2682 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 4102/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Kommunalinvestitionsgesetz 2025 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2024 und das Kommunalinvestitionsgesetz 2023 geändert werden

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Juni 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Mit dem Finanzausgleich ab dem Jahre 2024 wurden signifikant höhere Überweisungen des Bundes an die Länder und Gemeinden vorgesehen. Einschließlich der Mittel zur Stärkung des niedergelassenen Bereichs durch die Sozialversicherung umfasst die Einigung über den Finanzausgleich in den Jahren 2024 bis 2028 ein Volumen von durchschnittlich 3,4 Milliarden Euro p.a.

Auch wenn die Gemeinden von diesen zusätzlichen Bundesmitteln teils unmittelbar (insbesondere durch die Anteile der Gemeinden aus dem Zukunftsfonds und aus der Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden für Gesundheit, Pflege und Klima) bzw. teils mittelbar (insbesondere durch zusätzliche Bundesmittel für die Bereiche Gesundheit und Pflege) erheblich profitieren, bleibt der finanzielle Spielraum der Gemeinden insbesondere für Investitionen begrenzt, auch weil die Entwicklung der Anteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben derzeit noch verhalten ist. Gründe dafür sind die unterdurchschnittliche Entwicklung der Grunderwerbsteuer, die fast zur Gänze an die Gemeinden geht, aber auch der im März 2024 ausbezahlte Sonder-Vorschusses iHv. 300 Millionen Euro, der vereinbarungsgemäß in den Jahren 2025 bis 2027 in drei Raten zu je 100 Millionen Euro zurückzuzahlen ist. Diese verhaltene Entwicklung der Gemeinde-Ertragsanteile spiegelt sich auch in den Anträgen für Zweckzuschüsse gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023 wider, wobei hier zwar bereits ein Volumen von rund 500 Millionen Euro in Anspruch genommen wurde, aber die Antragsfrist für die Gemeinden bereits mit Ende des Jahres 2024 endet.

Um die Gemeinden in dieser schwierigen Situation zusätzlich zu den bereits im Finanzausgleich vereinbarten Maßnahmen zu unterstützen, sollen mit einem Gemeindepaket folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

Kommunalinvestitionsgesetz 2025 (KIG 2025):

Der Bund stellt für ein neues kommunales Investitionsprogramm zusätzliche 500 Millionen Euro in den Jahren 2025 bis 2027 zur Verfügung, wobei der Kofinanzierungsanteil des Bundes im Vergleich zu den letzten Programmen von 50% auf 80% erhöht wird. Die Verwendungszwecke sind im Wesentlichen denen des KIG 2023 nachgebildet. Sie umfassen daher auch wiederum Investitionen in energiesparende Maßnahmen und sonstige Investitionen.

Ausbau und Förderung des digitalen Übergangs:

Weiters gewährt der Bund den Gemeinden zur Förderung des weiteren Ausbaus des digitalen Übergangs in den Gemeinden, einschließlich der verstärkten Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten, einen Zweckzuschuss in Höhe von 120 Millionen Euro, der in den Jahren 2025 bis 2028 in vier Tranchen zu je 30 Millionen Euro ausbezahlt wird.

Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024):

Um die Liquidität der Gemeinden zusätzlich zu verbessern, gewährt der Bund den Gemeinden im Jahr 2025 – und zwar bereits im Jänner – eine Finanzzuweisung iHv. 300 Millionen Euro.

Novelle zum Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023):

Die Frist für die Gemeinden, Anträge gemäß dem KIG 2023 zu stellen, sowie alle weiteren daran anknüpfenden Fristen für Projektbeginn und Abrechnung werden um zwei Jahre verlängert. Diese Maßnahme wird es den Gemeinden erleichtern, die jeweils für sie vorgesehenen Mittel auch tatsächlich abzuholen und für Investitionen auf kommunaler Ebene einzusetzen.

Besonderer Teil

Artikel 1

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

Das neue Kommunalinvestitionsgesetz 2025 (KIG 2025) baut in weiten Teilen auf dem KIG 2020 und dem KIG 2023 auf, sodass im Folgenden insbesondere auf die Neuerungen eingegangen wird.

§ 2 KIG 2025 – Zweckzuschüsse

Abs. 1:

Das KIG 2025 umfasst ein (neben dem in § 5 geregelten Zweckzuschuss für den digitalen Wandel iHv. 120 Millionen Euro) Zweckzuschüsse des Bundes an die Gemeinden iHv. 500 Millionen Euro.

Abs. 2 und 3:

Die Verwendungszwecke sind im Wesentlichen denen des KIG 2023 nachgebildet und umfassen daher auch wiederum energiesparende und sonstige Investitionen, für die wiederum jeweils 50% der Mittel bereitgestellt werden. Der für energiesparende Maßnahmen vorgesehene Topf wurde um Investitionen in die Anpassung an den Klimawandel ergänzt.

Im Vergleich zu den Verwendungszwecken des KIG 2023 nicht übernommen wurde hingegen die Möglichkeit, mit einem Teil der Mittel Förderungen an gemeinnützige Organisationen zur teilweisen Abdeckung gestiegener Energiepreise zu verwenden.

Abs. 4:

In einer Richtlinie werden wiederum die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung festzulegen sein. Auch wenn es im Gesetzestext nicht explizit enthalten ist, werden wiederum bestehende Förderprogramme des Bundes zu berücksichtigen sein, soweit dies der Zielsetzung der Zweckzuschüsse entspricht.

Abs. 5 und 8:

Die Mittel aus dem KIG 2025 können von den Gemeinden bis Ende des Jahres 2027 beantragt und für Investitionsprojekte verwendet werden, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2028 begonnen wird.

Die Anträge können – nach Erlassung der Richtlinien und Abschluss der erforderlichen technischen und organisatorischen Vorbereitungsarbeiten der Buchhaltungsagentur des Bundes – bereits im Jahr 2024 beantragt werden, allerdings wird der Zweckzuschuss des Bundes nicht vor Beginn des Jahres 2025 ausbezahlt werden (siehe § 3 Abs. 3).

Abs. 6:

Wie bisher werden Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, sowie Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden (mit der Ausnahme der Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien) nicht bezuschusst.

Durch die vorgesehene Verlängerung des KIG 2023 sind Investitionsprojekte, wenn sie ab dem 1. Jänner 2025 begonnen werden, grundsätzlich sowohl nach dem KIG 2023 als auch dem KIG 2025 bezuschussbar. Eine Bezuschussung ein und desselben Projekts sowohl nach dem KIG 2023 als auch nach dem KIG 2025 ist allerdings nicht zulässig. Abs. 5 bestimmt daher auch, dass für Investitionsprojekte, für die ein Zweckzuschuss gemäß dem KIG 2023 gewährt wurde, kein Zweckzuschuss gemäß dem KIG 2025 gewährt wird. Gleiches soll umgekehrt für das KIG 2023 gelten, bei dem Projekte, die gemäß dem KIG 2025 bezuschusst werden, nicht noch einmal bezuschusst werden sollen.

Abs. 7:

Der Kofinanzierungsanteil des Bundes wird im Vergleich zum KIG 2023 von 50% auf 80% erhöht. Damit wird es für die Gemeinden deutlich leichter, die Bundesmittel in Anspruch zu nehmen, noch dazu, wo der verbleibende Gemeindeanteil wie bisher auch durch mit Investitionszuschüsse von dritter Seite mitfinanziert werden darf.

Abs. 9:

Der Anteil der einzelnen Gemeinde am Zweckzuschuss richtet sich, wie bereits bei früheren Kommunalinvestitionsgesetzen, zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 3 KIG 2025 – Abwicklung

Abs. 1 und 2:

Auch die Abwicklung richtet sich nach den bewährten Regelungen im KIG 2020 und KIG 2023 und enthält wiederum eine monatliche Berichterstattung an den zuständigen Ausschuss des Nationalrats über den Vollzug. Die parallele Übermittlung des Berichts an den Bundeskanzler wurde im Hinblick darauf, dass der Bericht an den zuständigen Ausschuss des Nationalrats vom BMF ohnehin gleichzeitig öffentlich zugänglich gemacht wird, nicht übernommen.

Abs. 3:

Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt wie bisher ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses, allerdings werden vom jeweiligen Gemeindeanteil im Jahr 2025 höchstens 40% und in den Jahren 2026 und 2027 höchstens je 30% überwiesen. Die Bundesmittel werden damit in drei Tranchen zu 200 Millionen Euro im Jahr 2025, 150 Millionen Euro im Jahr 2026 und wiederum 150 Millionen Euro im Jahr 2027 zur Verfügung gestellt.

Trotz dieser jahresweisen Staffelung der vom Bund bereit gestellten Mittel kann die Gemeinde den gesamten Zweckzuschuss auch früher beantragen, wobei in diesem Fall die Auszahlung durch den Bund in mehreren Jahresbeträgen erfolgen wird. Umgekehrt ist eine Gemeinde nicht gehindert, den gesamten Zweckzuschuss erst später zu beantragen, sie hat also jedenfalls bis zum Ende der Antragsfrist – sohin bis Ende des Jahres 2027 – Zeit, die Mittel abzuholen.

Abs. 4:

Der Nachweis über die Mittelverwendung ist von den Gemeinden bis spätestens Ende des Jahres 2029 vorzulegen. Das Projekt muss zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein, aber es müssen ausreichend Rechnungen vorgelegt werden, mit denen die zweckkonforme Mittelverwendung der für dieses Projekt genehmigten Zweckzuschüsse und des Kofinanzierungsanteils der Gemeinde dargestellt werden.

Abs. 5:

Anders als beim KIG 2023 verbleiben von allenfalls nicht in Anspruch genommenen Mitteln zwei Drittel beim Bund, das weitere Drittel fließt hingegen – ähnlich wie beim KIG 2023 – in den Strukturfonds für finanzschwache Gemeinden.

§ 4 KIG 2025 – Controlling und Evaluierung

Diese Bestimmungen über die Prüfung der Mittelverwendungen sowie über Controlling und Evaluierung des Kommunalinvestitionsgesetzes wurden aus den bisherigen Regelungen übernommen.

§ 5 KIG 2025 – Zweckzuschuss digitaler Wandel

Der digitale Übergang betrifft durchaus auch die Gemeindeverwaltung. Einerseits ergeben sich Einsparungen durch weniger Parteienverkehr, andererseits entsteht dadurch ein vermehrter Personalaufwand für die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten sowie bei der Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Einreichung von digitalen Förderanträgen.

Ziel ist es, im Bürgerkontakt digitale Services einzusetzen und daher möglichst weitgehend bei E‑Government-Anwendungen, die eine Authentifizierung erfordern, die ID-Austria einzusetzen, die in der Gemeinde verfügbaren Informationen aus Registern im Sinne des ‚Once-Only‘-Prinzips zu beziehen, womit ein nochmaliger Nachweis durch die Bürgerinnen und Bürger bzw. Antragstellerinnen und Antragsteller entfallen kann, und dabei die Prinzipien der BLSG-E-Government-Strategie zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund soll den Gemeinden zur Förderung des digitalen Übergangs in den Gemeinden, einschließlich der verstärkten Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten sowie bei der Einreichung von digitalen Förderanträgen, ein Zweckzuschuss in Höhe von 120 Millionen Euro gewährt werden, der in den Jahren 2025 bis 2028 in vier Tranchen zu je 30 Millionen Euro ausbezahlt wird.

Voraussetzung für die Auszahlung des Zweckzuschusses ist, dass die Gemeinde dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für die Unterstützung bei der Antragstellung von ausschließlich digital einreichbaren Bundesförderungen benannt hat sowie entweder ID-Austria-Registrierungsstelle wird oder dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für Fortbildungsmaßnahmen und organisatorische Themen benannt hat.

Das jeweils zuständige Bundesministerium bzw. die jeweils zuständige Behörde des Bundes wird den Gemeinden soweit erforderlich Leitlinien und Informationsmaterial für die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten, insbesondere bei der Beantragung von Förderungen, zur Verfügung stellen, um eine einheitliche Abwicklung zu gewährleisten.

Der Anteil der einzelnen Gemeinde wird mit der Einwohnerzahl gestaffelt, wobei Gemeinden bis 5 000 Einwohner jährlich 5 Euro, Gemeinden über 5 000 bis 10 000 Einwohner 3,15 und Gemeinden über 10 000 Einwohner 2 Euro je Einwohner in den einzelnen Jahren 2025 bis 2028 bekommen. Auf Basis der Einwohnerzahl mit Stichtag 31.10.2022 entsprechen diese Beträge einem jährlichen Gesamtbetrag von rd. 30,0 Millionen Euro.

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024

Zu Z 1 bis 3 (§ 14 Abs. 4 und § 28a FAG 2024):

Der Sonder-Vorschusses iHv. 300 Millionen Euro wird, wie paktiert, von den Gemeinden in den Jahren 2025 bis 2027 in drei Tranchen zu je 100 Millionen Euro rückerstattet, allerdings soll der Bund den Gemeinden eine zusätzliche Finanzzuweisung in Höhe ebenfalls 300 Millionen Euro gewähren.

Um die Liquidität der Gemeinden zusätzlich zu verbessern, wird diese Finanzzuweisung an die Gemeinden nicht erst in den Jahren 2025 bis 2027, sondern bereits zur Gänze im Jahr 2025, und zwar schon im Jänner 2025 ausbezahlt. Da die Finanzzuweisung den Effekt des Sonder-Vorschusses auf die Zwischenabrechnung der Ertragsanteile ausgleichen soll, richtet sich die länder- und gemeindeweise Verteilung der Finanzzuweisung konsequenterweise nach den für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden anzuwendenden Schlüsseln.

Artikel 3

Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023

Zu Z 1 bis 4:

Mit der Novelle zum Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023) soll die Frist für die Antragstellung durch die Gemeinden von Ende des Jahres 2024 um zwei Jahre, sohin bis Ende des Jahres 2026, verlängert werden. Alle anderen Fristen des KIG 2023 für Projektbeginn und Abrechnung werden im Gleichklang dazu ebenfalls um zwei Jahre verlängert.

Parallel zur gleichartigen Regelung in § 2 Abs. 5 KIG 2025 wird durch die Änderung des § 2 Abs. 6 KIG 2023 vorgesehen, dass ein Projekt nicht sowohl nach dem KIG 2023 als auch nach dem KIG 2025 bezuschusst wird.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Manfred Hofinger die Abgeordneten Maximilian Linder, Maximilian Lercher, Dr. Elisabeth Götze und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 06 27

                          Ing. Manfred Hofinger                                                          Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann