2687 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (2609 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Der Erfolg des Zivildienstes beruht unter anderem darauf, dass das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV) in den letzten Jahren mehrfach novelliert und der Zivildienst dadurch konsequent attraktiver gestaltet wurde.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Entwurfs. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Teilung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus medizinischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren. Änderungen bei der Vertretung der Zivildienstleistenden durch Vertrauenspersonen sind erforderlich, weil der Aufwand und die Kosten der bisherigen Regelungen in keinem Verhältnis zum Zweck der Interessenvertretung der Zivildienstleistenden stehen. Die Gestaltung des § 57a wird den gesetzlichen Aufgaben der Zivildienstverwaltung angepasst. Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 oder § 21 Abs. 1 leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Im Zivildienstrecht wird ein „Elternmonat“ für Väter, die den ordentlichen Zivildienst leisten, geschaffen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Laurenz Pöttinger die Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Michael Seemayer und Mag. Gerald Loacker sowie die Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Claudia Plakolm.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage
enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S,
G, N, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2609 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 06 27
Laurenz Pöttinger Josef Muchitsch
Berichterstatter Obmann