2683 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 4113/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das HinweisgeberInnenschutzgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Juni 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, soll einen speziellen und harmonisierten Rechtsrahmen für Märkte für bestimmte Kryptowerte schaffen.

Kryptowerte gehören zu den wichtigsten Anwendungen der innovativen Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und ermöglichen die digitale Darstellung von Werten oder Rechten. Die Europäische Union (EU) hat ein ausdrückliches Interesse an der Entwicklung und Förderung innovativer Technologien im Finanzbereich wie etwa DLT. DLT einschließlich der Blockchain-Technologie können nämlich neue Arten von Wirtschaftstätigkeiten und Geschäftsmodellen hervorbringen, die gemeinsam mit der Kryptowerte-Branche zu Wirtschaftswachstum und neuen Beschäftigungsmodellen in der EU beitragen können. Kryptowerte können Marktteilnehmern erheblichen Nutzen beispielsweise dadurch bringen, dass sie im grenzüberschreitenden Kontext kostengünstigere und effizientere Zahlungen ermöglichen.

Manche Kryptowerte, insbesondere jene, die als Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349 (MiFID II), gelten, fallen in den Anwendungsbereich bestehender Rechtsakte der EU über Finanzdienstleistungen. Andere Kryptowerte werden von den Rechtsakten der EU im Bereich Finanzdienstleistungen jedoch nicht erfasst. Mit dem speziellen Rechtsrahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 sollen Rechtsvorschriften für Märkte für Kryptowerte und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Tätigkeiten geschaffen werden, die von den Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich Finanzdienstleistungen noch nicht erfasst sind.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 werden Kryptowerte in drei verschiedene Arten unterteilt. Die Unterteilung beruht darauf, ob die Kryptowerte auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf andere Vermögenswerte angelegt sind. Die erste Art umfasst Kryptowerte, die auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf nur eine amtliche Währung angelegt sind (E-Geld-Token). Die zweite Art umfasst Kryptowerte, die keine E-Geld-Token sind und auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination hieraus einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen angelegt sind (vermögenswertereferenzierte Token). Bei der dritten Art handelt es sich um andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token.

Der spezielle Rechtsrahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 soll Innovation und fairen Wettbewerb fördern und zugleich ein hohes Maß an Schutz von Kleinanlegern und an Integrität der Märkte für Kryptowerte gewährleisten. Mit dem Rechtsrahmen soll es insbesondere auch ermöglicht werden, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Geschäftstätigkeiten in der gesamten EU erbringen können. Darüber hinaus soll die angemessene Behandlung von Emittenten von Kryptowerten und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sichergestellt werden und die Finanzstabilität sowie das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme gefördert werden.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2023/1114 im Wesentlichen folgende harmonisierte Regelungen vor:

-       Zwingende Vorgaben für öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Anforderungen an die Zulassung von solchen Kryptowerten zum Handel, einschließlich einer Verpflichtung zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers und einer Haftbarkeit für die im Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen

-       Ein Widerrufsrecht für Kleinanleger im Hinblick auf den Erwerb von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token

-       Eine Zulassungspflicht für öffentliche Angebote vermögenswertereferenzierter Token und für die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel und eine Genehmigungspflicht für ein zu erstellendes Kryptowerte-Whitepaper verbunden mit einer Haftbarkeit für die im Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen

-       Pflichten für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token betreffend Eigenmittel sowie das Halten, der Verwahrung und Anlage einer Vermögenswertereserve

-       Ein Rücktauschrecht für Inhaber vermögenswertereferenzierter Token im Hinblick auf solche Token sowie ein Verbot der Gewährung von Zinsen für vermögenswertereferenzierte Token

-       Besondere Pflichten und eine besondere Beaufsichtigung durch die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) im Hinblick auf vermögenswertereferenzierte Token, die auf Grund der Erfüllung bestimmter Kriterien als signifikant eingestuft werden

-       Zwingende Vorgaben für öffentliche Angebote von E-Geld-Token und ihre Zulassung zum Handel einschließlich einer Pflicht zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers und einer Haftbarkeit für die im Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen

-       Pflichten für Emittenten von E-Geld-Token betreffend Eigenmittel sowie Sicherung und Anlage von Geldbeträgen

-       Ein Rücktauschrecht für Inhaber von E-Geld-Token im Hinblick auf solche Token sowie ein Verbot der Gewährung von Zinsen für E-Geld-Token

-       Besondere Pflichten und eine besondere Beaufsichtigung durch die EBA im Hinblick auf bestimmte E-Geld-Token, die auf Grund der Erfüllung bestimmter Kriterien als signifikant eingestuft werden

-       Zwingende Vorgaben für das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen, einschließlich einer Zulassungspflicht für juristische Personen oder andere Unternehmen, die nicht bestimmte zugelassene Finanzinstitute sind

-       Allgemeine Pflichten für alle Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einschließlich prudentieller aufsichtsrechtlicher Sicherheitsvorkehrungen und Anforderungen an die Aufbewahrung von Kryptowerten und Geldbeträgen von Kunden

-       Besondere Pflichten in Bezug auf spezifische Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

-       Besondere Berichtspflichten im Hinblick auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die auf Grund der Erfüllung eines bestimmten Kriteriums als signifikant eingestuft werden

-       Bestimmungen zur Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2023/1114 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 für Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und für Emittenten von E-Geld-Token benannt werden.

Zudem soll die benannte Behörde mit den für die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Vorschriften erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden. Im Zusammenhang mit den Sanktionsbefugnissen soll das Gesetz im Wesentlichen Verwaltungsstrafbestimmungen, andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Bestimmungen zur Veröffentlichung von solchen Sanktionen und Maßnahmen enthalten.

