2644 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (2601 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden (Fahrgastrechtenovelle 2024)
Die Fahrgastrechte im Eisenbahnbereich haben mit der neuen Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, eine Novellierung erfahren. Sie trat am 7. Juni 2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
Mit der neuen Verordnung (EU) 2021/782 erfolgt eine weitere Stärkung und Vereinheitlichung der Fahrgastrechte aber auch eine Entlastung der Eisenbahnunternehmen. Aufgrund dieser unionsrechtlichen Bestimmungen sind daher auch die nationalen Regelungen zu ergänzen und anzupassen.
Das Eisenbahnbeförderungsrecht umfasst im Wesentlichen die Regelung zu den Beförderungsverträgen und insbesondere die bei der Beförderung bestehenden Rechte und Pflichten der Eisenbahnunternehmen und ihre Kunden im Personen- und Güterverkehr samt Ordnungsbestimmungen und Haftungsregelungen.
Mit dem Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG), BGBl. I Nr. 40/2013 wurden die nationalen Bestimmungen des ehemaligen Eisenbahnbeförderungsgesetzes an die Reform des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr angepasst.
Die bisherigen unionsrechtlichen Bestimmungen für die Fahrgäste im Personenverkehr (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007) wurden nunmehr durch die Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S 1 neugefasst. Sie enthält für die Beförderung von Personen unmittelbares anwendbares Recht. Mit ihr wurden unter anderem die Rechte von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität gestärkt, die Fahrradmitnahme im Zug erleichtert, das Angebot zum Erwerb von Durchgangsfahrkarten und der Schutz des Fahrgastes bei einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung erweitert. Zudem werden die Eisenbahnunternehmen von der Verordnung entlastet, da diese nicht mehr in allen Fällen von höherer Gewalt zur Entrichtung einer Entschädigungszahlung verpflichtet sind. Weiters wurde die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Bestimmungen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen, eingeschränkt.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle Eisenbahnfahrten und Schienenverkehrsdienste von Eisenbahnunternehmen, die eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums aufweisen (das sind in Österreich grundsätzlich alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche Eisenbahnverkehrsdienste auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen erbringen).
Die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sah die Möglichkeit vor innerstaatlich Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung festzulegen. Österreich hat im Rahmen des EisbBFG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Ausnahmen für den Stadt- und Vorortverkehr sowie für den Regionalverkehr vorgesehen. Korrespondierend zur bisherigen Verordnung räumt auch die neue Verordnung (EU) 2021/782 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein Ausnahmen vom Anwendungsbereich zu gewähren, schränkt diese Möglichkeit jedoch ein. Da nunmehr die neue Verordnung anstelle der bisherigen Verordnung tritt, sind im EisbBFG die innerstaatlich gewährten Ausnahmeregelungen entsprechend auf die neue Verordnung anzupassen.
Im Wesentlichen wird wie bisher innerstaatlich der Stadtverkehr generell von der Anwendung der Verordnung ausgenommen. Auch die bisherigen Ausnahmebestimmungen für den Vorort- und Regionalverkehr werden, sofern von der Verordnung (EU) 2021/782 nicht als zwingend anzuwenden Bestimmungen vorgesehen, ausgenommen.
Neu dazugekommen ist die Möglichkeit einer befristeten Ausnahme für die Pflicht zur Weitergabe von Echtzeitdaten. Weiters bietet die Verordnung die Möglichkeit, zu einzelnen Bestimmungen abweichende Regelungen festzulegen.
Im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wird die Stellung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als nationale Durchsetzungs- und Schlichtungsstelle für alle Verkehrsbereiche gestärkt.
Abweichend von den bisherigen Bestimmungen im Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), kann nunmehr neben der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Schienen-Control GmbH in den von der Verordnung (EU) 2021/782 im Art. 35 Abs. 2 genannten Fällen als Verwaltungsstrafbehörde tätig werden.
Nunmehr sollen die bisherigen Regelungen im EisbBFG, sowie im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastreche und im EisbG an, die durch die Verordnung (EU) 2021/782, neu geschaffenen Rechtslage und an die tatsächlichen praktischen Gegebenheiten angepasst werden.
Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Hermann Weratschnig, MBA MSc die Abgeordneten Mag. Ulrike Fischer, MBA MSc, Dr. Johannes Margreiter, Johann Singer, Andreas Ottenschläger, Alois Schroll, Dietmar Keck, Lukas Hammer, Klaus Köchl, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Mag. Peter Weidinger und Walter Rauch sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Ausschussobmann Abgeordneter Alois Stöger, diplômé.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger und Hermann Weratschnig, MBA MSc einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„ Zu Z 1 (Art 1 Z 18 - § 33 Abs. 4):
Es handelt sich um Berichtigung eines Redaktionsversehens.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Andreas Ottenschläger und Hermann Weratschnig, MBA MSc mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.
Ein im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Alois Stöger, diplômé eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: S, F, N, dagegen: V, G).
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 06 19
Hermann Weratschnig, MBA MSc Alois Stöger, diplômé
Berichterstattung Obmann