278 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (107 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird

Die gegenständliche Novellierung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017) verfolgt im Wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (5. Geldwäsche-Richtlinie). Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist der 10. Jänner 2020. Ferner werden noch Anpassungen und Klarstellungen hinsichtlich der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie) vorgenommen.

Eine weitere Maßnahme ist die Schaffung der Verpflichtung, dass die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Fall einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung von natürlichen Personen oder Gesellschaften einen Kanzleikurator zu bestellen hat. Im Bereich des Kammerrechts enthält die Novelle Regelungen zur Durchführung der Wahlen der Kammerorgane auf elektronischem Weg.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA die Abgeordneten Josef Schellhorn, Dr. Christoph Matznetter und Laurenz Pöttinger sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die im CFPG geregelten, durch die Finanzämter durchzuführenden Prüfungen im Zuge von Außen-prüfungen, Nachschauen und begleitenden Kontrollen sind nach den Bestimmungen der Bundesab-gabenordnung durchzuführen. Da die Finanzämter dabei aber gemäß § 2 CFPG nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörden des Bundes tätig werden, sondern als „Gutachter“, bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, dass Steuerberater bei Durchführung dieser Kontrollen auch vertreten dürfen. Dies wird durch die vorliegende Änderung klargestellt. Da die Anwendbarkeit des CFPG selbst zeitlich begrenzt ist und die Regelung auf den unmittelbaren Anwendungsbereich des CFPG beschränkt ist, bedarf es keiner speziellen Außerkrafttretensregelung im WTBG.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages einstimmig beschlossen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 26

                     Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                                       Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann