2619 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (2557 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird
Neugestaltung der Pauschalsätze des Verteidigerkostenbeitrags bei Freispruch (§ 393a StPO) und Einführung eines Pauschalkostenbeitrags bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 196a StPO)
Eine Erweiterung des bestehenden Systems des Verteidigungskostenbeitrags wird unter dem Gesichtspunkt der bei Freisprüchen oftmals erheblichen Verteidigungskosten und der dafür nicht als ausreichend erachteten derzeitigen Höchstsätze seit langem von Literatur, Lehre und Praxis gefordert. Dementsprechend sieht das Regierungsprogramm der Bundesregierung 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ den Punkt „Ersatz von Kosten im Falle eines Freispruchs im Strafverfahren erhöhen“ (S. 22) vor. In dieser Legislaturperiode haben sich alle Parlamentsparteien für eine Erhöhung des Verteidigungskostenbeitrags als Gebot der Gerechtigkeit ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund wird eine Neugestaltung und Ausweitung des bisherigen Systems des Verteidigungskostenbeitrags vorgeschlagen:
Künftig sollen weiterhin Pauschalkostenbeiträge, gegliedert nach den jeweils für das Hauptverfahren zuständigen Spruchkörpern (Schöffen- oder Geschworenengericht, Einzelrichter des Landesgerichts, Bezirksgericht), vorgesehen werden, diese aber zum einen deutlich erhöht und zum anderen mit der Möglichkeit einer Überschreitung für den Fall der längeren Dauer der Hauptverhandlung und einer weiteren derartigen Möglichkeit für den Fall extremen Umfangs des Verfahrens versehen werden. Mit dieser Um- und Neugestaltung sollen insbesondere bei Verfahren von größerem und außergewöhnlichem Umfang deutlich einzelfallgerechtere Entscheidungen hin zu einem adäquateren Zuspruch an Freigesprochene getroffen werden können.
Neben dieser Neugestaltung des Verteidigungskostenbeitrages im Falle des Freispruchs soll auch ein Ersatzanspruch bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens eingeführt werden. Auch hier soll die Möglichkeit bestehen, bei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität sowie extremem Umfang die eingeführten Höchstsätze zu überschreiten.
Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Keines.
Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage
in seiner Sitzung am 18. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der
Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten
Mag. Klaus Fürlinger die Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr,
Dr. Johannes Margreiter,
Mag. Muna Duzdar und Mag. Harald Stefan sowie die
Bundesministerin für Justiz
Dr. Alma Zadić, LL.M..
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Mag. Georg Bürstmayr einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„ Zu Z 1 (§ 514 Abs. 55 StPO)
Die Änderung soll den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit dem voraussichtlichen Ablauf der parlamentarischen Beschlussfassung in Einklang bringen.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage
enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Abänderungsantrages der Abgeordneten
Mag. Michaela Steinacker und Mag. Georg Bürstmayr einstimmig
beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 06 18
Mag. Klaus Fürlinger Mag. Michaela Steinacker
Berichterstattung Obfrau