2709 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 4141/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 5. Juli 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu den Art. 1 bis 3:

Auf Grund des neu erlassenen Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, werden Verweise berichtigt.

Zu Art. 4:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine redaktionelle Richtigstellung vorgenommen.

Zu den Art. 5 bis 7:

Es erfolgen jeweils redaktionelle Anpassungen.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. September 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneter Christoph Zarits die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Mag. Eva Blimlinger, Andreas Ottenschläger, Mag. Gerhard Kaniak, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Alois Stöger, diplômé, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Mag. Romana Deckenbacher sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M., der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und die Staatssekretärin im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Andrea Mayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Christoph Zarits und Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 Z 2a und 2b (§ 435 Abs. 1 und 1a ASVG):

Im Hinblick auf die fortschreitende Technologisierung der Arbeitswelt soll für Sitzungen der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger, die grundsätzlich in physischer Präsenz abzuhalten sind, die Möglichkeit einer Videoteilnahme gesetzlich vorgesehen werden.

Unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit von Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsträger sollen stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer:innen künftig in den Räumlichkeiten des jeweiligen Sozialversicherungsträgers über eine dort eingerichtete Schnittstelle teilnehmen können. An den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes soll diese Teilnahme in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers über eine dort eingerichtete Schnittstelle erfolgen können. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen haben jedenfalls gleichwertige Informationsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit zur Wortmeldung und die Teilnahme an der Beschlussfassung zu gewährleisten.

Zudem sollen nicht stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer:innen (Leitende Angestellte, Mitarbeiter:innen der Versicherungsträger, Auskunftspersonen) in die Lage versetzt werden, überschießende Reisebewegungen hintanhalten zu können, zumal der damit verbundene Aufwand häufig in keinem angemessenen Verhältnis zur bei der Sitzung ausgeübten Tätigkeit steht (z. B. bei Berichterstattung durch Bedienstete der Versicherungsträger oder Befragung einer Auskunftsperson zu einem Tagesordnungspunkt).

Im Hinblick auf die Mitwirkung an der Sitzung bzw. die Zurverfügungstellung von Unterlagen müssen idente Bedingungen für sämtliche Sitzungsteilnehmer:innen sichergestellt werden. Die Art der Teilnahme (physisch oder per Video) ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken. Darüber hinaus sind darin technische Unterbrechungen, die eine durchgehende Video- und/oder Audioverbindung verhindern, als Abwesenheit festzuhalten.

Zu den Art. 1 Z 3, Art. 2 Z 2 und Art. 3 Z 2 (§§ 807 und 808 Abs. 3 ASVG; §§ 416 und 417 Abs. 2 GSVG; §§ 411 und 412 Abs. 2 BSVG):

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,046 festgesetzt werden.

Die Pensionsanpassung für das Jahr 2025 soll grundsätzlich unter Heranziehung dieses Anpassungsfaktors erfolgen, wobei – wie schon bei den Pensionsanpassungen der letzten Jahre – auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt wird. Ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens wird um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht. Zudem ist erneut vorgesehen, dass ‚Sonderpensionen‘ im Sinne des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 46/2014, als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten, das der Pensionsanpassung 2025 zugrunde zu legen ist.

Aufgrund des § 783 Abs. 3 ASVG (und des Parallelrechts) ist die Aliquotierungsregelung nach § 108h Abs. 1a ASVG (und dem Parallelrecht) bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2025 nicht anzuwenden.

Die Aussetzung der Aliquotierung ist vor dem Hintergrund der sog. Schutzklausel 2025 (vgl. § 37 APG) angezeigt: Mit der Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025 sollen inflationsbedingte Nachteile im Pensionskonto ausgeglichen und ein längerer Verbleib im Erwerbsleben attraktiviert werden. Folglich sollen jene Personen, die im kommenden Jahr länger arbeiten, bei ihrer ersten Pensionsanpassung im darauffolgenden Jahr 2026 keiner Aliquotierung unterliegen, um die positiven Auswirkungen des § 37 APG nicht zu konterkarieren.

Im Einzelnen ist bei der Pensionsanpassung 2025 Folgendes vorgesehen:

Die vorgeschlagene Pensionserhöhung für das Jahr 2025 stellt auf das Gesamtpensionseinkommen ab und begrenzt die volle Pensionsanpassung mit 4,6 % (also in der Höhe des Anpassungsfaktors 2025) auf Gesamtpensionseinkommen, die 6 060 € nicht überschreiten (dieser Grenzwert entspricht der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage 2024).

Alle über diesem Wert liegenden Gesamtpensionseinkommen (unter Einbeziehung der Sonderpensionen) sollen mit einem Fixbetrag in der Höhe von 278,76 € angepasst werden, das sind 4,6 % von 6 060 €. Damit wird die Anpassung hoher Pensionseinkommen, die sich insbesondere durch den Bezug von Sonderpensionen ergeben, begrenzt.

Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass die Höhe der jeweiligen ‚Sonderpension‘ durch die auszahlende Stelle an den in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger über die Meldeschiene beim Dachverband zu melden ist (bzw. vom Pensionsversicherungsträger das Gesamtpensionseinkommen über diese Meldeschiene auch zurückgemeldet wird).

Schließlich soll mit der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung normiert werden, dass auch die Anpassung der Sonderpensionen entsprechend den Regelungen zur Pensionsanpassung 2025 limitiert ist, also ihre Erhöhung unter Berücksichtigung des Gesamtpensionseinkommens zu erfolgen hat. Die Verfassungsbestimmung ist vor allem deshalb erforderlich, weil auch Sonderpensionen im Kompetenzbereich der Länder betroffen sind.

Zu Art. 4 (§ 37 APG):

Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr und ist maßgeblich für die jährliche Erhöhung der Gesamtgutschrift im Pensionskonto. Eine außerordentlich hohe Inflation wirkt sich daher erst mit zeitlicher Verzögerung auf die Höhe der Aufwertungszahl aus. Der Anpassungsfaktor ist für die Erhöhung der Pensionen heranzuziehen, richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex 2000 (Richtwert für den Anpassungsfaktor 2025 ist der Durchschnitt der VPI-Inflationsraten der Monate August 2023 bis Juli 2024) und bildet die Inflation somit zeitnäher ab.

Die individuell letztmalige Aufwertung im Pensionskonto erfolgt mit der Aufwertungszahl jenes Jahres, in dem der Pensionszugang liegt. Im Regelfall führt diese Aufwertung dazu, dass die Gesamtgutschrift mit einem Prozentsatz über der Inflation angepasst wird. Da die teils sehr hohen Inflationsraten der letzten Jahre allerdings erst mit einer Verzögerung von zwei Jahren Eingang in die Aufwertungszahl findet, ergeben sich Nachteile für Versicherte, deren Stichtag in das Kalenderjahr 2025 fällt.

Der vorliegende Entwurf sieht daher vor, dass ‚reguläre‘ Alterspensionen (= die ab Erreichung des Regelpensionsalters angetreten werden), Schwerarbeitspensionen, vorzeitige Alterspensionen für Langzeitversicherte sowie Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen zum Ausgleich des erwähnten inflationsbedingten Nachteils erhöht werden, wenn ihr Stichtag in das Jahr 2025 fällt. Gleiches gilt für Korridorpensionen, die aufgrund des Erlöschens des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs nach § 22 AlVG (und § 38 AlVG) mit Stichtag im Jahr 2025 angetreten werden. Im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs muss das Arbeitslosengeld zudem für mindestens 30 Tage bezogen worden sein. Zu sonstigen Korridorpensionen mit Stichtag im Jahr 2025 gebührt der Erhöhungsbetrag hingegen nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (mit Ausnahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. des Fehlens eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbseinkommens) bereits am 31. Dezember 2024 vorliegen. Nicht umfasst sind somit Korridorpensionen des Zugangsjahres 2025 ohne vorangegangenen, zumindest 30-tägigen Bezug von Arbeitslosengeld (und ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schon 2024), da in diesen Fällen der Zeitpunkt des Pensionsantritts durchaus in der Disposition der Versicherten liegt.

Durch den Erhöhungsbetrag soll ein Ausgleich für den Kaufkraftverlust 2024 vermindert um den Kaufkraftgewinn 2025 geschaffen werden. Der Erhöhungsprozentsatz von 4,5 % ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Erhöhungsprozentsatz der Schutzklausel 2024 von 6,2 % und der Differenz zwischen dem sich aus der Aufwertungszahl 2025 ergebenden Prozentsatz von 6,3 % (die Aufwertungszahl 2025, mit der die Gesamtgutschrift 2023 nach § 12 Abs. 3 Z 2 APG aufgewertet wird, wurde bereits ermittelt und wird noch im Herbst 2024 kundgemacht) und dem aus dem Anpassungsfaktor 2025 abgeleiteten Prozentsatz von 4,6 % (ergibt sich aus dem voraussichtlichen Richtwert nach § 108f ASVG). Der daraus abgeleitete Betrag (4,5 % der Gesamtgutschrift 2023) ist durch 14 zu teilen (das ist notwendig, um einen Monatsbetrag zu erhalten: die Gesamtgutschrift ist ein Jahresbetrag, die Pensionen werden 14-mal im Jahr ausbezahlt) und im selben prozentuellen Ausmaß wie die betreffende Pensionsleistung um allfällige Abschläge zu vermindern oder um eine allfällige Bonifikation zu erhöhen.

Berechnung: Prozentsatz Erhöhungsbetrag 2025 = Prozentsatz Erhöhungsbetrag 2024 minus (Prozentsatz Aufwertungszahl 2025 minus Prozentsatz Anpassungsfaktor 2025) [4,5 % = 6,2 % - (6,3 % - 4,6 %)]

Durch den Erhöhungsbetrag wird die nach den §§ 5 und 6 APG festgestellte Leistung dauerhaft erhöht, der Erhöhungsbetrag ist Bestandteil der Pensionsleistung.

Wie bereits im Zugangsjahr 2024 wird durch diese Maßnahme die für das Zugangsjahr 2025 ungünstige Konstellation von Anpassungsfaktor und Aufwertungszahl ausgeglichen und die Neupensionshöhe der volatilen Inflationslage angepasst. Zudem soll in Bezug auf Korridorpensionen, die schon 2024 beansprucht werden könnten, durch Ausgleich des inflationsbedingten Nachteils bei einem Pensionsantritt im Jahr 2025 ein Anreiz für die Versicherten geschaffen werden, länger im Erwerbsleben zu bleiben.

Im Hinblick auf die rückläufigen Inflationsraten soll diese Maßnahme letztmalig implementiert werden.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 4 Abs. 2 PG 1965):

Es wird die Höhe der Beitragsgrundlage während einer Freistellung nach § 78f BDG 1979 definiert.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 17 Abs. 2a PG 1965):

Es erfolgt eine Zitatanpassung.

Zu den Art. 5 Z 4, Art. 6 Z 2 und Art. 7 Z 2 (§ 41 Abs. 11 PG 1965, § 11 Abs. 12 BThPG und § 37 Abs. 11 BB‑PG):

Die im Zuge der Pensionsanpassung für das Jahr 2025 im ASVG, GSVG und BSVG getroffenen Maßnahmen sollen durch entsprechende Verweisungen in das Pensionsrecht der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, Bundestheaterbediensteten und ÖBB-Beamtinnen und ÖBB-Beamten übernommen werden.

Siehe auch Erläuterungen zu den Art. 1 Z 3, Art. 2 Z 2 und Art. 3 Z 2.

Zu den Art. 5 Z 5, Art. 6 Z 3 sowie Art. 7 Z 4 (§ 95k PG 1965, § 18p BThPG und § 60b BB‑PG):

Um die ‚Schutzklausel‘ des APG auch im Pensionsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes entsprechend umzusetzen, werden die Beitragsgrundlagen der den Pensionen im APG entsprechenden Pensionen der Beamtinnen und Beamten des Bundes bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht mit den ASVG-Aufwertungsfaktoren für das Jahr 2025 (diese wurden mit dem Faktor 1,097 erhöht), sondern mit um den Faktor 1,108 erhöhten Aufwertungsfaktoren aufgewertet. Dieser Faktor ergibt sich aus der Aufwertungszahl für 2025 (6,3 %), addiert mit dem APG-Erhöhungsbetrag von 4,5 %.

Zu den Art. 5 Z 6 und 7, Art. 6 Z 4 und 5 sowie Art. 7 Z 5 (§§ 100 Abs. 7 und 105 Abs. 7 PG 1965, §§ 19 Abs. 8 und 21f BThPG und § 67 Abs. 6 BB‑PG):

Siehe Erläuterungen zu Art. 4.

Zu den Art. 5 Z 8, Art. 6 Z 6 und Art. 7 Z 3 (§ 109 Abs. 93 PG 1965, § 22 Abs. 52 BThPG und § 60 Abs. 21 BB‑PG):

Im Hinblick auf die außerordentlich hohen Inflationsraten in den letzten Jahren soll die Aliquotierung bei der erstmaligen Pensionsanpassung wie in den Jahren 2024 und 2025 auch für das Kalenderjahr 2026 ausgesetzt werden.

Siehe auch Erläuterungen zu den Art. 1 Z 3, Art. 2 Z 2 und Art. 3 Z 2.

Zu Art. 5 Z 9 (§ 109 Abs. 94 PG 1965):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Christoph Zarits und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 

Ein von dem Abgeordneten Mag. Gerald Loacker im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend NEOS fordern für Pensionsneuzugänge ein Ende der milliardenschweren Pensionswahlzuckerl fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: N, dagegen: V, S, F, G).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 09 12

                               Christoph Zarits                                                          Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann