Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Während das Gesundheitswesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, fallen Sozialbetreuungsberufe in die Länderkompetenz. Um einheitliche Standards zu gewährleisten, wurde im Jahr 2005 (BGBl I Nr. 55/2005) eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geschlossen, der alle 9 Bundesländer beigetreten sind.
Mit Hilfe der Art. 15a B-VG Vereinbarung werden Berufsbild, Tätigkeit und Ausbildung der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen geregelt.
Nun soll auf einstimmiges Bestreben der Länder diese Vereinbarung geändert werden.
Um einen nahtlosen Übergang zwischen Pflichtschulabschluss und einer Ausbildung beziehungsweise Tätigkeit in einem Sozialbetreuungsberuf zu ermöglichen und um dem Mangel an Pflege- und Betreuungskräften entgegenzuwirken, werden die Altersgrenzen für alle Sozialbetreuungsberufe einheitlich auf 18 Jahre gesenkt. Weiters werden die Kompetenzen der Heimhelfer:innen erweitert, um in der Praxis Erleichterungen zu schaffen. Letztlich werden auch sprachliche Anpassungen an eine einheitliche geschlechtergerechte Sprache getroffen und die neue Bezeichnung „Pflegeassistent:in“ statt „Pflegehelfer:in“ verwendet.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss dieser Vereinbarung mit den Bundesländern ergibt sich aus Art. 15a B-VG.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Art. 3 Abs. 2 (Ausbildung):
Die Bezeichnung „Pflegehelfer:in“ ist veraltet und wurde durch den Ausdruck „Pflegeassistent:in“ in Anpassung auf bestehende Gesetze ersetzt.
Art. 8a (Inkrafttreten):
Das Inkrafttreten der Novelle wurde mit 1. Jänner 2025 terminiert, sofern die bereits bestehenden erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.
Die Vereinbarung in der novellierten Version tritt somit mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Anlage 1 (Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der Sozialbetreuungsberufe):
Die Mindestalter zur Ausübung der verschiedenen Sozialbetreuungsberufe werden einheitlich auf 18 Jahre gesenkt, um einen nahtlosen Übergang zwischen Pflichtschulabschluss und einer Ausbildung bzw. Tätigkeit in einem Sozialbetreuungsberuf zu ermöglichen und somit dem Mangel an Pflege- und Betreuungskräften entgegenzuwirken.
Die Inhalte der Ausbildungen zum:zur Heimhelfer:in werden adaptiert, um die Erweiterung der Tätigkeitsfelder und die Erhöhung der Ausbildungsdauer des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gem. Anlage 2 abzubilden, ohne die Gesamtdauer der Ausbildung zu verändern. Weiters werden auch sprachliche Anpassungen an eine einheitliche geschlechtergerechte Sprache getroffen und die neue Bezeichnung „Pflegeassistent:in“ statt „Pflegehelfer:in“ verwendet.
Anlage 2 (Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“):
Aus der praktischen Erfahrung hat sich gezeigt, dass eine Erweiterung der Kompetenzen von Heimhelfer:innen um bestimmte Tätigkeiten sinnvoll ist und dem Mangel an Fachkräften entgegenwirken könnte.
Konkret werden daher die Tätigkeiten, zu welchen man nach der Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ berechtigt ist, um folgende erweitert:
– Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Augen-, Nasen- und Ohrentropfen, die von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonal subdelegiert wurde,
– Anziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen nach Subdelegation von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonal und
– Unterstützung bei der Vitalzeichenkontrolle.
Um die praktischen Tätigkeiten zu erlernen, wird die praktische Ausbildung um 8 auf insgesamt 48 Stunden und die theoretische Ausbildung um 18 auf insgesamt 118 Unterrichtseinheiten erweitert.
Weiters werden auch sprachliche Anpassungen an eine einheitliche geschlechtergerechte Sprache getroffen und die neue Bezeichnung „Pflegeassistent:in“ statt „Pflegehelfer:in“ verwendet.