2697 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (2607 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz und das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 – SVÄG 2024)
Mit dem vorliegenden Entwurf werden Anpassungen an die Rechtsentwicklung und Klarstellungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts getroffen.
Im Einzelnen enthält der Entwurf vor allem folgende Maßnahmen:
- Klarstellung, dass die durch das SV-OG in die Kranken-und Unfallversicherung nach dem B‑KUVG übertragenen Lehrlinge und freien Dienstnehmer/innen von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen sind (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d ASVG);
- Regelung, dass die Teilversicherung in der Pensionsversicherung von Lehrlingen, die nach dem B‑KUVG kranken- und unfallversichert sind, unabhängig vom Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze besteht (§ 7 Z 4 lit. o und Z 5 ASVG);
- Klarstellung, dass auch die Seniorenvertreter/innen und die Behindertenvertreter/innen bei ihrer Tätigkeit in den Hauptversammlungen der Sozialversicherungsträger unfallversichert sind (§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, 28 Z 2 lit. d und 74 Abs. 3 Z 3 ASVG; §§ 1 Abs. 1 Z 6, 2 Abs. 1 Z 4 und 26a Abs. 2 Z 1 B-KUVG);
- Klarstellung, dass die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung auch während der Teilpflichtversicherung auf Grund des Bezuges eines Familienzeitbonus oder von Pflegekarenzgeld weiterbesteht (§ 15 Abs. 5 ASVG);
- Entfall obsoleter Bestimmungen über die Selbstversicherung in der Unfallversicherung (§ 19 Abs. 1 Z 3 und 4 ASVG);
- Zitierungsanpassung an das Landarbeitsgesetz 2021 sowie Klarstellung, dass § 5 Landarbeitsgesetz 1984 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 weiterhin anzuwenden war (§§ 27 Abs. 1, 51 Abs. 1 Z 1 lit. c, 176 Abs. 1 Z 1, 363 Abs. 3 Z 2 und 365 Abs. 3 ASVG; §§ 2 Abs. 1, 20 Abs. 8 und 409 Abs. 2 sowie Anlage 2 Z 1 und 10 BSVG);
- Einbeziehung von Übergangsgeldern in die Feststellung und Berechnung eines allfälligen Überschreitungsbetrages (§ 70a Abs. 1 ASVG; § 36 Abs. 1 GSVG; § 33c Abs. 1 BSVG);
- Entfall einer obsoleten Regelung über den Anfall der Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension bei Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation (§ 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG);
- Normierung des Ruhens von Leistungsansprüchen während einer Haft in einem Vertrags- oder Drittstaat und damit erreichte Gleichstellung mit einer Haft im Inland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat (§ 89 Abs. 1 Z 1 ASVG; § 58 Abs. 1 Z 1 GSVG; § 54 Abs. 1 Z 1 BSVG; § 35 Abs. 1 B-KUVG);
- Klarstellung, dass Zeiten der Teilpflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Familienzeitbonus als Beitragszeiten gelten (§ 225 Abs. 1 Z 2a ASVG);
- Klarstellung in Bezug auf die Verlängerung der Kindeseigenschaft bei Diensten nach dem Freiwilligengesetz (§ 252 Abs. 2 Z 2 ASVG; § 128 Abs. 2 Z 2 GSVG; § 119 Abs. 2 Z 2 BSVG);
- Anpassung der Witwen(Witwer)pensionsregelung an die Aufhebung der Kindes-Legitimation durch eine nachfolgende Eheschließung (§§ 217 Abs. 1 Z 1 und 258 Abs. 3 Z 1 ASVG; § 136 Abs. 3 Z 1 GSVG; §§ 127 Abs. 3 Z 1 und 149q BSVG; 114 B-KUVG);
- Klarstellung, dass Zeiten einer eingetragenen Partnerschaft und einer nachfolgenden Ehe für den Anspruch auf bzw. die Bemessung der Witwen(Witwer)pension und der Witwen(Witwer)rente zusammenzuzählen sind (§§ 216 und 258 Abs. 5 ASVG; § 136 Abs. 5 GSVG; § 127 Abs. 5 und § 149t BSVG; § 114a B-KUVG);
- Gleichstellung des Übergangsgeldes mit der Pension in puncto Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers (§ 327 ASVG; § 187 GSVG; § 175 BSVG);
- Entfall der Einschränkung bezüglich der wahlwerbenden Gruppe, der die Vorsitzenden in der jeweiligen Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger angehören vor dem Hintergrund des VfGH-Erkenntnisses vom 4. Oktober 2023, G 95/2021-96 (§ 430 Abs. 3b ASVG; § 139 Abs. 2a B-KUVG; § 24 Abs. 2a SVSG);
- Klarstellung, dass die Angelobung von Mitgliedern eines Landesstellenausschusses durch dessen Vorsitzenden erfolgt (§ 431 ASVG; § 140 B-KUVG; § 25 SVSG);
- Klarstellung, dass Beschlüsse der Konferenz des Dachverbandes über die Erstellung von Dienstpostenplänen, soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F und G der Dienstordnung A erstrecken, ebenfalls dem Genehmigungsvorbehalt nach § 432 Abs. 5 ASVG unterliegen (§ 441c Abs. 4 ASVG);
- Normierung, dass Vertreter/innen der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger an den Sitzungen der Gremien des Dachverbandes (wie früher bei den Organen des Hauptverbandes) mit beratender Stimme teilnehmen können (§ 441g ASVG);
- Klarstellung, dass die Genehmigung von Verwaltungskörper-Beschlüssen über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen durch den Sozialminister (weiterhin) im Einvernehmen mit dem Finanzminister zu erfolgen hat (§§ 446a und 447 Abs. 1 und 1a ASVG; §§ 34 Abs. 1 und 3 und 35 SVSG);
- Entfall der Beitragseinhebung für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 35 Abs. 1 GSVG);
- Harmonisierung der Möglichkeit, bei Chemo- und Strahlentherapien von Kostenanteilen abzusehen im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 80 Abs. 4 lit. d BSVG);
- ausdrückliche Anführung der Pflichtversicherung nach dem FSVG in der Bestimmung über die Beitragserstattung in der Pensionsversicherung (§118b BSVG);
- Übernahme der Regelung über die Aufsicht des Bundes nach § 448 Abs. 2 ASVG in die Aufsichtsregelung des B-KUVG (§ 154 Abs. 1a B-KUVG);
- Ergänzung des Katalogs der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit als Versicherungsmonate der Erwerbstätigkeit geltenden Zeiten um die Zeiten der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit (§ 4 Abs. 5 APG);
- Normierung, dass bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension die Höhe einer (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen zu berücksichtigen ist (§ 7 Z 1 und 3 APG);
- Anpassungen von Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes und des EU‑Beamten-Sozialversicherungsgesetzes an das Notarversorgungsgesetz (§§ 1 Abs. 1 Z 6, 2 Abs. 1 lit. b, 8a und 9o SV-EG sowie §§ 1 Z 7, 2 Abs. 4 Z 1, 2 und 5, 4, 6, 7, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z 2 lit. c, 13 und 19a EUB-SVG);
- Adaptierung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im Hinblick auf den BREXIT (§ 1 Abs. 3 SV-EG);
- redaktionelle Klarstellungen (§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i und 16 Abs. 2 Z 1, 30d Abs. 1, 31b Abs. 2, 84 Abs. 3 Z 2 lit. b, 4 und 5 Z 2 lit. b, 117 Z 4 lit. a, 120 Z 3, 136 Abs. 4, 154a Abs. 7, 155 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 159, 227a Abs. 4, 262a Abs. 1 und 3, 286a Abs. 1 und 3, 342e Abs. 1, 343 Abs. 3, 447f Abs. 7a, 9, 10, 12, 14 und 15, 447i Abs. 5, 455 Abs. 3, 460 Abs. 3a und 4, 471i, 538w Abs. 1 Z 2 lit. e und 538z Abs. 1, Überschrift zu § 727 sowie § 728 Abs. 2 ASVG; §§ 92 Abs. 4, 102 Abs. 2, 144a Abs. 1 und 3, 156a Abs. 5 Z 2 und 377 Abs. 2 GSVG; §§ 86 Abs. 4, 97 Abs. 4, 98 Abs. 1, 135a Abs. 1 und 3, 147a Abs. 5 Z 2 und 370 Abs. 2 BSVG; §§ 3 Z 3, 52 Z 3 lit. a, 68 Abs. 3, 76 und 153 Abs. 3 B‑KUVG; Überschrift zu § 3 und zu Abschnitt II des Dritten Teiles sowie §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 3, 34 Abs. 5, 41 Abs. 3, 42 Abs. 2 und 53 Abs. 10 SVSG).
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum, Mag. Gerald Loacker, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Michael Hammer und Mag. Christian Drobits.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2607 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 06 27
Mag. Markus Koza Josef Muchitsch
Berichterstatter Obmann