2668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie
über die Regierungsvorlage (2611 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
In vielen Fällen bestehen bereits jetzt die technischen Möglichkeiten, das Vorliegen von Antrittsvoraussetzungen und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in Echtzeit während der Eingabe des Anbringens in das GISA elektronisch zu validieren. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll für Personen, die Anbringen (§ 13 AVG) an die Gewerbeverwaltung richten, die Möglichkeit eröffnet werden, in jenen Fällen, in denen das GISA über die verfügbaren Schnittstellen Antrittsvoraussetzungen automatisiert prüfen kann, eine öffentliche Eintragung ihrer Gewerbeanmeldung oder anderer berufszugangsrechtlicher Anzeigen im GISA unmittelbar nach Absenden des elektronischen Anbringens erlangen zu können, ohne dass dafür die manuelle Bearbeitung durch die zuständige Behörde abgewartet werden muss („GISA-Express“).
Die bisherigen Services der Gewerbeverwaltung und des GISA sollen unberührt bleiben, es wird daher den Personen, die Anbringen an die Gewerbeverwaltung richten, auch weiterhin freistehen, Anbringen an die Gewerbeverwaltung in jeder technisch möglichen Weise zu richten. In diesen Fällen wird es keine Änderung geben, dh, dass dann die bestehende gewerbebehördliche manuelle Prüfung wie bisher erfolgen wird. Die Möglichkeit der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA soll somit ein Zusatzangebot sein, von dem (zukünftige) Gewerbetreibende Gebrauch machen können, aber nicht müssen.
Das Vorhaben besteht aus zwei Teilen:
A) Rechtliche Grundlagen für die Möglichkeit einer unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA: Mit diesen Bestimmungen sollen das Verfahren rechtlich eingerichtet und dessen Voraussetzungen geregelt werden.
B) Begleitregelungen zur Verfahrensvereinfachung, welche der unmittelbaren elektronischen Eintragung einen ausreichenden Anwendungsbereich ermöglichen.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Laurenz Pöttinger die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Mag. Gerald Loacker, Dr. Elisabeth Götze und Maximilian Linder.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Elisabeth Götze einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Die mit der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 65/2020 eingeführte Maßnahme zur Schaffung eines Titels für das positive Absolvieren einer gewerberechtlichen Prüfung soll vervollständigt werden. Es sollen daher nunmehr auch solche Gewerbetreibende, die eine Befähigungsprüfung auf angemessenem NQR-Niveau in einem handwerksähnlichen Gewerbe erfolgreich abgelegt haben, ebenfalls berechtigt sein, diesen Titel vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut zu führen und dessen Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtliche Urkunden verlangen können.
Zu Z 1 (§ 22 Abs. 4):
Hierbei handelt es sich um Gewerbe, die in der öffentlichen Wahrnehmung als Handwerker wahrgenommen werden, auch wenn sie nicht in § 94 GewO 1994 als Handwerk bestimmt sind. Bei den handwerksähnlichen Gewerben sind – gleich wie bei den als Handwerk bezeichneten Gewerben – händische Tätigkeiten und Fertigkeiten, die direkt am bzw. für den Kunden ausgeführt werden, das wesensbestimmende, gemeinsame Merkmal. Ein Teil dieser Gewerbe wurde ursprünglich nicht als Handwerk bezeichnet, weil ihnen eine höhere regulatorische Bindung in Form der „konzessionierten Gewerbe“ zuerkannt wurde (Bestattung, Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Kontaktlinsenoptik, Sprengungsunternehmer, Waffengewerbe (Büchsenmacher)). Nach Aufhebung dieser Kategorie wurden sie zunächst als „bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe“ eingestuft und fielen schließlich allgemein unter den Sammelbegriff der „reglementierten Gewerbe“. Andere handwerksähnliche Gewerbe wurden ursprünglich als Handwerk bezeichnet (Vulkaniseur) oder wurden aus einem Handwerk (Optiker) herausentwickelt und zu einem eigenen Gewerbe abgespalten (Kontaktlinsenoptik). Die Gewerbe der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure verwirklichen geradezu prototypisch die Beschreibung der handwerksähnlichen Gewerbe als händische Tätigkeit und Fertigkeit am Körper des Kunden. Das Friseurgewerbe, das ähnliche Tätigkeiten wie jene der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure ausführt, ist bereits im § 94 Z 22 GewO 1994 als Handwerk bestimmt. Gemeinsam ist allen handwerksähnlichen Gewerben, dass die jeweilige Befähigungsprüfungsordnung dem NQR-Level 6 zugeordnet ist und die gleiche Struktur und Systematik wie eine Meisterprüfung aufweist. Betreffend diese handwerksähnlichen Gewerbe ist es daher angemessen, diesen qualifizierten Unternehmern ebenfalls den Titel „Meisterin“ bzw. „Meister“ („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) zu eröffnen. Gleichzeitig sollen die von solchen Absolventinnen und Absolventen geführten Unternehmen auch wie die bestehenden Meisterbetriebe im Handwerk das Recht erhalten, sich im öffentlichen Auftritt als Meisterbetrieb zu bezeichnen; da für diese Unternehmen jedoch bereits ein eigenes Gütesiegel gemäß § 22 Abs. 3 besteht, soll diesen Unternehmen die Möglichkeit geboten sein, dieses erfolgreich eingeführte Gütesiegel entweder weiter zu verwenden oder alternativ das Siegel gemäß § 21 Abs. 4 zu nützen.
Zu Z 1 und 2 (§§ 22 Abs. 5 und 100 Abs. 3):
Diese Gewerbe bilden den Bereich des gestaltenden Bauwesens im weiteren Sinne, wobei sich diese Gewerbe dadurch auszeichnen, dass die zugehörigen Befähigungsprüfungen eine Einstufung im NQR Level 7 anstreben. In diesem Sinne war es auch immer eine herausragende Besonderheit dieser Gewerbe, dass sie die einzigen Gewerbe sind, in deren Befugniswortlaut selbst schon das Wort Meister vorkommt. Eine weitere Besonderheit ist dabei auch, dass bei den Baumeistern, Steinmetzmeistern und Holzbau-Meistern (vormals: Zimmermeistern) die Nomenklatur „Meister“ im Gewerbewortlaut jenen vorbehalten war, deren Berechtigung die Planungsbefugnis einschließt. Insofern haben sich diese Gewerbe bis zur Novelle BGBl. I Nr. 65/2020 durch ihren besonderen Wortlaut abgehoben und eine eigenständige hohe Kategorie gebildet, ohne der gesonderten gesetzlichen Einstufung als Handwerk zu bedürfen – der besondere Charakter dieser Gewerbe war schon in der gesetzlichen Fassung des Gewerbewortlauts selbst zu Grunde gelegt. Es handelt sich dabei aber ihrem Charakter nach um geradezu klassische, teils Jahrtausende alte, Handwerke, die auch allgemein dementsprechend angesehen sind. Angesichts der Bedeutung und der möglichen nachteiligen Auswirkungen von Mängeln in Ausübung dieser Tätigkeit waren bei diesen Gewerben seit jeher besonders hohe Ausbildungs- und Prüfungsqualitäten die Norm.
Da diese Gewerbe aus den genannten Gründen nicht gesondert als Handwerke bestimmt sind, bedarf es einer besonderen Regelungen zum adäquaten Honorieren dieser Abschlüsse. Auch diesen Abschlüssen soll nun die angemessene Würdigung zukommen, wobei angesichts der besonderen Bedeutung und Eigenart dieser Gewerbe der Meistertitel mit einer Beifügung versehen wird, die auf das zugehörige Gewerbe hinweist.
Gleichzeitig wird auch den Brunnenmeisterbetrieben die gleiche Möglichkeit einer eigenständigen Bezeichnungsführung im Geschäftsverkehr eröffnet, die bereits den Baumeistern, Steinmetzmeistern und Holzbau-Meistern offen steht.
Zu Z 1 und 3 (§§ 76a Abs. 3 zweiter Satz und 353 Schlussteil):
§ 13 Abs. 2 erster Satz AVG sieht vor, dass schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können. Dem entsprechend können auch im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts Anbringen digital an die Behörde gerichtet werden.
Da eine digital eingebrachte Unterlage sozusagen unendlich oft vorhanden ist, ist bei dieser Form der Einbringung die Maßgabe der vierfachen Ausfertigung im Sinne des § 353 Z 1 automatisch erfüllt (siehe dazu auch das auf der Homepage des BMAW veröffentlichte Protokoll der Gewerbereferententagung 2023 – TOP 11).
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die bestehende Rechtslage verdeutlicht werden. Durch die ausdrückliche Erwähnung der elektronischen Einbringungsform auch im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts soll ein Signal in Richtung „Digitalisierung“ gesetzt werden.
Einschlägige AVG-Regelungen, wie etwa § 13 Abs. 2 letzter Satz („Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“) bleiben selbstverständlich unberührt.
Zu Z 4 (§ 363 Abs. 1a):
Dient der Bereinigung eines redaktionellen Versehens.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 06 26
Laurenz Pöttinger Peter Haubner
Berichterstattung Obmann