Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Gesetzesentwurfs:
Mit dem Entwurf sollen legistisch, prozedural oder redaktionell notwendige Anpassungen wie etwa Harmonisierungen widersprüchlicher Regelungen, Klarstellungen, Vereinfachungen oder die Einarbeitung von BMG-Novellen vorgenommen werden.
Klarstellungen im Sinne der bisherigen Praxis
- Gesetzliche Verankerung der vereinfachten WFA und der WFA-Bündelungen
- Harmonisierung der Formulierungen zu den haushaltsrechtlichen Sanktionen
- Klarstellung des Förderungsbegriffs: Finanzzuweisungen, finanzausgleichsrechtliche Zuschüsse an Gebietskörperschaften, Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter sind keine Förderung.
- Praxisnahe Klarstellung im Zusammenhang mit Förderungen bezüglich Betrauung von Abwicklungsstellen
- Definition der liquiden Mittel
- Beteiligungen im Treasury abzubilden
Vereinfachungen
- Bestimmungen für Vertretungsbehörden im Ausland mit geringem Personalstand
- Harmonisierung der Berichtspflichten zum Personalstand von Beschäftigten in ausgegliederten Einrichtungen.
- Entfall der bundesinternen Verrechnung fiktiver Mieten bei Burghauptmannschaft, da kein Steuerungseffekt bei hohem Verwaltungsaufwand
- Entfall der zwingenden Entgeltlichkeit beim Sachgüteraustausch
Bereinigungen
- Mittelverwendungsgruppe „operative Verwaltungstätigkeit“ in Personalauszahlungen und betrieblichem Sachaufwand (§ 33) teilen sowie eine Mittelverwendungsgruppe für Finanzerträge/ Finanzaufwand
- Förderungen im Namen anderer Rechtsträger, die vom Bund finanziert werden, sind gesondert auszuweisen. (bisher nur freiwillig praktiziert)
- Ergänzung zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG und Art. 51 Abs. 9 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1, 9, 12, 20, 30, 32, 34, 41 und 46 (Inhaltsverzeichnis, §§ 22, 32, 54, 57, 70 Abs. 1, 75, 89, 100, 117):
Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen, Berichtigungen von Schreib-, Grammatik- bzw. Tippfehlern sowie um inhaltliche Klarstellungen.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4 Z 2):
§ 2 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. Nr. I 139/2009, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 153/2020, sieht vor, dass der Haushalt des Bundes nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union grundsätzlich auszugleichen ist.
§ 2 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 sieht vor, dass für die Ermittlung des öffentlichen Defizits im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben dem Bundeshaushalt auch all jene Rechtsträger einzubeziehen sind, welche dem Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind. Der Entwurf sieht nunmehr eine Vereinfachung zu den Meldepflichten der Rechtsträger vor.
Bisher wurden jene Rechtsträger gemäß ESVG, die der Schuldenbremse unterliegen, mit Verordnung festgelegt. Dies ist sehr aufwendig, da sich die Liste der Rechtsträger häufig ändert.
Nunmehr hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen unmittelbar aufgrund des Gesetzes eine Beurteilung vorzunehmen, ob ein Rechtsträger unter die Bestimmungen der Schuldenbremse fällt. Dieser hat sich an der jeweils geltenden Einheitenliste der Statistik Österreich (Einschränkung auf kontrollierende Einheit „BUND“ und Sektor ESVG 2010 „S.1311“) gemäß § 3 Abs. 2 der Gebarungsstatistik-Verordnung, BGBl. II. Nr. 345/2013, zu orientieren. Für eine ex-ante Perspektive sind sämtliche Neugründungen/Restrukturierungen von bestehenden Einheiten für Budgetplanungszwecke einzubeziehen. Weiters sind bereits sich abzeichnende Reklassifikationen seitens der Statistik Österreich zu berücksichtigen.
Die bisherige Konkretisierung durch Verordnung fiele dann gänzlich weg. Die jeweiligen Rechtsträger haben auf Aufforderung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Ist der Rechtsträger der Meinung, dass er nach den unionsrechtlichen Regelungen nicht dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzuordnen ist, hat die Aufforderung in Bescheidform zu erfolgen.
Die Übermittlungsverpflichtung umfasst jene Daten, die für die Ermittlung der in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 genannten ökonomischen Größenerforderlich sind. Diesbezüglich kommen vor allem Daten zur finanziellen Gebarung des jeweiligen Rechtsträgers (insbesondere Rechnungsabschlüsse, Planrechnungen, Geschäftsberichte, oder andere Unterlagen, die für die Berechnungen erforderlich sind wie beispielsweise Informationen zu bedeutenden Investitionsvorhaben) sowie Angaben zu allfälligen einmaligen oder sonstigen befristeten Maßnahmen in Betracht.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 5):
Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit wird in Bundesdienststellen im Ausland mit geringem Personalstand von einer Person wahrgenommen, die gleichzeitig auch Zahlungsempfänger sein kann (zB im Rahmen einer Refundierung). Dieser Zahlungsempfänger könnte als „befangen“ angesehen werden, da allenfalls „sonstige Gründe“ nach § 9 Abs. 2 BHV 2013 vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. In den haushaltsrechtlichen Bestimmungen ist daher eine entsprechende Anpassung erforderlich. Per Verordnung sind die näheren Regelungen festzulegen. Geringwertige Gebarungsfälle sind jene, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigen (im Jahr 2024 1000,- Euro).
Zu Z 4 und 6 (§§ 17 Abs. 3 Z 4 und 18 Abs. 4):
Durch die Ergänzung zu den §§ 17 Abs. 3 Z 4 und 18 Abs. 4 BHG 2013 soll klargestellt werden, dass in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 ein unterschiedlicher Umfang sowie eine Bündelung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und ein Entfall der Verpflichtung zur internen Evaluierung bei bestimmten Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben vorgesehen werden darf. In diesem Zusammenhang wird nunmehr die Möglichkeit geschaffen, in der WFA-Grundsatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 489/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2015, auch eine Bündelung bei jenen Vorhaben, bei denen die Voraussetzungen für eine vereinfachte WFA vorliegen, vorzusehen.
Zu Z 5 (§ 18 Abs. 2):
§ 18 Abs. 1 BHG 2013 sieht die interne Evaluierung sonstiger rechtssetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 durch das haushaltsleitende Organ vor.
§ 18 Abs. 2 wiederum sieht die interne Evaluierung von Programmen durch den Leiter oder die Leiterin der haushaltsführenden Stelle vor.
In Hinblick darauf, dass ein Programm eine sonstige rechtssetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 sein kann, liegt diesbezüglich eine widersprüchliche Regelung vor. Die nunmehr vorgesehene Änderung stellt klar, dass entsprechende interne Evaluierungen durch das haushaltsleitende Organ zu erfolgen haben.
Darüber hinaus ist der Begriff des „Programms“ historisch bedingt und systematisch überholt, sodass eine Streichung erforderlich ist.
Zu Z 7 (§ 20):
Da immer wieder Fragestellungen zur Definition von Aufwendungen und Erträgen auftauchen, soll mit dem Begriff der wirtschaftlichen Zuordnung als „aktive“ Definition zur Abgrenzung vom Zahlungszeitpunkt (als Unterschied zu den Ein- und Auszahlungen im Finanzierungshaushalt) zusätzliche Klarheit geschaffen werden. In der Ergebnisrechnung steht das Prinzip der periodengerechten Darstellung im Vordergrund, wonach Aufwendungen und Erträge derjenigen Periode zuzuordnen sind, in der sie wirtschaftlich entstanden sind. Die wirtschaftliche Zuordnung erfolgt somit nach dem tatsächlichen Wertverbrauch (finanzierungs- und nicht finanzierungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen) bzw. dem Wertzuwachs. Der Zeitpunkt des Zahlungsflusses ist hierbei unerheblich.
Zu Z 8, 14 und 15 (§§ 21 Abs. 2, 33 Abs. 1 und Abs. 2):
Mit den im Entwurf vorgesehenen Änderungen sollen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2, 30 Abs. 2 sowie 33 Abs. 1 und 2 BHG 2013 zusammengeführt werden. Aufgrund des Bedarfs an einer gesonderten Darstellung der Auszahlungen für Personal wird die bisherige Mittelverwendungsgruppe „operative Verwaltungstätigkeit“ in Auszahlungen für Personal und Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand aufgespalten. Ebenso wird eine Mittelverwendungsgruppe für Finanzerträge respektive Finanzaufwand geschaffen, um die mit den entsprechenden Erträgen und Aufwendungen zusammenhängenden Geldflüsse im Finanzierungshaushalt klar abbilden zu können. Die Änderung soll für die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2027 wirksam werden (vgl. die Inkrafttretensbestimmung in § 122 Abs. 19).
Zu Z 10 und 11 (§ 30 Abs. 5 und 5a):
Die Definition des Begriffes „Förderung“ wird sprachlich überarbeitet und als Begriffsdefinition in einem eigenen Absatz geregelt. Demnach wird der in der Praxis vorherrschende Zuschuss entsprechend seiner Bedeutung vorangestellt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Leistungen auf Basis des F-VG 1948 sowie Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter nicht als Förderungen zu veranschlagen sind. Unter Zuschüssen mit Sozialleistungscharakter sind Zuwendungen des Bundes an natürliche Personen zu verstehen, die durch reine Einkommensverbesserung unmittelbar zur Befriedigung existentieller Individualbedürfnisse beitragen. Bei einem Zuschuss mit Sozialleistungscharakter gibt es – im Gegensatz zu einer Förderung – keine förderungswürdige Leistung, die vom Empfänger zu erbringen ist. Als Indiz für das Vorliegen eines Zuschusses mit Sozialleistungscharakter ist die vorrangige Verbesserung der Einkommenssituation zu sehen. Die Erbringung eines entsprechenden Nachweises (bspw. Sozialhilfebezug, Geburtsurkunde der Kinder, Meldebestätigung etc.) ist nicht hinderlich, dass ein Zuschuss als einer mit Sozialleistungscharakter eingestuft werden kann. Solche Zuwendungen sind in der Regel an keine bestimmte Verwendung gebunden und werden dem Empfänger oft aufgrund dessen sozialer Lage gewährt. Beispiele wären Sozialhilfe, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Klimabonus, Energiekostenzuschuss.
Weiters erfolgt eine Klarstellung, dass sich der Bund Rechtsträgern bedienen kann, die im Namen und auf Rechnung des Bundes Förderungen abwickeln. Diese Klarstellung dient vor allem der besseren gesetzlichen Verankerung, dass Abwicklungsstellen berechtigt sind, Zahlungen im Namen des Bundes zu tätigen. Besondere bundesgesetzliche Bestimmungen für die Tätigkeit von Abwicklungsstellen des Bundes bleiben unberührt.
Zu Z 11 (§ 30 Abs. 5b):
Grundsätzlich sieht § 30 Abs. 5 BHG 2013 die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln im Namen des Bundes (Bundesförderungen mit der Spezifikation 6) vor. Darüber hinaus werden Bundesmittel für die Gewährung von Förderungen durch vom Bund verschiedene Rechtsträger in deren Namen und deren Rechnung zur Verfügung gestellt. Schon derzeit erhalten diese eine eigene Spezifikation (Spezifikation 16), um eine gesonderte Kennzeichnung innerhalb des Transferaufwands sicherzustellen. Eine entsprechende Verpflichtung dazu soll nunmehr auch im BHG 2013 nachgezogen werden. Diese Kennzeichnungspflicht trifft auch auf jene wenigen Förderungen im Namen und auf Rechnung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern zu, die derzeit nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
Die Bereitstellung von Bundesmitteln für die Gewährung von Förderungen von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern bedarf einer bundesgesetzlichen Grundlage. Damit soll eine Umgehung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu den Bundesförderungen vermieden werden. Bestehende Verträge bleiben von diesem Erfordernis unberührt.
Förderungen im Sinne des § 30 Abs. 5a des Entwurfes sind insbesondere Zuschüsse und Gelddarlehen. Keine Förderungen im Sinne des § 30 Abs. 5a des Entwurfes sind Haftungen, die die vom Bund verschiedenen Rechtsträger im eigenen Namen übernehmen.
Zu Z 13 (§ 32 Abs. 9):
Zu den in § 32 Abs. 9 geregelten Erträgen und Aufwendungen aus Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) ist festzuhalten, dass nur der Differenzbetrag als Ertrag oder Aufwand zu veranschlagen ist. Erträge aus und Aufwendungen für die Gebarung der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) beziehen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen. Erträge aus und Aufwendungen für die Gebarung der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ werden netto veranschlagt. Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind bei Begebung und bei vorzeitiger Tilgung nicht aufzulösen, sondern über die Gesamtlaufzeit bzw. die ursprüngliche Restlaufzeit abzugrenzen.
Zu Z 16 (§ 41 Abs. 2):
Gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag durch Verordnung zu erlassen. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:
1. die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (§ 43) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
2. die Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofes und die dazu ergehenden Stellungnahmen der zuständigen haushaltsleitenden Organe.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Rechnungshofes soll die Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 2 BHG 2013 nunmehr gestrichen werden.
Zu Z 17 (§ 44 Abs. 9):
Künftig soll der Personalstand von Beschäftigten in Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie in Rechtsträgern gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 (einschließlich der Universitäten) sowohl stichtagsbezogen zum Ende des Finanzjahres als auch durch einen Jahresdurchschnitt auf Basis von Vollbeschäftigtenäquivalenten dargestellt werden. Ebenso ist jeweils der finanzielle Aufwand für Personal des abgelaufenen Jahres darzustellen. Unter Beamtinnen und Beamten sind alle Bedienstete zu verstehen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Darüber hinaus ist künftig die Anzahl der Lehrlinge bekannt zu geben. Da die Geschäftsberichte der ausgegliederten Gesellschaften regelmäßig erst zur Jahresmitte vorliegen, kann die Auswertung verlässlicher Daten erst mit Ende September des Folgejahres fertiggestellt werden. Der Meldeverpflichtung kann auch durch Erfassung der entsprechenden Daten im SAP Treasury nachgekommen werden.
Es gibt Beteiligungen, deren Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht. Diese erstellen somit ihre Jahresabschlüsse und Bilanzen nicht zum 31. Dezember. Eine Meldung zum 31.12 würde für diese Beteiligungen eine weitere Meldeverpflichtung bedeuten.
Zu Z 18 (§ 44a):
Mit den vorliegenden Änderungen sollen die Zuständigkeiten nach dem Bundesministeriengesetz (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2022, nachgezogen werden, auch wenn gemäß § 17 BMG Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert gelten, falls auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind.
Zu Z 19 (§ 49 Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 79 Abs. 1 Z 2 und 3):
In den §§ 49 Abs. 2, 73 Abs. 2 sowie § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 sind derzeit fälschlicherweise Prozente statt Prozentpunkte vorgesehen. Dies wird nunmehr berichtigt.
Zu Z 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28 (§§ 58, 59, 60):
Die Bestimmungen zu den Vorhaben in den §§ 57 bis 60 BHG sollen mit dem Entwurf gestrafft und untereinander vereinheitlicht werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass ressortspezifische Vereinbarungen nicht nur bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 zulässig sind, sondern auch bei Vorhaben gemäß § 59 und 60 BHG 2013.
Zu Z 29 (§ 63 Abs. 2a):
§ 63 Abs. 1 BHG 2013 sieht vor, dass Organe des Bundes für Leistungen, die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen haben, eine Vergütung zu entrichten haben. Nunmehr soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese Vergütungspflicht für die Übertragung der Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen entfallen zu lassen. Eine Leistungsabgeltung in Form von bundesinternen Mieten hat sich in diesen Fällen in der Praxis nicht bewährt und hat nicht zu den erhofften Steuerungseffekten geführt. Für die historischen Liegenschaften der Burghauptmannschaft Österreich gibt es im Wesentlichen keinen Markt. Da bei den meisten der betroffenen Objekte eine reale „Marktmiete“ nur schwer ermittelbar ist, wurden mit Einführung der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V), BGBl. II Nr. 509/2012, als Benützungsvergütung lediglich – wesentlich niedrigere – Kosten für die Erhaltung der Gebäudesubstanz festgelegt. Instandhaltungs- und Erhaltungsmaßnahmen in Burghauptmannschaft-Liegenschaften werden jedoch – anders als dies bei marktgängigen Objekten der Fall ist – nicht über die Benützungsvergütungen gemäß LA-V finanziert, sondern aus dem allgemeinen Bautenbudget der Burghauptmannschaft. Ein Steuerungseffekt für die Burghauptmannschaft in Bezug auf die Verwendung der Benützungsvergütungen gemäß LA-V liegt somit nicht vor. Aber auch für die Ressorts zeigt sich wenig Gestaltungsspielraum: Einerseits werden nach größeren Organisationsänderungen (im Wesentlichen nach BMG Änderungen) in der Regel mit dem Personal die zugehörigen Büroflächen dem übernehmenden Ressort zugeordnet, andererseits finden innerhalb von Legislaturperioden kaum nennenswerte Flächenveränderungen statt.
Die schon bisher in der Leistungsabgeltungs-Verordnung vorgesehene Verpflichtung zur Bekanntgabe von Änderungen in den Nutzungsverhältnissen soll auch nach Wegfall der Vergütungspflicht im selben Umfang weiterbestehen.
Zu Z 31 (§ 70 Abs. 3):
Die Sachgüterübertagung gemäß § 70 Abs. 3 BHG 2013 sieht vor, dass Bestandteile des Bundesvermögens, die das zuständige Organ des Bundes nicht mehr benötigt, anderen Organen des Bundes einen Monat lang anzubieten sind. Von dem übernehmenden Organ des Bundes ist ein Entgelt für die übertragene Sache in Höhe des Buchwertes zu leisten.
Nunmehr soll die verpflichtende Entgeltlichkeit bei der Übernahme im Wege der Sachgüterübertragung entfallen, da sich dieses Prozedere in der Praxis nicht bewährt hat. Vielmehr soll es in Hinkunft dem übertragenden und übernehmenden Organ des Bundes im Einzelfall überlassen bleiben, sich auf ein bestimmtes Entgelt zu einigen oder den Gegenstand auch unentgeltlich zu überlassen. Die Verwertung gegenüber Dritten (nach Ablauf der Monatsfrist für die Sachgüterübertragung) stellt jedoch eine Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens (§ 75) dar, sodass die diesbezüglichen Voraussetzungen zu beachten sind.
Zu Z 33 (§ 86):
§ 86 Abs. 1 BHG 2013 sieht vor, dass die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt ist, im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen, insbesondere dieses Bundesgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes, durch haushaltsleitende Organe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Sanktionen zu verhängen. Im Gegensatz dazu sieht § 86 Abs. 3 keine Kann-, sondern eine Muss-Bestimmung vor. Mit der nunmehr vorgesehenen Änderung soll dieser Widerspruch beseitigt und § 86 Abs. 3 BHG 2013 in eine Kann-Bestimmung umgewandelt werden.
Zu Z 35 (§ 90 Abs. 2)
Die Stufe der Obligos nach § 90 Abs. 1 Z 1 BHG 2023 stellt noch keine Verrechnung im Sinne der doppelten Buchführung dar und findet daher auch keinen Niederschlag in der Ergebnis- und Vermögensrechnung. Da in bestimmten Fällen eine solche Vorerfassung als Obligo gar nicht bzw. nur mit nicht vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist (zB unvorhersehbare Zahlungen), sind Ausnahmetatbestände zu regeln, um eine haushaltsrechtlich konforme Verbuchung gewährleisten zu können. Dahingehende Bestimmungen in der BHV 2013 sollen in einer Verordnungsnovelle überarbeitet und näher konkretisiert werden. Vorbelastungen (Verpflichtungen zu Lasten zukünftiger Finanzjahre) können in einer Ausnahmereglung nicht enthalten sein und müssen jedenfalls als Obligo erfasst werden.
Zu Z 36 (§ 92 Abs. 2):
Im BHG 2023 war bisher vom „niedrigen Devisenkurs“ die Rede. Um die Terminologie zu harmonisieren, soll nunmehr der Begriff „Wechselkurs“ verwendet werden. Aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht soll dabei – aus Sicht der Preisnotierung, d.h. dem Preis einer ausländischen Währungseinheit – der jeweils niedrigere Kurs zur Bewertung der liquiden Mittel herangezogen werden.
Zu Z 37 (§ 92 Abs. 7):
§ 92 Abs. 7 BHG 2013 und § 49 Abs. 7 BHV 2013 sehen widersprüchliche Bewertungsvorschriften zu den Kulturgütern vor. Gemäß § 92 Abs. 7 BHG sind Kulturgüter nach dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. § 49 Abs. 7 BHV 2013 hingegen sieht vor, dass Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Mit der nunmehr vorgesehenen Änderung soll dieser Widerspruch beseitigt werden.
Zu Z 38 (§ 94 Abs. 3):
Der Rechnungshof bemängelt, dass in der Position liquide Mittel auch kurzfristige Veranlagungen für Rechtsträger beinhaltet sind. Nunmehr soll eine Definition der liquiden Mittel ergänzt werden, wonach liquide Mittel aus Kassen- und Bankguthaben, kurzfristigen Termineinlagen sowie kurzfristige Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten im Wege der Kassenverwaltung des Bundes bestehen.
Zu Z 39 und 40 (§ 98 Abs. 3 und 4):
Mit der vorgesehenen Änderung soll klargestellt werden, dass Finanzanlagen und Beteiligungen nicht in der Anlagenbuchführung zu führen sind. Beteiligungen werden als eigener Verrechnungskreis im Treasury geführt. Bezüglich der Finanzanlagen wird von einer ausdrücklichen Regelung im BHG 2013 abgesehen. Finanzanlagen im Rahmen der Finanzierungstätigkeit des Bundes (Finanzschuldengebarung des Bundes) werden im Verrechnungskreis Finanzschulden geführt. Für darüberhinausgehende Finanzanlagen wird kein eigener Verrechnungskreis gesetzlich verpflichtend vorgesehen.
Zu Z 42, 43, 44 und 45 (104a, 104b, 104h, 104i):
Der nunmehr vorgeschlagene neue § 104a dient vor allem der Klarstellung der Verantwortlichkeiten und der datenschutzrechtlichen Befugnisse im Bereich des Haushaltswesens.
In § 104a Abs. 1 werden die für die Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes Verantwortlichen nach Art. 4 Z 7 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO), normiert, wobei sowohl die alleinigen als auch die gemeinsamen Verantwortlichen festgelegt werden.
Die Haushaltsführung des Bundes in § 104a Abs. 1 Z 1 des Entwurfes lehnt sich grundsätzlich an die Definition in § 3 BHG 2013 an. Darunter ist insbesondere die Haushaltsverrechnung des Bundes einschließlich der Verrechnung von Beteiligungen und Haftungen oder die Kosten- und Leistungsrechnung zu verstehen.
Unter dem Begriff „Haushaltsführung des Bundes“ nach Abs. 1 ist nicht die Rechnungsprüfung nach § 117 BHG 2013 zu verstehen. Diese wird zwar in § 3 Z 5 BHG 2013 angeführt, die Überprüfung der Abschlussrechnungen (Rechnungsprüfung nach § 117 BHG 2013) fällt aber ebenso wie der Bundesrechnungsabschluss (§ 119 BHG 2013) in die alleinige Zuständigkeit des Rechnungshofes als Prüforgan. Im Rahmen des § 104a Abs. 1 Z 1 wird der Rechnungshof als haushaltsleitendes Organ (§ 6 Abs. 1 Z 2 BHG 2013) tätig.
§ 104a Abs. 1 Z 4 normiert die DSGVO-Verantwortlichen für die haushaltsrechtlichen Einvernehmensherstellungen zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen haushaltsleitenden Organen. Von dieser Bestimmung ist nicht die Einvernehmensherstellung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof gemäß § 6 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948 (siehe auch § 2 Abs. 1 BHV 2013) umfasst.
Für das IT-Personalmanagement (PM-SAP) wurden die datenschutzrechtlichen Grundlagen schon in § 280 ff BDG 1979 und zusätzlich in der Pflichtenaufteilungsverordnung – PAV, BGBl. II Nr. 107/2018, geregelt.
Zu den in § 104a Abs. 1 erwähnten Verfahrensorganisator: Die Haushaltsführung des Bundes wird durch den Einsatz eines integrierten Informationsverarbeitungssystems im Sinne des § 5 Abs. 4 BHG 2013 unterstützt, das im Folgenden Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) bezeichnet wird. Das HV-System wird in sachlicher Hinsicht vom zuständigen haushaltsleitenden Organ geleitet. Die technisch-organisatorische Leitung obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen (siehe auch § 89 Abs. 9 des Entwurfes und § 4 Abs. 1 BHV 2013). Die Wartung und der Betrieb des HV-Systems obliegen der BRZ GmbH nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996. In Hinblick auf die geteilte Zuständigkeit für das HV-System zwischen den haushaltsleitenden Organen und der Bundesministerin für Finanzen und dem Bundesminister für Finanzen ist eine gemeinsame Verantwortlichkeit das gelindeste Mittel für die Umsetzung der Haushaltsführung.
Gemäß Art. 26 DSGVO sind – wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen – diese gemeinsame Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. Da die entsprechenden Aufgaben der Verantwortlichen ebenso wie die gemeinsamen Zwecke und Mittel bereits im BHG 2013 festgelegt sind, ist eine Vereinbarung im Sinne des Art. 26 DSGVO nicht erforderlich. Siehe auch insbesondere Abs. 4 zur Regelung der Zuständigkeit sowie der §§ 104b bis 104i des Entwurfes. Davon bleibt unbenommen das Recht der oder des Betroffenen, ihre oder seine Rechte bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen im Außenverhältnis geltend zu machen (Art. 26 Abs. 3 DSGVO).
Mit der Bestimmung des § 104a Abs. 2 wird eine Ermächtigung zur Verarbeitung der erforderlichen haushaltsrechtlichen personenbezogenen Daten für die jeweiligen Verantwortlichen verankert. Die Verarbeitung kann die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung betreffen. Von der Verarbeitung von Daten sind auch die Offenlegung und das Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten mitumfasst. Beispiele personenbezogener Daten im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes sind unter anderem: Kontaktdaten des Geschäftspartners (Kreditors/Debitors), Kontaktdaten der Anwenderin oder des Anwenders (User), Steuernummer, Firmenbuchnummer, Bankverbindung, Vertragsdaten oder Daten zu sonstigen materiellrechtlichen Grundlagen, die zu Ein- oder Auszahlungen oder sonstigen haushaltsrechtlichen Verfügungen führen können. Für die Anlage oder Änderung von Geschäftspartnerkonten im HV-System sind die Grunddaten im Wege der öffentlichen Register der Grunddatenverwaltung zu verwenden.
Bei den in Abs. 2 genannten ausgegliederten Rechtsträgern handelt es sich um jene des § 42 Abs. 5 bzw. des § 67 Abs. 1 BHG 2013.
§ 6 Abs. 1 Z 2 DSGVO sieht vor, dass die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt, rechtmäßig ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Gewährung und Abwicklung von Förderungsverträgen in diese Ausnahmebestimmung fällt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten, die in Förderungsansuchen, Förderungsverträgen oder in Förderungsabrechnungen enthalten sind, von der datenschutzrechtlichen Ermächtigung gemäß § 104a Abs. 2 des Entwurfes umfasst. Davon unberührt bleibt die in der DSGVO und im DSG vorgesehene Informationspflicht der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle gegenüber dem Förderungswerber. Für die Abstimmung bei der Gewährung und Abwicklung von Förderungen gemäß § 30 Abs. 5 BHG 2013 wird nunmehr eine Klarstellung vorgesehen, die die haushaltsführende Stelle oder eine von dieser beauftragte Abwicklungsstelle überdies berechtigt, zu Kontroll- und Abstimmungszwecken die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung der Abrechnung oder einer allfälligen Rückforderung der Förderung erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der Förderungsnehmerin oder dem Förderungsnehmer erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen haushaltsführenden Stellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese offenzulegen. „Sonstige Dritte“ können beispielsweise der Kreditschutzverband 1870, Banken (etwa im Falle einer geforderten Bankgarantie) oder allfällige Kooperationspartner des Fördernehmers, mit denen kein Förderungsvertrag abgeschlossen wird, sein. Bestehende datenschutzrechtliche Regelungen in anderen Bundesgesetzen (zB Forschungsorganisationsgesetz – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2022) bleiben von der vorliegenden Regelung unberührt.
§ 104a Abs. 3 umfasst auch die Ermächtigung zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten und von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten. Im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes werden zB im Rahmen der Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit Zivildienern, Grundwehrdienern bzw. Soldaten und Soldatinnen, Asylberechtigen, Häftlingen oder im Zusammenhang mit dem Ersatz von Kosten im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten gespeichert. Des Weiteren werden als Verrechnungsunterlage auch Gerichtsbeschlüsse übermittelt, die zB Informationen über strafrechtliche Verurteilungen enthalten.
Die in § 104a Abs. 3 erwähnten Prinzipien der Datenminimierung, der Integrität und der Vertraulichkeit ergeben sich aus der DSGVO.
Der Grundsatz der Datenminimierung des Art. 5 DSGVO besagte, dass insbesondere darauf zu achten ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten dem „Zweck angemessen“ und unter Heranziehung des verfolgten Zweckes auf das „notwendige Maß beschränkt sein“ muss. Das notwendige Maß ist erreicht, wenn der verfolgte Zweck nicht mit weniger personenbezogenen Daten erreicht werden kann. Dies gilt nicht nur für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, sondern auch für den Umfang der Verarbeitung sowie die Dauer der Aufbewahrung und der Zugriffsberechtigung.
Der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten in einer Art und Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit dieser Daten gewährleistet. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die personenbezogenen Daten
1. vor unbefugter und unrechtmäßiger Verarbeitung (Vertraulichkeit) und
2. vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung (Integrität) bewahrt werden.
Um dies zu erreichen, muss der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen.
Auch im Rahmen von Schadensfällen, Lohnfortzahlungs- und Pensionsregressen kann es zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten kommen, für die eine Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Bundes oder für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten oder Pensionisten notwendig ist und nach Art. 9 Abs. 2 lit. f und h DSGVO zulässig ist. Zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten müssen die Voraussetzungen nach Art. 10 DSGVO vorliegen. Die Verarbeitung dieser Kategorie von personenbezogenen Daten ist jedoch nach den §§ 70, 73 und 74 BHG 2013 iVm der Forderungs- und Schadenersatzverordnung zulässig. Zum Zwecke der Behandlung von Forderungen des Bundes kann es dazu kommen, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Verarbeitung an die Finanzprokuratur, an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder an andere Dienststellen des Bundes übermittelt werden.
Bezüglich Datensicherheitsmaßnahmen wird auf § 104 BHG 2013 verwiesen, wonach bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung sicherzustellen ist, dass
1. dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
2. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
3. in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
4. Vorkehrungen gegen einen Verlust oder gegen jegliche unbefugte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen werden,
5. die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind und
6. bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden.
Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere
1. die Unterlagen über die Problemdokumentation,
2. die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln,
3. die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung
zu umfassen.
§ 104a Abs. 4 legt eine grundsätzliche Regel für die Aufteilung der Pflichten der Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 im Außenverhältnis fest, die durch weitere Bestimmungen in Bezug auf die Betroffenenrechte (zB § 104d Abs. 3, 104e Abs. 3) ergänzt wird. Das Bundesministerium für Finanzen als Verfahrensorganisator hat nach Möglichkeit die sonstigen gemeinsamen Verantwortlichen in den Bereichen von Querschnittsmaterien und in Angelegenheiten, die nicht nur einen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs, sondern mehrere Wirkungsbereiche von haushaltsleitenden Organen betreffen, zu unterstützen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator führt in Bezug auf das automatisierte Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes (HV-System) das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO (§ 104a Abs. 5). Für teilweise automatisierte und nicht automatisierte Verarbeitungen im Bereich des Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist seitens des jeweiligen haushaltsleitenden Organs bzw. der OeBFA als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO zu erstellen.
§ 104a Abs. 6 normiert eine Frist zur Aufbewahrung im Hinblick auf Protokolldaten.
In den § 104h Abs. 2 und § 104i Abs. 2 wird die Zuständigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Rechts auf Datenübertragbarkeit und die Erfüllung des Rechts auf Widerspruch festgelegt.