2696 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (2613 der Beilagen): Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geändert wird
Während das Gesundheitswesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, fallen Sozialbetreuungsberufe in die Länderkompetenz. Um einheitliche Standards zu gewährleisten, wurde im Jahr 2005 (BGBl I Nr. 55/2005) eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geschlossen, der alle 9 Bundesländer beigetreten sind.
Mit Hilfe der Art. 15a B-VG Vereinbarung werden Berufsbild, Tätigkeit und Ausbildung der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen geregelt.
Nun soll auf einstimmiges Bestreben der Länder diese Vereinbarung geändert werden.
Um einen nahtlosen Übergang zwischen Pflichtschulabschluss und einer Ausbildung beziehungsweise Tätigkeit in einem Sozialbetreuungsberuf zu ermöglichen und um dem Mangel an Pflege- und Betreuungskräften entgegenzuwirken, werden die Altersgrenzen für alle Sozialbetreuungsberufe einheitlich auf 18 Jahre gesenkt. Weiters werden die Kompetenzen der Heimhelfer:innen erweitert, um in der Praxis Erleichterungen zu schaffen. Letztlich werden auch sprachliche Anpassungen an eine einheitliche geschlechtergerechte Sprache getroffen und die neue Bezeichnung „Pflegeassistent:in“ statt „Pflegehelfer:in“ verwendet.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss dieser Vereinbarung mit den Bundesländern ergibt sich aus Art. 15a B-VG.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Keine.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff der Berichterstatter Abgeordneter Mag. Markus Koza das Wort.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem
Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geändert wird (2613 der Beilagen), wird genehmigt.
Wien, 2024 06 27
Mag. Markus Koza Josef Muchitsch
Berichterstatter Obmann