2699 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 4105/A der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Juni 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 1 bis 3, Art. 2 Z 1 und 2 und Art. 3 Z 3 und 4 (§§ 91, 113a Abs. 18 und 115 Abs. 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, §§ 8p und 9 Abs. 10 des Impfschadengesetzes und §§ 15r und 16 Abs. 23 des Verbrechensopfergesetzes)

Die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes über das Ermittlungsverfahren (§§ 90, 91 KOVG 1957), auf die unter anderem in weiteren Gesetzen der Sozialentschädigung verwiesen wird bzw. die dort nachvollzogen wurden, in Verbindung mit §§ 52 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen, etwa, wenn Amtssachverständige einer medizinischen Fachrichtung nicht in erforderlichem Ausmaß zur Verfügung stehen, die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen. Bei den Kosten für die Entlohnung von nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich um Barauslagen nach § 76 AVG, für die die antragstellende Partei aufzukommen hat. Die Kosten für Amtssachverständige hat hingegen gemäß § 75 AVG grundsätzlich die Behörde zu tragen. Durch die vorgeschlagene Regelung soll - um künftig eine Rechtsunsicherheit zu vermeiden - klargestellt werden, dass für sämtliche Kosten in Bezug auf die Entlohnung von amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sowie der nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzte:Ärztinnen, unabhängig davon, ob sie das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialministeriumservice oder das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffen, immer der Bund aufzukommen hat und somit für die Antragssteller:innen keine Kosten anfallen. Im Ergebnis wird damit hinsichtlich der Kostentragung den Regelungen des Arbeitsmarktservicegesetzes (§ 42 Abs. 1 AMSG) und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entsprochen (§ 70 Abs. 2 AlVG). Weiters sollen der antragstellenden Partei bereits vorgeschriebene und von ihr beglichene Barauslagen, die aus der Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen resultieren, ersetzt werden. Der Kostenersatz betreffend das erstinstanzliche Verfahren und betreffend das Beschwerdeverfahren soll durch den Bund erfolgen. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten, sodass auch ab diesem Zeitpunkt angefallene Barauslagen refundiert werden könnten.

Zu Art. 3 Z 1, 2 und 5 (§§ 9 Abs. 3a, 9 Abs. 5 und 17 Abs. 1 Z 3 des Verbrechensopfergesetzes)

Für die Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes und um allenfalls bereits vor einem Abschluss des Strafverfahrens eine Entscheidung über die beantragten Hilfeleistungen treffen zu können, benötigt das Sozialministeriumservice, welches für die Durchführung des VOG zuständig ist, nach der StPO ermittelte Daten aus Strafakten. Gemäß § 76 Abs. 4 StPO darf die Übermittlung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren an Gerichte und Behörden nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung vorgenommen werden. In dieser Bestimmung wird auch normiert, dass eine Übermittlung im Fall insbesondere höher zu bewertender Interessen Betroffener zu unterbleiben hat. Die bisherige Rechtslage des § 9 Abs. 3 VOG berechtigt Staatsanwaltschaften und Strafgerichte nur dazu, Auskünfte zu Einleitung, Verfahrensstand und Beendigung eines Strafverfahrens zu erteilen, stellt jedoch keine hinreichende Grundlage für eine Übermittlung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren an das Sozialministeriumservice dar. Durch den vorgeschlagenen § 9 Abs. 3a soll nunmehr eine solche ausdrückliche materienspezifische Ermächtigung geschaffen werden. Unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des § 76 Abs. 4 StPO haben künftig Staatsanwaltschaften und Gerichte über ein entsprechendes Ersuchen bzw. auf Anforderung durch das Sozialministeriumservice nach der StPO ermittelte personenbezogene Daten des antragstellenden Opfers aus näher bezeichneten Datenkategorien (inklusive der Gesundheitsdaten der Opfer - etwa aus eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten) an das Sozialministeriumservice zu übermitteln. In diesem Zusammenhang soll gesetzlich auch näher konkretisiert werden, unter welchen Voraussetzungen bzw. zu welchem Zweck die Übermittlung der Personen- und Adressdaten und Daten zur Opfereigenschaft erfolgen kann, wie insbesondere etwa zur Beurteilung der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des VOG, nämlich ob mit Wahrscheinlichkeit eine anspruchsberechtigende Straftat vorliegt. Weiters auch zur Beurteilung der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und der Regressansprüche. Die Ermächtigung soll sich auch auf entsprechende personenbezogene Daten von Dritten (Verdächtige, Beschuldigte, Zeugen) beziehen, deren Aussagen ebenfalls für die Beurteilung der Straftat nach § 1 Abs. 1 VOG notwendig sind, zumal ohne diese keine oder keine vorzeitige Entscheidung über die geltend gemachten Opferansprüche erfolgen könnte. Weiters sollen in einer Ergänzung des § 9 Abs. 5 hinsichtlich der von den Staatsanwaltschaften und Gerichten übermittelten personenbezogenen Daten beim Sozialministeriumservice konkrete Zugriffs- und Leserechte verankert werden. Eine Aufbewahrung der personenbezogenen Daten ist nur für die unbedingt erforderliche Dauer zur Erfüllung der umschriebenen Zwecke (worunter auch eine Verfolgung laufender Regressansprüche fällt) zulässig, danach sind die Daten zu löschen. Durch die vorgesehenen Regelungen waren auch die Zuständigkeiten in der Vollziehungs- und Durchführungsbestimmung des § 17 zu ergänzen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff der Berichterstatter Abgeordneter Mag. Markus Koza das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 06 27

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann