2698 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 4116/A der Abgeordneten Kira Grünberg, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden und

über den Antrag 2848/A(E) der Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Kolleginnen und Kollegen betreffend Sprachliche Anpassung der Ihr Ressort betreffenden Gesetze sowie

über den Antrag 2853/A der Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Christian Ragger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

Antrag 4116/A

Die Abgeordneten Kira Grünberg, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den Initiativantrag 4116/A am 13. Juni 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):

Das Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode sieht für viele Lebensbereiche die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vor.

Um Menschen mit Behinderungen noch aktiver in behindertenpolitische Prozesse einzubinden, ist in diesem Zusammenhang die Weiterentwicklung des Bundesbehindertenbeirates als offizielles Beratungsgremium der Bundesregierung und Einrichtung einer Kommission vorgesehen.

Vor dem Hintergrund des schon bisher bestehenden Bundesbehindertenbeirates als offizielles Beratungsgremium des Sozialministers oder der Sozialministerin soll, bei Vermeidung von Doppelstrukturen und Nutzung von Synergieeffekten, einerseits die Beratungstätigkeit auf die gesamte Bundesregierung ausgedehnt werden und andererseits, damit verbunden, eine verstärkte Einbindung der Menschen mit Behinderungen erfolgen.

Die Tätigkeit des Bundesbehindertenbeirates soll aufgewertet und dieser als Beratungsgremium der gesamten Bundesregierung postuliert werden, welches in sämtlichen die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffenden Angelegenheiten gehört werden soll. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, soll in Hinkunft im Bundesbehindertenbeirat jedes Ressort vertreten sein. In weiterer Folge kann damit sichergestellt werden, dass die von diesem Gremium geschaffenen behindertenpolitischen Grundlagen, wie insbesondere Vorschläge, Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen, bereits in diesem breit besetzten Beirat diskutiert und danach an die gesamte Bundesregierung übermittelt werden können. Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates soll analog der Gesetzgebungsperiode auf fünf Jahre ausgeweitet werden.

Um weiterhin eine paritätische Stimmengewichtung zu gewährleisten, soll die Anzahl der Vertretungen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertretungen und der organisierten Kriegsopfer an die Anzahl der durch die Ministerien entsendeten Vertretungen angebunden werden.

In Umsetzung des Regierungsprogrammes soll den Anliegen und der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dahingehend Rechnung getragen werden, dass im Bundesbehindertenbeirat eine Kommission eingerichtet wird, die sich aus den Mitgliedern der Zivilgesellschaft, des Monitoringausschusses und dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin zusammensetzt und deren Vorsitz von den Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission ist für die Vorbereitung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen zuständig.

Maßgeblicher Stakeholder im Bereich der Unterstützung und Beratung von Menschen mit Behinderungen, die sich diskriminiert fühlen, ist der Anwalt oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin). Seit der Etablierung im Jahr 2005 hat sich die Stellung des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin maßbeglich verändert und wird diese oder dieser seitens der Menschen mit Behinderungen als Beratungs- und Anlaufstelle zur Unterstützung in Fragen von mutmaßlichen Diskriminierungen vermehrt in Anspruch genommen. Nicht zuletzt wird diese maßgebliche Weiterentwicklung der Stellung und Anerkanntheit der Funktion des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin auch durch die jährlichen Tätigkeitsberichte des Behindertenanwaltes oder der Behindertanwältin an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die dem Nationalrat vorgelegt werden, dargelegt.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, ausgehend von der faktischen Tätigkeit des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin, legistische Klarstellungen vorzunehmen sowie eine entsprechende Aufwertung zur Verdeutlichung der Bedeutung dieser Funktion für die Verbesserung der Lebenssituation und den Einsatz für die Interessen von Menschen mit Behinderungen, vorzusehen. Insoweit soll von der grundsätzlichen Regelung der Aufwandsentschädigung bzw. Dienstfreistellung abgegangen werden und ein befristetes Dienstverhältnis zum Bund vorgesehen werden, wobei nach Beendigung der Funktion kein Recht auf Übernahme in den öffentlichen Dienst bestehen soll. Die Ausübung der Tätigkeit soll jedoch weiterhin selbständig, unabhängig und weisungsfrei ausgeübt werden. Gleichzeitig hat sich auch das Erfordernis gezeigt, die Stellung des stellvertretenden Behindertenanwaltes oder der stellvertretenden Behindertenanwältin gesondert und normativ klarer zu fassen. Dies betrifft insbesondere den Bestellungsprozess wie auch die erforderliche Vertretung im Verhinderungsfall des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin.

Bei der Bezeichnung und der Gewährung öffentlicher Mittel zur Anschaffung von Hunden gemäß § 39a BBG werden legistische Klarstellungen umgesetzt, um eine einheitliche Auslegung der gesetzlichen Grundlagen zu gewährleisten. Die Veröffentlichung der Richtlinien für Assistenz- und Therapiebegleithunde wird zudem modernisiert.

Weiters soll im Rahmen der Digitalisierung der Bundesverwaltung eine administrative Entlastung von Menschen mit Behinderungen erzielt werden. Um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Behindertenpässen und den damit verbundenen Vergünstigungen zu erleichtern, soll in Zukunft das Beibringen von Lichtbildern weitestgehend durch eine Zugriffsermächtigung auf bestehende Datenbanken entfallen. Damit soll eine wesentliche Erleichterung für rund 35.000 Antragsteller und Antragstellerinnen jährlich geschaffen werden. Weiters soll es damit einhergehend auch zu einer Vereinfachung der Identitätsfeststellung der Antragsteller und Antragstellerinnen und insgesamt zu einem einfacheren Zugang und schnelleren Verfahrensabläufen für Menschen mit Behinderungen kommen.

Zur nachhaltigen Sicherstellung der Tätigkeit des Österreichischen Behindertenrates als Dachverband für die Interessen von Menschen mit Behinderungen, sowohl innerhalb des Bundesbehindertenbeirates als auch der sonstigen ihm gesetzlich übertragenen Tätigkeiten, soll diesem ein jährliches Budget in der Höhe von € 870.000 zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vorhaben führt zu einer unwesentlichen Erhöhung der jährlichen bisher benötigten Budgetmittel, welche vor dem Hintergrund der schon bisher gewährten Förderungen angemessen erscheint.

Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis

Es erfolgt eine Anpassung auf Grund der gegenständlichen Novelle.

Zu Artikel 1 § 2

Mit der vorliegenden Bestimmung soll eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Verfahren zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung durch andere Rehabilitationsträger geschaffen werden. Damit soll eine Bündelung der Abwicklung von Anträgen auf Gewährung von finanziellen Zuschüssen zu Hilfsmitteln im Rahmen der sozialen Rehabilitation aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung bei zentralen Stellen, die bereits finanzielle Zuschüsse zu Hilfsmitteln gewähren, erfolgen können.

§ 27 BBG sieht bereits vor, dass Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds neben dem Sozialministerium, dem Sozialministeriumservice auch bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3 BBG eingebracht werden können, wobei Rehabilitationsträger selbst nicht auf Mittel des Unterstützungsfonds zurückgreifen konnten. Gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG können Selbstverwaltungskörpern Aufgaben der staatlichen Verwaltung übertragen werden. Derartige Angelegenheiten sind ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und haben eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen. Durch die dezidierte Nennung der Bestimmungen der §§ 24 ff BBG ist der zu übertragende Wirkungsbereich klar abgegrenzt.

Dem Erfordernis der Weisungsbindung wird dadurch nachgekommen, dass die Zuwendungen auf der Grundlage der von dem Bundesminister oder der Bundeministerin erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu erfolgen haben.

Die näheren Bestimmungen über die Abwicklung der Verfahren sollen mittels einer Verwaltungsvereinbarung getroffen werden können.

Zu Artikel 1 §§ 8 bis 12:

Aufbauend auf dem bereits bestehenden Bundesbehindertenbeirat soll – um Synergieeffekte effektiv und effizient zu nutzen – eine Erweiterung des Beirates in Richtung eines Beratungsgremiums der gesamten Bundesregierung erfolgen. Zugleich soll innerhalb dieses Beirates eine Kommission eingerichtet werden.

Bei dieser Kommission handelt es sich um ein Gremium, welchem vor dem Hintergrund der zivilgesellschaftlichen Partizipation entsprechende Befugnisse zur Behandlung taxativ aufgezählter Aufgabenbereiche zukommen sollen. Es können sich daher keine positiven Kompetenzkonflikte mit anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien, wie etwa dem unabhängigen Monitoringausschuss gemäß §§ 13g ff BBG ergeben. Im Rahmen des Nationalen Aktionplanes Behinderung ist eine Begleitgruppe eingerichtet, in der die Stakeholder im Behindertenbereich umfassend eingebunden sind. Daher ist es zweckmäßig, dass die Kommission vor der Einbringung von Vorschlägen in den Bundesbehindertenbeirat gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 BBG die Diskussion und Ergebnisse aus der Begleitgruppe zum Nationalen Aktionsplan Behinderung berücksichtigt.

Die Kommission soll gemäß dem taxativ vorgesehenen Aufgabenbereich vorbereitende Handlungen bzw. die in ihrem Selbstverständnis erforderlichen relevanten behindertenpolitischen Bereiche aufbereiten. Die Mitglieder der Kommission sollen daher bereits abschließend im Gesetz definiert werden, sodass ein gesondertes Nominierungs- oder Vorschlagsrecht entfällt. Neben Vertretungen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertretungen und der organisierten Kriegsopfer sollen der Kommission der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin und der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses angehören.

Die Tätigkeit als Kommissionsmitglied ist an die Voraussetzung der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Bundesbehindertenbeirat gebunden und sollen daher die entsprechenden Regelungen für die Beiratsmitglieder gemäß § 9 Abs. 4 BBG anzuwenden sein.

Der jährliche Tätigkeitsbericht der Kommission soll dem Bundesbehindertenbeirat verpflichtend sowohl in schriftlicher Form vorgelegt als auch im Rahmen der Sitzung des Bundesbehindertenbeirates erörtert werden.

Die konkrete Ausgestaltung des Tätigkeitsberichtes wäre in der zu erlassenden Geschäftsordnung festzulegen.

Vor dem Hintergrund der beratenden Funktion werden nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes seitens des Bundesbehindertenbeirates und der Kommission personenbezogene Daten lediglich im Zusammenhang mit der Bestellung des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin verarbeitet.

Der Verein Österreichischer Behindertenrat hat sich – insbesondere in den letzten Jahren – als uneingeschränkt anerkannter Dachverband für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen etabliert. Insoweit wird nunmehr in § 10 Abs. 1 Z 6 BBG explizit der Österreichische Behindertenrat angeführt und entsprechend im gesamten Bundesbehindertengesetz die Wortfolge des ehemaligen § 10 Abs. 1 Z 6 BBG ersetzt. Vor dem Hintergrund der in diesem Gesetz normierten neuen Aufgabenbereiche des Österreichischen Behindertenrates sollen unter Beibehaltung der bisherigen Kompetenzen – analog zu den Bestimmungen des Monitoringausschusses gemäß §§ 13g ff BBG – die erforderlichen budgetären Mittel für den Dachverband sichergestellt werden und bedarf es daher einer zusätzlichen Novellierung des § 50 BBG.

Zu Artikel 1 § 13:

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung und Umnummerierung.

Zu Artikel 1 §§ 13a bis 13e:

Die Kompetenzen des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin wurden seit dessen oder deren gesetzlicher Einführung im Jahr 2005 (BGBl. Nr. 82/2005) maßgeblich erweitert. Somit spiegeln die zum Zeitpunkt der Einführung des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin geltenden (administrativen) Normierungen nicht mehr die tatsächlich gesteigerten Anforderungen an die Tätigkeit des Behindertenanwaltes oderder Behindertenanwältin wider.

In der Öffentlichkeit hat er odersie sich mittlerweile als Anlaufstelle breit etabliert, wie auch die Sprechtage des Büros des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin vermehrt in Anspruch genommen werden. Insgesamt werden daher die Stellung und die Tätigkeit des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin als wesentlicher Bestandteil für die Erreichung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen gesehen. Dies kann auch den Tätigkeitsberichten des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin entnommen werden. Wesentliches Element der Neuregelung des Aufgabenbereiches des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin ist die Konkretisierung in Anlehnung an die Aufgabenbereiche der Anwaltschaft für Gleichbehandlung. Darüber hinausgehend wird nunmehr klargestellt, dass der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin bei vermuteten Diskriminierungen auch für respektive im Namen der von der vermuteten Diskriminierung betroffenen Person das Schlichtungsverfahren im Sozialministeriumservice führen kann. Insoweit soll damit Menschen mit Behinderungen einerseits ein leichterer Zugang zu einem Ergebnis im Schlichtungsverfahren ermöglicht werden und andererseits Vorsorge getroffen werden, dass eine entgeltlose Vertretung im Schlichtungsverfahren durch den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin jedenfalls sichergestellt ist. Insgesamt ist nunmehr davon auszugehen, dass für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Funktion jedenfalls eine Regelarbeitszeit von 40 Stunden erforderlich ist. Daher sollte diese Funktion grundsätzlich hauptberuflich ausgeübt werden.

In § 13b Abs. 8 und 9 BBG erfolgt eine Präzisierung in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Lichte der datenschutzrechtlichen Vorgaben. § 13b Abs. 7 BBG bezieht sich auf organisatorische Hilfestellungen, die als solche nicht mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten einhergehen.

Um eine bessere Kontinuität bei der Ausübung der Funktion zu gewährleisten, erfolgt die Bestellung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin – in Anlehnung an die Legislaturperiode des Nationalrates – nun für eine Dauer von fünf Jahren.

Zum Zweck der Durchführung des öffentlichen Hearings ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, die Bewerbungsunterlagen einschließlich personenbezogener Daten an den Österreichischen Behindertenrat zu übermitteln. Der Österreichische Behindertenrat ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Wie in der Praxis bereits erfolgreich durchgeführt, wird nun in § 13c Abs. 7 BBG klargestellt, dass auf Basis des öffentlichen Hearings der Österreichische Behindertenrat ein Gutachten vorzulegen hat. Dieses Gutachten soll dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Unterstützung bei der Auswahl des geeignetsten Kandidaten oderder geeignetsten Kandidatin dienen.

Weiters wird mit den gegenständlichen Normierungen klargestellt, dass der Österreichische Behindertenrat nicht als quasi ‚vorgelagerte‘ Kommission des Bundesministers oder der Bundesministerin agiert, sondern in der Erstellung des Gutachtens und Abhaltung des Hearings selbständig, unabhängig und weisungsfrei handelt. Dies schließt nicht aus, dass das öffentliche Hearing in den Räumlichkeiten und mit der administrativen Hilfe des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchgeführt wird. Sollte eine Übertragung des Hearings durch geeignete Medien vorgenommen werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass kein Bewerber oder keine Berwerberin einen Vorteil aus der Übertragung ziehen kann.

Zur Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Status des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin, wie etwa Inanspruchnahme von Urlaub oder Krankenständen, wird nunmehr vorgesehen, dass mit der Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin ein für die gesetzlich vorgesehene Funktionsdauer befristetes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund begründet wird. Entsprechend ist es erforderlich, gesetzliche Sonderbestimmungen, wie etwa hinsichtlich der Bestellung und des Endens der Funktion sowie der Enthebung, vorzusehen.

Hinsichtlich der Einkommenshöhe soll der gesteigerten Bedeutung der Funktion des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin Rechnung getragen werden und diese oder dieser in Hinkunft gemäß den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes (v1/5) beziehungsweise des Gehaltsgesetzes (A 1/7) entlohnt werden.

Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist die zentrale Anlaufstelle des Bundes in Österreich für die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Personen, die sich wegen einer Behinderung diskriminiert fühlen. Um die niederschwellige Zugänglichkeit zu verbessern, werden ab dem 2. Quartal 2024 Regionalbüros etabliert, durch deren Verankerung in Wien, Salzburg und Graz die unmittelbarere Erreichbarkeit für betroffene Personen gewährleistet werden soll. Damit ist eine personelle Aufstockung des gesamten Bereiches der ‚Bundesbehindertenanwaltschaft‘ unmittelbar verbunden.

Besondere Bedeutung kommt dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin zusätzlich im Hinblick auf die Beobachtung der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zu, wie etwa der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich. Die im August 2023 durchgeführte Staatenprüfung ergab insgesamt 72 Empfehlungen zu 32 Artikeln der UN-Behindertenrechtskonvention, die in den kommenden Jahren in Österreich umgesetzt werden sollen. Dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin kommt daher bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention eine wesentliche Rolle zu.

Die Funktion wird selbständig und weisungsfrei, somit gänzlich unabhängig, ausgeübt und ist mit hohen Anforderungen an Kenntnissen und Erfahrungen auf allen Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen, des Gleichbehandlungsrechts, des Arbeits- und Sozialrechts sowie der öffentlichen Verwaltung verbunden.

Zudem kann der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin nunmehr einen Antrag auf Schlichtung gemäß § 14 ff BGStG einbringen und – wie bisher – Verbandsklagen nach § 13 BGStG einbringen.

Es sind daher für die Ausübung dieser Tätigkeit umfassende Kenntnisse erforderlich, zumal das Thema Behinderung eine Querschnittsmaterie darstellt und sämtliche Lebensbereiche von einer Diskriminierung betroffen respektive erfasst sein können. Im Lichte der Möglichkeit der Erzielung von gütlichen Einigungen, die vor Hintanhaltung langwieriger Prozesse zu präferieren sind, ist weiters eine hohe sozial-kommunikative Kompetenz, Managementkompetenz sowie Kompetenz in der Öffentlichkeitsarbeit vorauszusetzen.

Nicht zuletzt ergeben sich im Lichte der voranschreitenden Digitalisierung, wie etwa der künstlichen Intelligenz, weitere Herausforderungen und mögliche Diskriminierungen für Menschen mit Behinderungen, die eine entsprechend ausgewiesene Fachexpertise voraussetzen.

Durch die Vereinheitlichung der Einkommenshöhe bei einem befristeten vertraglichen Bundesdienstverhältnis, das erst durch die Bestellung begründet wird, und einem bereits bestehenden vertraglichen Bundesdienstverhältnis soll die Ungleichbehandlung zwischen Personen, die vor der Bestellung noch nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehen, und Personen, die vor der Bestellung bereits ein Dienstverhältnis zum Bund haben, beseitigt werden. Eine solche Ungleichbehandlung könnte als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden.

Im Falle einer Weiterbestellung kommen die im Vertragsbedienstetengesetz 1948 respektive Gehaltsgesetz 1956 vorgesehenen Erhöhungsbeträge zur Anwendung. In diesem Zusammenhang gilt es klarzustellen, dass bei (einer) etwaigen Weiterbestellung(en) § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden ist und ein Recht auf die Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis daher aus der (den) Weiterbestellung(en) nicht abgeleitet werden kann.

Derzeit wird der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin administrativ von einem Büro mit Sitz in Wien unterstützt. Nunmehr soll es ermöglicht werden, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirkungsorientierung, wie insbesondere der Effektivität, Effizienz und Zweckmäßigkeit, weitere Büros eingerichtet werden können. Ausgehend von den jährlich vorzulegenden Tätigkeitsberichten des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin, kann konkret beurteilt werden, ob die Einrichtung weiterer Büros in den Ländern nachvollziehbar, schlüssig und erforderlich sind. Zudem sind Synergieeffekte mit allenfalls bestehenden Behindertenanwaltschaften der Länder zu berücksichtigen.

Aufgrund der im Zusammenhang mit dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin vorgenommenen normativen Konkretisierungen ist es erforderlich, auch die Stellung des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin gesondert zu regeln. Dadurch soll weiters gewährleistet werden, allfällige differenzierte Novellierungserfordernisse für die gegenständlichen Funktionen zielgerichtet und nachvollziehbar regeln zu können.

Damit wird zudem klargestellt, dass die Funktion (Funktionsdauer) des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin nicht notwendiger Weise parallel zur Funktion (Funktionsdauer) des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin läuft.

Weiters bedarf es einer entsprechenden Vertretungsregelung in den Fällen der Verhinderung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin. Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin vertritt den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin grundsätzlich nur befristet für die im Gesetz normierten Tätigkeitsbereiche. Es handelt sich dabei aber nicht um kurzfristige Vertretungen, sondern um Vertretungen in Zeiten der längeren Abwesenheiten, etwa längeren Krankheitsfällen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist vorgesehen, dass der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin nicht nur für maximal zwölf Monate vertreten werden kann. Damit soll im Verhinderungsfall des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin jedenfalls durch den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin eine lückenlose Vertretung für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

Vorgesehen wird weiters, dass in Fällen, in denen eine faktische Verständigung durch den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin selbst nicht möglich ist, auch das Büro des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin eine entsprechende Verständigung an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz richten kann.

Beibehalten wird die Regelung, dass dem stellvertretenden Behindertenanwalt oder der stellvertretenden Behindertenanwältin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zusteht und insoweit auch der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin in Vertretungsfällen unabhängig und weisungsfrei tätig ist. Eine gesonderte Vergütung steht in Verbindung mit der Bestellung als stellvertretender Behindertenanwalt oder stellvertretende Behindertenanwältin nur in Fällen der Vertretung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin für den entsprechenden Zeitraum zu. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass für die Zeit der Vertretung das bestehende Dienstverhältnis und damit auch der Entgeltanspruch aus dem bestehenden Dienstverhältnis ruht.

Zu Artikel 1 § 13j Abs. 1 2. Satz, § 22 Abs. 1 4. Satz und § 45 Abs. 5:

Es erfolgt eine Anpassung auf Grund der Statuierung des Österreichischen Behindertenrats als Vertretung von Menschen mit Behinderungen.

Zu Artikel 1 § 13l Abs. 1:

Seit Konstituierung des privaten gemeinnützigen Rechtsträgers zur Führung der Geschäfte des unabhängigen Monitoringausschusses ist es zu einem deutlichen Anstieg an internationalen und nationalen juristischen Dokumenten gekommen. Zudem hat die Menge österreichischer und europäischer Judikatur im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses stark zugenommen. Zur barrierefreien Führung der Geschäfte und zur Gewährleistung eines konstanten Wissensmanagements ist dadurch der finanzielle Aufwand des Rechtsträgers gestiegen. Um den Mehraufwand zu decken, werden die Mittel nun entsprechend erhöht.

Zu Artikel 1 § 28 Abs. 3:

Zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, gemäß § 33 BBG werden 50 Mio. Euro aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung im Jahr 2024 zugewiesen.

Ein Teil der Mittel werden zur Förderung von Projekten inklusiver Arbeit verwendet. Ziel dieser Projekte ist es, Menschen mit Behinderungen Lohn am offenen Arbeitsmarkt statt Taschengeld in den Tagesstrukturen der Bundesländer zu ermöglichen.

Die restlichen Mittel des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden zur Förderung von Projekten zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, verwendet.

Nähere Details, insbesondere zur Verteilung und Abwicklung der Mittel, werden in Richtlinien gemäß § 24 BBG geregelt.

Zu Artikel 1 § 33:

Es wird klargestellt, dass sowohl Mittel nach § 28 Abs. 2 BBG als auch nach dem neuen Abs. 3 für Projekte nach § 33 BBG verwendet werden.

Zu Artikel 1 § 39a:

Beim Einsatz von Assistenz- und Therapiebegleithunden handelt es sich um einen hochsensiblen Bereich, weswegen seitens des Gesetzgebers bereits bislang hohe Standards an eine einheitliche Prüfung gelegt wurden. Im Rahmen der Beurteilung durch die Institution gemäß § 39a Abs. 10 BBG wurde dahingehend stets auch eine entsprechende Eignung der Hundehalter oder Hundehalterinnen und ihrer Hunde als Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung der Assistenz- oder Therapiebegleithunde beurteilt. Dazu zählt auch die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung. Dies wird nun explizit klargestellt. Im Sinne der Weiterentwicklung, Einheitlichkeit und Planbarkeit sollen einheitliche Kriterien zur Beurteilung in den Richtlinien des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt werden. Diese Richtlinien sind entsprechend der bestmöglichen Verfügbarkeit auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.

Zu Artikel 1 § 42 Abs. 1 § 43 Abs. 1a und § 45 Abs. 1a, 1b und 2:

Mit der Änderung in § 42 BBG soll klargestellt werden, dass es sich beim Behindertenpass um einen amtlichen Lichtbildausweis handelt.

Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019 ergibt sich ein Anpassungsbedarf, weil seit der Neufassung des §29b Abs. 1 StVO 1960 mit BGBl. I Nr. 39/2013 aus höchstgerichtlicher Sicht keine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung von gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ausgestellten Ausweisen vorliegt. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Klarstellung, damit bei Wegfall der Voraussetzungen und somit missbräuchlicher Verwendung der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sowie der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 eingezogen werden kann.

Derzeit muss bei jedem Antragsverfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein Foto beigelegt werden. Sollte kein oder lediglich ein mangelhaftes Foto dem Antrag beigefügt worden sein, muss dieses vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin nachgefordert werden.

Mit der vorliegenden Bestimmung soll daher die Antragstellung für das Verfahren zur Erlangung eines Behindertenpasses für Menschen mit Behinderungen wesentlich erleichtert werden und wird eine Entschließung des Nationalrates umgesetzt werden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird mit der vorliegenden Bestimmung ermächtig, Lichtbilder aus den in § 45 BBG taxativ angeführten bestehenden Datenbanken zu verarbeiten. Die Online-Abfrage erfolgt unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) aus dem Bereich ‚Gesellschaft und Soziales‘, ‚Verkehr und Technik‘ bzw. ‚Personenidentität und Bürgerrechte (zur Person)‘. In weiterer Folge ist es für die Antragsteller oder Antragstellerinnen, sofern ein Lichtbild hinterlegt ist, in diesen Fällen nicht mehr erforderlich, ein Lichtbild ihrem Antrag beizulegen.

Für die Verarbeitung der Bilddaten ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Die Bilddaten werden mittels der Kontaktdatenbank nach § 2a SMSG verarbeitet, sodass die Verarbeitung nach den Bestimmungen des § 2a SMSG zu erfolgen hat.

Damit wird eine wesentliche Erleichterung für rund 35.000 Antragsteller oder Antragstellerinnen jährlich geschaffen.

Da jedoch nicht alle Personen über ein Dokument wie einen Reisepass oder einen Führerschein verfügen oder sich ein solches Dokument ausstellen lassen können, soll die Verpflichtung normiert werden, ein Lichtbild beizubringen, wenn kein Lichtbild in den entsprechenden Datenbanken eingepflegt ist.

In Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und Behindertenpassinhaber oder Behindertenpassinhaberinnen bestehen divergierende Entscheidungen der Höchstgerichte. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des VwGH kommt der OGH in RS 8 ObA 76/22t als Vorfragenentscheidung zum Ergebnis, dass unter Zugrundelegung des § 45 Abs. 2 BBG der Behindertenpass einen Bescheid iSd § 14 Abs. 1 lit. a BEinstG darstellt, der die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachweist (‚ex-lege-Begünstigung‘).

Dem Behindertenpass kommt seit der Novelle zum Bundesbehindertengesetz BGBl. I Nr. 66/2014 gemäß § 45 Abs. 2 BBG – in Kraft getreten am 12.08.2014 – ex lege Bescheidcharakter zu. Wie in der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2016/11/0016) bereits festgestellt wurde, bedeutet das jedoch nicht, dass der Behindertenpass einen Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten darstellt. Dem VwGH kann nicht unterstellt werden, die dargestellte Rechtslage nach 12.08.2014 im Jahr 2016 nicht berücksichtigt zu haben. Des Weiteren ist die Zielsetzung des § 14 Abs. 1 BEinstG zu berücksichtigen, rechtskräftige (Renten-)Bescheide aus anderen Rechtsbereichen (zB in der Kriegsopferversorgung, in der Heeresversorgung und der gesetzlichen Unfallversicherung) zunächst befristet unmittelbar als Nachweis der Zugehörigkeit zum Personenkreis zu übernehmen, damit Menschen, die zB einen Arbeitsunfall erleiden und erklärlicherweise nicht sofort den Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellen, wichtige Vergünstigungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (insbesondere den erhöhten Kündigungsschutz) nicht verlieren. Da in diesen Rechtsbereichen unterschiedliche Einschätzungsmaßstäbe festgelegt sind – die ihre Ursache darin haben, dass kontextbezogene fachspezifische Definitionen geschaffen wurden – normiert § 14 Abs. 1 BEinstG, dass die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung gilt.

Im Gegensatz dazu soll gerade für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß dem Bundesbehindertengesetz kein Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt gegeben sein und sollen die daran geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten. Das Bundesbehindertengesetz dient dem Zweck der sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. In Zusammenhang mit der Ausstellung eines Behindertenpasses wird zwar ebenfalls der Grad der Behinderung festgestellt, der Behindertenpass soll aber keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten darstellen.

Im § 45 Abs. 2 BBG wie auch im Behinderteneinstellungsgesetz erfolgt daher zwecks Rechtssicherheit für Menschen mit Behinderungen eine legistische Klarstellung.

Zu Artikel 1 § 50:

Die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragenen Kosten für die Tätigkeiten des Österreichischen Behindertenrates beliefen sich im Jahr 2024 auf rund € 700.000,-. Die auf Grundlage der bisherigen Rechtslage gewährten Förderungen wie auch die erforderliche Antragstellung bei anderen Fördergeber oder Fördergeberinnen stellten den Dachverband in der letzten Zeit vor dem Hintergrund der restriktiven budgetären Mittelvergabe im Förderbereich und der schon bisher bestehenden gesetzlichen Aufgaben vor große Herausforderungen. Im Lichte der vorgenommenen Erweiterung des Aufgabenbereiches soll nunmehr eine maßgebliche Verbesserung in materieller und struktureller Sicht erfolgen. Den langjährigen Forderungen von Menschen mit Behinderungen folgend, soll daher dem Dachverband für Menschen mit Behinderungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ein gesetzlich festgelegter Betrag zur Bedeckung der laufenden Kosten, insbesondere des Personal- und Sachaufwandes, zur Verfügung gestellt werden. Dieser Betrag soll jährlich entsprechend dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht werden. Die Verwendung der Mittel hat unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirkungsorientierung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Allfällige Zuwendungen, die dem Österreichischen Behindertenrat vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2024 gewährt wurden, sind auf die in § 50 Abs. 1 BBG vorgesehene Summe anzurechnen. Festzuhalten ist, dass mit der Gewährung der Förderung an den Österreichischen Behindertenrat keine Kürzung der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Projekte für Menschen mit Behinderungen erfolgt.

Damit eine weitestgehende Vertretung aller Menschen mit Behinderungen und deren Interessen im Österreichischen Behindertenrat erzielt werden kann, ist vorgesehen, dass der Österreichische Behindertenrat auf ein ausgewogenes Verhältnis des Geschlechtes, der Behinderungsform als auch des Tätigkeitsbereichs der vertretenen Organisationen, wie insbesondere das Verhältnis der entscheidungsberechtigten Dienstleister oder Dienstleisterinnen für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen selbst hinzuwirken hat. Diese Bestrebungen wurden in den letzten Jahren seitens des Österreichischen Behindertenrates bereits begonnen, sodass auf Grundlage der Vereinsstatuten des Österreichischen Behindertenrates jedenfalls die Vertretung von Menschen mit Behinderungen eine Stimmenmehrheit gegenüber den Vertreter oder Vertreterinnen von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zukommen soll. Die Ausgestaltung der Zusammensetzung des Österreichischen Behindertenrates wird daher im Lichte allgemein anerkannter internationaler und europarechtlichen Determinierungen, wie sie etwa im ‚General Comment No 7‘ zur Partizipation von Menschen mit Behinderungen und den sie repräsentierenden Organisationen des UNO-Fachauschusses für Menschen mit Behinderungen oder dem European Disability Forum ausgerichtet werden. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Anerkennung als Dachverband für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Um eine Transparenz der Tätigkeit des Österreichischen Behindertenrates und somit der Mittelverwendung zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass jährlich ein Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen ist und dem Bundesbehindertenbeirat berichtet werden muss.

Zu Artikel 1 § 53 Abs. 4 und 5:

Artikel 31 UN-BRK enthält die Verpflichtung zur Sammlung geeigneter Informationen, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die es ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung der UN-BRK auszuarbeiten und umzusetzen.

In diesem Zusammenhang hat der UN-Behindertenrechtsausschuss im Rahmen der zweiten Staatenprüfung Österreichs im August 2023 festgestellt, dass schwerwiegende Mängel bei der Erhebung und Veröffentlichung von Daten über die Situation von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen, einschließlich Gesundheit, Bildung, Beschäftigung und Justiz, bestehen.

Der Ausschuss empfiehlt daher Österreich, einen umfassenden nationalen Rahmen für die Erfassung von Daten im Bereich Behinderung zu entwickeln, um geeignete, national kohärente Maßnahmen für die Erhebung, Auswertung und öffentliche Bekanntmachung aufgeschlüsselter Daten im Rahmen aller Verpflichtungen nach dem Übereinkommen zu gewährleisten.

Im Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030, der österreichischen Strategie zur Umsetzung der UN-BRK, sind Ziele und Maßnahmen festgehalten, die der Verbesserung der Datenlage über Menschen mit Behinderungen dienen. Zentrales Ziel ist es, eine umfassende statistische Grundlage zu einer holistischen Einschätzung der Situation von Menschen mit Behinderungen in Österreich zu schaffen. Aussagekräftige Daten und Statistiken hinsichtlich Menschen mit Behinderungen, auch zu Menschen mit psychischen Behinderungen und Lernbehinderungen sowie zu Kindern mit Behinderungen, sollen kontinuierlich erhoben und barrierefrei veröffentlicht werden (Zielsetzungen 265 und 266), dies in kontinuierlicher Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Statistik Austria.

In Entsprechung des Art. 31 UN-BRK und auch zum Zweck der Erstellung des Berichtes über die Lage der Menschen mit Behinderungen gemäß § 13a BBG (alt) wurde mit § 53 Abs. 4 BBG durch die Novelle BGBl. I Nr. 40/2017 im Jahr 2017 in datenschutzrechtskonformer Weise sichergestellt, dass vorhandene Daten im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen zum Zweck wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen besser verknüpft und genützt werden können. Weiterhin ist aber aufgrund fehlender Datenquellen die Datenlage verbesserungswürdig. Dazu zählt auch, dass durch die Kompetenzverteilung zwischen den unterschiedlichen Bundesressorts und den Ländern zu diesem Thema benötigte Daten nicht einheitlich verfügbar sind. Deshalb sind mit dieser Novellierung alle öffentlichen Stellen, die sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene über Daten zu diesem Thema verfügen, angesprochen.

Die Ergänzung zusätzlicher Quellen (‚sowie andere öffentliche Stellen‘) für die Verwendung zum Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen durch die Bundesanstalt ‚Statistik Österreich‘ zu Daten zum Thema Menschen mit Behinderungen ist notwendig, um die noch immer unzureichende Datenlage zu diesem Thema in Österreich weiter zu verbessern. Grundsätzlich erschweren mangelhafte oder fehlende Daten und Statistiken die Entwicklung und Umsetzung konkreter Maßnahmen und deren Monitoring sowie die faktengestützte politische Auseinandersetzung mit dem Thema ‚Menschen mit Behinderungen‘.

Die Definition von öffentlichen Stellen richtet sich nach §§ 1 und 2a E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, iVm Art. 3 Z 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO), welche auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe Bezug nimmt.

Für die Definition des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs ist die E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, heranzuziehen, die in der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Verordnung die staatlichen Tätigkeitsbereiche anführt.

In Art. 17 DSGVO, der das Recht auf Löschung (‚Recht auf Vergessenwerden‘) regelt, ist das sogenannte ‚Statistikprivileg für statistische Daten‘ enthalten, wonach ‚die Absätze 1 und 2 nicht gelten, soweit die Verarbeitung erforderlich ist d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1, soweit das in Abs. 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt‘.

Aus der obgenannten Bestimmung folgt, dass die im derzeit geltenden § 53 Abs. 4 letzter Satz BBG festgeschriebene Verpflichtung für die Bundesanstalt Statistik Austria, dass ‚Die gemäß diesem Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten nach drei Jahren jedenfalls zu löschen sind.‘ zu streichen wäre.

Im Übrigen würden eine nicht periodisch wiederkehrende Erhebung und die zeitliche Limitierung der Aufbewahrung auch in Zukunft für eine unzureichende Datenlage sorgen. Deshalb wird mit der Novelle eine periodisch wiederkehrende jährliche Auswertung festgelegt und die längerfristige Aufbewahrung der Daten mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen ‚Amtliche Statistik‘ ermöglicht.

Die Verarbeitung dieser Daten mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen ‚Amtliche Statistik‘ im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für amtliche Statistiken ermöglicht ein angemessenes Datenschutzniveau für die längerfristige Aufbewahrung dieser Daten und garantiert, dass datenschutzkonforme, valide und zuverlässige Aussagen zu diesem Thema auch über einen längeren Zeitverlauf getätigt werden können. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Hinsichtlich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verarbeiteten Gesundheitsdaten enthält Art. 9 Abs. 2 lit. d DSGVO einen Rechtfertigungsgrund und sieht explizit für eine Verarbeitung, die für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 erforderlich ist, eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot nach Abs. 1 leg. cit. vor.

Zu Artikel I § 56:

Aufgrund der Novellierungen erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):

Die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sollen an die Weiterentwicklung der Integrativen Betriebe angepasst werden. Die Weiterentwicklung der Integrativen Betriebe und die breitere Aufstellung von Geschäftsfeldern war erforderlich, um etwa in Krisenzeiten auch weiterhin, wie es zB die COVID-19 Pandemie gezeigt hat, wettbewerbsfähig zu sein.

So soll insbesondere die Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben betreffend, eine Klarstellung zur Personengruppe aufgenommen werden. Die bestehende Regelung der Richtlinienerlassung soll an die langjährige Praxis angepasst werden. Die zu erbringende Mindestwertschöpfung soll durch die wirtschaftliche Mindestleistungsfähigkeit ersetzt werden. Die Mindestwertschöpfung stellt keinen geeigneten Parameter mehr dar, da im Dienstleistungsbereich die Wertschöpfung generell niedrig ist. Im Zusammenhang mit der Förderung von Menschen mit Behinderungen soll auf die Vermittlungsfähigkeit als umfassenderen Begriff als die Leistungsfähigkeit abgezielt werden. Zwecks Verwaltungsökonomie soll der Ausgleichstaxfonds in Zukunft bei Gewährung einer Förderung an einen Integrativen Betrieb ab einem Betrag von 150.000 Euro angehört werden müssen (bisher 72.673 Euro).

Im Behinderteneinstellungsgesetz sollen zudem vor dem Hintergrund divergierender Entscheidungen der Höchstgerichte Klarstellungen in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und Behindertenpassinhaber oder Behindertenpassinhaberinnen sowie der Einschätzung des Grades der Behinderung im Lichte von Erfahrungen aus der Praxis erfolgen.

Weiters soll eine Klarstellung erfolgen, wie sich das Sozialministeriumservice bei der Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im § 10a Abs. 2, 3 und 3a BEinstG genannten Menschen mit Behinderungen über deren Art und Ausmaß der Behinderung nach § 14 Abs. 7 BEinstG Kenntnis zu verschaffen hat. Im Sinne der Verfahrensökonomie in Bezug auf die Verzeichnislegung im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht entfällt die nachweisliche Zustellung der Benachrichtigung über die Befreiung.

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012–2020/21 enthielt als Maßnahme 73 die ‚Einrichtung von Barrierefreiheits-Beauftragten in jedem Bundesministerium und Einbeziehung in die Planungsprozesse aller relevanten Maßnahmen (z.B. Umbau, Sanierung, Neuanmietung von Gebäuden, Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen, Ankauf von Software, Beschilderungen etc.)‘. Diese Maßnahme wurde in allen Ressorts umgesetzt, die Tätigkeit der Barrierefreiheitsbeauftragten hat sich in der Praxis bewährt. Nunmehr sollen die Barrierefreiheitsbeauftragten im BEinstG gesetzlich verankert werden, um ihre Stellung zu stärken und Fragen ihrer Zuständigkeit klar zu regeln.

Um die Umsetzung der Barrierefreiheit für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie für Kunden und Kundinnen auch außerhalb der Bundesverwaltung zu fördern, sollen auch Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, Barrierefreiheitsbeauftragte einrichten. Die Berücksichtigung von Barrierefreiheitsanforderungen bereits in der Planung hilft, Zeit und Kosten nachträglicher Adaptierungen zu sparen. Es entstehen durch die Einrichtung von Barrierefreiheitsbeauftragten keine nennenswerten Mehrkosten.

Die Einrichtung von Barrierefreiheitsbeauftragten soll in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu einer Stärkung der Barrierefreiheit in der Bundesverwaltung sowie in großen Unternehmen führen.

Zu Artikel 2 § 6 Abs. 2 lit. d:

Die gegenständliche Novelle wird zum Anlass genommen, um die Bezeichnung der Maßnahme ‚Produktionsschule‘, welche mit Rechtswirksamkeit ab 01.01.2020 in ‚AusbildungsFit‘ umbenannt wurde, entsprechend abzuändern.

Das NEBA Betriebsservice erweitert die bestehenden fünf Maßnahmen beruflicher Assistenz, welche unter der Dachmarke ‚Netzwerk Berufliche Assistenz‘ (NEBA) zusammengefasst sind, und wird nunmehr so wie die übrigen NEBA-Angebote begrifflich angeführt. Darüber hinaus soll der Regelungsgehalt nicht eingeschränkt werden, weshalb im Übrigen von ‚sonstigen Beratungsleistungen für Unternehmen‘ die Rede ist.

Zu Artikel 2 § 10 Abs. 7 lit. a und b, § 10a Abs. 1 lit. c, § 11 Abs. 1 bis 6:

Neben begrifflichen Anpassungen erfolgen folgende Änderungen:

Der Ausgleichstaxfonds soll nach § 10 Abs. 7 lit. b BEinstG in Zukunft bei Gewährung einer Förderung an einen Integrativen Betrieb ab einem Betrag von 150.000 Euro angehört werden müssen (bisher 72.673 Euro), womit eine Valorisierung des im Jahre 1999 festgelegten Betrages von einer Million Schilling erfolgt.

Grund für die Aufnahme des Begriffs ‚Qualifizierung‘ in den § 11 Abs. 1, 2 und 3 BEinstG ist die Weiterentwicklung der Integrativen Betriebe in den letzten vier Jahrzehnten. Es werden nicht nur Arbeitsplätze, sondern auch Ausbildungsplätze bereitgestellt. Dies soll im Gesetzestext nachvollzogen werden. Auch erfolgt eine Klarstellung, dass auch die Personengruppe gemäß § 10a Abs. 2 lit. a und b BEinstG mitumfasst ist. Um die Lesbarkeit des § 11 BEinstG zu halten, erfolgt hiefür eine gesonderte Definition im Abs. 1.

Künftig wird im § 11 Abs. 2 BEinstG auf die Entwicklung, Erhöhung und Wiedergewinnung der Vermittlungsfähigkeit statt der Leistungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen abgezielt, da dies ein umfassenderer Begriff als Leistungsfähigkeit ist. Zudem erfolgt eine Definition der Zielsetzung der Qualifizierung aus Abs. 1 und eine weitere Konkretisierung der beiden Bereiche Beschäftigung und Qualifizierung.

Die Erlassung von Richtlinien gemäß § 11 Abs. 3 BEinstG erfolgt nach langjähriger Praxis nach Anhörung des Ausgleichstaxfondsbeirates gemäß § 10 Abs. 6 lit. b BEinstG, wobei die Anzahl der vom Ausgleichstaxfonds förderbaren Arbeits- und Ausbildungsplätze auch Gegenstand dieser Anhörung ist. Als bestimmende Faktoren bei der Festlegung dieser Anzahl fließen die Aspekte der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Integrativen Betriebe, der arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf hinsichtlich der Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderungen sowie die finanziellen Möglichkeiten des Fonds ein. Die bestehende Regelung wird dahingehend angepasst.

Zum produktiven Bereich wuchs der Dienstleistungsbereich in den Integrativen Betrieben an, sodass die Mindestwertschöpfung als kein geeigneter Parameter mehr erscheint und im § 11 Abs. 4 lit. g BEinstG durch wirtschaftliche Mindestleistungsfähigkeit ersetzt wird, da im Dienstleistungsbereich die Wertschöpfung generell niedrig ist. Eine Konkretisierung soll in den gemäß § 11 Abs. 3 BEinstG zu erlassenden Richtlinien vorgenommen werden.

Dem nach § 11 Abs. 5 BEinstG zu befassenden Team gehören als Mitglieder je eine Vertretung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und die Geschäftsführung des Integrativen Betriebes an, welche in Zusammenhang mit den im Team verarbeiteten personenbezogenen Daten als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO gelten. Im nach § 11 Abs. 6 BEinstG beim Sozialministerium zu führenden Verzeichnis über die im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds geförderten Integrativen Betriebe werden Daten nach Maßgabe des § 22 BEinstG verarbeitet.

Zu Artikel 2 § 14 Abs. 1:

In Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und Behindertenpassinhaber oder Behindertenpassinhaberinnen bestehen divergierende Entscheidungen der Höchstgerichte. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des VwGH kommt der OGH in RS 8 ObA 76/22t als Vorfragenentscheidung zum Ergebnis, dass unter Zugrundelegung des § 45 Abs. 2 BBG der Behindertenpass einen Bescheid iSd § 14 Abs. 1 lit. a BEinstG darstellt, der die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachweist (‚ex-lege-Begünstigung‘).

Dem Behindertenpass kommt seit der Novelle zum Bundesbehindertengesetz BGBl. I Nr. 66/2014 gemäß § 45 Abs. 2 BBG – in Kraft getreten am 12.08.2014 – ex lege Bescheidcharakter zu. Wie in der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2016/11/0016) bereits festgestellt wurde, bedeutet das jedoch nicht, dass der Behindertenpass einen Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten darstellt. Dem VwGH kann nicht unterstellt werden, die dargestellte Rechtslage nach 12.08.2014 im Jahr 2016 nicht berücksichtigt zu haben. Des Weiteren ist die Zielsetzung des § 14 Abs. 1 BEinstG zu berücksichtigen, rechtskräftige (Renten-)Bescheide aus anderen Rechtsbereichen (zB in der Kriegsopferversorgung, in der Heeresversorgung und der gesetzlichen Unfallversicherung) zunächst befristet unmittelbar als Nachweis der Zugehörigkeit zum Personenkreis zu übernehmen, damit Menschen, die zB einen Arbeitsunfall erleiden und erklärlicherweise nicht sofort den Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellen, wichtige Vergünstigungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (insbesondere den erhöhten Kündigungsschutz) nicht verlieren. Da in diesen Rechtsbereichen unterschiedliche Einschätzungsmaßstäbe festgelegt sind, die ihre Ursache darin haben, dass kontextbezogene fachspezifische Definitionen geschaffen wurden, normiert § 14 Abs. 1 BEinstG, dass die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung gilt.

Im Gegensatz dazu soll gerade für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß dem Bundesbehindertengesetz kein Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt gegeben sein und die daran geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten. Das Bundesbehindertengesetz dient dem Zweck der sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. Im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Behindertenpasses wird zwar ebenfalls der Grad der Behinderung festgestellt, der Behindertenpass soll aber keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten darstellen.

Zwecks Rechtssicherheit für Menschen mit Behinderungen soll daher im Behinderteneinstellungsgesetz und ebenso im § 45 Abs. 2 BBG eine legistische Klarstellung erfolgen.

Zu Artikel 2 § 14 Abs. 7:

Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb von Menschen mit Behinderungen hat sich das Sozialministeriumservice nach Maßgabe des § 14 Abs. 7 BEinstG über die Art und das Ausmaß der Behinderung Kenntnis zu verschaffen.

Da es in der Praxis zu Unklarheiten gekommen ist, auf welchem Wege sich das Sozialministeriumservice über Art und Ausmaß der Behinderung Kenntnis zu verschaffen hat, soll redaktionell klargestellt werden, dass hiefür wie bisher eine schriftliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes im Sozialministeriumservice ausreichend ist. Die Stellungnahme hat auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Befunde eine voraussichtliche wahrscheinliche Einschätzung des Grades der Behinderung zu enthalten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten hat wie im Feststellungsverfahren nach Maßgabe der § 2 SMSG und § 22 BEinstG zu erfolgen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll wie bisher von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder einer Durchführung eines Feststellungsverfahrens und Entscheidung mittels Bescheid abgesehen werden. Andernfalls müssten, unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur, zur Einschätzung des Grades der Behinderungen jedenfalls Sachverständigengutachten eingeholt werden, damit unter Zugrundelegung eines festgestellten Grades der Behinderung unter 50 % ein negativer Bescheid ausgestellt werden kann. Diese Intention kann gerade vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Behinderteneinstellungsgesetzes zur raschen Förderung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsmarktbereich nicht unterstellt werden. Die vorläufigen Stellungnahmen entfalten keine Bindungswirkung für nachfolgende Feststellungsverfahren oder Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß dem Bundesbehindertengesetz.

Zu Artikel 2 § 16 Abs. 6:

Im Lichte der sich durch die Digitalisierung ergebenden Nachverfolgbarkeit von Zustellungen wird aus verwaltungsökonomischen Erwägungen auf eine nachweisliche Zustellung der Benachrichtigung über die Befreiung von der Verzeichnislegung sowie über die Art und den Umfang der von den Sozialversicherungsträgern übermittelten personenbezogenen Daten im Sinne des § 22 Abs. 2 und 4 BEinstG verzichtet. Ungeachtet dessen ist das Verzeichnis nach § 16 Abs. 2 BEinstG weiterhin zu führen.

Zu Artikel 2 § 19b Abs. 3 und 6:

Der Österreichische Behindertenrat soll künftig die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen in Senate beim Bundesverwaltungsgericht entsenden. Der Verweis in Abs. 6 auf Abs. 3 vierter Satz BEinstG kann daher entfallen.

Zu Artikel 2 Einleitung des § 22 Abs. 4:

Am 1. August 2023 ist die Richtlinie ‚NEBA Betriebsservice‘ des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Kraft getreten, welche die Bereitstellung eines flächendeckenden Beratungs- und Serviceangebots als zentrale Anlaufstelle für Unternehmen zur Unterstützung bei allen Anliegen rund um das Thema ‚Arbeit und Behinderung‘ vorsieht, um Betriebe stärker zur Herstellung eines inklusiven Arbeitsumfeldes unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Jugendlichen mit Assistenzbedarf sowie zur Einstellung dieser Zielgruppe zu motivieren.

Damit wird ein Beitrag zur Förderung eines offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglichen Arbeitsmarktes und frei gewählten Arbeitsumfeldes gemäß Art. 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), BGBl. III Nr. 155/2008 geleistet.

Zur Verarbeitung von unternehmensbezogenen Daten zum Zweck der Beratung und Sensibilisierung von Unternehmen ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, da juristische Personen vom Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechtes auf Datenschutz gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, erfasst sind.

In diesem Sinne soll gesetzlich klargestellt werden, dass das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Zweck der Beratung und Sensibilisierung im Sinne der Förderung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zur Verarbeitung von unternehmensbezogenen Daten gemäß § 22 Abs. 4 Z 5 BEinstG (Firmenname, Firmensitz, Branchenzugehörigkeit, Angaben zu beschäftigten begünstigen Behinderten etc.) ermächtigt ist.

Weiters soll gesetzlich klargestellt werden, dass das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen personenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen stehen, für statistische Auswertungen verwenden können.

Zu Artikel 2 §§ 22c bis 22h:

§ 22c BEinstG enthält eine Verpflichtung zur Errichtung von Barrierefreiheitsbeauftragten. Es ist möglich, mehrere Barrierefreiheitsbeauftragte zu bestellen, die jeweils für bestimmte fachliche oder örtliche Bereiche, wie zB für Gebäude von nachgeordneten Dienststellen, zuständig sind. Dies entspricht auch der gängigen Praxis, wonach es beispielsweise Barrierefreiheitsbeauftragte für den baulichen Bereich oder den Bereich IKT gibt.

Der Kreis der dazu verpflichteten Stellen orientiert sich an § 8 Abs. 2 BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, der alle Bundesministerien, den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Volksanwaltschaft verpflichtet, den für ihren Zuständigkeitsbereich bis 31. Dezember 2010 erstellten Teiletappenplan zur Herstellung der baulichen Barrierefreiheit auf ihrer Homepage kundzumachen. Die Einbeziehung des in § 8 BGStG nicht angeführten Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes stellt eine zweckmäßige Ergänzung dar.

§ 22d BEinstG enthält die Aufgaben der Barrierefreiheitsbeauftragten und die Verpflichtung der zuständigen Stellen, sie in die Planungsprozesse aller relevanten Maßnahmen einzubeziehen. Die Zuständigkeit umfasst nicht nur die bauliche Barrierefreiheit, sondern auch alle anderen für die Barrierefreiheit wesentlichen Bereiche, wie Information und Kommunikationstechnologie, EDV-Ausstattung, Gestaltung des ELAK, Informationen in leichter Sprache, Blindenleitsysteme, Induktionsanlagen, Gebärdensprachdolmetscher etc.

Weiters wird in Abs. 1 erster Satz BEinstG klargestellt, dass Barrierefreiheitsbeauftragte auch berufen sind, sich mit Fragen der angemessenen Vorkehrungen (Ergreifung geeigneter und in einem konkreten Fall erforderlicher Maßnahmen) zu befassen.

Die Einbeziehung der fachlichen Expertise der Barrierefreiheitsbeauftragten soll bereits frühzeitig bei der Planung von Maßnahmen geschehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.

Viele im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit relevante Maßnahmen werden durch externe Dritte erbracht (zB bauliche Maßnahmen oder die Erstellung einer neuen Website). Barrierefreiheitsbeauftragte sollen hier im Vorfeld der jeweiligen Vergabeverfahren beratend tätig sein und ihre fachliche Expertise insbesondere in der Vorbereitung der Erstellung der Leistungsbeschreibung einbringen können.

§§ 22e und 22f BEinstG regeln Bestellung und Rechtsstellung der Barrierefreiheitsbeauftragten.

§ 22g BEinstG statuiert eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Barrierefreiheitsbeauftragten. Dies könnte etwa bei Informationen über Sicherheitssysteme zum Tragen kommen.

§ 22h BEinstG bestimmt, dass die verpflichtende Einrichtung von Barrierefreiheitsbeauftragten auch für Unternehmen gilt, die über 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigten, und soll die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt werden. Der Schwellenwert orientiert sich an der Ausgleichstaxe gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG. Die §§22c bis 22g BEinstG sind sinngemäß anzuwenden, mit Ausnahme der Bestimmung über den ressortübergreifenden Austausch mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten.

Zu Artikel 2 § 25 Abs. 28:

§ 25 Abs. 8 BEinstG normiert das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen.

Zu Artikel 2 § 25a Abs. 2:

Mit der Novelle soll eine legistische Vervollständigung der Umsetzungshinweise im Lichte der strengeren europarechtlichen Vorgaben erfolgen.

Antrag 2848/A(E)

Die Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 12. Oktober 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Sapir-Whorf-Hypothese (1) ist eine Annahme aus der Sprachwissenschaft, der zufolge die Sprache das Denken beeinflusst. Basierend auf dieser These ist es dringend notwendig, die sprachlichen Ausführungen der Ihr Ressort betreffenden Gesetze hinsichtlich diskriminierender und zeitlich nicht mehr tragbaren Bezeichnungen zu überarbeiten.

Exemplarisch dazu die Formulierungen im Reichssanitätsgesetz aus dem Jahre1870 (2):

            • 3c: ‚die Evidenthaltung der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachten Findlinge,      Taubstummen, Irren und Kretins, sowie die Ueberwachung der Pflege                dieser Personen;‘

Wörter wie Findlinge, Irre oder Kretins sind absolut nicht mehr zeitgemäß und sollen daher gegen gesellschaftlich gängige Bezeichnungen wie Menschen mit psychischen Behinderungen etc. ausgetauscht werden.

           1. https://lexikon.stangl.eu/2056/sapir-whorf-hypothese

           2. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer

               =10010157

Antrag 2853/A

Die Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Christian Ragger, Kolleginnen und Kollegen haben den Initiativantrag 2853/A am 12. Oktober 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Trotz der mit der Erlassung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes 2006 und der Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes 2006 durch BGBl. I Nr. 82/2005 bezweckten umfassenden Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Beruf und Alltagsleben, zeigt die Praxis der letzten 16 Jahre, dass auch weiterhin zahlreiche Hindernisse auf diesem Gebiet bestehen, insbesondere im Bereich der Rechtsdurchsetzung.

Im Hinblick auf die in Studien dokumentierte immer noch bestehenden weitreichenden Ungleichbehandlungen von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt und beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, ergibt sich die Notwendigkeit, die bereits bestehenden Rechtsschutzinstrumente auszubauen und für mehr Treffsicherheit zu sorgen. Eine zentrale Rolle muss dabei auch den bestehenden Strukturen zur Beratung und Unterstützung von Personen, die sich behinderungsbedingt diskriminiert fühlen, und insbesondere dem Behindertenanwalt/der Behindertenanwältin zukommen.

Zu § 13c Abs. 6 und 7:

Durch die Erweiterung der Befugnisse des Behindertenanwalts/der Behindertenanwältin soll ihm/ihr die bessere Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben ermöglicht werden.

Nach dem Vorbild der Gleichbehandlungsanwaltschaft wird eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber:innen, der Bundesverwaltung sowie der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gegenüber dem Behindertenanwalt/der Behindertenanwältin statuiert, wodurch dessen/deren Effektivität innerhalb seines/ihren Wirkungsbereichs erhöht wird.

Zu § 13c Abs. 8:

Um die Beratung und Unterstützung von Menschen, welche sich aufgrund von Behinderungen diskriminiert fühlen, noch niederschwelliger und bürgernäher zu gestalten, wird der Bundesminister/die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, Regionalbüros zu errichten und Regionalanwälte/Regionalanwältinnen mit der Erfüllung einzelner Aufgaben des Behindertenanwalts/der Behindertenanwältin auch in Teilen des Bundesgebiets zu betrauen. Aufgrund der geografischen und demografischen Gegebenheiten empfiehlt sich neben der Zentrale in Wien die Errichtung solcher Büros in den größeren regionalen Ballungszentren entsprechend etwa den Außenstellen des Bundesverwaltungsgerichts.

Der zusätzliche Sachaufwand für diese Außenstellen ist gering, da er im Hinblick auf Räume und Infrastruktur in der Regel bereits im Rahmen der Landesstellen des Sozialministeriumservice getragen werden kann. Die Personalkosten werden durch die Forderung der Anstellung von begünstigten Behinderten minimiert und zudem mit besonders nachhaltiger Wirkung ausgestaltet.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Entschließungsantrag 2848/A(E) in seiner Sitzung am 3. November 2022 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, die Abgeordneten Heike Grebien sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch. Die Verhandlungen wurden vertagt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag 2853/A in seiner Sitzung am 3. November 2022 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd die Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum, Dr. Dagmar Belakowitsch, Heike Grebien, Kira Grünberg und Peter Wurm sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch. Die Verhandlungen wurden vertagt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag 2853/A in seiner Sitzung am 11. Oktober 2023 neuerlich in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Christian Ragger, Fiona Fiedler, BEd, Kira Grünberg, Mag. Verena Nussbaum und Bedrana Ribo, MA. Die Verhandlungen wurden erneut vertagt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Entschließungsantrag 2848/A(E) in seiner Sitzung am 06. Juni 2024 erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, Sabine Schatz, Gabriele Heinisch-Hosek, Fiona Fiedler, BEd, Bedrana Ribo, MA, Mario Lindner, Mag. Gerald Loacker, Dr. Dagmar Belakowitsch, Ralph Schallmeiner und Mag. Christian Drobits sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch. Die Verhandlungen wurden abermals vertagt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag 4116/A in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 erstmals in Verhandlung genommen. Als Berichterstatterin fungierte Abgeordnete Heike Grebien.

Die Verhandlungen zum Entschließungsantrag 2848/A(E) und zum Initiativantrag 2853/A wurden in dieser Sitzung wieder aufgenommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Heike Grebien, Fiona Fiedler, BEd, Mag. Verena Nussbaum und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie die Auskunftsperson SC Mag. Martin Zach, LL.M. das Wort.

 

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag 4116/A einstimmig angenommen.

 

Der Entschließungsantrag 2848/A(E) sowie der Initiativantrag 2853/A gelten als miterledigt.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Heike Grebien gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 06 27

                                  Heike Grebien                                                                 Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann