2663 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (2530 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Patientenverfügungs-Gesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden
Mit Bescheid vom 11. November 2020, GZ D213.1117/2020-0.677.015, sprach die Datenschutzbehörde die Warnung aus, dass die beabsichtigten Verarbeitungsvorgänge im Rahmen des „Elektronischen Impfpasses“ (5. Abschnitt, 2. Unterabschnitt des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012 idF BGBl. I Nr. 115/2020) voraussichtlich gegen die Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) verstoßen. Begründet wurde dies damit, dass die Bestimmungen zum Elektronischen Impfpass (im Folgenden: „eImpfpass“) im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rollenverteilung, die den Betroffenen (nicht) zustehenden Rechte sowie die statistischen Auswertungen den Vorgaben der DSGVO nicht gerecht werden. Im Ergebnis ergäbe sich aus dem 5. Abschnitt, 2. Unterabschnitt des GTelG 2012 nicht, in welchem Ausmaß und durch wen in das Recht auf Datenschutz eingegriffen wird bzw. in welchem Ausmaß Beschränkungen erfolgen.
Durch die gegenständliche Novelle wird die Kritik der Datenschutzbehörde hinsichtlich der Rollenverteilung, der den betroffenen Personen (nicht) zustehenden Rechte und den (statistischen) Auswertungen umgesetzt, um DSGVO-konforme Regelungen sicherzustellen. Die Datenschutzbehörde wurde bei der Erstellung des Gesetzentwurfs gemäß § 21 DSG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c DSGVO zu Rate gezogen.
Neben der Sicherstellung DSGVO-konformer Regelungen im Zusammenhang mit dem eImpfpass und diversen redaktionellen Anpassungen sollen mit der gegenständlichen Novelle noch folgende Änderungen vorgenommen werden:
- Schaffung der Grundlage für nähere Regelungen zur Aufnahme des Vollbetriebs des eImpfpasses sowie – damit zusammenhängend – notwendige Anpassungen, die für den Endausbau des eImpfpasses erforderlich sind;
- Neugestaltung der ELGA- und eHealth-Supportstellen durch Schaffung einer „ELGA- und eHealthSupporteinrichtung“, die aus vier Teilbereichen bestehen soll: Neben der bereits bestehenden und etablierten ELGA-Ombudsstelle, der Widerspruchsstelle und der Serviceline soll als vierter Teilbereich eine eHealth-Servicestelle umgesetzt werden. Diese eHealth-Servicestelle soll zum einen die ELGA-Ombudsstelle ergänzen, zum anderen soll durch sie die Vollständigkeit, Aktualität, Fehlerfreiheit, Konsistenz und Verfügbarkeit der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sichergestellt werden;
- Anpassungen der im GTelG 2012 normierten Datensicherheitsmaßnahmen;
- Verbesserung der Eingriffsermächtigungen, Einführung zusätzlicher Verordnungsermächtigungen, Reduktion bestehender Verbotsbestimmungen und Ersatz kasuistischer Formulierungen gegen allgemeinere Formulierungen, um ein reibungsloses Funktionieren von ELGA und eHealth-Anwendungen auch in Zeiten verschärfter (Haftungs-)Judikatur auf nationaler (wie etwa BVwG 7.2.2023, W245 2263552-1) und europäischer Ebene (wie insbesondere EuGH 4.5.2023, C-300/21 „Österreichische Post“; 14.12.2023, C-340/21 „ Natsionalna agentsia za prihodite“ und 21.12.2023, C-667/21 „Krankenversicherung Nordrhein“)
- Klarstellung der Verpflichtungstermine für die Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA und Normierung von Rettungsdiensten als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter samt (lesender) Zugriffsmöglichkeit auf die ELGA-Anwendung „eMedikation“.
Aufgrund der genannten Änderungen ist nicht nur eine teilweise Neu-Strukturierung des 2. Unterabschnitts des 5. Abschnitts des GTelG 2012 erforderlich, sondern es sind auch redaktionelle Änderungen im Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, und Patientenverfügungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 55/2006, notwendig.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf die Kompetenztatbestände „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und „sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“ (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG).
Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2024 in Verhandlung genommen. Vor Eingang in die Debatte wurde einstimmig beschlossen, die Sektionschefs im Bundesministerium für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz, Dr. Ulrich Herzog, Mag. Annemarie Masilko, DDr. Meinhild Hausreither und Dr. Katharina Reich als Auskunftspersonen gemäß § 40 Abs.1 GOG-NR zu laden.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Rosa Ecker, MBA, Mag. Verena Nussbaum und Fiona Fiedler, BEd, sowie die Auskunftsperson DDr. Meinhild Hausreither und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2530 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 06 26
Ralph Schallmeiner Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstattung Obmann