Im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 betreffend Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch bezüglich Kryptowerten sollen Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Insidergeschäfte, unrechtmäßige Offenlegungen von Insiderinformationen und Marktmanipulation vorgesehen werden.

Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden. Dazu gehören unter anderem eine Regelung zur verpflichtenden Erstattung von Meldungen bestimmter beaufsichtigter Personen an die Behörde, damit diese bestimmten Aufsichtsaufgaben und Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen kann. Des Weiteren soll die Veröffentlichung von jenen Kriterien geregelt werden, die im Hinblick auf die Kenntnisse und Kompetenzen von natürlichen Personen gelten, die im Namen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen beraten oder einschlägige Informationen erteilen. Zudem soll es eine Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen für jene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geben, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben.

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 soll im Zusammenhang mit der Vollzugsgesetzgebung zur Verordnung (EU) 2023/1114 ebenfalls geändert werden.

Ferner soll das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, geändert werden, um eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in nationales Recht umzusetzen.

Außerdem soll eine Verweisanpassung im HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, vorgenommen werden, um eine in der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehene Erweiterung des Teils I.B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, in nationales Recht umzusetzen.

Schließlich werden einzelne Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, geändert, um die für Österreich notwendigen Begleitmaßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2023/606 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen, ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2023 S. 1, umzusetzen.

Die Verordnung (EU) 2023/1114 trat am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. Juni 2023 in Kraft. Mit Ausnahme der Titel III und IV der Verordnung (EU) 2023/1114 ist diese im Wesentlichen ab 30. Dezember 2024 unionsweit unmittelbar anwendbar. Titel III und IV der Verordnung (EU) 2023/1114 sind ab 30. Juni 2024 unionsweit unmittelbar anwendbar. Das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA-VVG) sowie die Änderungen des FMABG, des BWG, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes und des AIFMG sollen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Zu Artikel 1 (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG)

Zu § 1:

§ 1 Abs. 1 setzt Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 um. Gemäß Abs. 1 soll für Österreich die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benannt werden.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert als zuständige Behörde jene Behörde bzw. Behörden, die gemäß Art. 93 der Verordnung (EU) 2023/1114 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert als zuständige Behörde jene Behörde bzw. Behörden, die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden.

Die zuständigen Behörden, die von Österreich gemäß der Richtlinie 2009/110/EG benannt wurden, sind in § 22 des Bundesgesetzes über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten – E-Geldgesetzes 2010 angeführt. Die FMA soll auch die Emittenten von E-Geld-Token gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 beaufsichtigen.

Abs. 2 wurde § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der EBA oder der ESMA im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu § 2:

In Abs. 1 ist vorgesehen, dass die FMA als zuständige Behörde Sachverständige damit beauftragen kann, Prüfungen, Gutachten oder Analysen durchzuführen, sofern diese für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Als Sachverständige kommen unter anderem die Oesterreichische Nationalbank (OeNB), Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Frage.

Im Hinblick auf die Aufsicht über Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Titel V der Verordnung (EU) 2023/1114) durch die FMA soll nicht von einer Zusammenarbeit der FMA mit der OeNB ausgegangen werden.

Abs. 2 gibt vor, dass die FMA im Zuge der Wahrnehmung der ihr gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz in Bezug auf Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind, zukommenden Aufgaben und Befugnisse mit der OeNB zusammenarbeiten soll. Die bereits bewährte Zusammenarbeit zwischen FMA und OeNB soll nämlich auch in Bezug auf die erwähnten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token die sinnvolle Nutzung von Synergien bei der Aufsicht ermöglichen.

Für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Abs. 2 kommen unter anderem folgende Anwendungsfälle in Frage:

-       Die Würdigung ökonomischer Sachverhalte durch die OeNB; diese scheint insbesondere im Rahmen der Zulassungs-, Berechtigungs- bzw. Eigentümerkontrollverfahren, bei wesentlichen Änderungen der Whitepaper oder der Würdigung von Sanierungs- und Rücktauschplänen geboten

-       Vor-Ort-Überprüfungen der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 sowie dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die erwähnten Emittenten

Im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen FMA und OeNB gemäß Abs. 2 ist auch (der an § 79 Abs. 4b BWG angelehnte) § 22 Abs. 5 im Hinblick auf die Kosten der OeNB zu beachten.

Zu Abs. 3: Auf Grundlage von Abs. 1 kann es auch im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 E-Geldgesetz 2010 sind, zu einer Zusammenarbeit zwischen der FMA und OeNB kommen. Abs. 3 sieht für diesen Fall vor, welche Bestimmungen des BWG auf die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der OeNB sinngemäß anzuwenden sind. Die Involvierung der OeNB im Bereich der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 E-Geldgesetz 2010 sind, soll jedoch nicht den Regelfall darstellen.

Soweit es im Einzelfall zu einer Involvierung der OeNB kommt, hat die FMA im Vorfeld der Zusammenarbeit mit der OeNB eine allfällige Aufgabenverteilung mit dieser abzusprechen. Angesichts der Nichterfassung der erwähnten Emittenten durch bestimmte Regelungsrahmen, wie etwa dem BWG oder dem E-Geldgesetz 2010 und dem Einzelfallcharakter der Zusammenarbeit der FMA mit der OeNB in Bezug auf diese Emittenten sollen sich die Prüfkompetenzen der OeNB in diesen Fällen nicht auf alle Geschäftsfelder und Risikoarten erstrecken, sondern allein auf die Emission von vermögenswertereferenzierten Token und die damit verbundenen Risiken. Unbeschadet konkret von der FMA mit der OeNB abgestimmter Analysetätigkeiten, soll die OeNB keine Pflicht zur laufenden Analyse solcher Emittenten treffen. Die Verrechnung der aufgrund dieser Zusammenarbeit entstehenden Kosten soll gesondert erfolgen. Darüber hinaus soll die OeNB wegen des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung nicht verpflichtet sein, ausreichend personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung solcher Prüfungen vorzuhalten. § 79 Abs. 4b BWG ist ausgenommen, weil eine ähnliche Verpflichtung für die OeNB bereits gemäß § 22 Abs. 5 besteht (vgl. die erläuternden Bemerkungen zu § 22 Abs. 5).

Abs. 4 stellt klar, dass die Aufgaben, Rechte und Pflichten der OeNB im Bereich der Zahlungssystemaufsicht gemäß § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 NBG, BGBl. Nr. 50/1984, unberührt bleiben.

In Abs. 5 wird ein Zuständigkeitsvorbehalt für die EZB-Zuständigkeit nach dem Vorbild des § 77d Abs. 1 BWG und § 2 Abs. 3 des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018 vorgesehen.

Zu § 3:

In Abs. 1 sollen der FMA die in Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse eingeräumt werden.

Abs. 1 Z 1 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe a um. Die in Abs. 1 Z 1 Buchstaben a bis d angeführten Tätigkeiten sind § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 des DLT-Verordnung-Vollzugsgesetzes – DLT-VVG, BGBl. I Nr. 63/2023, nachgebildet.

Abs. 1 Z 2 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe b um.

Abs. 1 Z 3 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe c um.

Abs. 1 Z 4 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe d um.

Abs. 1 Z 5 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe e um.

Abs. 1 Z 6 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe f um.

Abs. 1 Z 7 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe g um.

Abs. 1 Z 8 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe h um.

Abs. 1 Z 9 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe i um.

Abs. 1 Z 10 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe j um.

Abs. 1 Z 11 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe k um.

Abs. 1 Z 12 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe l um.

Abs. 1 Z 13 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe m um.

Abs. 1 Z 14 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe n um.

Abs. 1 Z 15 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe o um.

Abs. 1 Z 16 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe p um.

Abs. 1 Z 17 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe q um.

Abs. 1 Z 18 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe r um.

Abs. 1 Z 19 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe s um.

Abs. 1 Z 20 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe t um.

Abs. 1 Z 21 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe u um.

Abs. 1 Z 22 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe v um.

Abs. 1 Z 23 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe w um. Die zusätzlichen verfahrensrechtlichen Anordnungen sind § 3 Abs. 1 Z 3 zweiter und dritter Satz des Bundesgesetzes über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 – Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 225/2021, nachgebildet.

Abs. 1 Z 24 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe x um und ist teilweise an § 2 Abs. 1 Z 3 des DLT-VVG angelehnt. Die Auslagerung der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen an Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Sachverständige soll möglichst ergänzend zum Einsatz von eigenem Personal der FMA erfolgen und ihr Einsatz soll sich an den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientieren.

Abs. 1 Z 25 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe y um.

Abs. 1 Z 26 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe z um.

Abs. 1 Z 27 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe aa um.

Abs. 1 Z 28 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe ab um.

Soweit einzelne, in Abs. 1 angeführte Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse vom Wortlaut her weiter gefasst sind als die in Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Mindestbefugnisse, handelt es sich um standardmäßige Aufsichtsbefugnisse für die FMA. Diese stellen eine sinnvolle und maßvolle Ergänzung der Mindestbefugnisse gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 dar und ermöglichen es der FMA, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 auf effektive Weise zu gewährleisten und Missständen vorzubeugen oder diese zu adressieren.

Abs. 2 ist teilweise an § 2 Abs. 2 DLT-VVG angelehnt. Im Hinblick auf Überprüfungen durch die OeNB gilt § 2 Abs. 1 bis 3.

Zu § 4:

In § 4 sollen der FMA zusätzliche Aufsichtsbefugnisse eingeräumt werden. § 4 ist teilweise § 2 Abs. 3 bis 6 des DLT-VVG nachgebildet.

Zu § 5:

In § 5 sollen der FMA zusätzliche Aufsichtsbefugnisse eingeräumt werden. § 5 ist teilweise § 2 Abs. 8 DLT-VVG nachgebildet.

Zu § 6:

§ 6 ist § 2 Abs. 7 DLT-VVG nachgebildet. § 6 legt fest, dass die FMA Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Art. 3 Abs. 1 Z 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers untersagt wird, sowie allfällige Aufhebungen an das Firmenbuchgericht zu übermitteln hat.

Zu § 7:

In § 7 Abs. 1 sollen der FMA die in Art. 94 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Befugnisse, die zusätzlich zu den Befugnissen gemäß §§ 2 bis 5 zustehen, dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA gemäß Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 (Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten).

Abs. 1 Z 1 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe a um.

Abs. 1 Z 2 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe b um.

Abs. 1 Z 3 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe c um. Der Nebensatz wurde in Anlehnung an § 153 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 ergänzt. Als weiterer Tatbestand, zu dessen Nachweis eine Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, wurde der Verstoß gegen die Pflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen (siehe § 14 Abs. 1 Z 2) angeführt. Dies dient dem Gleichklang mit der vergleichbaren Befugnis gemäß § 153 Abs. 2 BörseG 2018 im Hinblick auf die erfassten Tatbestände.

Abs. 1 Z 4 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe d um.

Abs. 1 Z 5 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe e um.

Abs. 1 Z 6 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe f um.

Abs. 1 Z 6 wurde um gebotene verfahrensrechtliche Bestimmungen nach dem Vorbild von § 153 Abs. 1 Z 7 BörseG 2018 ergänzt.

Abs. 1 Z 7 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe g um.

Abs. 1 Z 8 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe h um.

Soweit einzelne, in Abs. 1 angeführte Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse vom Wortlaut her weiter gefasst sind als die in Art. 94 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Mindestbefugnisse, handelt es sich um standardmäßige Aufsichtsbefugnisse für die FMA. Diese stellen eine sinnvolle und maßvolle Ergänzung der Mindestbefugnisse gemäß Art. 94 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 dar und ermöglichen es der FMA, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 auf effektive Weise zu gewährleisten und Missständen vorzubeugen oder diese zu adressieren.

Abs. 2 wurde § 153 Abs. 2 BörseG 2018 nachgebildet und sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, konkret des Bundesverwaltungsgerichts, für die ex ante Bewilligung der Durchsuchungen gemäß Abs. 1 Z 3 vor. Auch im weiteren Instanzenzug soll die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit beibehalten werden. Unberührt davon ist für die Vor-Ort-Überprüfung im Rahmen der laufenden Aufsicht durch die FMA keine ex ante Bewilligung erforderlich.

Abs. 3 ist teilweise § 153 Abs. 3 BörseG 2018 nachgebildet und sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, konkret des Bundesverwaltungsgerichts, für die ex ante Bewilligung der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO vor. Auch im weiteren Instanzenzug soll die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit beibehalten werden. Mit der im dritten Satz enthaltenen Regelung zur Zulässigkeit einer Auskunft über Stammdaten gemäß § 134 Z 1a StPO und der Auskunft über Zugangsdaten gemäß § 134 Z 1b StPO gemäß Abs. 3 dritter Satz soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese vormals in § 76a StPO angeführten Maßnahmen auf Grundlage des DSA-Begleitgesetzes – DSA-BegG, BGBl. I Nr. 182/2023 nunmehr in § 134 Z 1a und 1b StPO definiert sind. Die Regelung sieht vor, dass diese Maßnahmen für die Zwecke des § 7 Abs. 3, einschließlich der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen, wie die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO zu behandeln sind.

Abs. 4 ist § 153 Abs. 10 BörseG 2018 nachgebildet.

Abs. 5 stellt die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 bei Ermittlungen vor Ort klar.

Zu § 8:

§ 8 legt fest, dass die FMA die ihr gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zustehende Kompetenz, bestimmte produktinterventionistische Maßnahmen zu ergreifen, sowohl durch Verordnung als auch durch Bescheid ausüben kann. Die Ermächtigung gemäß § 8 orientiert sich an Vorschriften bereits bestehender Aufsichtsgesetze wie etwa § 90 Abs. 3 Z 15 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017. Die FMA hat bei Ausübung ihrer Kompetenz gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzungen gemäß Art. 105 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und delegierte Rechtsakte gemäß Art. 105 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu beachten.

Zu § 9:

Diese Bestimmung setzt Art. 81 Abs. 7 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 um. Sie enthält – in Anlehnung an § 55 WAG 2018 – eine Verordnungsermächtigung der FMA zur Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der in Art. 81 Abs. 7 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 erwähnten Kenntnisse und Kompetenzen der natürlichen Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit, Transparenz und Verwaltungsökonomie geboten.

Zu § 10:

Die Meldungen, die gemäß Abs. 1 und 2 von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token an die FMA zu erstatten sind, sollen es der FMA ermöglichen, Daten zu erhalten, um bestimmten Aufsichtsaufgaben und Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen zu können.

Abs. 1 ist teilweise § 74 Abs. 2 BWG nachgebildet und sieht die Übermittlung unternehmensbezogener Stammdaten durch Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token an die FMA vor. Der konkrete Inhalt und die Form der Meldung richten sich nach der von der FMA gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung. Damit soll es der FMA insbesondere ermöglicht werden, die für die operative Aufsichtstätigkeit notwendigen Stammdaten (z.B. Sitzadresse, Kontaktdaten, Organträger und Beteiligungs- und Anteilsrechte) zu erhalten, sofern diese der FMA noch nicht verfügbar sind. Auch sieht die Verordnung (EU) 2023/1114 sowohl für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token als auch für Emittenten von E-Geld-Token die Möglichkeit vor, mit ihrer jeweiligen schriftlichen Zustimmung anderen Personen zu gestatten, den emittierten vermögenswertereferenzierten Token oder den E-Geld-Token öffentlich anzubieten oder dessen Zulassung zum Handel zu beantragen (vgl. Artikel 16 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Artikel 48 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2023/1114). Die Identität dieser Personen wäre im Rahmen der Stammdatenmeldung der FMA zur Kenntnis zu bringen, weil die FMA auch gegenüber diesen Personen in die Lage versetzt werden soll, Informationen, insbesondere betreffend Marketing, einsehen zu können.

Abs. 2 ist teilweise § 74 Abs. 1 BWG nachgebildet. Der konkrete Inhalt und die Form der Meldung richten sich ebenfalls nach der von der FMA gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung.

Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, können gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 gegenüber der Öffentlichkeit aufschieben, sofern die in Art. 88 Abs. 2 Buchstaben a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Abs. 3 stellt klar, dass die FMA entsprechend Art. 88 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 über den Aufschub gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 von den verpflichteten Personen zu informieren ist. Des Weiteren wird klargestellt, dass die verpflichteten Personen der FMA auch schriftlich zu erläutern haben, inwieweit die Voraussetzungen gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt waren. Österreich macht daher nicht von dem Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 88 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 Gebrauch. Zur näheren Ausgestaltung der Übermittlung wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung für die FMA in Abs. 4 Z 2 vorgesehen.

Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 4 lit. a sind teilweise § 74 Abs. 6 Z 1, 2 und 3 lit. b BWG nachgebildet. Auf Grundlage von Abs. 4 Z 1 lit. c sind unter anderem jene Daten zu berücksichtigen, die wegen bereits bestehender gesetzlicher Meldeverpflichtungen von relevanten Rechtsträgern an die FMA zu übermitteln sind. Die Ermächtigung gemäß Abs. 4 Z 3 lit. c zur Festlegung, ab welchem Wert Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eine Meldung gemäß Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu übermitteln haben, bezieht sich auf Token, die gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit einem Wert von weniger als EUR 100 000 000 ausgegeben wurden.

Die Ermächtigung, Inhalte für die nach Abs. 2 zu erstattende Meldung gemäß Abs. 4 Z 4 lit. b bis d festzulegen, soll es der FMA insbesondere ermöglichen, Daten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token zu erhalten, die notwendig sind, damit die FMA bestimmten Aufsichtsaufgaben und Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen kann.

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) hat auf Grundlage ihrer technischen Empfehlungen zu delegierten Rechtsakten betreffend signifikante vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token festgestellt, dass die Verordnung (EU) 2023/1114 Lücken hinsichtlich der Berichtspflichten von Emittenten solcher Token aufweist (Technische Empfehlungen der EBA als Antwort auf die Bitte der Europäischen Kommission vom Dezember 2022 um Stellungnahme hinsichtlich zweier delegierter Rechtsakte gemäß der MiCA-Verordnung betreffend Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token als signifikant und Gebühren, die EBA Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token in Rechnung stellen wird, 29.09.2023, abrufbar unter https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Publications/Other publications/2023/1062227/EBA advice on MICAR CfA on significance criteria and supervisory fees.pdf).

Die der EBA erteilten Kompetenzen zur Ausarbeitung technischer Durchführungsstandards, insbesondere gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, bieten nach Ansicht der EBA jedoch keine ausreichende Grundlage, um diese Lücken zu schließen.

Um eine effektive Aufsicht durch die FMA zu gewährleisten, soll es dieser daher ermöglicht werden, mittels Verordnung bestimmte Inhalte festzulegen, die von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token in ihren Meldungen gemäß Abs. 2 auszuweisen sind. Diese betreffen insbesondere Inhalte im Zusammenhang mit den Eigenmittelanforderungen (Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 und Art. 48 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114; letzterer verweist unter anderem auf Titel II der Richtlinie 2009/110/EG, dessen Art. 4 und 5 (Anfangskapital und Eigenmittel) in Österreich im Wesentlichen in § 11 des E-Geldgesetzes 2010 umgesetzt sind).

Des Weiteren sollen bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, Inhalte im Zusammenhang mit der Beurteilung und Überwachung der Berichterstattungspflichten über vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 und Art. 56 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegt werden können.

Bei Meldungen von Emittenten von signifikanten E-Geld-Token oder signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sollen außerdem Informationen festgelegt werden können, die eine Bewertung und Überwachung der Art. 117 und Art. 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen.

Abs. 5 ist teilweise an § 26 Abs. 2 und Abs. 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. Nr. 17/2018, angelehnt.

Abs. 6 ist teilweise § 73a BWG nachgebildet.

In Abs. 7 sind weitere Vorgaben im Zusammenhang mit der Verordnung gemäß Abs. 6 enthalten.

Abs. 8 stellt klar, dass die FMA die in Abs. 6 erwähnten Formen der Meldungserstattung, Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten mittels Verordnung nur dann festlegen darf, wenn diese die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 und die Vorgaben der mit dieser verbundenen technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards berücksichtigen. Es soll daher sichergestellt werden, dass die diesbezüglichen unionsrechtlichen Vorgaben vollumfänglich berücksichtigt werden. Beispielsweise sieht Art. 41 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 die schriftliche Übermittlung der dort geregelten Meldungen vor und Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 sieht technische Durchführungsstandards der EBA vor, mit denen Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Art. 22 Abs. 1 festgelegt werden.

Abs. 9 und 10 sind an § 79 Abs. 2 und 2a BWG angelehnt.

Zu § 11:

Diese Bestimmung setzt in Z 1 Art. 111 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a im Hinblick auf Art. 4 und Art. 5, in Z 2 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe b im Hinblick auf Art. 16 und Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe c im Hinblick auf Art. 48 sowie in Z 3 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe d im Hinblick auf Art. 59 jeweils der Verordnung (EU) 2023/1114, und den in Art. 111 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Strafrahmen um.

Zu § 12:

Abs. 1 setzt – gemeinsam mit § 11 Z 1 – Art. 111 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 und den in Art. 111 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Strafrahmen um.

Abs. 2 setzt – gemeinsam mit § 11 Z 2 – Art. 111 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/1114 und den in Art. 111 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Strafrahmen um.

Abs. 3 setzt – gemeinsam mit § 11 Z 3 – Art. 111 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 und den in Art. 111 Abs. 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Strafrahmen um.

Gemäß Abs. 4 wird ein Verstoß gegen die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 1 und 2 oder der Verordnungen gemäß § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 oder § 10 Abs. 6 oder Abs. 9 mit Strafe belegt. Die Meldungen, die gemäß § 10 Abs. 1 und 2 von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token an die FMA zu erstatten sind, sollen es der FMA ermöglichen, Daten zu erhalten, um bestimmten Aufsichtsaufgaben und Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen zu können. Damit die FMA diesen Aufsichtsaufgaben und Berichtspflichten nachkommen kann, ist es – wie in den Erläuterungen zu § 10 erwähnt – erforderlich, dass die FMA im Sinne der Rechtssicherheit Berichtspflichten der Emittenten bestimmter Token, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angelegt sind, durch Verordnungsermächtigung ausdrücklich und innerhalb der von § 10 vorgegebenen Grenzen erweitern kann. Diese Notwendigkeit ergibt sich teilweise aus den bei den Erläuterungen zu § 10 beschriebenen, von der EBA aufgezeigten Lücken der Verordnung (EU) 2023/1114 hinsichtlich der Berichterstattung durch Emittenten bestimmter Token. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den genannten Meldeverpflichtungen um eine Erweiterung handelt, die von den Verwaltungsstrafbestimmungen zur Ahndung von Verstößen gegen Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfasst sind, soll ein eigener Straftatbestand für Verstöße gegen diese Meldeverpflichtungen die wirksame Sanktionierung derselben durch die FMA ermöglichen.

Soweit die Meldepflichten durch Verordnung näher ausgestaltet wurden und dieser nur unvollständig nachgekommen wird, liegt (zumindest) ein Verstoß gegen die verwiesenen Verordnungsbestimmungen vor, welcher ebenso vom Tatbestand mitumfasst und als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

Des Weiteren sollen auch Verstöße gegen die Form- und Übermittlungsvorgaben gemäß § 10 Abs. 6 und 9 strafbewehrt sein.

Zu § 13:

Abs. 1 Z 1 bis 6 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 im Hinblick auf Verstöße gegen Art. 89 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 und den in Art. 111 Abs. 5 Buchstaben h und i der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Mindeststrafrahmen um.

Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Abs. 3 setzen Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf Art. 89 (Verbot von Insidergeschäften) um.

Abs. 1 Z 5 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf Art. 90 (Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen) um.

Abs. 1 Z 6 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf Art. 91 (Verbot der Marktmanipulation) um.

Abs. 2 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e, Art. 89 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Hinblick auf die Strafbarkeit des Versuchs, Insidergeschäfte zu tätigen oder Marktmanipulation zu betreiben, um.

Abs. 3 erster Satz dient entsprechend Art. 89 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 der Klarstellung, welche Personen von Abs. 1 und 2 erfasst sind. Abs. 3 zweiter Satz dient entsprechend Art. 89 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 ebenfalls der Klarstellung der von Art. 89 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfassten Personen.

Zu § 14:

Abs. 1 Z 1 und 2 setzt Art 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 im Hinblick auf Verstöße gegen Art. 92 und 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 und den in Art. 111 Abs. 5 Buchstaben h und i der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Mindeststrafrahmen um. Abs. 1 Z 1 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf Art. 92 (Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch) um.

Abs. 1 Z 2 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf Art. 88 (Offenlegung von Insiderinformationen) um.

Abs. 2 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Zu § 15:

Hiermit wird nach dem Vorbild des § 99d des BWG Art. 111 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2023/1114 im Hinblick auf Art. 111 Abs. 3 und Abs. 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 umgesetzt.

Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, und Z 8 setzen Art. 111 Abs. 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 3 Z 2 setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 3 Z 5 setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 3 Z 6 setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 3 Z 7 setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 3 Z 9 erster Halbsatz setzt Art. 111 Abs. 2 Buchstabe c und Art. 111 Abs. 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 zweiter Halbsatz setzt im Hinblick auf die in Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführten Verstöße den in Art. 111 Abs. 5 Buchstaben h und j der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Mindeststrafrahmen um.

Abs. 3 Schlussteil erster Satz setzt Art. 111 Abs. 3 zweiter Unterabsatz und Art. 111 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Zu § 16:

Z 1 setzt Art. 111 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Z 2 setzt Art. 111 Abs. 2 Buchstabe b und Art. 111 Abs. 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Z 3 setzt Art. 111 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Z 4 setzt Art. 111 Abs. 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Z 5 setzt Art. 111 Abs. 5 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Z 6 setzt Art. 111 Abs. 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Z 7 setzt Art. 111 Abs. 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Zu § 17:

Abs. 1 setzt Art 112 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 2 setzt Art 112 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Zu § 18:

Abs. 1 setzt Art. 111 Abs. 2 Buchstabe a, Abs. 5 Buchstabe a und Art 114 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 2 setzt Art 114 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 3 ist § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte – PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018 nachgebildet.

Abs. 4 ist § 9 Abs. 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes nachgebildet und setzt Art. 114 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 5 setzt Art 114 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Zu § 19:

Abs. 1 setzt Art. 115 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 2 setzt Art 115 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Abs. 3 setzt Art. 115 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Zu § 20:

Diese Bestimmung ist an § 6 Abs. 1 des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes angelehnt und setzt Art. 113 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.

Zu § 21:

Die gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zu § 22:

Die Bestimmung regelt die Tragung der Kosten der Aufsicht durch die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zuständigen Behörde.

Abs. 1 soll eine Zuordnung von Kosten der FMA als Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zum Rechnungskreis „Kosten der Wertpapieraufsicht“ sicherstellen. Die Definition der zuständigen Behörde findet sich in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Abs. 2 führt die kostenpflichtigen Beaufsichtigten an. Kostenpflichtig sollen in Anlehnung an die mit dem Referentenentwurf zum deutschen Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG) verbundene Änderung des deutschen Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2023-10-23-FinmadiG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2) die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) 2023/1114, die Emittenten von E-Geld-Token gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 und die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 und 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 sein.

Abs. 3 gibt vor, dass die FMA einen eigenen Subrechnungskreis für von ihr zu beaufsichtigende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bilden hat. Unbeschadet der Zuordnung einer Tätigkeit zur Banken- oder Wertpapieraufsicht soll der Kostenaufwand allein im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht abgerechnet werden. Diese Vorgangsweise fördert angesichts eines noch kleinen Marktsegments zugleich eine möglichst effiziente verursachergerechte Kostenabrechnung.

Gemäß Abs. 4 soll die FMA detaillierte Regelungen für die Kostentragung durch Verordnung festlegen. Um dem deutschen Vorbild zu folgen und die Bilanzsumme als Kostenbemessungsbasis festzulegen, ist eine entsprechende gesetzliche Maßgabe für den Verordnungsgeber nach dem Vorbild von § 89 Abs. 2 WAG 2018 in der Verordnungsermächtigung enthalten. Des Weiteren werden die Kostenpflichtigen verpflichtet, der FMA die erforderlichen Auskünfte über die Kostenbemessungsgrundlage mitzuteilen. Dies könnte mit Blick auf neue Kostenpflichtige (die nicht aufgrund anderer Finanzmarktgesetze bereits der Aufsicht der FMA unterstehen) unter anderem dann relevant sein, wenn die insgesamt ausgewiesene Bilanzsumme zu nicht unerheblichen Teilen nicht beaufsichtigte Tätigkeiten reflektiert, sofern nicht ohnehin die Finanzdatenmeldungen aussagekräftig genug sind.

Abs. 5 ist teilweise an § 79 Abs. 4b BWG angelehnt und enthält Regelungen zur Erstattung der Kosten, die der OeNB für die Unterstützung der FMA im Rahmen des Vollzuges der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 entstehen. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Involvierung der OeNB gemäß § 2 Abs. 3 und der damit verbundenen Unabsehbarkeit von bevorstehenden Tätigkeiten der OeNB sollen in den Schätzungen gemäß Abs. 5 Z 4 ausschließlich Aufgaben und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 erfasst werden (vgl. die erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs. 3).

Zu § 23:

Mit dieser Bestimmung wird das den Mitgliedstaaten in Art. 143 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingeräumte Mitgliedstaatenwahlrecht ausgeübt und der zeitliche Geltungsbereich der in Art. 143 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Übergangsregelung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen von 18 auf 12 Monate verkürzt. Die Mitgliedstaaten können dieses Wahlrecht gemäß Artikel 143 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausüben, wenn sie der Auffassung sind, dass ihr vor dem 30. Dezember 2024 geltender nationaler Rechtsrahmen weniger streng ist als jener der Verordnung (EU) 2023/1114.

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind vor der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2023/1114 keinem vergleichbarem nationalen Rechtsrahmen unterworfen: Nur ein Teil der Kryptowerte-Dienstleistungen, welche durch die Verordnung (EU) 2023/1114 im Rahmen der Regelungen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen umfassend reguliert werden, werden vom bestehenden Rechtsrahmen aufsichtsrechtlich erfasst (vgl. dazu insbesondere den Katalog der Dienstleistungen in § 2 Z 22 FM-GwG mit Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114). Darüber hinaus beschränkt sich der derzeitige nationale Regulierungsrahmen inhaltlich auf die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt und deckt nur einen punktuellen Teil des Regulierungsrahmens der Verordnung (EU) 2023/1114 ab.

Die Verkürzung der Geltungsdauer der Übergangsregelung gemäß Art. 143 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Rahmen der nationalen Begleitgesetzgebung zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 entspricht auch der diesbezüglichen Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in ihrem Brief an den Rat für Wirtschaft und Finanzen (Economic and Financial Affairs Council, ECOFIN) vom 17. Oktober 2023 (abrufbar unter: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2023-10/ESMA75-840896669-45_Letter_to_MS_on_effective_MiCA_application.pdf).

Zu § 24:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 25:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 26:

In Abs. 1 wird klargestellt, dass Verweise auf andere Bundesgesetze dynamisch sind. Abs. 2 enthält die anwendbare Fassung der Verordnung (EU) 2023/1114 für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) 2023/1114.

Zu § 27:

Umsetzungshinweis.

Zu § 28:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 48a Abs. 1 Einleitungsteil):

Der Entfall des Verweises auf die Vorgaben des Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98, ist auf die Streichung des Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/760 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606 zurückzuführen.

Zu Z 2 (§ 71 Abs. 2 Z 22):

Die Änderung des § 71 Abs. 2 Z 22 dient der redaktionellen Anpassung des Verweises auf den Rechtsakt der Europäischen Union.

Zu Z 3 (§ 71a Abs. 8):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 4 (§ 74 Abs. 21):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Hiermit erfolgt eine Klarstellung, dass Kreditinstitute bei Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine Legalkonzession für die Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und zur Durchführung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen. Die materielle Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Durchführung dieser Tätigkeiten ergibt sich grundsätzlich bereits aus den unmittelbar anwendbaren Art. 16 und 17 sowie Art. 59 und 60 der Verordnung (EU) 2023/1114, wird an dieser Stelle aber zur besseren systematischen Übersichtlichkeit noch einmal klarstellend angeführt.

Darüber hinaus liegt für bestimmte Kreditinstitute aufgrund des fünften Satzes des bereits bestehenden § 1 Abs. 3 eine Legalkonzession zur Ausgabe von E-Geld vor („Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt.“); diese Kreditinstitute sind folglich – unter Einhaltung der in der in Art. 48ff der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführten, unmittelbar anwendbaren zusätzlichen Anforderungen – auch zur Ausgabe von E-Geld-Token berechtigt, da gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token als E-Geld gelten.

Soweit ein Kreditinstitut aufgrund seiner Konzession zur Ausgabe von E-Geld-Token oder vermögenswertereferenzierten Token oder zur Durchführung von Kryptowerte-Dienstleistungen berechtigt ist, ist auf diese Tätigkeiten auch § 10 BWG anwendbar (siehe dazu als unionsrechtliche Grundlage auch Art. 33ff der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114, durch den Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU verändert und ergänzt wurde).

Da in § 9 Abs. 1 BWG in seiner geltenden Fassung auf „Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU“ verwiesen wird, erweitert sich der Anwendungsbereich des § 9 BWG automatisch um jene Tätigkeiten, die durch Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU ergänzt wurden; selbiges gilt für die §§ 13a und 14 BWG.

Die oben genannten Bestimmungen des BWG dienen daher einer teilweisen Umsetzung des Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114, wobei in diesem Zusammenhang ergänzend auch auf die Anpassungen in den §§ 11 und 13 BWG zu verweisen ist, welche die Umsetzung des Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114 vervollständigen.

Zu Z 2 und 3 (§ 11 Abs. 1 und 4 sowie § 13 Abs. 1):

Hiermit erfolgt eine Teilumsetzung des Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114, der eine Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU vorsieht. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die Änderungen in § 1 Abs. 3 BWG und insbesondere deren Erläuterungen verwiesen, die ebenfalls Ausführungen zur Umsetzung des Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114 enthalten.

Zu Z 4 (§ 105 Abs. 23):

Diese Bestimmung legt die anzuwendende Fassung der Verordnung (EU) 2023/1114 fest.

Zu Z 5 (§ 107 Abs. 115):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 Z 23 und Abs. 3 Z 21):

Die Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 wird der Bankenaufsicht und der Wertpapieraufsicht zugeordnet.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 1):

Die redaktionelle Änderung des § 18 Abs. 1 berücksichtigt die Zuständigkeit der FMA im Bereich des MiCA-VVG. Außerdem wird durch diese redaktionelle Änderung die Berücksichtigung der bereits bestehenden, aber noch nicht ausdrücklich erwähnten Zuständigkeit der FMA im Bereich des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, nachgeholt.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 1):

Die Kostenbestimmung wird abgeändert, um eine verursachergerechte Zuordnung auflaufender Kosten sowohl im Bereich des MiCA-VVG als auch im Bereich des schon bestehenden WPFG sicherzustellen. Sämtliche mit der Vollziehung des MiCA-VVG und des WPFG entstehenden Kosten sollen dem Rechnungskreis für die Kosten der Wertpapieraufsicht zugeordnet werden. Die gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten Kosten sind innerhalb des Rechnungskreises 3 in dem gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 zu bildenden Subrechnungskreis für die Aufsicht über Wertpapierfirmen zu verrechnen. Die gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG mitgeteilten Kosten sind innerhalb des Rechnungskreises 3 in dem gemäß § 22 Abs. 3 MiCA-VVG zu bildenden Subrechnungskreis über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verrechnen.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 5):

Redaktionelle Anpassungen zur Berücksichtigung der Zuständigkeit der FMA im Bereich des WPFG sowie zwecks Übersichtlichkeit und leichterer Lesbarkeit.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 5f):

Diese Bestimmung ordnet nach dem Vorbild des § 19 Abs. 5e FMABG die Leistung von Erstattungsbeträgen für die Kosten der Tätigkeit der OeNB gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG durch die FMA an.

Zu Z 7 (§ 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1):

Die Verfahrensvorschriften zur Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebs sollen um die Strafbestimmung des § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG ergänzt werden.

Zu Z 8 und 9 (§ 26b Z 4 und 5):

Redaktionelle Klarstellung, ab wann die der Oesterreichischen Nationalbank aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem WPFG und dem MiCA-VVG erwachsenden Kosten vorzuschreiben und zu erstatten sind.

Zu Z 10 (§ 28 Abs. 51):

Inkrafttretensbestimmung.

Artikel 5 (Änderung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes)

Zu Z 1 (§ 5 Z 13):

§ 5 Z 13 in der derzeitigen Fassung verweist auf eine alte Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17. Art. 147 der Verordnung (EU) 2023/1114 sieht insofern eine Änderung des Teils I.B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 vor, als die dort angeführten Rechtsakte des Bereichs Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung um die Verordnung (EU) 2023/1114 ergänzt werden. Aufgrund dieser Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 ist eine Verweisanpassung in § 5 Z 13 auf die neue Fassung dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich.

Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und die dadurch erforderliche Verweisanpassung in § 5 Z 13 hat insbesondere zur Folge, dass der sachliche Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes unter anderem für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen im Bereich der relevanten Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 unabhängig davon gilt, ob in diesen Unternehmen 50 oder mehr Arbeitnehmer oder Bedienstete tätig sind (siehe § 3 Abs. 2 des HSchG).

Die Unwesentlichkeit dieser Schwelle betrifft gemäß § 3 Abs. 2 HSchG nicht nur Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen im Bereich der Verordnung (EU) 2023/1114, sondern – vorbehaltlich etwaiger Sonderbestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 des HSchG – auch Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen im Bereich anderer Rechtsakte des Finanzbereichs, die in den Teilen I.B und II des Anhangs zur Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführt sind. Als ein Beispiel für einen solchen anderen Rechtsakt kann die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1) genannt werden.

In Unternehmen in den Bereichen jener Rechtsvorschriften, für welche der sachliche Anwendungsbereich des HSchG gemäß § 3 Abs. 2 HSchG unabhängig von der Größenschwelle „50 oder mehr Arbeitnehmer oder Bedienstete“ gilt, sind unter anderem interne Hinweisgebersysteme gemäß § 11 HSchG einzurichten.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 2a):

Inkrafttretensbestimmung.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. Juni  2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Nina Tomaselli der Abgeordnete MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky sowie der Bundesminister für  Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M..

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 06 27

                            Mag. Nina Tomaselli                                                            Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann