2651 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (2563 der Beilagen): Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz
Das Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich Verkehr und Infrastruktur eine Öffi-Milliarde für den Nahverkehr zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehr vor. Damit sollen vor allem der Ausbau und die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs in und um Ballungsräume vorangetrieben werden. Dazu gehören Ausbau und Verbesserung der Schieneninfrastruktur in Abhängigkeit von der Mobilitätsnachfrage sowie die Stärkung der Schiene als „Rückgrat“ für den öffentlichen Verkehr, insbesondere durch den Ausbau von Stadtregionalbahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in den Ballungsräumen und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen sollen nunmehr Regionalbahnen im städtischen Bereich mit stadtgrenzenüberschreitender Funktion als effizientes Verkehrsmittel in den Ballungsräumen nachhaltig ausgebaut werden.
Gemäß § 2 F–VG 1948 haben der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften jenen Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst zu tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Diese Bestimmung wird vom Verfassungsgerichtshof so interpretiert, dass vom Grundsatz, wonach jede Gebietskörperschaft ihren Aufwand selbst zu tragen hat, auch durch zwischen Bund und Ländern abgeschlossene Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG abgewichen werden kann. Denn der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Geschäftszahl A 1/2017 vom 9. Oktober 2018 (VfSlg. 20.284/2018) klargestellt, dass in Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG auch Regelungen über die Kostentragung im Sinne des § 2 F-VG getroffen werden können, die unmittelbar zwischen den Vertragspartnern anwendbar sind und dementsprechend Rechte und Pflichten begrün-den.
Die Regelung der Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz soll in Form einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich erfolgen.
Der Bau der Regionalstadtbahn Linz ist im Zeitraum von 2022 bis 2032 vorgesehen. Die Gesamtkosten in Höhe von 939.258.000 € sollen zu 50 % vom Bund sowie zu 50 % vom Land Oberösterreich getragen werden. Konkret bedeutet dies für das Land Oberösterreich und den Bund einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von jeweils 469.629.000 €.
Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Johann Singer die Abgeordneten MMag. Katharina Werner, Bakk. und Hermann Weratschnig, MBA MSc sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Ausschussobmann Abgeordneter Alois Stöger, diplômé.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (2563 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2024 06 19
Johann Singer Alois Stöger, diplômé
Berichterstattung Obmann