2664 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 4092/A der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

Die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Juni 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Interesse der Bürger*innen die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung der Verwaltung geschaffen werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst zur rechtlichen Unterstützung der digitalen Transformation der Verwaltung die folgenden Punkte:

1. Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten

Das E‑Government-Gesetz normiert bereits in der geltenden Fassung gemäß § 1 Abs. 1 die grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an öffentliche Stellen. Diese Wahlfreiheit wurde im Jahr 2017 mit der Einführung des „Rechts auf elektronischen Verkehr“ gemäß § 1a nochmals verdeutlicht. Nunmehr soll in diesem Zusammenhang eine weitere Konkretisierung in Bezug auf die Kommunikationswege mit den Behörden im Bundesbereich ausdrücklich vorgesehen werden. Dadurch wird die Wahlfreiheit der Kommunikationsform nicht nur in Richtung Digitalisierung, sondern auch der Bestand von anderen Kommunikationsarten wie physische Antragstellung, per Briefpost oder telefonisch gefestigt.

2. Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

Eine ausdrückliche Verpflichtung aller Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, miteinander digital zu kommunizieren, soll als Hebel für die digitale Transformation der Verwaltung dienen. Die vorgeschlagene Regelung sieht für den Bereich des Bundes für Verwaltungsorgane, also Behörden sowie Organe ohne hoheitliche Befugnisse, mittelbar vor, dass die entsprechenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür bis längstens Ende 2025 geschaffen werden müssen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt darf eine papierbasierte Kommunikation zwischen Verwaltungsorganen nur mehr ausnahmsweise dann stattfinden, wenn im Einzelfall eine digitale Kommunikation unzweckmäßig wäre. Zu denken ist etwa an die Übermittlung lediglich in Papierform vorhandener Akten(-teile).

3. Ersetzendes Scannen

Als „ersetzendes Scannen“ wird die Digitalisierung von in Papierform vorhandenen Unterlagen und Akten(-teilen) in einer Weise verstanden, durch welche das Scanprodukt an die Stelle des Originalakts treten kann. Zur ausdrücklichen Regelung des „ersetzenden Scannens“ soll die Beweiskraft von eingescannten Unterlagen und Akten klargestellt werden. Die durch das Scannen erstellten elektronischen Dokumente sollen unter bestimmten Voraussetzungen, die der Scanvorgang erfüllen muss, die ursprünglichen Originale (mit gleichbleibender Beweiskraft) ersetzen. Dadurch können elektronische Aktenverwaltungssysteme effizienter genutzt werden. Überdies wird eine rechtssichere Skartierung von Papierakten ermöglicht, was in der öffentlichen Verwaltung die Kosten für die Aktenlagerung reduzieren kann.

4. Erleichterte Beibringung eines Lichtbilds bei der E-ID-Registrierung

Die Beibringung eines Lichtbilds des*der Betroffenen bei einer E-ID-Registrierungsbehörde soll dahingehend vereinfacht werden, dass dieses Erfordernis auch erfüllt werden kann, indem die Registrierungsbehörde auf ein Lichtbild des*der Betroffenen zurückgreift, das im Identitätsdokumentenregister vorhanden ist.

5. Beweiskraft elektronischer Ausweise als amtlicher Lichtbildausweis

Der Verwendung eines elektronischen Ausweises in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, soll die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises (im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) zugesprochen werden. Damit wird klargestellt, dass einem elektronischen Ausweis die von Bürger*innen erwartete Rechtsqualität und Verwendungsmöglichkeit als Ausweis gegenüber Behörden und Gerichten zukommt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden…“) sowie, je nachdem, welche Angelegenheit betroffen ist, auf die sonstigen Tatbestände der Kompetenzverteilung, insbesondere die Art. 10 und 11 B‑VG.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 26. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Eva-Maria Himmelbauer, BSc die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Mag. Gerald Loacker, MMMag. Dr. Axel Kassegger und Dr. Elisabeth Götze sowie die Staatssekretärin für Digitalisierung, Jugend und Zivildienst Claudia Plakolm.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 06 26

                  Eva-Maria Himmelbauer, BSc                                                   Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann