Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die in den letzten Jahren erhöhten Bedrohungen der inneren Sicherheit Österreichs durch den internationalen Terrorismus und grenzüberschreitend tätige kriminelle Gruppen führen zur Notwendigkeit, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken. Unter anderem stellt hierbei die Tatsache, dass Straftäterinnen und Straftätern sowie Terroristinnen und Terroristen häufig unter wechselnden Falschidentitäten reisen, die Sicherheitsbehörden vor eine herausfordernde Aufgabe.

 

Das 2018 unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten und das entsprechende Durchführungsübereinkommen im Rang eines Regierungsübereinkommens iS von lit. a) der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921, soll in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Schritt bilden, um den genannten Bedrohungen wirkungsvoller begegnen zu können. So soll die seit Jahren mit EU-Partnerstaaten bestehende und äußerst erfolgreiche „Prümer Zusammenarbeit“ im Bereich des automatisierten Austausches von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten auf die Partnerstaaten der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa, BGBl. III Nr. 152/2011, (neben Österreich sind dies Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Serbien, Slowenien und Ungarn) ausgedehnt werden und somit die Aufklärung schwerster Straftaten, die Ausforschung von Straftäterinnen und Straftätern sowie die Aufdeckung von Falschidentitäten ermöglicht werden.

 

Analog zur „Prümer Zusammenarbeit“ sieht auch das Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten keine Errichtung einer großen zentralen Datenbank vor, sondern arbeitet mit anonymisierten (biometrischen) Abgleichen (in einem Treffer-/Nichttrefferverfahren) unter Nutzung der bestehenden nationalen Datenbanken und im Wege von zentralen nationalen Kontaktstellen. Nur im von forensischen Expertinnen und Experten der jeweiligen Parteien bestätigten biometrischen Trefferfall werden in einem zweiten Schritt weitere personenbezogene Hintergrunddaten zu Täterinnen und Tätern und Straftaten zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ausgetauscht, wobei dies bei der Zusammenarbeit mit den Westbalkanstaaten in einem ersten Schritt für die wichtigsten Identifizierungsdaten in rascher, strukturierter Form erfolgen soll.

 

Im Oktober 2019 eröffnete die Europäischen Kommission (EK) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen jene vier EU Mitgliedstaaten die das Übereinkommen unterzeichnet haben (Österreich, Bulgarien, Rumänien und Ungarn). Zur Beendigung des Verfahrens fordert die EK die Aufnahme zweier klarstellender Bestimmungen im Übereinkommen betreffend ihre exklusive Zuständigkeit Angemessenheitsbeschlüsse zu treffen und den Vorrang von Unionsrecht für EU Mitgliedstaaten.

 

Ziel(e)

Durch die Ratifikation des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten (nachstehend „Protokoll") soll das seitens der EK initiierte Vertragsverletzungsverfahren beendet werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ratifikation des Protokolls

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Ausbau des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung und Schutz kritischer Infrastrukturen.“ der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2023 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Ratifikation des gegenständlichen Protokolls steht in vollem Einklang mit den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Europäischen Union (EU).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Das Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1450185091).