser Befugnisse als Ultima-Ratio-Maßnahmen und der umfangreichen anderen möglichen Marktüberwachungsmaßnahmen ist derzeit nur von einer geringen Inanspruchnahme des Verfahrens vor der Telekom-Control-Kommission auszugehen.
Die Evaluierung soll gemeinsam durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen erfolgen.
Zu § 13 –Vollziehung
§ 13 enthält die Vollziehungsregelung unter Berücksichtigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie jeweils betroffener Bundesministerinnen bzw. Bundesminister.
Zu § 14 – In- und Außerkrafttreten
Die Verordnung (EU) 2016/1628 gilt seit dem 1. Jänner 2017. Darauf beruhende delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission sind seit dem 2. Mai 2017 in Kraft. Dieses Bundesgesetz soll daher unmittelbar nach seiner Kundmachung in Kraft treten. Die MOT-V wird gleichzeitig zur Gänze aufgehoben.