Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der

Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen

Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Mit dem Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und Ungarn soll unter Bedachtnahme auf die zunehmende Mobilität der Menschen zwischen beiden Staaten und im Bestreben, eine bestmögliche rettungsdienstliche Versorgung der Bürger:innen in benachbarten Regionen der beiden Länder zu gewährleisten, eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich des Rettungsdienstes geschaffen und der Zugang zum Rettungsdienst im Grenzgebiet erleichtert werden.

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit soll insbesondere durch den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen auf regionaler Ebene erleichtert und gefördert werden. Gleichzeitig sollen die Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der völkerrechtlichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien sowie des Rechts der Europäischen Union vereinfacht werden.

Auf Basis der von Herrn Bundespräsidenten erteilten Vollmacht vom 25. Jänner 2021 wurden die Verhandlungen mit der ungarischen Seite im Jänner 2022 in Budapest aufgenommen und nach entsprechenden Konsultationen Ende Juli 2023 abgeschlossen. Eine Verständigung auf den Abkommenstext konnte erzielt werden.

Die innerstaatliche Umsetzung eines solchen Abkommens wird keine zusätzlichen Kosten verursachen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Es wird eine Reihe von Begriffsbestimmungen vorgenommen, wie Rettungsdienst, Krankentransport, Einsatzkräfte, Rettungsleitstelle, Ausrüstung der Einsatzkräfte.

Zu Artikel 2:

Zweck ist, im grenznahen Gebiet eine bestmögliche rettungsdienstliche Versorgung zu gewährleisten.

Zu Artikel 3:

In diesem Artikel sind die Befugnisse sowie Inhalte der Kooperationsabkommen, mit denen das vorliegende Rahmenabkommen umgesetzt wird, statuiert.

Zu Artikel 4:

Dieser Artikel legt Status, Rechte und Pflichten der Einsatzkräfte fest.

Zu Artikel 5:

Um unnötige Verzögerungen bei der Hilfeleistung hintanzuhalten, wird die an sich erforderliche Ausweispflicht für Personen, die im Zuge der Durchführung des Abkommens in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, temporär ausgesetzt.

Zu Artikel 6:

Geregelt wird u.a. die Weiterverwendung der eigenen besonderen Lichtwarn- und akustischen Signale auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Weiteres sind alle Landrettungsfahrzeuge von Geldleistungen für die Nutzung von Straßen befreit.

Zu Artikel 7:

Die Ausrüstung der Einsatzkräfte hat den Vorschriften des Stationierungsortes zu entsprechen. Der Transport der Ausrüstung über die Grenzen unterliegt keinen Einfuhr- bzw. Ausfuhrbeschränkungen.

Zu Artikel 8:

Die Nutzung dieser Luftfahrzeuge erfolgt für den Einsatz der Rettungskräfte nur zur Erbringung von Hubschrauber-Rettungsdienst Leistungen und auf Basis des Rechts der Europäischen Union.

Zu Artikel 9:

Bei Durchführung des Abkommens ist sicher zu stellen, dass der Schutz persönlicher Daten nach den Rechtsvorschriften der EU und des innerstaatlichen Rechts erfolgt.

Zu Artikel 10:

Die Regeln zur Kostenerstattung werden in den Kooperationsvereinbarungen gem. Art. 3 festgelegt.

Zu Artikel 11:

Die diesbezüglichen Regelungen richten sich nach innerstaatlichem Recht, nach EU-Recht und nach anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen. Näheres zur Haftpflichtversicherung wird in den Kooperationsvereinbarungen gem. Art. 3 festgelegt.

Zu Artikel 12:

Zur Begleitung des Abkommens und allfälliger aus der Durchführung resultierender Streitfälle wird eine Kommission eingesetzt. Für den Fall, dass in Streitfragen kein Einvernehmen erzielt werden kann, sind selbige auf diplomatischem Weg zu lösen.

Zu Artikel 13:

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen bleiben durch dieses Abkommen unberührt.

Zu Artikel 14:

Das Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifizierung in Kraft. Für Änderungen gilt die Schriftform, gekündigt werden kann jederzeit auf diplomatischem Weg, die Kooperationsvereinbarungen verlieren mit Ende der Gültigkeit des Rahmenabkommens ebenfalls ihre Gültigkeit.