2618 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (2556 der Beilagen): Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Richtlinie (EU) 2021/2101 (in der Folge kurz: Änderungs-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie) im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, ABl. Nr. L 429 vom 1. 12. 2021, S. 1, CELEX: 32021L2101, war bis 22. Juni 2023 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Dazu hat das Bundesministerium für Justiz einen ersten Entwurf eines CBCR-Veröffentlichungsgesetzes ausgearbeitet, der am 22. September 2022 einer Arbeitsgruppe vorgestellt wurde, zu der die Wirtschaftskammer, die Arbeiterkammer, die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Landwirtschaftskammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Industriellenvereinigung, der Sparkassen-Prüfungsverband, der Österreichische Raiffeisenverband, das Umweltbundesamt, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde, die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung, das AFRAC (Austrian Financial Reporting Advisory Committee) und jene Interessenverbände, die daran Interesse bekundet haben (respAct, Netzwerk Soziale Verantwortung, Gemeinwohl-Ökonomie, Ökobüro) eingeladen waren.

Auf der Basis der Rückmeldungen wurde der Begutachtungsentwurf erarbeitet.

Die Änderungs-Richtlinie verfolgt das Ziel, dass jene Ertragsteuerinformationsberichte, die multinationale Konzerne nach den Vorgaben der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1 (in Österreich umgesetzt durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz), an die Steuerbehörden übermitteln müssen, gleichzeitig auch bei den jeweiligen Handelsregistern (in Österreich: beim Firmenbuchgericht) eingereicht werden, damit sie über diese Register öffentlich abrufbar sind. Aus diesen Ertragsteuerinformationsberichten ist ersichtlich, welche Umsatzerlöse und Gewinne ein Konzern in den jeweiligen Territorien erzielt und welche Ertragsteuern er dort entrichtet. Das soll eine „öffentliche Debatte (…) über den Grad der Steuerehrlichkeit“ dieser Konzerne ermöglichen, nämlich ob der Konzern dort, wo er große Umsatzerlöse erzielt, auch Steuern entrichtet, oder ob die Gewinne in Niedrigsteuerländer verschoben werden.

Das vorgeschlagene Umsetzungsgesetz setzt die Vorgaben der Änderungs-Richtlinie möglichst getreu um. Es gibt nur wenige Mitgliedstaaten-Wahlrechte, nämlich zur Ermöglichung einer zeitversetzten Veröffentlichung in Art. 48c Abs. 6 und zur Befreiung von der Website-Veröffentlichung in Art. 48d Abs. 3. Beide Optionen sollen wahrgenommen werden. Die erste Option wird – soweit ersichtlich – von allen Mitgliedstaaten wahrgenommen (insbesondere auch in Deutschland: siehe den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Änderungs-Richtlinie), es würde daher nicht nur zu Wettbewerbsnachteilen, sondern auch zu Komplikationen führen, wenn es in Österreich nicht möglich wäre, erheblich nachteilige Angaben zeitverzögert zu veröffentlichen. Die zweite Option wird deshalb wahrgenommen, weil es dem Firmenbuchgericht schwer möglich ist, die dauerhafte Abrufbarkeit des Berichts auf einer fremden Website zu überprüfen und zu gewährleisten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr die Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Mag. Johanna Jachs und Mag. Harald Stefan sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M..

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Mag. Georg Bürstmayr einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1: Der letzte Satz des Abs. 2 verpflichtet die Vertreterinnen und Vertreter eines obersten Mutterunternehmens oder eines unverbundenen Unternehmens, die Tatsache der Befreiung anlässlich der Einreichung der Unterlagen der Unternehmensberichterstattung dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Der Verweis lautet auf § 277 UGB (Einreichung des Jahresabschlusses) und fälschlicherweise auf § 280a UGB, der sich an Vertreterinnen und Vertreter von Zweigniederlassungen richtet. Der Verweis hätte richtig auf § 280 UGB (Einreichung des Konzernabschlusses) zu lauten.

Zu Z 2: § 7 Abs. 2 verpflichtet Vertreterinnen und Vertreter von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zur Bekanntgabe der Tatsache einer Befreiung beim Firmenbuchgericht anlässlich der Einreichung der Unterlagen der Unternehmensberichterstattung. Der Verweis auf § 277 UGB (Einreichung des Jahresabschlusses) bezieht sich auf die Vertreterinnen und Vertreter von Tochtergesellschaften. Der entsprechende Verweis für die Vertreterinnen und Vertreter einer Zweigniederlassung sollte auf § 280a UGB lauten (statt auf § 280 UGB).

Zu Z 3: § 11 Abs. 2 sieht vor, dass die von einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung einzureichenden Ertragsteuerinformationsberichte ihres obersten Mutterunternehmens wahlweise auch in englischer Sprache eingereicht werden können. Das könnte aber zu kurz greifen, weil auch oberste Mutterunternehmen, die vom Wahlrecht des § 9 Abs. 3 Gebrauch machen und die Daten nach dem VPDG berichten, bestimmte Angaben auf Englisch machen können oder müssen (vgl. § 11 VPDG-DV). Damit auch diese Unternehmen von vermeidbaren Übersetzungskosten entlastet werden, soll ganz generell die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ertragsteuerinformationsberichte auch auf Englisch einzureichen. Ein Informationsdefizit ist damit nicht verbunden, weil die Ertragsteuerinformationsberichte nach § 4 ohnedies in einem einheitlichen Berichtsformat abgegeben werden müssen, dessen Felder durch einen delegierten Rechtsakt vorgegeben sind, der in alle Amtssprachen der Union übersetzt ist. Das Wahlrecht zur Einreichung auf Englisch betrifft allerdings nicht die Erklärungen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz oder § 6 Abs. 2 zweiter Satz, die unmittelbar gegenüber dem Firmenbuchgericht abgegeben werden.

Zu Z 4: § 12 Abs. 4 letzter Satz ordnet an, dass § 14 Abs. 6 anzuwenden ist. Diese Bestimmung sah vor, dass die Führung des Verfahrens dem Richter bzw. der Richterin vorbehalten ist und sich das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz richtet. § 14 Abs. 6 wurde aber nach § 16 verschoben und soll für alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelten, sodass ein Verweis darauf in § 12 Abs. 4 nicht mehr notwendig ist und entfallen kann.

Zu Z 5: Beseitigung eines Redaktionsversehens.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf
unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten
Mag. Michaela Steinacker und Mag. Georg Bürstmayr mit Stimmenmehrheit
(dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 06 18

                         Mag. Georg Bürstmayr                                               Mag. Michaela Steinacker

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau