2679 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag 4070/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) erlassen wird sowie das ABBAG-Gesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, das Garantiegesetz 1977 und das KMU-Förderungsgesetz geändert werden (COFAG Sammelgesetz)
Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Mai 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Bereits vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, war geplant, die auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung in § 2 Abs. 2a Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, von der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) – nunmehr Abbaumanagementgesellschaft des Bundes – gegründete COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) aufzulösen und die dieser Gesellschaft obliegenden Aufgaben auf andere Rechtsträger zu übertragen. Mit dem vorliegenden Bundesgesetz sollen die der COFAG obliegenden Aufgaben und ihre Wahrnehmung neu geordnet sowie die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der COFAG durch Beschluss der Alleingesellschafterin ABBAG ermöglicht werden. Damit soll auch den Vorgaben des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 entsprochen werden.
Die Liquidation der COFAG erfordert auch eine Neuregelung der durch § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz ehemals erfolgten Übertragung von Regressforderungen auf die COFAG. Die Regressforderungen aus 100%igen Überbrückungsgarantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) sollen künftig durch die AWS betrieben werden. Gleichzeitig werden die anlässlich der COVID-19-Krise erlassenen Haftungsbestimmungen im Garantiegesetz 1977 und im KMU-Förderungsgesetz aufgehoben, weil diese als wirtschaftspolitische Maßnahme nicht mehr benötigt werden.
Die gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 werden auch zum Anlass genommen, das ABBAG-Gesetz um die obsolet gewordenen Bestimmungen zu bereinigen.
Die legistischen Anpassungen in den anderen Gesetzen erfolgen ebenfalls in Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen) und Z 6 (Zivilrechtswesen).
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
II. Besonderer Teil
Allgemeines:
Mit Art. 4 des Bundesgesetzes vom 15.3.2020 (COVID-19-Gesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, wurde das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, geändert, um die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) oder eine von dieser gegründete Tochtergesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen und dem Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1 leg. cit., die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu ermächtigen und auszustatten.
Auf Grundlage des § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz wurde von der ABBAG die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen (§ 6a Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 2 Abs. 5 ABBAG-Gesetz wurde die COFAG vom Bund so ausgestattet, dass diese in der Lage war, die ihr übertragenen kapital- und liquiditätsstützenden Maßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die COFAG erbrachte und erbringt ihre Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen privatrechtsförmig im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundes.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, wurden § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 2a, § 3b Abs. 2 und § 6a ABBAG-Gesetzes idF BGBl. I Nr. 228/2021 mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 als verfassungswidrig aufgehoben.
Bereits vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 hatte der Bundesminister für Finanzen als Vertreter des Alleingesellschafters Bund der Geschäftsführung der ABBAG am 27. Juni 2023 den Auftrag erteilt, gemeinsam mit der Geschäftsführung und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der COFAG ein Abwicklungskonzept betreffend die COFAG auszuarbeiten und bis spätestens September 2023 vorzulegen.
Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 werden die gesetzlichen Bestimmungen, die Grundlage für die Tätigkeit der COFAG waren bzw. sind, mit 31. Oktober 2024 außer Kraft treten. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Abwicklung der COFAG ‚voraussichtlich notwendig‘ sein wird und daher die bestehenden Aufgaben der COFAG wohl auf staatliche Behörden übertragen werden müssen (Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 126).
Nach dem genannten Abwicklungskonzept nimmt die COFAG derzeit folgende Aufgaben wahr:
1. Bearbeitung von COVID-19-Förderanträgen (‚Geschäftsbereich ‚Vergabe von Förderungen‘ ‘),
2. Abwehr und Verfolgung von (un-)berechtigten Ansprüchen aus COVID-19-Förderungen (‚Geschäftsbereich ‚Rechtsverfolgung und Rückforderungen‘ ‘),
3. Restrukturierung und Einbringung von Forderungen aus Garantien und Haftungen, die ihr von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) übertragen wurden (‚Geschäftsbereich ‚Garantien‘ ‘) sowie
4. Sonstige Aufgaben (insb. Dokumentation, Archivierung) (‚Geschäftsbereich ‚Entwicklung und Wartung Fördermanager, IT, Reporting und Datenmanagement‘ ‘).
Mit Blick auf diese Aufgaben war zur ehestmöglichen Abwicklung der COFAG und zur Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 zu klären,
1. durch welche Maßnahmen der COFAG ab welchem Zeitpunkt welche ihr bis dato obliegenden Aufgaben entzogen werden,
2. auf welche Organisationseinheit(en) des Bundes diese Aufgaben übertragen werden und
3. ob diese übertragenen Aufgaben von der/den übernehmenden Organisationseinheit(en) des Bundes privatwirtschaftlich oder hoheitlich abgewickelt werden.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 ist die Aufgabenwahrnehmung durch die COFAG als staatliche Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG zu qualifizieren. Dafür war für den Verfassungsgerichtshof insbesondere maßgeblich, dass der COFAG die Erbringung wesentlicher Teile der staatlichen COVID-19-Hilfen übertragen wurde und diese dabei an die Vorgaben aus den entsprechenden Verordnungen des Bundesministers für Finanzen, die im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu erlassen waren, gebunden war (Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 53). Dazu kommt, dass der Bund durch § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz verpflichtet wurde, die COFAG finanziell so auszustatten, dass diese ihre gesetzlich vorgesehenen (erheblichen) Verpflichtungen erfüllen kann (Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 54). Von Bedeutung war auch die Erwägung, dass die nach dem ABBAG-Gesetz zu ergreifenden finanziellen Maßnahmen zum Teil als funktionelles Äquivalent zu den (hoheitlich zu vollziehenden) Entschädigungsregelungen nach dem EpidemieG 1950 ausgestaltet waren (vgl. bereits VfSlg. 20.397/2020). Vom Verfassungsgerichtshof wurde weiters hervorgehoben, dass der COFAG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nahezu kein unternehmerischer Spielraum zukommt (Erkenntnis vom 5.10.2023, Rz 56 ff.) und diese nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist (Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 61).
Soweit die Aufgaben, die mit der Gewährung von COVID-19-Hilfen durch die COFAG verbunden sind, als ‚staatliche Privatwirtschaftsverwaltung‘ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B‑VG zu qualifizieren sind und der Verfassungsgerichtshof insofern die Ausgliederung dieser Aufgaben auf die COFAG als verfassungswidrig erkannt hat, erscheint es geboten, staatliche Behörden oder Dienststellen (im organisatorischen Sinn) mit diesen Aufgaben zu betrauen. Dazu kommt, dass diese als staatliche Hilfen ausgestaltet sind und vollständig aus staatlichen Mitteln finanziert werden.
Im Erkenntnis vom 5. Oktober 2023 trifft der Verfassungsgerichtshof keine Festlegung, welche staatliche Behörde oder Dienststelle in Hinkunft mit den Aufgaben der COFAG betraut werden soll, wenngleich der Verfassungsgerichtshof aufgrund des Sachzusammenhanges eine Präferenz für eine Zuständigkeit der Abgabenbehörden erkennen lässt. Damit liegt es grundsätzlich im (weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des (einfachen) Gesetzgebers, die zuständigen Organisationseinheit(en) und die diesen obliegenden Aufgaben festzulegen.
Die Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 führt dazu, dass es letztlich zwei (Rückabwicklungs‑) Regime – jenes der COFAG und jenes der Organisationseinheit(en) des Bundes – bei der Wahrnehmung der Aufgaben geben wird, soweit diese weiter anfallen. In der vorliegenden Konstellation ist dies eine notwendige Konsequenz der Fristsetzung des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 140 Abs. 5 B-VG, weil bis zu einer Neuregelung die Aufgaben noch nach dem alten Regime durchzuführen sind (vgl. Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 125 f.). Nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung kommt hingegen das neue Regime zur Anwendung.
In dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 wird nicht ausdrücklich festgelegt, welche Organisationseinheit(en) des Bundes für die Durchführung der Aufgaben der COFAG – insbesondere für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen COVID-19 Hilfen – zukünftig zuständig sein soll(en) bzw. vom einfachen Gesetzgeber zulässiger Weise zuständig gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof verweist jedoch an mehreren Stellen auf die Finanzverwaltung (vgl. Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 77 u. 81). Der Verfassungsgerichtshof geht zudem bei der Prüfung, ob die Übertragung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Bundes auf die COFAG im Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot steht, ausdrücklich auf die Prüfaufgaben der Finanzämter nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, ein (Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 81).
Eine Zuständigkeit der Abgabenbehörden für die Rückforderung erscheint daher auf Grund des engen sachlichen Zusammenhanges, der sich auch in den bereits bestehenden Kompetenzen der Finanzämter nach dem CFPG widerspiegelt, naheliegend und jedenfalls sachlich gerechtfertigt.
Eine Zuständigkeit der Abgabenbehörden könnte nach § 51 Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, durch den (einfachen) Gesetzgeber festgelegt werden.
Der Verfassungsgerichtshof lässt es in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023 offen, ob die von der COFAG privatwirtschaftlich wahrgenommenen Aufgaben zukünftig in gleicher Weise oder hoheitlich von den Organisationseinheit(en) des Bundes vollzogen werden sollen.
Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, entscheidet in jedem Einzelfall das Gesetz (vgl. etwa Ballon/Fucik/Lovrek in Fasching/Konecny3 § 1 JN Rz 4). Nach § 1 des Gesetzes vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN), RGBl. Nr. 111/1895, gehören bürgerliche Rechtssachen vor die ordentlichen Gerichte, soweit diese nicht durch besondere Gesetze an andere Behörden oder Organe verwiesen sind. Damit steht es – im Rahmen der allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben (Sachlichkeitsgebot, verfassungsrechtliches Effizienzprinzip, Art. 6 EMRK etc.) – grundsätzlich in der sachlichen Disposition des (einfachen) Gesetzgebers, welche Behörden er in bürgerlichen Rechtssachen zuständig macht.
Weder die Zuerkennung von COVID-19-Hilfen noch deren Rückforderung ist ihrem jeweiligen Wesen nach ausschließlich als bürgerliche Rechtssache zu qualifizieren, die jedenfalls von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist. Vielmehr spricht gerade die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass die COVID-19-Hilfen (zum Teil) ein funktionelles Äquivalent zu den (hoheitlich zu vollziehenden) Entschädigungsregelungen nach dem EpidemieG 1950 seien, dafür, den Vollzug dieser Aufgaben hoheitlich auszugestalten, wenn dazu Behörden oder Dienststellen des Bundes zuständig gemacht werden. Dazu kommt, dass es dem (einfachen) Gesetzgeber nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich freisteht, ob er eine Angelegenheit dem Bereich hoheitlicher oder dem Bereich privatwirtschaftlicher Vollziehung zuweist (vgl. etwa VfSlg. 20.099/2016).
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 lässt es daher zu, die der COFAG derzeit obliegenden Aufgaben zukünftig entweder privatwirtschaftlich oder hoheitlich zu vollziehen. Gleichfalls steht dieses Erkenntnis der Einrichtung eines Rechtszuges an die Verwaltungsgerichte nicht entgegen.
Aus Anlass der auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 gebotenen Neuregelung kann daher auch, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, die ‚Verfahrensart‘ geändert werden.
Die sachliche Rechtfertigung für eine derartige gesetzliche Maßnahme und die Festlegung einer geänderten Vollzugsform ergibt sich auch aus dem bestehenden Aufgabenbereich der Behörden mit ihren Dienststellen, die zukünftig die Aufgabe wahrnehmen soll. Sachlich gerechtfertigt und effizient erscheint es, für den Vollzug der auf Grund des Erkenntnisses vom 5. Oktober 2023 nunmehr von Organisationseinheiten des Bundes wahrzunehmenden Aufgaben bestehende Organisationsstrukturen und Abläufe bestmöglich nutzbar zu machen, um einen budgetintensiven abermaligen Aufbau neuer Strukturen zu vermeiden.
Soweit die Abgabenbehörden für die Aufgaben der COFAG zuständig gemacht werden sollten, ist es daher jedenfalls sachlich gerechtfertigt, dass sich diese auf ‚gewohntem Terrain‘ bewegen können: Die Abgabenbehörden erfüllen ihre Aufgaben in aller Regel hoheitlich und damit in einem Verwaltungsverfahren mit der Erlassung von Bescheiden. Dagegen wäre eine privatwirtschaftliche Wahrnehmung der Tätigkeit ungewohnt und würde wesentlich mehr neue Ressourcen und Einarbeitungszeit erfordern. Dies wäre wiederum aus der Perspektive des verfassungsrechtlichen Effizienzgebotes problematisch.
Da mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention vollständig entsprochen wurde, stellt Art. 6 EMRK jedenfalls kein Hindernis für eine Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Verwaltungsbehörde im hoheitlichen Vollzug dar. Gegen einen Bescheid der Behörde bestünde nämlich die Möglichkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht), das jedenfalls den Gerichtsbegriff der EMRK erfüllt (vgl. VwGH 10.9.2020, Ro 2020/17/0011).
Ebenfalls im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt es, ob verfahrensrechtlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), oder die BAO anwendbar gemacht wird. Für die Abgabenbehörden ist die BAO zweifellos die ‚sachnächste‘ Verfahrensordnung.
Auf Grundlage dieser Vorgaben und Überlegungen werden die gesetzlichen Maßnahmen zur Neuordnung der Wahrnehmung der derzeit der COFAG obliegenden Aufgaben nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet.
1. Die COFAG wird beginnend mit 31. Juli 2024 als Gesellschaft abgewickelt und soll ehestmöglich unter der Verantwortung der Alleingesellschafterin ABBAG vollständig liquidiert werden. Bis 31. Juli 2024 hat die COFAG tunlichst alle noch offenen COVID-19-Förderanträge abzuschließen und alle Aufgaben aus dem Geschäftsbereich ‚Vergabe von Förderungen‘ zu erledigen. Soweit bis zu diesem Stichtag Förderanträge noch unerledigt sein sollten, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese auf den Bund und den Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle über. Die Zuerkennung von Förderungen erfolgt diesfalls weiter privatwirtschaftlich, weil angesichts der nur mehr wenigen offenen Fälle – im Gegensatz zur Aufgabe der Rückforderung – ein Wechsel des maßgeblichen Zuerkennungsregimes (von privatwirtschaftlich auf öffentlich-rechtlich) nicht zweckmäßig und effizient wäre.
2. Forderungen, die der COFAG von der AWS oder der ÖHT zum Zweck der Restrukturierung oder Betreibung übertragen worden sind, werden beginnend mit 31. Juli 2024 ehestmöglich auf die AWS übertragen, die ab dem 1. August 2024 diese Aufgabe wahrnehmen wird.
3. Die COFAG bleibt auch in Liquidation und damit nach dem 31. Juli 2024 für die Bereitstellung der Daten und Informationen, die für den Vollzug der Aufgaben durch die Abgabenbehörden erforderlich sind, verantwortlich und hat dafür die Abwicklung auszurichten.
4. Die Abgabenbehörden werden für die Rückforderung von COVID-19-Hilfen, soweit diese zu Unrecht von der COFAG ausbezahlt wurden, ab 1. August 2024 zuständig gemacht. Dabei sind die nachfolgend dargestellten Grundsätze zu beachten.
Die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen COVID-19-Hilfen der COFAG wird durch das vorliegende Bundesgesetz als hoheitlicher (öffentlich-rechtlicher) Rückerstattungsanspruch ausgestaltet.
Für diese Ausgestaltung ist zunächst von Bedeutung, dass der Bund nach den Regelungen des ABBAG-Gesetzes verpflichtet war, die COFAG zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben finanziell auszustatten. Bei den durch die COFAG gewährten Hilfen hat es sich daher – bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – um Leistungen aus dem Bundeshaushalt gehandelt. Dies rechtfertigt es bereits, dass der Bund zu Unrecht ausbezahlte Förderungen von den Vertragspartnern aufgrund eines originären Anspruches zurückverlangt.
Bei der Ausgestaltung des maßgeblichen Rückforderungsregimes (privatwirtschaftlich oder öffentlich-rechtlich) ist weiters zu berücksichtigen, dass die Aufgabe der Rückforderung die quantitativ und qualitativ größte der noch verbleibenden Aufgaben der COFAG ist. Das organisatorische Sachlichkeitsgebot sowie das verfassungsrechtliche Effizienzgebot gebieten, jene Organisationseinheit des Bundes in jener Verfahrensart zuständig zu machen, welche die Aufgabe der Rückforderung am effizientesten und kostengünstigsten erledigen kann. Dabei handelt es sich auf Grundlage der obigen Erwägungen jedenfalls um die Abgabenbehörden in einem hoheitlichen Rückforderungsverfahren. Die Abgabenbehörden verfügen nämlich über keine hinreichende Expertise in der zivilrechtlichen Rückforderung von Förderungen, wohingegen eine hoheitliche Rückforderung von Geldbeträgen für diese ein ‚gewohntes Terrain‘ darstellt.
Der Rückerstattungsanspruch soll demnach auch nach den Bestimmungen der BAO und den übrigen die Abgaben regelnden und sichernden Vorschriften (z.B. Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) erhoben werden. Gegen die in diesen Angelegenheiten erlassenen Bescheide oder anderen behördlichen Maßnahmen steht die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (‚BFG‘) offen. Die Entscheidungen des BFG unterliegen der Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Gleichzeitig soll durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sichergestellt werden, dass den Vertragspartnern der COFAG durch die Ausgestaltung des Rückerstattungsanspruches als originärer öffentlich-rechtlicher Anspruch kein unsachlicher Nachteil entsteht. So wird durch den vorliegenden Entwurf insbesondere sichergestellt, dass die Vertragspartner auch gegen den Bund mit Ansprüchen aus Förderverträgen gegen die COFAG aufrechnen können.
Der Behördenaufbau erfährt durch das vorgeschlagene Bundesgesetz keine Änderung. Die Aufgabe der Rückforderung wird operativ vom Finanzamt Österreich mit seinen Dienststellen und dem Finanzamt für Großbetriebe wahrgenommen. Für die Steuerung der Ressourcen und die Sicherstellung einer einheitlichen Fachaufsicht ist in der für die Abgabenbehörden zuständigen Sektion I im Bundesministerium für Finanzen durch Einrichtung einer neuen Einheit (‚Rückforderung Ausgleichshilfen COVID‑19‘) organisatorisch Vorsorge zu treffen. Dies gilt insbesondere für eine effiziente Fachaufsicht bei der Erhebung des Rückerstattungsanspruches.
Zu § 1 (Neuordnung der Aufgaben)
In Abs. 1 werden in einzelnen Ziffern alle Aufgaben strukturiert dargestellt, die der COFAG nach § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz idF vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 auf Grund der Übertragung nach § 2 Abs. 2a leg. cit. obliegen und ihren Unternehmensgegenstand bilden. Aufgrund der Aufhebung von Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof sowie der Änderung dieses Gesetzes durch das COFAG Sammelgesetz ist auf diese Bestimmungen statisch zu verweisen.
Durch die Darstellung der derzeit der COFAG obliegenden Aufgaben in § 1 und der nachfolgenden, in Abschnitten gegliederten Neuordnung der Aufgaben sowie ihrer Wahrnehmung sollen die gesetzlichen Maßnahmen von den Normunterworfenen leicht nachvollzogen werden können.
Von Z 1 sind alle Maßnahmen umfasst, zu denen die COFAG nach den Verordnungen nach § 3b ABBAG-Gesetz befugt wurde und die mit finanziellen Auswirkungen für sie verbunden sein können. Dabei handelt es sich um die Auszahlung von Förderbeträgen und die Übernahme von Garantien oder Haftungen durch die COFAG. Die von Z 1 umfassten Garantien und Haftungen unterscheiden sich von den in Z 3 genannten Haftungen dadurch, dass diese von der COFAG im eigenen Namen übernommen wurden.
Soweit finanzielle Leistungen nach Z 1 zu Unrecht gewährt wurden, obliegt es der COFAG derzeit auch, diese zurückzufordern. Diese derzeit der COFAG obliegende Aufgabe der zivilrechtlichen Rückforderung von zu Unrecht an Vertragspartner ausgezahlten finanziellen Maßnahmen wird im Rahmen der gesetzlichen Neuordnung der Aufgaben der COFAG in ein neues Regelungsregime unter Wahrung der Gleichbehandlung der Schuldner und der Sicherstellung eines gesetzeskonformen Budgetvollzuges überführt. An die Stelle der in Z 2 beschriebenen Aufgabe der zivilrechtlichen Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen tritt der von den Abgabenbehörden einzuhebende öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch, der im 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes (§§ 13 ff.) näher geregelt wird.
Z 2 umfasst darüber hinaus auch Regressforderungen aus Haftungen und Garantien, die von der COFAG nach Verordnung gemäß § 2 Abs. 9 begeben wurden. Derartige Ansprüche entstehen aus der Haftungs- oder Garantieerklärung und erfordern nicht jedenfalls ein unrechtmäßiges Verhalten. Diese Ansprüche gehen nach § 6 Abs. 1 auf den Bund über und sind von diesem als Partei im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Dies gilt daher für sämtliche denkbaren Ansprüche aus Haftungen und Garantien der COFAG.
In Z 3 findet sich die Aufgabe der COFAG zur Restrukturierung und Betreibung von Forderungen, die ihr mit § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, und mit § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) übertragen wurden.
Z 4 fasst die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der der COFAG obliegenden Aufgaben erforderliche Dokumentation und Datenerfassung zusammen. Die von dieser Ziffer umfassten Aufgaben werden grundsätzlich gemeinsam mit der Übertragung der Aufgaben nach den Z 1 bis 3 geregelt. Mit § 20 wird eine Rechtsgrundlage für die Übertragung der Daten der COFAG auf die übernehmenden Organisationseinheiten des Bundes geschaffen.
Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass mit Beginn der Abwicklung der COFAG mit 1. August 2024 die in Abs. 1 zusammengefassten Aufgaben vom Bund wahrzunehmen sind. Durch die Wortfolge ‚beginnend ab 1. August 2024 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes‘ wird klargestellt, dass die COFAG auch nach Beginn ihrer Abwicklung einzelne Aufgaben wahrnehmen muss, soweit dies der Gesetzgeber anordnet. Eine solche Anordnung besteht etwa für die von Abs. 1 Z 3 und Z 4 umfassten Aufgaben. Beispielsweise hat die COFAG beginnend ab 1. August 2024 zur (Rück-)Übertragung von Regressforderungen gemäß § 19 Zessionsvereinbarungen mit der AWS zu schließen.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):
In Abs. 1 wird der Begriff ‚Förderantrag‘ als ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages nach den Bestimmungen der in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen definiert. Grundsätzlich sollte über alle Förderanträge tunlichst bis zum 31. Juli 2024 von der COFAG entschieden worden sein (§ 5 Abs. 2). Soweit nach diesem Stichtag noch Förderanträge offen sein sollten, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber nach Maßgabe des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes auf den Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle über.
Die Definition des Begriffs ‚Fördervertrag‘ in Abs. 2 soll die von diesem Bundesgesetz erfassten Rechtsgeschäfte zwischen Vertragspartnern und der COFAG bzw. dem Bund klar darlegen. Gegenstand eines ‚Fördervertrags‘ können Zuschüsse sowie Garantien und Haftungen sein, die von der COFAG in eigenem Namen auf Grund einer Verordnung nach Abs. 9 zugesagt wurden.
Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz hat denselben Anwendungsbereich wie bisher § 1 Z 1 lit. a CFPG, erweitert um die Fälle des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021. Je nach Vertragsausgestaltung ist es möglich, dass FAQs wie z.B. die ‚Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000)‘ Bestandteil des Fördervertrages sind.
Abs. 3 definiert den Begriff des Antragstellers im Sinne dieses Bundesgesetzes. Im Gegensatz zum Begriff des Vertragspartners (Abs. 4) ist mit dem Antragsteller (noch) kein Fördervertrag mit der COFAG oder dem Bund abgeschlossen worden.
Mit Abs. 4 wird klargestellt, wer als Vertragspartner im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist. Es sollen auch Personen darunter fallen, die beispielsweise kraft Universalsukzession in die Rechte jener Person eingetreten sind, die ursprünglicher Vertragspartner war.
Der ‚Auszahlungsbetrag‘ soll gemäß Abs. 5 den gesamten Förderbetrag, einschließlich allfälliger Vorauszahlungen und Verrechnungen umfassen – unabhängig davon, ob der Betrag in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt wurde.
In Fällen, in denen die Förderung in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt worden ist und der erste Teilbetrag aufgrund einer Schätzung oder Ähnlichem ausgezahlt worden ist, können spätere Auszahlungsteilbeträge zu einem Rückforderungsanspruch der COFAG geführt haben. Ein solcher Rückforderungsanspruch kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass anstelle der geschätzten Werte niedrigere tatsächliche Werte getreten sind oder die für die Förderung erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden konnten. Ein solcher Rückforderungsanspruch wird in Abs. 6 als ‚negativer Auszahlungsteilbetrag‘ definiert.
Mit der näheren Determinierung der ‚Auszahlung‘ in Abs. 7 soll insbesondere ihr Zeitpunkt eindeutig festgestellt werden können. Der relevante Zeitpunkt ist jener, in dem die konkrete Auszahlung von der Buchhaltungsagentur des Bundes veranlasst worden ist. D.h. bei mehrfach erfolgter Zahlungsanweisung (z.B. das im Antrag angegebene Konto wurde inzwischen geschlossen oder die angegebene Kontoverbindung ist ungültig), ist nur die erfolgreiche Zahlungsanweisung maßgeblich. Wurde der Förderbetrag daher in Form mehrerer Teilbeträge gezahlt, liegt die ‚Auszahlung‘ folglich erst nach der letzten Zahlungsanweisung vor. Als Auszahlung soll außerdem die Verrechnung von Förderbeträgen durch die COFAG gelten. Im Fall einer Restauszahlung soll hierfür der Zeitpunkt der Zahlungsanweisung des saldierten Betrages relevant sein. Bei Vorliegen eines Rückerstattungsbetrages oder Saldierung auf null soll der Zeitpunkt der Bekanntgabe relevant sein. Der Auszahlungszeitpunkt hat in weiterer Folge für die Entstehung des Rückerstattungsanspruchs (§ 15) Relevanz.
Durch Abs. 8 wird nochmals klargestellt, dass der ‚Rückerstattungsanspruch‘ als öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bundes gegen einen Vertragspartner auf Leistung eines Betrages gemäß § 14 Abs. 2 ausgestaltet ist.
In Abs. 9 werden jene Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz aufgezählt, auf die an mehreren Stellen des Gesetzes verwiesen wird und die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auch weiter anzuwenden sind.
Zu § 3 (Verordnungsermächtigung)
Mit dem COFAG Sammelgesetz wird unter anderem § 3b ABBAG-Gesetz aufgehoben, dessen Abs. 3 bislang die gesetzliche Grundlage für die in § 2 Abs. 9 aufgezählten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen dargestellt hat.
Abs. 1 stellt klar, dass diese Verordnungen ungeachtet dieser Aufhebung auch weiterhin maßgeblich sind, soweit der Förderantrag fristgerecht eingebracht worden ist. Nach den Verordnungen nach § 2 Abs. 9 ist jedenfalls ab Mai 2024 eine Antragstellung nicht mehr zulässig, womit durch die Neuordnung für die Antragsteller kein Rechtsverlust eintreten kann.
Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie zur Änderungen der in § 2 Abs. 9 genannten Verordnungen, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichmäßigen Vollzuges der nunmehr vom Bund wahrzunehmenden Aufgaben geboten erscheint. Werden durch Verordnungen nach § 3 Abs. 2 finanzielle Leistungen in Aussicht gestellt, so dürfen diese unter Berücksichtigung sämtlicher, bereits in den in § 2 Abs. 9 vorgesehenen beihilfenrelevanten Leistungen den Gesamtbetrag von 19 Milliarden Euro nicht überschreiten. Dadurch ist sicherzustellen, dass der von der Europäischen Kommission wettbewerbsrechtlich genehmigte Beihilfenrahmen nicht überschritten wird.
Mit Abs. 3 soll der Bundesminister für Finanzen dazu ermächtigt werden, aus Gründen der Verwaltungsökonomie bis zu einem Betrag von x Euro von der Einbringung des Rückerstattungsanspruches (§ 14 Abs. 2) oder der Einbringung eines auf den Bund übergegangenen (zivilrechtlichen) Rückforderungsanspruches der COFAG abzusehen. Mit dieser Bestimmung soll zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Vertragspartner insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, bei der Rückerstattung die bisherige Rückforderungspraxis der COFAG beizubehalten. Diese Vorgehensweise kann auch auf Rückforderungsansprüche erstreckt werden, die von der COFAG auf den Bund übergegangen und nun von diesem zu betreiben sind. Soweit in Verordnungen nach § 2 Abs. 9 vorgesehen ist, dass von der Rückforderung bei Unterschreiten bestimmter Betragsgrenzen abgesehen werden kann, bleiben diese auch weiterhin maßgeblich (§ 15 Abs. 2).
Auch im Fall der ‚Einbringung des Rückerstattungsanspruches‘ ist für die Betragsgrenze von x Euro der von der Einbringung jeweils betroffene Betrag heranzuziehen. Damit ist beispielsweise im Fall der Insolvenz eines Schuldners auf die von ihm voraussichtlich im Falle der Einbringung des Rückforderungsanspruches oder der Erhebung des Rückerstattungsanspruches zu erlangende Quotenzahlung abzustellen.
In den Abs. 4 bis 6 werden weiterhin erforderliche Bestimmungen zum Umgang mit Bestandszinsen aus § 3b ABBAG-Gesetz übernommen, der durch das COFAG Sammelgesetz aufgehoben wird.
Abs. 4 sieht eine Verordnungsermächtigung zum Umgang mit finanziellen Maßnahmen und Rückforderungen in Fällen vor, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Die Rückforderung bei Überschreiten der betraglichen Grenze bezieht sich dabei grundsätzlich immer auf den gesamten Bestandszins der im Zeitraum des behördlichen Betretungsverbotes vom begünstigten Unternehmen entrichtet wurde.
Abs. 5 stellt klar, dass Rückforderungen nach Abs. 4 nur insoweit zu erfolgen haben, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von Dritten zurückerhält.
Für die Höhe dieser finanziellen Maßnahmen oder Rückforderungen ist gemäß Abs. 6 die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjekts in jenen Zeiträumen maßgeblich, in denen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war.
Zu § 4 (Abwicklung und endgültige Liquidation)
Als Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 und der Neuordnung der der COFAG obliegenden Aufgaben und ihrer Wahrnehmung ist diese ab 31. Juli 2024 gesellschaftsrechtlich abzuwickeln und ehestmöglich zu liquidieren.
Diese Verpflichtung hiezu trifft die ABBAG als Alleingesellschafterin der COFAG gemeinsam mit der zu liquidierenden COFAG. Dabei regeln die Abs. 1 bis 3 die der ABBAG in diesem Zusammenhang übertragenen Verpflichtungen.
Abs. 4 stellt klar, dass die COFAG die ABBAG bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen in jeder erforderlichen Art und Weise zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen zu erteilen hat.
Abs. 5 enthält eine Sonderregelung über die Bücher und Schriften der COFAG.
Durch Abs. 6 wird klargestellt, dass ein allfälliger Gewinn aus der Liquidation der COFAG nicht nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerbar ist.
Zu § 5 (Beendigung der Aufgaben)
Durch Abs. 1 werden sowohl die ABBAG als auch die COFAG verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Dazu sind den Organen des Bundes ohne Aufschub auch die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.
Abs. 2 sieht vor, dass die ABBAG und die COFAG dafür Sorge zu tragen haben, dass über alle Förderanträge tunlichst bis zum 31. Juli 2024 rechtswirksam entschieden ist. Durch die Einfügung des Wortes ‚tunlichst‘ wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Entscheidung über sämtliche Förderanträge bis zu diesem Datum wohl nicht möglich sein wird.
Zu § 6 (Rechtsübergang)
Die Bestimmung sieht in Abs. 1 einen Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten der COFAG aus den Förderverträgen auf den Bund vor. Ein solcher Übergang ist insbesondere erforderlich, um die in Aussicht genommene endgültige Liquidation der COFAG zu ermöglichen.
Abs. 2 sieht einen ex-lege-Parteiwechsel (Bund statt COFAG) in allen gerichtlichen Verfahren vor, die vor dem 1. August 2024 von der COFAG anhängig gemacht oder gegen diese anhängig geworden sind, und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen zum Gegenstand haben. Der Parteiwechsel umfasst auch eine Nebenintervention und überhaupt alle Konstellationen in einem zum 1. August 2024 bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren, in dem die COFAG in den angesprochenen Angelegenheiten kraft dieses Bundesgesetzes nicht mehr als Partei legitimiert ist. Die Regelung gilt daher insbesondere auch im Falle einer bereits erfolgten Forderungsanmeldung durch die COFAG in laufenden Insolvenzverfahren. In einem solchen Fall ist das Anmeldeverzeichnis von Amts wegen richtig zu stellen. Davon umfasst sind auch andere Verfahren, die aus Anlass eines Verfahrens nach dieser Bestimmung eingeleitet werden, wie etwa ein Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
Abs. 3 stellt klar, dass ab dem 1. August 2024 allfällige Klagen aus Förderanträgen gegen den Bund zu richten sind, weil dieser für derartige behauptete Ansprüche ab diesem Zeitpunkt passiv legitimiert ist.
Zu § 7 (Gebarung der COFAG)
In Abs. 1 wird angeordnet, dass die ABBAG und die COFAG im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes keine Verträge abschließen dürfen, die den Bund nach dem 31. Juli 2024 finanziell belasten würden. Darüber hinaus sind alle laufenden Geschäfte und Verträge der COFAG ehestmöglich zu beenden, um sicherzustellen, dass der ABBAG, der COFAG oder dem Bund aus den darin enthaltenen Verpflichtungen nach dem 31. Juli 2024 keine nicht notwendigen finanziellen Aufwendungen erwachsen oder die endgültige Liquidation der COFAG verzögern könnten. Nicht notwendig sind derartige finanzielle Aufwendungen, soweit diese nicht dem gesetzmäßigen Vollzug dieses Bundesgesetzes unter möglichster Schonung des Bundeshaushaltes dienen.
Die Abrechnung nach Abs. 2 hat zum Stichtag 31. Juli 2024 zu erfolgen. Das Gesetz lässt offen, bis zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung zu dem genannten Stichtag zu erfolgen hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die für die Abwicklung und Liquidation der COFAG zuständigen Organe ausreichend Zeit für die sorgfältige Erstellung der Abrechnung haben. Dessen ungeachtet ist die COFAG verpflichtet, ehestmöglich die Abrechnung vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Beträge an den Bund zu überweisen, soweit diese nicht bereits mit Gesellschafterweisung zu einer Vorauszahlung angehalten wurde.
Zu § 8 (Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle):
Die Bestimmung regelt in Abs. 1, dass ab dem 1. August 2024 der Bund über Förderanträge zu entscheiden hat. Der Bundesminister für Finanzen wird als Abwicklungsstelle für die privatwirtschaftlich zu erbringenden Leistungen bestimmt. Dieser kann sich dazu Dienststellen in seinem Wirkungsbereich bedienen. Dies wird insbesondere in dem Umfang zweckmäßig sein, in dem die Abgabenbehörden bereits bisher nach den Bestimmungen des CPFG eingeschritten sind. Gleichfalls empfiehlt es sich, dabei auch auf die derzeit bestehenden Zuständigkeiten Rücksicht zu nehmen.
Mit Abs. 2 wird der Bundesminister für Finanzen zur Abwicklungsstelle bestimmt, die zur Entscheidung über Förderanträge zuständig ist.
Soweit über Förderanträge von der COFAG bis 31. Juli 2024 entschieden wurde und dem Antragsteller Ansprüche zuerkannt wurden, ist der Bund zur Leistung verpflichtet (§ 6 Abs. 1).
Aufgrund des engen materiellen Zusammenhangs mit den bisherigen Auszahlungen für Leistungen der COFAG sowie der Verrechnung des zukünftigen öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Rückerstattungsanspruchs, soll die Bedeckung künftiger finanzieller Maßnahmen der Finanzverwaltung in der UG 45 erfolgen. Dafür werden den zuständigen Dienststellen die entsprechenden Anordnungsbefugnisse eingeräumt.
Zu § 9 (Entscheidung über den Förderantrag):
Die Bestimmung enthält nähere Regelungen über das Verfahren zur Entscheidung über einen Förderantrag durch den Bundesminister für Finanzen als zuständige Abwicklungsstelle.
Zu § 10 (Fördervertrag):
Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG).
Zu § 11 (Garantien und Haftungen der COFAG):
Abs. 1 stellt klar, dass Garantien und Haftungen, welche die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach § 2 Abs. 9 im eigenen Namen übernommen hat (§ 1 Abs. 1 Z 1), aufrecht bleiben. Durch den Verweis auf § 6 wird deutlich, dass die diesbezüglichen vertraglichen Rechte und Pflichten der COFAG auf den Bund übergehen.
Abs. 2 bestimmt, dass der Bund in die Verträge mit der Oesterreichischen Kontrollbank zur Abwicklung der Garantien und Haftungen eintritt. Eine Kündigung dieser Verträge ausschließlich aus Gründen des Vertragseintritts des Bundes ist ausgeschlossen.
Abs. 3 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben im Einzelfall die Laufzeit einer Garantie auf bis zu sechs Jahre zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um eine Inanspruchnahme des Bundes aus dieser Garantie durch den Garantienehmer zu verhindern. Dies kann insbesondere erforderlich sein, wenn dadurch für den Bund ein finanzieller Nachteil abgewendet werden kann.
Zu § 13 (Öffentlich-rechtlicher Anspruch):
Mit den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes wird ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistung eines Betrages zum Ausgleich der zu Unrecht einem Vertragspartner gewährten finanziellen Maßnahmen ausgeformt. An die Stelle des im Zivilrechtsweg durch die COFAG einklagbaren Anspruchs gegen den Vertragspartner auf Rückforderung des Betrags, den dieser dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht erhalten hat, tritt ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung. Dadurch soll insbesondere die Gleichbehandlung aller Vertragspartner und ein gesetzmäßiger Budgetvollzug gewährleistet werden.
Zu § 14 (Rückerstattungsanspruch)
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen soll der Rückerstattungsanspruch gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen der BAO und den übrigen die Abgaben regelnden und sichernden Vorschriften (z.B. Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) erhoben werden. Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften soll der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO gelten.
Der Rückerstattungsanspruch errechnet sich gemäß Abs. 2 zunächst aus Beträgen, die dem Vertragspartner nach den Verordnungen und dem Vertragsverhältnis nicht zugestanden sind (Z 1). Zudem kann sich der Rückerstattungsanspruch aus dem unionsrechtlichen Beihilfenrecht (Z 2) sowie aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (Z 3), ergeben.
Nach der Z 1 soll der Differenzbetrag zwischen dem von der BHAG im Auftrag der COFAG bzw. dem Bund an den Vertragspartner ausgezahlten Betrag und dem aufgrund des Vertragsverhältnisses zustehenden Betrag zu entrichten sein.
Der Rückerstattungsanspruch erfasst somit nach der Z 1 Fälle, in denen die im Fördervertrag vereinbarte finanzielle Leistung wegen einer nach der einschlägigen Förderrichtlinie falschen Bemessungsgrundlage zu hoch ausgefallen ist – z.B. weil im Förderantrag falsche Angaben (z.B. zur Umsatzhöhe der Vorjahre, zu den Fixkosten oder zur unternehmerischen Tätigkeit) gemacht worden sind, weil die Förderrichtlinie durch den Antragsteller falsch ausgelegt worden ist (z.B. falscher Ansatz der Bestandszinsen) oder weil die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht (vollständig) erfüllt worden sind (z.B. ein Antrag auf eine weitere Auszahlungstranche nicht gestellt worden ist oder weil der Vertragspartner bereits im Zeitpunkt der Auszahlung als Unternehmen in Schwierigkeiten zu beurteilen gewesen wäre oder weil sich Änderungen bei Bestandszinsenzahlungen gemäß § 3 Abs. 4 bis 6 ergeben haben).
Z 2 umfasst Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, nicht vollständig den von den Organen der Europäischen Union vertretenen beihilfenrechtlichen Vorgaben entspricht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Förderung an einen Vertragspartner ausgezahlt worden ist, der erstmals nach dem 30. Juni 2022 einen Antrag auf Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III eingebracht hat und kein Umwidmungsantrag gestellt wird, oder wenn der Auszahlungsbetrag die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten hat.
Der Rückerstattungsanspruch besteht nur in jenem Ausmaß, in dem der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteigt, der dem Vertragspartner nach dem Beihilfenrecht zusteht. Wird eine Förderrichtlinie nachträglich an die Vorgaben der Organe der Europäischen Union angepasst, etwa durch eine Verordnung nach § 3 Abs. 2, besteht in diesem Umfang kein Rückerstattungsanspruch. Ein negativer Differenzbetrag ist jedenfalls ausgeschlossen.
Nach der Z 3 ist der gesamte ausgezahlte Betrag zu entrichten, wenn ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der nach der derzeit geltenden Rechtslage aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021, zu einem Erstattungsanspruch geführt hätte. Zu diesem Zweck wird auf das genannte Bundesgesetz in der Fassung nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 172/2022, statisch verwiesen.
Mit dem letzten Satz des Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Rückerstattungsansprüche nur jene Beträge umfassen, die der Vertragspartner nicht bereits an die COFAG oder den Bund zurückgezahlt hat.
Abs. 3 legt fest, dass der Vertragspartner gegen den Rückerstattungsanspruch mit vollstreckbaren Ansprüchen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder gegen den Bund aus welchem Rechtstitel auch immer zustehen, aufrechnen kann.
Zu § 15 (Festsetzung der Rückerstattung):
Gemäß Abs. 1 ist für das Entstehen des Rückerstattungsanspruchs zu differenzieren: Ist die Auszahlung bereits vor Ablauf des 31. Juli 2024 erfolgt, entsteht der Rückerstattungsanspruch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Ist dies nicht der Fall, so entsteht dieser mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
Die Rückerstattung soll gemäß Abs. 2 im Einklang mit der Grundregel in § 198 BAO amtswegig vom zuständigen Finanzamt (§ 17) durch Abgabenbescheid festgesetzt werden. Eine Ausnahme hiervon soll gelten, wenn die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Bagatellgrenzen für die Rückerstattung bei der Berechnung des Rückerstattungsanspruches nicht überschritten werden.
Die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruches richtet sich nach § 210 BAO. Diese tritt daher gemäß Abs. 3 mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Festsetzungsbescheids ein.
Die Rückerstattung ist auf ein Abgabenkonto im Sinn des § 213 Abs. 2 BAO zu verbuchen. Die Verrechnung von Rückständen und Guthaben, die sich aus den Abgabenvorschriften ergeben, ist nach Maßgabe von § 214 BAO zulässig.
Abs. 4 sieht vor, dass ein Rückerstattungsanspruch zehn Jahre nach seinem Entstehen verjährt und die Verjährungsfrist frühestens mit 1. August 2024 zu laufen beginnt. Die Abweichung zur allgemeinen Verjährungsfrist im Abgabenrecht ergibt sich daraus, dass die Aufgabe der Rückforderung den quantitativ und qualitativ größten Teil der verbleibenden Aufgaben der COFAG darstellt. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Übertragung der Aufgabe der Rückforderung von der COFAG an den Bund und die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruches organisatorische Anpassungen erfordert.
Die Anwendung des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wird zwar dem Grunde nach nicht ausgeschlossen, soweit allerdings durch die Antragstellung das strafgerichtliche Delikt des Betrugs (§ 146 StGB) verwirklicht wurde, ändert sich an der gerichtlichen Strafbarkeit durch die Neuordnung der der COFAG obliegenden Aufgaben und ihrer Wahrnehmung nichts.
Zu § 16 (Verzinsung der Rückerstattung):
Diese Bestimmung sieht eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrages vor. Abs. 1 regelt Auszahlungen, die nicht in mehreren Teilbeträgen bestehen. Für den Zeitraum ab Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides sind gemäß Abs. 1 1. Satz Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen. Der Auszahlungszeitpunkt ist in § 2 Abs. 7 definiert. Soweit es sich um Beträge handelt, die aufgrund einer nicht vollinhaltlich den Vorgaben der Organe der Europäischen Union entsprechenden Verordnung (Förderrichtlinie) ausgezahlt worden sind, ist beihilfenrechtlich zwingend vorzusehen, dass die den Rückerstattungsbetrag betreffenden Zinsen ‚von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar [sind]‘ (Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2015/1589 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 248 vom 24.09.2015, S. 9 – VVO). Aus diesem Grund ist der Rückerstattungsbetrag in diesen Fällen gemäß Abs. 1 2. Satz bis zu seiner Entrichtung zu verzinsen.
Liegt ein formeller Negativbeschluss (Rückforderungsbeschluss) der Europäischen Kommission, in dem der Zinssatz festgelegt wird, nicht vor, müssen die Mitgliedstaaten diesen unter Einhaltung der unionsrechtlichen Mindestverzinsung selbst berechnen. Das unionsrechtlich erforderliche Minimum an Verzinsung aufgrund des Beihilfenrechts beträgt ein Prozentpunkt über dem Basiszinssatz des zurückzufordernden Betrages. Die Zinshöhe hat sich bei Auszahlung von Förderbeträgen aufgrund von nicht den Vorgaben der Organe der Europäischen Union entsprechenden Förderrichtlinien daher nach diesem unionsrechtlich erforderlichen Minimum von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu richten.
Die Abweichung hinsichtlich des zu verzinsenden Zeitraumes in Fällen, in denen der Auszahlungsbetrag nicht nach den Vorgaben der Organe der Europäischen Union gewährt wurde, rechtfertigt sich mit verwaltungsökonomischen Zwecken im Sinne des allgemeinen verfassungsrechtlichen Effizienzgebotes (Art. 126b B-VG), weil eine Verzinsung bis zur Bekanntgabe des die Zinsen festsetzenden Bescheides eine Vollziehung unterstützt und den Ressourceneinsatz minimiert. Der unterschiedliche Zinssatz ist bereits dadurch sachlich gerechtfertigt, dass bei einem Fördervollzug gegen die Vorgaben der Organe der Europäischen Union schon aufgrund dieser Förderrichtlinien ein zu hoher Betrag ausgezahlt wurde, ohne dass der Antragsteller eine unrichtige Berechnung der Förderung veranlasst hat. Diese Berechnung ist diesfalls dem Antragsteller nämlich nicht zuzurechnen. Es wäre daher nicht sachgerecht, die aufgrund solcher, nicht den Vorgaben der Organe der Europäischen Union vollinhaltlich entsprechender Förderrichtlinien ausgezahlten Beträge mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
Um in Fällen des Abs. 1 2. Satz eine Doppelverzinsung zu vermeiden, sollen die aufgrund einer Stundung oder Aussetzung (§ 212, § 212a BAO) anfallenden Zinsen der Verzinsung des Rückerstattungsanspruches nach Abs. 1 vorgehen.
Abs. 2 regelt die Verzinsung des Rückerstattungsanspruches, wenn diesem Auszahlungen in mehreren Teilbeträgen zu Grunde liegen. Danach ist in Fällen, in denen mehrere Auszahlungsteilbeträge geleistet wurden, jeder Teilbetrag, der den rechtmäßigen Zahlungsanspruch übersteigt, ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Dies gilt auch für Zahlungsanweisungen nach allfälliger Verrechnung. Ergibt sich nach Verrechnung eines Betrages aus der Rückforderung oder einer Saldierung auf null (§ 2 Abs. 7) durch die COFAG keine Zahlungsverpflichtung, soll die Verzinsung mit dem Zeitpunkt der entsprechenden Bekanntgabe beginnen. Dies gilt auch, wenn nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) bekannt gegeben wurde. Falls die Bekanntgabe der Zahlungsverpflichtung oder der Saldierung auf null nicht bereits mit der zweiten Auszahlungstranche, sondern erst mit einer späteren (dritten) Auszahlungstranche erfolgt ist, soll die Verzinsung ab dem Datum der Bekanntgabe der letzten Zahlungstranche erfolgen.
Die Zinsen sollen gemäß Abs. 3 vom zuständigen Finanzamt (§ 17) durch Abgabenbescheid festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um einen Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 BAO. Im Einklang mit der z.B. bereits in §§ 205, 205a und 205c BAO vorgesehenen Bagatellgrenze von 50 Euro für die Anspruchs-, Gutschrifts-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen, sind auch diese Zinsen nicht festzusetzen, wenn sie den Betrag von 50 Euro unterschreiten.
Zu § 17 (Zuständigkeit):
Die Erhebung der Rückerstattung soll gemäß Abs. 1 jenem Finanzamt obliegen, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
Um z.B. auch Fälle der so genannten ‚Liebhaberei‘ zu erfassen, wird zudem die Zuständigkeit für jenes Finanzamt festgelegt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vertragspartners zuständig wäre, wenn dieser Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wäre.
Klarstellend wird in Abs. 2 festgehalten, dass das BFG das zuständige Verwaltungsgericht im ordentlichen Rechtsmittelverfahren ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Rückerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs. 1 ein nach den Abgabenvorschriften zu erhebender (§ 1 Abs. 3 BAO) öffentlich-rechtlicher Anspruch ist und damit neben der BAO, der Abgabenexekutionsordnung und dem Zustellgesetz auch das Bundesfinanzgerichtsgesetz anwendbar ist.
Zu § 18 (Übergangsvorschriften):
Gerade auch zur Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, sind die der COFAG obliegenden Aufgaben neu zu ordnen und von der staatlichen Verwaltung in der vom Gesetzgeber angeordneten Weise wahrzunehmen. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, besteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch, den der betroffene Vertragspartner an den Bund zu leisten hat (§ 13). Eine Ausnahme hiervon soll gemäß Abs. 1 bestehen, wenn die COFAG vor diesem Stichtag den Betrag gemäß § 14 Abs. 2 vom Vertragspartner bereits vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht oder eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung abgeschlossen hat (z.B. in Raten). Als gerichtliche Geltendmachung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Anmeldung der Forderung in einem allfälligen Insolvenzverfahren des Vertragspartners. Ist der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder eine Vereinbarung über die Rückforderung getroffen worden, entsteht ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch nicht, sondern tritt der Bund in diese Ansprüche der COFAG ein. Dafür ist auch Voraussetzung, dass der Gegenstand der zivilrechtlichen Vereinbarung nicht bloß ein negativer Auszahlungsteilbetrag war (§ 2 Abs. 6).
Insbesondere zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Vertragspartner und des gleichmäßigen Vollzugs aller Förderverträge unter dem Regime der Verordnungen nach § 2 Abs. 9 besteht der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch in gleichem Umfang und unter gleichen Voraussetzungen wie der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag. Soweit ein solcher zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch nicht vor dem 1. August 2024 gerichtlich geltend oder zum Gegenstand einer zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung gemacht wurde (Abs. 1), tritt nach Abs. 2 an seine Stelle der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch.
Abs. 3 sieht vor, dass bisher gegenüber der COFAG bestehende Melde- und Informationspflichten aus den einschlägigen Förderrichtlinien mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenüber dem zuständigen Finanzamt auszuüben sind. Von dieser Bestimmung sind sämtliche Mitwirkungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten des Antragstellers nach den Förderrichtlinien erfasst. Sie betrifft z.B. die Verpflichtung bei Nichteinhaltung der maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik bis 31. Dezember 2024 (Punkt 8.2.1. der Spätantragsrichtlinien) bzw. die Verpflichtung zur Mitteilung von Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Punkt 8.1.8 iVm 8.2.9. der Spätantragsrichtlinien). Weiters sind von der Melde- und Informationspflicht insbesondere auch folgende nachträgliche Ereignisse umfasst:
– Versicherungsleistungen,
– Epidemieentschädigungen bzw. andere zu berücksichtigende Förderungen, die ggf. dieselben Fixkosten abdecken,
– Bestandszinsminderungen und
– sonstige nachträgliche Nachlässe durch Geschäftspartner zu Fixkosten (im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen).
Wurde eine Prüfung nach dem CFPG bereits vor dem 1. August 2024 eingeleitet, aber nicht abgeschlossen, sind gemäß Abs. 4 die Prüfungshandlungen rückwirkend mit ihrem Beginn der BAO zu unterwerfen, womit die sowohl vor als auch die nach dem 1. August 2024 für eine solche Prüfung gesetzten Prüfungshandlungen der BAO unterliegen. Daher sind von § 2 Abs. 3 CFPG nicht Ansprüche gegen Organwalter aus Prüfungen nach diesem Gesetz erfasst, weil diese spezielle Haftungsregelung nur auf Ansprüche der COFAG gegen Bedienstete der Republik Österreich anzuwenden ist.
Zu § 19 (Übertragung von Forderungen aus Haftungen):
Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass die von der AWS und ÖHT auf die COFAG seinerzeit übertragenen Regressforderungen aus 100%-COVID-19-Überbrückungsgarantien nun auf die AWS zu übertragen sind, soweit die Forderungen nicht bereits beglichen wurden. Die Übertragung auf die AWS wird durch § 16 Abs. 7 Garantiegesetz 1977 und § 10 Abs. 20 KMU-Förderungsgesetz näher ausgeformt.
Zu § 20 (Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung):
Mit der Bestimmung wird eine explizite Rechtsgrundlage für die Datenübertragung und -verarbeitung zum Vollzug dieses Bundesgesetzes geschaffen. Diese ist – zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der BAO – auch deshalb erforderlich, weil bis zur Entstehung des Rückerstattungsanspruchs (1. August 2024 bzw. der Zeitpunkt, an dem nach dem 1. August 2024 eine Auszahlung erfolgt) ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis bestanden hat.
Nach Abs. 1 sind die Daten, die von der COFAG zur Wahrnehmung der ihr bislang nach § 1 Abs. 1 obliegenden Aufgaben verarbeitet worden sind, den in dieser Bestimmung festgelegten Einrichtungen, die Organe des Bundes sind, zu übermitteln. Diese Übermittlung hat ehestmöglich zu erfolgen; die COFAG hat die übertragenen Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz benötigt werden. Zur Sicherstellung der Neuordnung der Aufgaben und ihrer Wahrnehmung kann es daher auch angezeigt sein, dass die COFAG auch nach Übermittlung der Daten an die Einrichtungen bzw. Organe des Bundes diese noch weiterverarbeitet, beispielsweise um der Gefahr eines Datenverlustes zu begegnen.
In Abs. 1 Z 2 wird auch die Abwicklungsstelle als Adressat der Datenübermittlung genannt, weil diese für die Rückforderungen der von der COFAG geltend gemachten Ansprüche zuständig ist, soweit diese Rückforderungsansprüche auf den Bund übergegangen sind.
Abs. 1 Z 3 erfasst die Daten aus der Aufgabe der COFAG nach § 1 Abs. 1 Z 3, sohin der Restrukturierung und Betreibung von Forderungen, die ihr von der AWS und der ÖHT im Zusammenhang mit 100%-COVID-19-Überbrückungsgarantien übertragen worden sind. Diese Daten sind nunmehr der AWS zu übertragen.
