2694 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 4115/A der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Die Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Juni 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 bis 3 (ASVG, GSVG, BSVG):
Durch die Neufassung der lit. m in § 292 Abs. 4 ASVG und Parallelrecht soll die taxative Aufzählung jener Einkommen, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, um bestimmte Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG, dem BSVG sowie dem B-KUVG erweitert werden.
Die Versehrtenrente, das Versehrtengeld sowie die Integritätsabgeltung nach dem ASVG und B-KUVG stellen Geldleistungen dar, die der Entschädigung der Versicherten für die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die trotz Unfallheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen zurückgeblieben ist, dienen. Damit sollen auch aus einem Unfall oder einer Erkrankung erwachsende Kosten und Aufwände, etwa für spezielle Therapien oder Hilfsmittel, abgedeckt werden. Der Bezug einer Ausgleichszulage, die der Abdeckung des Grundbedarfs der allgemeinen Lebenshaltungskosten dient, soll dadurch zukünftig nicht mehr geschmälert werden.
Zudem sollen die Betriebsrente, das Versehrtengeld sowie die Integritätsabgeltung nach dem BSVG von der Anrechnung ausgenommen werden.
Die Anrechnung soll auch bei Abfindung von Versehrtenrenten sowie bei Abfindung oder Abfertigung von Betriebsrenten unterbleiben.
Zu Artikel 4 (SG-GG):
In Anlehnung an die Neufassung der lit. o in § 292 Abs. 4 ASVG und Parallelrecht, soll eine entsprechende Regelung auch im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz aufgenommen werden. Die oben aufgezählten Leistungen der Unfallversicherung sollen auch Sozialhilfebezieher:innen ungeschmälert zukommen. Gleiches soll für Kinderzuschüsse und Sonderzahlungen zu Versehrtenrenten gelten, die bereits jetzt schon keiner Anrechnung auf die Ausgleichszulage unterliegen.
Diese Leistungen dienen der Abdeckung von Mehraufwänden infolge eines anerkannten Arbeits- bzw. Dienstunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit. Des Weiteren wären auch Schmerzengelder, die der Abgeltung für körperliche und seelische Schmerzen dienen, von der Anrechnung auszunehmen.
Die genannten Zuwendungen sollen daher bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe künftig weder als Einkommen noch als Vermögen – etwa im Fall von Nachzahlungen – berücksichtigt werden.
Zu Artikel 5 Z 1 (§ 21b Abs. 2 Z 5 lit. c BPGG):
Es sollen folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen werden: Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) wurde im Rahmen der GuKG-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 75/2016, u.a. dahingehend geändert, als in § 15 der Absatz 7 die Absatzbezeichnung 6 erhielt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Verweis in § 21b Abs. 2 Z 5 lit. c entsprechend angepasst werden.
Zu Artikel 5 Z 2 (§ 21b Abs. 7a BPGG):
Derzeit erfolgt der Vollzug der Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bereits unter Zuhilfenahme von Daten aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF. Durch die Aufnahme eines neuen Absatzes 7a in § 21b soll die Grundlage geschaffen werden, personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF betreffend Pflegegeldstufe, Erschwerniszuschlag, Mobilitätshilfe im engeren Sinn, Legalzession sowie Krankenhausaufenthalte, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen, automationsunterstützt in die Be-Fit-Fachapplikation des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zu übertragen. Damit soll der Verwaltungsökonomie und Verfahrensvereinfachung in Zusammenhang mit der Förderabwicklung im Bereich der 24-Stunden-Betreuung Rechnung getragen werden.
Zu Artikel 5 Z 3 und 4 (§ 21g Abs. 1 und 9 erster Satz sowie § 21h Abs. 1 erster Satz und 11 erster Satz BPGG):
Der Angehörigenbonus gebührt ab 2024 in Höhe von 1.500 Euro und wird in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. Gemäß § 21g Abs. 9 BPGG und § 21h Abs. 11 BPGG ist der Angehörigenbonus ab 01.01.2025 mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG anzupassen und auf volle 10 Cent zu runden. Um diese Valorisierung vornehmen zu können, soll der Jahresbetrag des Angehörigenbonus auf den monatlich gebührenden Betrag geändert werden.
Zu Artikel 5 Z 5 (§ 33 Abs. 7 BPGG):
Zur Erfüllung der Aufgaben der Gesundheit Österreich GmbH gemäß § 4 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Zu diesen Daten zählen auch die Pflegegelddaten. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger führt und verarbeitet im übertragenen Wirkungsbereich über die Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF entsprechende Daten. Durch die Aufnahme eines neuen Absatzes 7 in § 33 soll eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung der Daten in pseudonymisierter Form durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger an die Gesundheit Österreich GmbH, insbesondere für die Projekte Demenzqualitätsregister und Pflegereporting, geschaffen werden.
Zu Artikel 5 Z 6 (§ 49 Abs. 39 BPGG):
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
Zu Artikel 6 (GuKG):
Die Nostrifizierung von ausländischen Ausbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Fachhochschulen gemäß § 6 Abs. 6 FHG, wonach zu prüfen ist, ob das ausländische Studium des/der Antragsteller:in hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die Nostrifikant:innen die fehlenden Inhalte als außerordentliche Studierende nachzuholen.
Ergänzend wird nunmehr im Berufsrecht klargestellt, dass im Rahmen der Prüfung auch einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen ist, um die Nostrifikationsverfahren auch von ausländischen diplomierten Pflegekräften zu beschleunigen und zu erleichtern.
Zu Artikel 7 (AMPFG):
Mit der vorgesehenen Änderung sollen Finanzströme für Pflegestipendien im Rahmen des Bereichs Arbeitsmarktpolitik weitergehend geregelt werden. Das Pflegestipendium soll ab September 2024 auch Personen offenstehen, die eine Ausbildung der DGKP (Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege) an einer Fachhochschule absolvieren. Das Pflegestipendium wird nach den geltenden Richtlinien frühestens zwei Jahre nach Beendigung der Ausbildungspflicht, somit ab Vollendung des 20. Lebensjahres gewährt bzw. wenn die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem AlVG vorliegen.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Mag. Christian Ragger, Mag. Gerald Loacker, Ralph Schallmeiner, Mag. Ernst Gödl und Fiona Fiedler, BEd sowie die Auskunftsperson SC Mag. Annemarie Masilko.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 06 27
Mag. Markus Koza Josef Muchitsch
Berichterstatter Obmann