Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

 

Artikel 1

 

Gegenstand der Vereinbarung

 

(1) bis (3)…

(1) bis (3)…

 

Artikel 2

 

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

 

 

Artikel 3

 

Ausbildung

 

(1) …

(1) …

 

(2) Die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/in nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.

(2) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit..

 

(3) bis (6)…

(3) bis (6)…

 

Artikel 4

 

Berufsberechtigung

 

(1) bis (6)…

(1) bis (6)…

 

Artikel 5

 

Berufsbezeichnung

 

 

Artikel 6

 

Gegenseitige Anerkennung

 

 

Artikel 7

 

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

 

….

 

Artikel 8

 

Inkrafttreten

 

(1) bis (3)…

(1) bis (3)…

 

Artikel 8a

 

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

 

 

(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern

           1. in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“

 

Artikel 9

 

Beitritt

 

 

 

Artikel 9a

 

Beitritt zur Änderungsvereinbarung

 

 

Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

 

 

 

Artikel 10

 

Durchführung

 

(1) und (2)…

(1) und (2)…

 

Artikel 11

 

Änderung

 

 

Artikel 12

 

Geltungsdauer, Kündigung

 

(1) und (2)…

(1) und (2)…

 

Artikel 13

 

Hinterlegung