Von Abs. 1 Z 4 sind auch Daten erfasst, die zu sonstigen Aufgaben der COFAG von dieser verarbeitet wurden, wie beispielsweise für die Homepage, FAQs und ähnliches.
Die Verwendung und Verarbeitung des Datenbestands der COFAG soll gemäß Abs. 2 zulässig sein. Darüber hinaus sollen auch jegliche Unterlagen, die vom Finanzamt auf Grundlage des CFPG erstellt worden sind, verwendet und verarbeitet werden können. Dies gilt, soweit dies für die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs oder die Erteilung von Auskünften gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten notwendig ist. Dies schließt die Einbringung mit ein (vgl. § 1 Abs. 3 BAO).
Die Abs. 4 und 5 sehen nähere Regelungen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Gewährung finanzieller Maßnahmen im Sinne des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes vor.
Abs. 6 enthält eine Regelung zur Löschung der personenbezogenen Daten von Antragstellern und Vertragspartnern. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollen diese nur solange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
Zu § 21 (Mitwirkungsverpflichtungen):
Um eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers oder Vertragspartners beim Vollzug der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sicherzustellen, ist dieser verpflichtet, dem zuständigen Organ auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen bereitzustellen. Durch das Abstellen auf das Förderverhältnis anstelle des Fördervertrags wird deutlich, dass die Mitwirkungsverpflichtungen umfassend und weit zu verstehen sind.
Zu § 24 (Verweise auf andere Bundesgesetze):
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird, sind diese als dynamische Verweisungen zu verstehen; dies gilt jedoch nicht für die in dieser Bestimmung ausdrücklich bezeichneten Verweise.
Zu Artikel 2 (Änderung des ABBAG-Gesetzes)
Zu Z 1 (Titel):
Der Titel des Gesetzes einschließlich des Kurztitels wird zur Klarstellung entsprechend dem Firmenwortlaut der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes geändert.
Zu Z 2, 3, 5 und 6 (§ 2 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 5 und Z 6):
Redaktionelle Änderungen dieser Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes, die durch Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, sowie der Abwicklung der COFAG und Neuordnung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Zu Z 4, 7 und 8 (§ 2 Abs. 1 Z 3, sowie Abs. 2 Z 7 und Z 8):
Zur Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, wird die auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung in § 2 Abs. 2a Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, von der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) – nunmehr Abbaumanagementgesellschaft des Bundes – gegründete COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) aufgelöst und die dieser Gesellschaft obliegenden Aufgaben auf andere Rechtsträger übertragen. Dadurch entfällt der Unternehmensgegenstand eines Ergreifens von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, wie er durch § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 in der Fassung des COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, vorgesehen war.
Stattdessen wird in § 2 Abs. 1 Z 3 die Zuständigkeit der ABBAG zur Gründung von Brückeninstituten und Übernahme dieser Anteile gemäß §§ 78 ff Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, sowie zur Gründung von Brücken-Zentralen Gegenparteien und Übernahme dieser Anteile gemäß § 4d Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG), BGBl. I Nr. 97/2012, aufgenommen.
Zu Z 9, 10, 11, 13, 14 und 15 (§ 2 Abs. 2a, § 3a, § 3b, § 6a, § 6b und § 6c):
Durch Auflösung der COFAG und Übertragung ihrer Aufgaben auf andere Rechtsträger in Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, sind diese Bestimmungen nicht mehr erforderlich. Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen, zur Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Maßnahmen, sowie eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen, die bislang das ABBAG-Gesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 228/2021, enthalten hat, werden nun in das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz aufgenommen.
Zu Z 12 (§ 6):
Durch das Ersetzen des Begriffs ‚Bundeskanzler‘ durch ‚Vizekanzler‘ wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Z 16 (§ 7):
In Abs. 2 werden die im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft gesetzt.
Zu Artikel 3 (Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes)
1. Zu Z 1, 2, 3 und 6 (§ 1 Z 1, § 2 Abs. 3 und 2. Abschnitt sowie § 20 Abs. 3):
Als Folge des Erkenntnisses des VfGH vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, sollen gewisse Aufgaben der COFAG auf die staatliche Verwaltung übertragen werden. Daher können die Bestimmungen, die die Überprüfung und allfällige zivilrechtliche Rückforderungsansprüche gewährter COVID-19-Förderungen der COFAG (Zuschüsse und Haftungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014) zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. Juli 2024 entfallen.
2. Zu Z 1, 4 und 6 (§ 1 Z 3 und 4. Abschnitt sowie § 20 Abs. 3):
Da § 37b Abs. 7 AMSG mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft getreten ist (§ 79 Abs. 7 AMSG), werden seit diesem Zeitpunkt keine COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen mehr gewährt. Da eine nachträgliche Überprüfung durch die Finanzämter nach dem 31. Juli 2024 nicht mehr erforderlich ist, können die Bestimmungen, die die Überprüfung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. Juli 2024 entfallen.
3. Zu Z 1, 5 und 6 (§ 1 Z 5 und 4b. Abschnitt sowie § 20 Abs. 3):
Da das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getreten ist (§ 11 Abs. 2 leg.cit.), werden seit diesem Zeitpunkt keine Förderungen auf dieser Grundlage mehr gewährt. Da eine nachträgliche Überprüfung durch die Finanzämter nach dem 31. Juli 2024 nicht mehr erforderlich ist, können die Bestimmungen, die die Überprüfung dieser Förderungen zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. Juli 2024 entfallen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird)
Zu 1 und 2:
Es handelt sich um eine aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober, G 265/2023-45 erforderliche Rechtsbereinigung. Die betreffende Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden)
Das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, betrifft ausschließlich Zuschüsse, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, geleistet werden. Die Überprüfung und allfällige Rückforderung dieser Förderungen wird ab 1. August 2024 auf die staatliche Verwaltung übertragen. Dabei werden die Rückforderungsbeträge als öffentlich-rechtliche Rückerstattungsansprüche ausgestaltet, die nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, und den übrigen die Abgaben regelnden und sichernden Vorschriften (z.B. Abgabenexekutionsordnung, Bundesfinanzgerichtsgesetz, Zustellgesetz) durchgesetzt werden. Im Zuge dessen wurde der Rückerstattungstatbestand (§ 14) in das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz übernommen, alle übrigen Bestimmungen sind obsolet geworden. Das Bundesgesetz kann daher bereits eineinhalb Jahre vor dem bisher vorgesehenen Datum außer Kraft treten.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe)
Das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe soll angepasst werden, um Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern die Vertretung in Angelegenheiten des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes [BGBl. I Nr. xxx/2024], zu ermöglichen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe)
Das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe soll angepasst werden, um Bilanzbuchhaltern die Vertretung in Angelegenheiten der Rückerstattung gemäß COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz [BGBl. I Nr. xxx/2024], zu ermöglichen. Im Zeitraum zwischen 20. Mai 2020 und 31. August 2021 war den Bilanzbuchhaltern gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2020 auch die Vertretung in Beihilfeangelegenheiten in Zusammenhang mit Zuschüssen, die einem Unternehmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. 51/2014, gewährt werden, vorbehalten.
Zu Artikel 8 (Änderung des Garantiegesetzes 1977)
Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 2a, 2b, 2c und 2d sowie § 16 Abs. 6 bis 8):
Sämtliche im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zum Garantiegesetz 1977 erlassenen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
§ 16 Abs. 6 normiert das Außerkrafttreten des § 1 Abs. 2a (Ermächtigung zur Festlegung des Haftungsrahmens mit Verordnung) sowie der aufgrund dieses § 1 Abs. 2a erlassenen Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV. Die Aufhebung dieser Verordnung hindert nicht eine Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus.
Bei der Aufhebung des § 1 Abs. 2b handelt es sich um eine rein technische Bereinigung. Die in § 1 Abs. 2c enthaltene Stundungsregelung ist obsolet.
Aufgrund der ab 1. August 2024 einzuleitenden Abwicklung und nachfolgenden Auflösung der COFAG ist es erforderlich, in § 16 Abs. 7 vorzusehen, dass die gemäß § 1 Abs. 2d von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) auf die COFAG übertragenen Regressforderungen wieder auf die AWS rückübertragen werden und wie künftig entstehende Regressforderungen von der AWS zu betreiben sind.
Mit § 16 Abs. 8 werden auch die Verordnungen, mit denen der COFAG Aufgaben im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Schadloshaltungsverpflichtungen des Bundes für COVID-19-Garantien der AWS und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) übertragen wurden, aufgehoben.
Zu Artikel 9 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3):
Da das Amtsblatt zur Wiener Zeitung nicht mehr besteht, sind Richtlinien gemäß § 4 KMU-FG zukünftig in der gemäß § 5 WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, bei der Wiener Zeitung GmbH eingerichteten elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen.
Zu Z 2, 3 und 5 (§ 7 Abs. 2a, 2c und 2d, § 8 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 19 und 20):
Sämtliche im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erlassenen und noch bestehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
Mit § 10 Abs. 19 wird das Außerkrafttreten des § 7 Abs. 2a (Ermächtigung zur Festlegung des Haftungsrahmens mit Verordnung) normiert. Als Folge tritt auch die COVID-19-HaftungsrahmenV außer Kraft, die auf Grundlage des § 7 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 erlassen worden war. Die Aufhebung dieser Verordnung steht einer Verlängerung von Verpflichtungen über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus nicht entgegen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren.
Aufgrund der Liquidation der COFAG ist es erforderlich, dass die gemäß § 7 Abs. 2d von der AWS auf die COFAG übertragenen Regressforderungen mit § 10 Abs. 20 wieder auf die AWS rückübertragen werden. Diese sind wie künftig entstehende Regressforderungen von der AWS zu betreiben Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anfallende Regressforderungen aus 100%igen Überbrückungsgarantien, die von der ÖHT gewährt wurden, sind nunmehr nicht mehr auf die COFAG, sondern auf die AWS zu übertragen. Die Bedingungen der Übertragung entsprechen der bisherigen Regelung.
Zu Z 4 (§ 9 Abs. 2):
Dieser Absatz kann aufgrund des zwischenzeitlich weggefallenen Anwendungsbereichs entfallen.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 16. Mai 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf der Abgeordnete Kai Jan Krainer.
Gemäß § 40 Abs. 1 GOG beschloss der Finanzausschuss einstimmig, den Verhandlungsgegenstand einer Ausschussbegutachtung zu unterziehen. Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
Im Anschluss wurden die Verhandlungen vertagt.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Andreas Hanger, Dr. Elisabeth Götze, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kai Jan Krainer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M. und der Ausschussobmann Karlheinz Kopf.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„In der Begründung des Initiativantrages vom 16.5.2024 wurden die Überlegungen für die Neuordnung der bisher der COFAG obliegenden Aufgaben, wonach die Gewährung von Förderungen weiterhin privatrechtlich erfolgen soll, dagegen die Ansprüche auf Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen Beträgen in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren durchgesetzt werden sollen, ausführlich dargestellt. Die dazu vereinzelt in den Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Bedenken berücksichtigen nicht, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5.10.2023, G 265/2022, ausgesprochen hat, dass die derzeit bestehenden Aufgaben der COFAG in die staatliche (Finanz‑)Verwaltung überzuführen sind. Da die Finanzverwaltung ihre Aufgaben fast ausschließlich mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen hat und die Aufgabe der Rückforderung von zu Unrecht auf Grundlage von Förderverträgen erhaltener finanzieller Leistungen (§ 1 Z 2) noch überwiegend unerledigt ist, war diese konsequenter Weise als öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch auszugestalten (siehe dazu im Einzelnen die Begründung des Initiativantrages vom 16.5.2024). Dass die Gewährung von Förderungen hingegen weiterhin mit den Mitteln des Privatrechtes erfolgen soll, hat insbesondere den Grund, dass es zu keiner – verfassungsrechtlich bedenklichen – Ungleichbehandlung von Förderungswerbern kommen soll. Die (wenigen) noch offenen Förderanträge sollen unter größtmöglicher Kontinuität des bisherigen Systems abgearbeitet werden.
Zu Z 1 (§ 1):
Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Z 2 (§ 2):
Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Z 3 lit. a (§ 3 Abs. 3):
Mit Abs. 3 wird der Bundesminister für Finanzen dazu ermächtigt, durch Verordnung aus Gründen der Verwaltungsökonomie bis zu einem Betrag von 1.000 Euro von der Einbringung des Rückerstattungsanspruches (§ 14 Abs. 2) oder der Einbringung eines auf den Bund übergegangenen (zivilrechtlichen) Rückforderungsanspruches der COFAG abzusehen. Diese Betragsgrenze bezieht sich ausschließlich auf die Einbringung von Rückforderungs- oder Rückerstattungsansprüchen, nicht jedoch auf die grundsätzliche Prüfung und Festsetzung derselben.
Soweit in Verordnungen nach § 2 Abs. 9 vorgesehen ist, dass von der Rückforderung bei Unterschreiten bestimmter Betragsgrenzen abgesehen werden kann, bleiben diese auch weiterhin maßgeblich (§ 15 Abs. 2).
Mit der Verordnungsermächtigung wird nicht ein pauschales Absehen von Rückforderungen oder Rückerstattungen unter 1.000 Euro geregelt, sondern der Behörde nach Maßgabe der entsprechenden Verordnung lediglich die Möglichkeit gegeben, von der Einbringung abzusehen, wenn im Einzelfall der Ressourceneinsatz und die Aufwendungen in einem Missverhältnis zu den dadurch voraussichtlich zu erlangenden Beträgen stehen. Davon sind beispielsweise jene Fälle, in denen mit einem bestehenden Guthaben gegen den Rückforderungs- oder Rückerstattungsbetrag aufgerechnet werden kann, ausgenommen. Sind dagegen etwa die Aufwendungen für die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren höher als der einzubringende Betrag (siehe auch unten), kann im Sinne des allgemeinen verfassungsrechtlichen Effizienzgebotes von einer Einbringung abgesehen werden.
Die Betragsgrenze von 1.000 Euro wurde gewählt, weil ca. 25% der bisherigen COFAG-Rückforderungen unter dieser Betragsgrenze gelegen sind. Auch wurde berücksichtigt, dass in Insolvenzfällen unter 1.250,‑‑ Euro kein Anspruch durch die COFAG angemeldet wurde, weil hier die Kosten der Anmeldung höher gewesen wären als die durchschnittlich zu erwartende Quote.
Zu Z 3 lit. b (§ 3 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6):
In den Abs. 4 bis 6 werden weiterhin erforderliche Bestimmungen zum Umgang mit Bestandszinsen aus § 3b ABBAG-Gesetz übernommen, der durch das COFAG Sammelgesetz aufgehoben wird. Die übernommenen Regelungen entsprechen dem bisherigen § 3 Abs. 5 bis 7 des ABBAG-Gesetzes und wurden terminologisch an das COFAG-NoAG angepasst. In Abs. 6 wurde zudem klargestellt, dass der dem Bestandobjekt zurechenbare Umsatzausfall vom Antragsteller oder Vertragspartner nachzuweisen ist.
Zu Z 4 (§ 6 Abs. 2):
Mit der Regelung wird klargestellt, dass der Bund in sämtliche von der COFAG geführte Verfahren, die im Zusammenhang mit Förderungen bestehen, eintritt. Die Verfahren, die betroffen sind, werden in der Bestimmung abschließend geregelt. Klargestellt wird dadurch auch, dass andere (zB. arbeitsrechtliche) Verfahren nicht auf den Bund übergehen, sondern bei der COFAG verbleiben.
Zu Z 5 (§ 9 Abs. 2):
Die Bestimmung enthält nähere Regelungen über die Vorgangsweise bei Entscheidungen über einen Förderantrag durch den Bundesminister für Finanzen als zuständige Abwicklungsstelle. Den Antragsteller soll zur zügigen Bearbeitung der Förderanträge eine verstärkte Mitwirkungspflicht treffen. Eine Erstreckung der Frist zur Nachreichung von Unterlagen soll nur unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen des § 146 ZPO (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) möglich sein.
Zu Z 6 (§ 10 Abs. 1):
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Annahme des Fördervertrages entweder durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung zu erfolgen hat.
Zu Z 7 (§ 12):
Bei den Änderungen handelt es sich um sprachliche Anpassungen.
Zu Z 8 (§ 14):
Bei der Änderung handelt es sich um eine sprachliche Anpassung.
Zu Z 9 (§ 17):
Bei den Änderungen handelt es sich um sprachliche Anpassungen.
Zu Z 10 lit. a (§ 18 Abs. 1 Z 1):
Diese Bestimmung stellt klar, unter welchen Voraussetzungen ein Rückerstattungsanspruch (§ 13) nicht entsteht. Neben der bereits erfolgten Geltendmachung bei den ordentlichen Gerichten ist dies konsequenter Weise auch der Fall, wenn für die Forderung schon ein Exekutionstitel nach § 1 EO besteht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die angemeldete Forderung im Insolvenzverfahren anerkannt wurde und damit ein vollstreckbarer Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis als Exekutionstitel vorliegt.
Zu Z 10 lit. b (§ 18 Abs. 3):
Ziel dieser Bestimmung ist es, die Rechtssicherheit zu erhöhen und Doppelgleisigkeiten im System der Zuerkennung bzw. Rückerstattungen zu verhindern. Macht der Vertragspartner beispielsweise im Zivilrechtsweg eine höhere Auszahlungssumme geltend, während gleichzeitig die Behörde einen Rückerstattungsanspruch prüft, hat die Behörde das Ergebnis des Zivilverfahrens abzuwarten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Zu Z 11 (§ 19):
Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Z 12 lit. a (§ 20 Abs. 1):
Durch die Anpassungen soll es an der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes von der COFAG an die Finanzverwaltung keine Zweifel geben.
Zu Z 12 lit. b (§ 20 Abs. 1 Z 1 bis Z 3):
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 12 lit. c (§ 20 Abs. 2):
Es handelt sich um die Klarstellung hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit.
Zu Z 12 lit. d (§ 20 Abs. 3):
Mit dieser Bestimmung wird die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiterin im Sinn der DSGVO festgelegt und die ihr obliegenden Aufgaben definiert.
Zu Z 12 lit. e (§ 20 Abs. 6):
Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung.
Zu Z 13 (§ 22):
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Andreas Hanger gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 06 27
Mag. Andreas Hanger Karlheinz Kopf
Berichterstattung Obmann