2678 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2610 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024)

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Spiegelbildlich zur bereits bestehenden Regelung der Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privat- oder Sonderbetriebsvermögens in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft („Einlage“) soll eine Regelung für den umgekehrten Vorgang der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen („Entnahme“) des Steuerpflichtigen vorgesehen werden.

Das mit dem Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, eingeführte Regelungsregime des § 107 hat sich in der Praxis bewährt. Bei der Errichtung und dem Betrieb von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere für Retentionsanlagen und Retentionsflächen, werden regelmäßig Abgeltungszahlungen geleistet, wie sie auch bei der Einräumung von Leitungsrechten anfallen. Das Abzugsteuermodell des § 107 soll daher auf derartige Zahlungen ausgeweitet werden.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Es soll sichergestellt werden, dass innerhalb von Unternehmensgruppen das Abzugsverbot von Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten bei der Gewinnermittlung nicht umgangen wird. Außerdem soll im Rahmen der Gruppenbesteuerung die Möglichkeit eines Verzichts auf die Zurechnung von ausländischen Verlusten geschaffen werden, die zu einer Verwaltungsvereinfachung führen soll. Weiters soll vor dem Hintergrund der international fortschreitenden Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung klargestellt werden, dass im Bereich der Körperschaftsteuer für Zwecke des § 10a und des § 12 Abs. 1 Z 10 auch anerkannte nationale Ergänzungssteuern bei der Beurteilung des Vorliegens einer Niedrigbesteuerung zu berücksichtigen sind.

Zum Mindestbesteuerungsgesetz:

Es sollen Anpassungen beim temporären CbCR-Safe-Harbour erfolgen, Redaktionsversehen beseitigt und Klarstellungen vorgenommen werden.

Zum Investmentfondsgesetz 2011:

Es soll im Sinne der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass unter „Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988“ ausschließlich jene Einkünfte zu verstehen sind, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist.

Zum Immobilien-Investmentfondsgesetz:

Es sollen klarstellende Anpassungen in § 14 zum Gewinnausweis von Immobilienfonds vorgenommen werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/542 soll bei sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs. 11 lit. a, wenn diese virtuell verfügbar gemacht werden, der Leistungsort klar geregelt und – in Anlehnung an die elektronisch erbrachten Leistungen – das Empfängerortprinzip vorgesehen werden.

Es soll von der in der Richtlinie (EU) 2022/542 vorgesehenen Möglichkeit, eine Steuerbefreiung für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken vorzusehen, Gebrauch gemacht werden.

Zur Schaffung von Rechtssicherheit auf Basis der unionsrechtlichen Vorgaben soll § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz gestrichen werden.

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 soll die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmern angewandt werden können, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, sofern der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers 100 000 Euro im vorangegangen Jahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt.

Die Anwendung der Differenzbesteuerung soll in Umsetzung von Art. 316 der Richtlinie 2006/112/EG idF Richtlinie (EU) 2022/542 nicht mehr möglich sein, wenn die Lieferung an einen Wiederverkäufer oder die Einfuhr durch einen Wiederverkäufer einem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Zum Gebührengesetz 1957:

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung soll die Gebührenpauschalierung für Verfahren des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) aufkommensneutral zu einer reinen Antragsgebühr transformiert werden.

Für Beilagen und Zeugnisse, die auf elektronischem Wege übermittelt bzw. ausgestellt werden, sollen Begünstigungen geschaffen werden. Darüber hinaus sollen Redaktionsversehen behoben werden und Klarstellungen erfolgen.

Aufgrund der Erweiterung des Abzugsteuermodells des § 107 EStG 1988 soll eine entsprechende Anpassung der Gebührenbefreiung erfolgen.

Darüber hinaus sollen Redaktionsversehen behoben werden und Klarstellungen erfolgen.

Zur Bundesabgabenordnung:

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen sollen technische Anpassungen von verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfolgen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneter Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kai Jan Krainer, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Dr. Elisabeth Götze, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Maximilian Linder und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M. und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu I. (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 4a Abs. 7 Z 5a):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden. Die ertragsteuerliche Begleitbestimmung zur Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden soll an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994 angepasst und um nichtalkoholische Getränke erweitert werden.

Zu Z 2, 3, 4 und 6 (§ 39 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 3, § 102 Abs. 1 und § 124b Z 459):

Der Veranlagungsfreibetrag ist nach derzeitiger Rechtslage zu berücksichtigen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Arbeitnehmer, deren nichtselbständige Einkünfte keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, weil der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, sind von der Begünstigung ausgeschlossen. Das trifft insbesondere auf Arbeitnehmer zu, die bei einem Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte beschäftigt sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG 11.3.2024, RV/6100067/2023) steht die Bindung der Begünstigung an das Vorhandensein lohnsteuerpflichtiger Einkünfte mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang. Die Einschränkung des Veranlagungsfreibetrages auf Personen, die lohnsteuerpflichtige Einkünfte – und somit solche von einem Arbeitgeber mit Betriebsstätte im Inland – beziehen, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts geeignet, in Österreich ansässige Arbeitnehmer davon abzuhalten, einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachzugehen und steht in Widerspruch zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV. Auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts steht der Veranlagungsfreibetrag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch Steuerpflichtigen zu, deren Einkünfte lohnsteuerpflichtige Einkünfte darstellen würden, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsstätte im Inland hätte.

Mit der Neuregelung soll die Rechtslage zum Veranlagungsfreibetrag im EStG gemeinschaftsrechtskonform abgebildet werden. Der Veranlagungsfreibetrag soll immer dann zustehen, wenn nichtselbständige Einkünfte veranlagt werden, unabhängig davon, ob sie einer Lohnsteuerabzugspflicht unterliegen oder nicht. Der Freibetrag steht damit auch Arbeitnehmern zu, die in Österreich ansässig sind, aber im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger) oder in Österreich bei völkerrechtlich privilegierten Arbeitgebern beschäftigt sind, was zB auf in Österreich steuerpflichtige Angestellte von Botschaften zutrifft. Im Interesse der sachlich gebotenen Gleichbehandlung werden damit sämtliche Fälle, in denen nichtselbständige Einkünfte keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, gleich behandelt.

Die Neuregelung zum Veranlagungsfreibetrag soll in § 39 erfolgen, da § 41, der die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte regelt, dafür nicht mehr in Betracht kommt. In Abs. 1 soll nach dem bisherigen letzten Satz die Anwendbarkeit des Veranlagungsfreibetrages angesprochen werden, der in Abs. 5 im Detail geregelt werden soll. Dort soll die bisher in § 41 Abs. 3 enthaltene Regelung übernommen werden. Statt auf „lohnsteuerpflichtige Einkünfte“ soll auf „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ Bezug genommen werden, ansonsten soll die Regelung unverändert bleiben.

Da der bisher in § 41 Abs. 3 geregelte Veranlagungsfreibetrag auch in § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b angesprochen wird, soll diese Regelung korrespondierend angepasst werden.

Die gemeinschaftsrechtskonforme Neuregelung soll mit dem Tag nach der Kundmachung im BGBl. in Kraft treten und auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein.

Zu Z 5 (§ 124b Z 454):

Da die Umsatzsteuerbefreiung für Spenden von in Anlage 1 zum UStG 1994 genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken gemäß § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994 an spendenbegünstigte Einrichtungen, die mildtätige Zwecke verfolgen, auf 1. August 2024 vorgezogen werden soll, erfolgt eine Anpassung in der ertragsteuerlichen Inkrafttretensbestimmung.

Zu II. (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Zu § 28 Abs. 64:

Um Lebensmittelspenden schon früher zu erleichtern, soll die Umsatzsteuerbefreiung für Spenden von in Anlage 1 zum UStG 1994 genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken gemäß § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994 an spendenbegünstigte Einrichtungen, die mildtätige Zwecke verfolgen, auf 1. August 2024 vorgezogen werden.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 06 27

                          Mag. Andreas Hanger                                                          Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann